Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1752-W/05
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einer AHS-Professorin mit Zusatztätigkeiten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1752-W/05vom 10.08.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten einer AHS-Professorin für den Besuch einer Ausbildung zum Groupworker und für eine berufsbegleitende Weiterbildung für angewandte bioenergetische Analyse der DÖK sind dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die berufliche Veranlassung dadurch bestätigt wird, dass die Bw. die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich verwertet und die Schulleiterin des Gymnasiums, an welchem die Bw. unterrichtet, bestätigt, dass die Bw. durch den Besuch dieser Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wertvolle Zusatzqualifikationen für die unterrichtende Tätigkeit und für eine Karriereentwicklung (Bewerbung für die Stelle einer Schulleiterin, beratende Tätigkeit in der Unterrichts- und Schulentwicklung, Arbeit in der LehrerInnenaus- und Weiterbildung) erworben habe (vgl. VwGH vom 22.9.2005, 2003/14/0090 und VwGH vom 29.11.1994, 90/14/0231).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der XY , geb. GebDat, Adresse, vertreten
durch Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 1220 Wien, Wagramer Straße 19,
IZD-Tower, vom 24. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z,
vertreten durch Mag. Christa Dürr, vom 6. Dezember 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
XY , in der Folge mit Bw.
bezeichnet, unterrichtete im Jahr 2003 am "AB" Gymnasium Gegenstände.
Darüber hinaus erzielte die Bw. Einkünfte aus selbständiger
Arbeit am Pädagogischen Institut der Stadt Wien, wo sie im Bereich der
Lehreraus- und Fortbildung tätig ist. Weiters arbeitet sie seit 2004 an der
Universität CD im Bereich des Projektes P in der Beratung von Kolleginnen,
die Unterrichts- und Schulentwicklungsprojekte durchführen.
Nach Einreichung der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 übermittelte die Bw.
über Vorhalt des Finanzamtes verschiedene Unterlagen zum Nachweis der
geltend gemachten Werbungskosten und führte aus, für Arbeitsmittel
seien Ausgaben in Höhe von 1.470,49 € entstanden und nicht - wie
in der Erklärung irrtümlich angeführt - in Höhe von
1.411,49 €.
Bei der Veranlagung der Bw. zur
Einkommensteuer 2003 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung
insoweit ab, als es bestimmte Werbungskosten nicht anerkannte. Das Finanzamt
berechnete mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 die Einkommensteuer für das
Jahr 2003 mit 10.881,26 €. Auf diesen Betrag wurde die entrichtete
Lohnsteuer in Höhe von 12.490,50 € angerechnet und die
Einkommensteuer in Höhe einer Gutschrift von 1.609,24 €
festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus, Ausgaben für
einen "Weiterbildungslehrgang in Supervision, Personal- und
Organisationsentwicklung" stellten im Hinblick auf die dabei vermittelten
Lehrgangsthemen allgemeiner Art keine Werbungskosten dar. Ebenso seien Seminare
zur "Selbstfindung" im weitesten Sinn (also auch Eigencoaching,
Konfliktmanagement) nicht als Werbungskosten absetzbar. Die Anschaffungskosten
für den PC würden um einen 40%-igen Privatanteil gekürzt und
gemäß
§ 7 EStG 1988 auf vier Jahre Nutzungsdauer aufgeteilt. Die
Abschreibung für die Jahre 2003 bis 2007 betrage 123,50 €.
Für die Jahre 2004 bis 2006 betrage die Abschreibung 247,00 €.
Die Anschaffungskosten für das geringwertige Wirtschaftsgut Festplatte sei
ebenfalls um einen 40%-igen Privatanteil gekürzt worden.
Gegen diesen Bescheid hat die
Bw. berufen und beantragt, die geltend gemachten Werbungskosten voll
anzuerkennen. Begründend führte die Bw. aus, die Behörde habe es
hinsichtlich der strittigen Ausgaben unterlassen, die notwendigen Erkundigungen
einzuholen. Bei den von der Behörde nicht anerkannten Werbungskosten handle
es sich um Kosten für Seminare im Rahmen der berufsbegleitenden Fort- und
Weiterbildung für Bioenergetische Analyse sowie um Kosten für die
Ausbildung zum Groupworker des Österreichischen Arbeitskreises für
Gruppentherapie und Gruppendynamik. Beide Fort- bzw. Ausbildungslehrgänge
stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bw. im
Rahmen der Aus- und Weiterbildung von AHS-Lehrkräften, die diese im Rahmen
ihrer Lehrverpflichtung übernommen habe. Die Lehrgänge und Seminare
dienten einerseits dazu, im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit auf dem
Laufenden zu bleiben, um den an die Bw. von ihrem Dienstgeber gestellten
Anforderungen gerecht zu werden bzw. andererseits zum Erwerb von Kenntnissen,
die in einem wesentlichen Umfang zur Ausübung der erweiterten
Tätigkeit der Bw. (Aus- und Weiterbildung von AHS-Lehrkräften)
notwendig seien und im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet würden. Die
Nicht-Anerkennung der entsprechenden Kosten für diese Fort- und
Ausbildungslehrgänge in Höhe von 2.046,40 € sei daher nicht
sachgerecht. In den von den beantragten Werbungskosten gekürzten
Beträgen seien auch Beträge in Höhe von 92,00 €
enthalten, die nicht geltend gemacht worden seien. Bei dem angeschafften PC
handle es sich um einen Laptop, der ausschließlich für die berufliche
Tätigkeit angeschafft worden sei und auch verwendet werde. Im Haushalt der
Bw. befinde sich auch ein Standgerät, welches für die von der
Behörde unterstellten Privatzwecke genutzt werde, für welches jedoch
keine Werbungskosten geltend gemacht worden seien. Die Kürzung der
Werbungskosten in Höhe von 82,50 € sei daher nicht sachgerecht.
Dasselbe gelte für die Kürzung der Anschaffungskosten um
38,00 € für eine externe (Zusatz-)Festplatte zum PC.
Die Bw. legte die
Ausbildungsrichtlinien für die Ausbildung zum Groupworker des ÖAGG
(Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik
vor. Zum Tätigkeitsbereich wird ausgeführt, die Ausbildung zum
Groupworker sollte dazu befähigen, mit Hilfe von gruppendynamischen
Methoden und Techniken und Kenntnis der eigenen Wirksamkeit die Entwicklung von
Gruppen und ihren einzelnen Mitgliedern einzuleiten und zu fördern, mit dem
Ziel, die Kommunikation und Interaktion sowie die Zusammenarbeit in
Organisationen und Gruppen zu verbessern. Der Groupworker sei in der Leitung von
Gruppen und in der Mitarbeit in Gruppen und Teams, insbesondere in folgenden
Arbeitsfeldern praxisorientiert und kontinuierlich tätig: -
Pädagogik, Lehre und Forschung, - Organisations- und
Personalentwicklung, - Feldarbeit in sozialen Institutionen. Als
Voraussetzungen für den Beginn der Ausbildung wurden u.a. außer einem
Mindestalter von 21 Jahren eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung bzw.
Arbeitserfahrung in einem Feld genannt, außerdem mindestens zwei Jahre
Berufserfahrung bzw. Felderfahrung. Unter dem Punkt Fähigkeiten wird
erklärt, Graduierungswerber hätten u.a. folgende Tätigkeiten und
Kenntnisse nachzuweisen:
Psychologische
und soziologische Grundkenntnisse und ihre system- und gruppenfördernde
Anwendung
Gruppendynamische
Kenntnisse in feldbezogenen Situationen anwenden können
Ausgehend
vom systemtheoretischen Wissen, Systeme erkennen und in weiterer Folge
entwickeln können
Prozesse
beobachten und Kommunikationen klar erkennen und durch situationsgerechtes
Intervenieren verdeutlichen können
Über
Kreativität verfügen, um Entwicklungen einzuleiten.
Das Ausbildungsziel sollte
durch einen (relativ wenige betreute Stunden und ein Literaturstudium
umfassenden) theoretischen Teil und einen praktischen Teil vermittelt
werden.
Weiters legte die Bw. einen
Ausdruck über das Curriculum des Lehrganges "Berufsbegleitende Fort- und
Weiterbildung für Bioenergetische Analyse" vor. Die Zielgruppe ist nicht
genau definiert. Die Fortbildung steht offen für "Berufsgruppen wie z.B.
...". Als Anmeldungskriterien werden genannt ein Mindestalter von mindestens 21
Jahren sowie Berufspraxis. Als Voraussetzungen werden erwähnt die
psychische und physische Belastbarkeit, Reflexionsvermögen und
Konfliktbewusstheit, Distanzregulierungsfähigkeit und nach Möglichkeit
Vorerfahrung in körperorientierter Selbsterfahrung. Zu den Themen und
Inhalten wird Folgendes ausgeführt: Themen und Inhalte sind die
Prinzipien der Bioenergetischen Analyse: Das analytische Prinzip:
Übertragung, Widerstand und Wiederholung Das energetische Prinzip:
Grounding, Atmung, Wahrnehmung, Ausdruck, Kontakt und Rhythmus Der
strukturelle Ansatz: Charakterstrukturen, Haltungen, Einstellungen, Bewegungen,
Diagnostik Lebens- und Überlebensmodelle: Konfliktmodelle,
Handlungsmodelle, Entscheidungsmodelle. Der Lehrgang erstreckt sich
über einen Zeitraum von 2,5 Jahren.
Über Vorhalt des
Finanzamtes erklärte die Bw., der Laptop werde einerseits zur Recherche von
Lehrinhalten im Internet verwendet, andererseits diene er zur Aufbereitung von
Lehrunterlagen für den Unterricht sowie als Arbeitsmittel für
Präsentationen insbesondere auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit der
Bw. als Ausbildende für andere AHS-Professor(inn)en. Ohne den Computer
wäre die Bw. nicht in der Lage, ihre beruflichen Tätigkeiten im
notwendigen Umfang auszuüben. Zur ausschließlichen beruflichen
Veranlassung der Seminare führte die Bw. aus, es handle sich bei den
Seminaren um notwendige Veranstaltungen im Rahmen eines Lehrganges für die
Ausbildung zum Groupworker. Diese Ausbildung sei einerseits notwendig, damit die
Bw. ihre Tätigkeiten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von
AHS-Lehrkräften im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung weiter ausbauen
könne bzw. in Zukunft entsprechende berufliche Tätigkeiten im Bereich
der Erwachsenenbildung ausüben könne, weshalb anzuerkennende
Werbungskosten vorlägen.
Das Finanzamt setzte mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2005, zu welcher eine gesonderte
Begründung vom 4. August 2005 übermittelt wurde, die Einkommensteuer
2003 mit 445,86 € fest. Dabei wurde von einer errechneten
Einkommensteuer in Höhe von 12.936,36 € eine anrechenbare
Lohnsteuer in Höhe von 12.490,50 € abgezogen. Anerkannt wurden
außer als Fortbildungskosten geltend gemachten Ausgaben in Höhe von
zwei Mal 150,10 € sowie einmal 78,05 € die übrigen
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, sodass
ein Betrag von 2.347,25 € als Werbungskosten anerkannt wurde.
Begründend führte das Finanzamt nach Anführung der gesetzlichen
Bestimmungen zum Teil unter Hinweis auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes aus, um eine berufliche Fortbildung handle es sich
dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessere, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die
Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels
sei dabei ausreichend. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur
dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliege. Ließen sich Aufwendungen, die
ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei
von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann
gehöre der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben. Das Finanzamt vertrat daher die Ansicht, dass
die von der Bw. besuchten Seminare für "Gruppentherapie und Gruppendynamik"
und "Bioenergetische Analyse" keine berufsspezifische Fortbildung darstellten.
Hiefür sprächen die Themen und Inhalte, wie sie dem der Berufung
beigelegten Informationsmaterial zu entnehmen seien. Dafür, dass keine
berufsspezifische Fortbildung vorliege, sondern das "in diesem Seminar"
vermittelte Wissen allgemeiner Natur sei, spreche auch der Umstand, dass dieses
nicht nur von Angehörigen der Berufsgruppe der Bw. sondern von
Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden könne
(Berater, Betreuer, Führungskräfte aus Gewerbe und Verwaltung ...).
Dass es sich bei den strittigen Aufwendungen (bioenergetische Analyse) um solche
handle, die sich nicht eindeutig von der Lebensführung trennen lassen, gehe
auch aus einer Internetinformation der DÖK hervor, wonach es Ziel der
Bioenergetischen Analyse sei, Impulse zu Entwicklungs- und
Veränderungsprozessen von Personen, Teams und Organisationen
ressourcenorientiert zu setzen und zielorientiert zu begleiten sowie methodische
Kenntnisse zu vermitteln. Diese, im persönlichen Alltag und im Beruf
umgesetzt, sollten zur Erleichterung und mehr Freude im Leben führen. Nach
der herrschenden Rechtsprechung führten Weiterbildungen in Fertigkeiten,
die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für
verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung hätten, bei diesen nicht zu
einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen, weshalb die Ausgaben
für die Seminare für bioenergetische Analyse und Gruppendynamik nicht
als Werbungskosten hätten anerkannt werden können.
Die Bw. stellte einen
Vorlageantrag und ergänzte ihr Berufungsvorbringen wie folgt: Sie sei im
Rahmen ihrer Tätigkeit schwerpunktmäßig im Bereich der
Lehreraus- und Weiterbildung tätig. Ihr obliege insbesondere auch die
Betreuung von Studenten in den ersten Lehrjahren. Darüber hinaus sei sie
seit dem Jahr 2003 im Rahmen ihrer Dienstzuteilung auch als Lehrende an der
Universität EF mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen (Praktikum
für Schulversuche) beauftragt und halte am Pädagogischen Institut der
Stadt Wien im Rahmen der Fachdidaktikgruppe ein Unterrichtspraktikum ab. An
diesem Institut sei sie auch mit der Leitung diverser Projekte (Aufbau eines
regionalen Netzwerkes P für die AHS Wien; GH-Netzwerk-P), betraut. Sie sei
im Rahmen ihrer Tätigkeit als AHS-Lehrerin dem Institut für
Unterrichts- und Schulentwicklung (GH) der Universität CD als
Schwerpunktkoordinatorin für den Fonds für Unterrichts- und
Schulentwicklung (KL-Fonds) als Mitarbeiterin dienstzugeteilt. Seit Februar 2005
leite sie auch einen Hochschullehrgang für Organisationsentwicklung und
Expertinnenorganisation an der Universität Linz. Für sämtliche
angeführte Tätigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als
AHS-Lehrerin durchführe, seien die Inhalte jener Lehrgänge, deren
Kosten als Werbungskosten geltend gemacht worden sind, nicht nur notwendige
Voraussetzung, sondern bildeten diese die Basis für die Tätigkeiten
und Lehrinhalte der von der Bw. im Rahmen der Lehreraus- und -Weiterbildung
abgehaltenen Praktika, Seminare und durchgeführten Projekte. Der Besuch der
gegenständlichen Seminare sei daher ausschließlich beruflich
veranlasst, eine private Mitveranlassung liege nicht vor. Die -
offenbar gemeint: im Rahmen der -
Fortbildung zur Persönlichkeitsentwicklung -
erlangten Fähigkeiten (in den Bereichen
Kommunikationstraining, Gesprächsführung, Konfliktmanagement,
Teamentwicklung, Organisationsentwicklung, Selbsterfahrung, Supervision) seien
notwendige Zusatzqualifikationen für AHS-Lehrerinnen zur Bewerbung um eine
Schulleiterstelle (Direktion). Die Bw. habe an entsprechenden Ausschreibungen
für Schulleiterposten teilgenommen.
Vorgelegt wurde ein Auszug
"Handreichung der Abteilung II zum Bewerbungsbogen im neuen
Objektivierungsverfahren", wobei unter dem Punkt 1. Qualifikationen unter Punkt
1.1. Zusatzqualifikationen 1.2.2. Fortbildung zur
Persönlichkeitsentwicklung (Kommunikationstraining,
Gesprächsführung, Konfliktmanagement, Teamentwicklung,
Organisationsentwicklung, Selbsterfahrung, Supervision, ... ) angeführt
werden.
Über Vorhalt ergänzte
die Bw. ihr Berufungsvorbringen hinsichtlich der strittigen Aus- und
Fortbildungskosten im Rahmen einer Vorsprache wie folgt: Sie sei im
Bereich der Lehreraus- und Fortbildung tätig. Wenn die jungen Kollegen von
der Universität kommen, hätten sie dort theoretisches und
pädagogisches Grundwissen erworben. Die pädagogischen praktischen und
die menschlich notwendigen Fähigkeiten im Umgang mit Schülern und
Kollegen würden ihnen im Rahmen zusätzlicher Schulungen im ersten Jahr
am Pädagogischen Institut der Stadt Wien vermittelt. Darüber hinaus
arbeite die Bw. seit 2004 an der Universität CD im Bereich des Projektes P
in der Beratung von Kolleginnen, die Unterrichts- und Schulentwicklungsprojekte
durchführten. Während die Ausbildung der Lehrer im ersten Jahr
verpflichtend sei, sei bereits die Teilnahme an P , einem millionenschweren
Projekt des Ministeriums, freiwillig und müsse daher die Betreuung so
erfolgen, dass das Ansehen der Universität und des Ministeriums sowie die
Verwendung derart hoher Mittel von den Kollegen positiv aufgenommen werde.
Dieses Projekt werde immer nur für ein Jahr finanziert und so würde
eine schlechte Presse das Ende des Projektes bedeuten. Außerdem biete die
Bw. im Rahmen der Lehrerfortbildung noch Einzelseminare auf Honorarbasis an. In
diesem Fall sei der Besuch dieser Seminare ebenfalls freiwillig und hänge
die Möglichkeit, weitere Seminare anzubieten von den Empfehlungen und der
Zufriedenheit derjenigen Personen ab, die die Seminare besucht haben. Im Bereich
des Unterrichtes von Erwachsenen seien Zusatzqualifikationen daher insofern
notwendig, als diese die Veranstaltungen freiwillig besuchten. Zum Inhalt der
von der Bw. besuchten Seminare und Gruppen sowie zur allfälligen
Aufforderung bzw. Anregung des Dienstgebers zu deren Besuch, Bestätigung
des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeber betreffend die Berufsbezogenheit der
besuchten Veranstaltungen legte die Bw. eine Broschüre
"Ausbildungsrichtlinien und Curricula" des ÖAGG vor. Bei den Seminaren des
ÖAGG würden verbale Interventionen analysiert, während die
Seminare des DÖK einen körperorientierten Ansatz verfolgten, d.h., es
werden nonverbale Kommunikationsmechanismen sichtbar gemacht und analysiert.
Beide Komponenten seien sowohl in der Schule als auch im Bereich der
Erwachsenenbildung umsetzbar. Dabei müsse die Schulsituation mit dem hohen
Ausländeranteil berücksichtigt werden. Darüber hinaus könne
der Inhalt der Seminare auch bei Bewerbungen verwendet werden. Auch im Bereich
der Erwachsenenbildung würden in den Seminaren genau diese Inhalte
vermittelt. Eine Bestätigung des Dienstgebers wurde vorgelegt, wonach
dieser den Besuch der Seminare befürwortet und ermöglicht.
Dienstfreistellungen für den Besuch der Veranstaltungen in Form von
Sonderurlauben seien erfolgt, Kostenersätze hingegen nicht. Zu den
Berufsgruppen, aus denen sich die Teilnehmer der Seminare bzw. Gruppen
zusammensetzten und zur Möglichkeit der Verwertung der Inhalte im
täglichen Berufsleben oder im privaten Leben, weiters zu den für den
Lehrberuf spezifischen Fortbildungselementen erklärte die Bw. zu den
ÖAGG Seminaren, die Teilnehmer der Seminare und Gruppen hätten sich
schätzungsweise zu ca. 25 % aus der Wirtschaft (Personalmanager,
Mitarbeiter aus Wirtschaftsunternehmen), zu 35 % aus dem Bereich der
Sozialarbeit (Personen, die in Krankenhäusern, Arbeitsämtern, bei
Bundesheer, Polizei etc.) tätig sind und zu 40 % aus dem Bildungs- und
Trainingsbereich zusammen gesetzt. Im Bereich der Sozialarbeit seien immer
wieder Sozialpädagoginnen dabei, die das familiäre Umfeld
beleuchteten, weil es im Bereich der Schule wenig Möglichkeiten gebe, in
schwierigen Fällen einen Kontakt herzustellen. Leute, die mit Jugendlichen
arbeiteten, die keine Lehre fänden oder die psychosomatische Beschwerden
hätten. Von der Polizei seien Personen aus dem Justizbereich und der
Nachbetreuung von Sträflingen anwesend. Vom Bundesheer hätte es
Personen gegeben, die im Bereich der persönlichkeitsbildenden Fortbildung
und der Betreuung der Jungmänner tätig oder Lehrer an der MILAK
gewesen seien. In den konkreten DÖK-Seminaren seien hauptsächlich
Leute aus dem Sozialbildungs- und Traininingsbereich vertreten gewesen. Zu den
spezifischen Voraussetzungen und Anforderungsprofilen für die Teilnahme an
diesen Veranstaltungen erklärte die Bw., diese entsprächen den
Curricula. Zur allfälligen offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung
über die Ausbildung legte die Bw. eine Bestätigung betreffend die
Absolvierung des Lehrganges des DÖK vor, ebenso eine Beschreibung. Der
Ausbildungslehrgang des ÖAGG sei bisher noch nicht abgeschlossen worden und
könne derzeit noch keine Bestätigung über den Abschluss vorgelegt
werden. In der Zwischenzeit würden "Scheine" entsprechend dem Curriculum
erworben. Nach Absolvierung des gesamten Lehrganges werde eine Zertifizierung
schriftlich erteilt werden. Die Gesamtausbildung umfasse mindestens 530 Stunden.
Zur Bestätigung über die im Zuge der Einzelsitzungen besprochenen
Inhalte und deren berufliche bzw. private Bedingtheit und Verwertbarkeit
erklärte die Bw., es gebe eine Umsetzung des Gelernten im beruflichen
Bereich und Wechselwirkungen mit dem privaten Bereich. An der Schule, an der die
Bw. unterrichte, gebe es einen hohen Ausländeranteil mit einem
entsprechenden Aggressionspotential. Es gebe auch insofern Probleme, als die
Moralvorstellungen vor allem der Moslems zu Konfliktsituationen bei den jungen
Frauen führten, die die Schule besuchen, an der die Bw. unterrichtet. Diese
dürften keinen Freund haben, sodass es vorkomme, dass bereits im Schulalter
eine Heirat erfolge. Wenn diese Mädchen dann noch weiter in die Schule
gehen könnten, hätten sie Glück gehabt. Im Falle schlechter
schulischer Leistungen werde den Mädchen gedroht, "in der Türkei
verheiratet zu werden". Ein Teil des Elternvereinsbudgets werde darauf
verwendet, dass 14-tägig einen Vormittag lang eine Psychotherapeutin an die
Schule komme, was bei 1400 Schülern aber bei weitem nicht ausreiche und nur
die groben Fälle abdecke, wo es wirklich um Fälle von Missbrauch,
Gewalt oder Selbstmordgefährdung gehe. Die "kleineren" Probleme
müssten im allgemeinen Schulbetrieb nebenher bewältigt werden.
Vorgelegt wurde eine
Bestätigung der Schulleiterin des Brigittenauer Gymnasiums, in welcher
diese erklärte, die Schule unterstütze Aus- und Fortbildung im
kommunikativen und persönlichkeitsbildenden Bereich, weil das einerseits
eine wertvolle Zusatzqualifikation für die immer komplexer werdende Arbeit
in der Schule und daher auch von Nutzen für die unterrichtende
Tätigkeit sei und andererseits eine Karriereentwicklung (Bewerbung für
die Stelle einer Schulleiterin, beratende Tätigkeiten in der Unterrichts-
und Schulentwicklung, Arbeit in der Lehrer/ innenaus- und Weiterbildung ...)
ermögliche. Die Direktion befürworte daher die Initiative der Bw.,
eine Ausbildung zum Groupworker beim ÖAGG und eine Berufsbegleitenden
Weiterbildung für angewandte bioenergetische Analyse der DÖK zu
absolvieren. Berufsspezifische gleichwertige Bildungsangebote würden vom
Pädagogischen Institut nicht angeboten. Die Bw. erhalte für den Besuch
der Seminare Sonderurlaub, bzw. habe Sonderurlaub erhalten, wobei die Schule
jedoch keine Kosten übernehme.
Die Aussagen der Bw. sowie die
vorgelegten Unterlagen wurden dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Das Finanzamt
hat gegen das Vorbringen der Bw. keine über die in der
Berufungsvorentscheidung getätigten Aussagen hinausgehenden Einwendungen
erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
gegenständlich, ob Kosten, welche die Bw. für den Besuch eines als
"Berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung für Bioenergetische Analyse"
bezeichneten Lehrganges sowie eines Ausbildungslehrganges zum Groupworker
getragen hat, als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG idF BGBl. I Nr. 155/2002 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs.
10 leg. cit. sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen.
Mit der Einfügung der Z 10
in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte
die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht
abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und
steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits
gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche
Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden,
die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche
Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche
dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und
somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie
fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Eine
begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die
Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden
können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollten u.a.
Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug
ausgeschlossen sein, was aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der
ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung
erforderlich ist (vgl. VwGH vom 22. September 2005, 2003/14/0090).
So hat der
Verwaltungsgerichtshof auch die Aufwendungen eines Lehrers - unabhängig von
der von ihm unterrichteten Fächergruppe - für die Teilnahme an
psychologischen Seminaren als Berufsfortbildungskosten und damit als
Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1972 qualifiziert. Dem
Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine
entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lässt. In diesem Fall müssen
Aufwendungen weder unvermeidbar noch im ausschließlichen Interesse des
Arbeitgebers gelegen sein. Der Umstand, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen
nicht ersetzt, ist belanglos, wenn die Aufwendungen eindeutig und
ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen
stehen. Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann
Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche
Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret
abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen
Einkünfte gegeben ist. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden oder
verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es vielmehr genügen, wenn
die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare
Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige
im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen
Anforderungen gerecht wird (VwGH vom 29. November 1994, 90/14/0231).
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit. a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003 dürfen bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aus dieser Norm ergibt sich das
so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit
einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind (vgl.
VwGH vom 29.1.2004, 2000/15/0009).
Zu prüfen ist daher, ob
die strittigen Aufwendungen beruflich notwendig oder beruflich veranlasst und
geeignet sind, dass die Bw. im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden
bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird.
Aufgrund der unwidersprochenen
Angaben der Bw., wonach diese die in den von ihr besuchten Aus- bzw.
Fortbildungslehrgängen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich
verwertet als auch der Aussagen der Direktion, wonach es sich um eine wertvolle
Zusatzqualifikation für die immer komplexer werdende Arbeit in der Schule
handle und von Nutzen für die unterrichtende Tätigkeit sei und eine
Karriereentwicklung ermögliche in Verbindung mit dem vorgelegten Auszug aus
der Handreichung zur Bewerbung um die Stelle einer Schulleiterin ist
zunächst von einer beruflichen Veranlassung der getätigten
Aufwendungen auszugehen.
Dass die Anforderungen an
Pädagogen in den letzten Jahren gestiegen sind, ist allgemein bekannt. So
führt zB Erich Witzmann in einem Leitartikel der Presse vom 10. Mai 2006
aus, es sollte außer Zweifel stehen, dass der Lehrberuf schwieriger
geworden sei. "Verstärkte Anforderungen der Gesellschaft an die Schule, die
Übernahme von Erziehungsteilen, die früher selbstverständlich von
der Familie wahrgenommen wurden, zunehmend nervösere Kinder, ein
überbordender Unterrichtsstoff - der (gute) Lehrer von heute sollte ein
wahrer Zampano sein. Er sollte nicht nur Unterrichtender, sondern auch Erzieher,
Animateur und Wegweiser für die künftige Berufslaufbahn sein. Die
Folgen sind seit Jahren evident: Die Zunahme des Burn-Out-Syndroms der Damen und
Herrn im Schuldienst, sowie die Flucht in die Frühpension." In weiterer
Folge setzte sich Witzmann mit der Aufgabe und den Zielen der Schule
auseinander. "Was sind die Ziele der Schule? Vermittlung von Wissen (wie
bisher)? Das wird mehr und mehr in Abrede gestellt. Vermittlung von Kompetenzen?
Diese Aufgabe ist, richtigerweise, vor einigen Jahren dazugekommen. Ersatz
für vorhandene Defizite in der Familie, Ausgleich zu einer nicht mehr
intakten familiären Umwelt? Das ist für viele Pädagogen schon
Realität, auch wenn sie dafür nicht geschult wurden. Lebensberater und
Beichtvater? Auch das kommt vor.
Selbst der Gesetzgeber hat sich
der Definition von Schule und deren Aufgaben und Zielen angenommen.
Art. 14 Abs. 5a und Abs. 6, 1.
Satz des B-VG idgF lautet:
5a) Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede
und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind
Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung,
unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund unter
steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein
höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen
Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und
Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche
Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten,
glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen
Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und
moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen,
Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll
seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem
Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen,
religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie
befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas
und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen
Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. (6) Schulen sind Einrichtungen, in
denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan
unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder
allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes
erzieherisches Ziel angestrebt wird.
Was bereits seit längerem
in § 2 Abs. 1 und 2 des Privatschulgesetzes normiert wurde, nämlich,
dass Schulen neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ein
erzieherisches Ziel anstreben, wurde nunmehr auch in der Verfassung
verankert.
Das Finanzamt verweist in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung darauf, dass für die
allgemeine Natur des "in diesem Seminar" vermittelten Wissens auch der Umstand
spreche, dass dieses nicht nur von Angehörigen der Berufsgruppe der Bw.
sondern von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden"
könne. Laut Bw. setzten sich die Teilnehmer der ÖAGG-Seminaren zu 25 %
aus dem Bereich der Wirtschaft, zu 35 % aus dem Bereich der Sozialarbeit und zu
40 % aus dem Bildungs- und Trainingsbereich zusammen. In den konkreten
DÖK-Seminaren seien hauptsächlich Leute aus dem Sozialbildungs- und
Traininingsbereich vertreten gewesen.
Dies spricht nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht gegen eine berufliche Veranlassung, zumal
dem Gesetzestext zu entnehmen ist, dass Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen auch dann abzugsfähig sind, wenn sie im
Zusammenhang mit einer der vom Steuerpflichtigen ausgeübten verwandten
beruflichen Tätigkeit stehen. Die in den Lehrgängen vermittelte
soziale Kompetenz ist offenbar in mehreren Berufen ein Erfordernis, die insofern
eine gewisse Gemeinsamkeit oder Verwandtschaft aufweisen.
Dass der Umgang mit Kindern und
Jugendlichen eine besondere Herausforderung darstellt, wird auch von der
Wirtschaft anerkannt. So bietet die Wirtschaftskammer Österreichs zB einen
"Beratungsbaustein Soft Skills aus der Erziehung als Element der
Personalentwicklung" an und führt einleitend aus: "Vielleicht ist es
noch vielen Menschen nicht klar geworden, irgendwann ein Vorgesetzter sein zu
müssen. So werden die meisten von uns Eltern. Kinder erziehen bedeutet,
eine Führungsrolle auszuüben." (Dr. Thomas
Gordon). "Situationen mit Kindern sind herausfordernder, als so manche
geschäftliche Verhandlung. Kinder können anspruchsvoller als Kunden
sein, schlagfertiger als Mitarbeiter und dickköpfiger als Vorgesetzte.
Kinder sind dazu noch unkündbar und nicht versetzbar. Sie zu beeinflussen,
sie zu führen kann auf heftigen Widerstand stoßen, wenn sie anderer
Meinung sind."
Ein Ziel der Erziehung ist die Ermöglichung der
geistigen und seelischen Entwicklung der Schüler. Dass hier besondere
Fähigkeiten der Lehrer gefordert werden, ist einem Artikel von "GIVE",
einer Servicestelle für Gesundheitsbildung der Partner BMBWK, BMGF und
ÖJRK zum Thema Stress und Stressmanagement zu entnehmen. In diesem wird
wird ausgeführt, Lebens- und Gesundheitskompetenzen umfassten individuelle,
zwischenmenschliche, kognitive und körperliche Fähigkeiten und
Kompetenzen, die es Menschen ermöglichten, das eigene Leben zu meistern und
zu gestalten, sowie die Kraft zu entwickeln, mit Veränderungen zu leben und
Veränderungen in ihrer Umwelt herbeizuführen. Psychische Gesundheit
sei Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
und für ein erfülltes Leben im Erwachsenenalter. Unter dem Untertitel
"Die psychischen Gesundheit von Schülerinnen und Schülern - Ergebnisse
einer HBCS-Studie" (Health Behaviour in School-aged Children (HBSC) ist eine
regelmäßig widerholte Studie der WHO. Die vorliegenden Ergebnisse
basieren auf dem österreichischen Datenset von 2001/2002) wird u.a.
Folgendes ausgeführt: "Psychische Störungen bei Kindern und
Jugendlichen sind etwa gleich häufig wie bei Erwachsenen. 3-4% aller Kinder
und Jugendlichen benötigen akute Hilfe von kompetenten
Fachleuten." "Psychosomatische Beschwerden treten hingegen relativ
häufig auf. Immerhin ein Viertel bis ein Drittel der befragen
SchülerInnen leiden regelmäßig an Kopfschmerzen, Gereiztheit,
Nervosität und Schlafstörungen. Fast die Hälfte der
SchülerInnen leidet unter Müdigkeit und Erschöpfung. Erfahren die
Kinder und Jugendlichen Unterstützung durch Eltern, LehrerInnen und
Klassenkameraden wird ihre Lebenszufriedenheit gefördert. Denn je
selbstsicherer und lebenszufriedener sich die Kinder und Jugendlichen
fühlen, desto seltener leiden sie an psychischen Beschwerden wie z.B:
Nervosität, Angst, Erschöpfung oder Missstimmung. Der Lebensraum
Schule kann daher viel dazu beitragen, dass die Kinder und Jugendlichen das
Gefühl haben, ihr Leben zu meistern und den Herausforderungen in ihrem
Leben gewachsen zu sein. "Abschließend sei noch erwähnt, dass
im Zeitraum der Pubertät Stimmungsschwankungen, Risikoverhaltensweisen,
soziale Distanzierung, Leistungsunwillen, provokantes Verhalten etc. normale
Verhaltensweisen sind, die nicht als solche pathologisiert werden sollten. Erst
Ausmaß, Dauer und Intensität einzelner Auffälligkeiten, zumeist
in Kombination mit weiteren Symptomen, sollten Anlass zur Sorge
sein." Als Merkmale der Überforderung wurden
angeführt: Kognitive Reaktionen wie zB Konzentrationsstörungen,
Leistungsstörungen, Albträumen. Emotionale Reaktionen wie zB
Agressionsbereitschaft, Unausgeglichenheit, Gereiztheit,
Depressionen. Vegetativ-hormonelle Reaktionen wie zB
Schlafstörungen, Verdauungsbeschwerden, Anfälligkeit für
Infektionen. Muskuläre Reaktionen wie z.B. allgemeine Verspanntheit,
Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Muskelzittern. ..."
Zu den kurz- und langfristigen Möglichkeiten zur
Stressprävention in der Schule wurde u.a. Folgendes
ausgeführt: "Die Wirksamkeit einer Bewältigungstechnik muss
individuell und der Situation angepasst sein. Was für den einen
hervorragend geeignet ist, kommt für den anderen gar nicht in Frage.
Patentrezepte gibt es nicht. Optimale Stressbewältigung setzt deshalb ein
umfangreiches Repertoire an Bewältigungsstrategien
voraus." "LehrerInnen, die selber unter Stress stehen, übertragen
diesen (unbewusst) auf ihre Klassen." "Interessensgegensätze
zwischen LehrerInnen und SchülerInnen, unterschiedliche pädagogische
Konzepte der Mitglieder des Kollegiums oder Meinungsverschiedenheiten zwischen
Eltern und LehrerInnen können zu Störungen (Stress) führen. Durch
hinreichende Kommunikation und den Versuch, einen Interessensausgleich
herzustellen, können die schulischen Bedingungen so gestaltet werden, dass
Störungen (Stress) minimiert werden." "Entlastungen durch
gemeinsames Tun: Kollegiale Zusammenarbeit ist förderlich und kann
spürbar berufliche Entlastung bringen. Hilfreiche Aktivitäten
sind: Supervision - mit dem Ziel der Sensibilisierung der eigenen Anteile
in schwierigen beruflichen Situationen und deren Klärung, der Stärkung
der Person und der Gewinn von Sicherheit im beruflichen Handeln, um eine
erfolgreiche und befriedigende Ausübung des Berufes zu erreichen.
..."
Die Aussage der Bw., wonach
LehrerInnen in der Lage sein müssten, "kleinere" Probleme selbst zu
lösen und dass ein gewisses Agressionspotential vorhanden sei, entspricht
daher den Ergebnissen dieser Studie. Die Inanspruchnahme von Supervision soll
eine erfolgreiche Berufsausübung ermöglichen.
Dieser Artikel ist auch ein
Hinweis darauf, dass LehrerInnen Belastungen der Persönlichkeit ausgesetzt
sind, die besondere soziale Kompetenz erfordern. Da LehrerInnen Verantwortung
für die Erziehung von ständig wechselnden Gruppen von Kindern und
Jugendlichen übernehmen und der Umgang mit diesen nicht immer reibungsfrei
abläuft, sind die Anforderungen betreffend deren Sozialkompetenz höher
als in den meisten anderen Berufen oder im Privatleben. Der Erwerb sozialer
Kompetenz ist für LehrerInnen jedoch nicht nur deshalb notwendig, um dem
zunehmenden Druck im Unterricht gewachsen zu sein - von einem guten Lehrer wird
erwartet, dass er ausgeglichen ist und über ein "umfangreiches Repertoire
an Bewältigungsstrategien" gegen Stress, aber wohl auch zur Lösung von
Konflikten und zur Vermittlung von Kompromissen verfügt - sondern er muss
diese Fähigkeiten auch vermitteln können, wenn er "im
partnerschaftlichen Zusammenwirken" mit Schülern und Eltern den Kindern und
Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche
Entwicklung ermöglichen soll.
Dass JunglehrerInnen in
besonderem Ausmaß gefordert sind und dass bei Ihnen ein besonderer
Weiterbildungsbedarf besteht, ist einer Information des Arbeitsmarktservice zu
den Jobchancen-Studium Bildende und angewandte Kunst zu entnehmen. In dieser
findet sich zur Tätigkeit als Lehrer folgende Beschreibung der allgemeinen
Berufsanforderungen: "Die psychische Belastung, die sich aus der
problematischen Beziehung SchülerIn - LehrerIn und den innerschulischen
Arbeitsbedingungen ergibt, führt bei vielen LehrerInnen zu einem
anhaltenden Gefühl der Überforderung und Erschöpfung, welches als
"Burn-out-Syndrom" bekannt ist. Daher ist es für Lehrende wichtig, dass sie
sich ihren Berufsproblemen offen stellen und mittels einer konstruktiven
Auseinandersetzung (Erfahrungsaustausch, Supervision, Weiterbildung usw.)
versuchen, sich und ihr Umfeld positiv zu verändern."... "Für
eine optimale und möglichst reibungslose Integration im Schulbetrieb sind
Kenntnisse des Schulrechts, sozial-kommunikative Kompetenz, Teamgeist und
Verantwortungsgefühl erforderlich. Der pädagogische Bereich
(Umgang mit disziplinären Schwierigkeiten) stellt für viele
LehrerInnen ein großes Problem dar. Die pädagogische Ausbildung im
Hochschulbereich hat im Allgemeinen zu wenig Bezug zur gegenwärtigen
Schulpraxis. Allerdings ist der zwischenmenschliche Umgang sowie die Art und
Weise der Konfliktbewältigung keine theoretische Angelegenheit, sondern
wird größtenteils durch Erfahrung angeeignet. Starke Nerven, eine
große Frustrationstoleranz, innere Ausgeglichenheit,
Durchsetzungsvermögen und Humor sind allenfalls nötig. Ferner sind ein
Grundverständnis von gruppendynamischen Vorgängen und
Kommunikationstechniken sowie Kenntnisse in Jugendpsychologie notwendig. ...
Für JunglehrerInnen gibt es bekanntlich keinen gleitenden Einstieg in den
Beruf. Der Sprung ins kalte Wasser wirkt für viele wie ein Schock. Das ist
einer der Gründe, warum die Fluktuation (d.h. häufiger Berufswechsel)
bei JunglehrerInnen relativ groß ist."
Auch das Arbeitsamt sieht daher
u.a. die Inanspruchnahme von Supervision und Weiterbildung durch LehrerInnen als
geeigneten Weg, um den beruflichen Anforderungen gewachsen zu sein.
Die Einschätzung des Arbeitsamtes betreffend die
mangelnde Disziplin der SchülerInnen und die dadurch bedingte Notwendigkeit
der beruflichen Fort- und Weiterbildung findet eine Entsprechung in einer im
Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des
Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport sowie der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst erstellten Studie "LehrerIn 2000.
Arbeitszeit, Zufriedenheit, Beanspruchungen und Gesundheit der LehrerInnen in
Österreich". In dieser Studie wurden u.a. von LehrerInnen ausgefüllte
Fragebögen ausgewertet. Diesen ist u.a. zu entnehmen, dass 60 % der
Befragten die mangelnde Disziplin der SchülerInnen als Belastung empfinden.
In der Studie findet sich daher der Kommentar, dass sich aus
arbeitsmedizinischer Sicht anbietet, den LehrerInnen in stärkerem
Maße als bisher durch gezielte psychologische Schulungen und durch
Kommunikationstraining Mittel in die Hand zu geben, die sie in die Lage
versetzen, mit diesen Belastungen besser umgehen zu können. In den
Schlussfolgerungen halten die Autoren der Studie noch Folgendes
fest. "Ein effizientes und leistungsfähiges Bildungssystem stellt
eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine positive gesellschaftliche,
aber auch volkswirtschaftliche Entwicklung eines Staates dar. Investitionen in
die Bildung bewirken nachweislich ein höheres
Wirtschaftswachstum. In den letzten Jahren haben sich auch Anspruch und
Erwartungshaltung an Schule und LehrerInnen stark erhöht. Gerade den
Aspekten der Erziehung kommt immer größere Bedeutung in der
Unterrichtsarbeit zu. So sollen LehrerInnen von ihren SchülerInnen
Haltungen wie z.B. Leistungsbereitschaft, Selbständigkeit,
Mitmenschlichkeit, Teamfähigkeit, Pünktlichkeit, Verlässlichkeit,
Frustrationstoleranz, etc. einfordern. In diesem Sinne sollte in der
Öffentlichkeit das Berufsbild des Lehrers für das 21. Jahrhundert als
eines Kulturträgers mit einer hohen Verantwortung für die Entwicklung
der gesamten Gesellschaft aufgezeigt werden."
Zu den sich verändern Anforderungen im Bereich des
Schulunterrichts hat Martin Bolz von der Pädagogischen Akademie des Bundes
in Wien, unter Mitarbeit von Karel Rýdl, Karlsuniversität Prag, in
einem Artikel "Lehrer und Schulleiter als Qualitätsmanager und Agenten der
Veränderung" Folgendes ausgeführt:
"Der Lehrberuf verändert sich von der
Wissensvermittlung in Richtung auf die Organisation von Lernprozessen. Die
"organisatorische" Herausforderung ist pädagogisch im Sinne
fortschreitender Demokratisierung innerhalb der Schule zu definieren. Schule ist
zunehmend mehr eine lernende Organisation." ... "Traditionell wird bei
den LehrerInnen auf die fachlich/methodische Kompetenz großer Wert gelegt,
das ist auch oft der wesentliche Inhalt der Ausbildung und Vorbereitung für
den Beruf. Zur Professionalität von LehrerInnen gehört aber auch, und
das ist anscheinend eine Folge der gegenwärtigen Herausforderungen an die
Schule, die Sozialkompetenz. Im Zusammenhang damit wird immer mehr erkannt, dass
von LehrerInnen persönlichkeitsentwickelnde Kompetenz verlangt werden muss,
weil SchülerInnen sich verändern und deswegen LehrerInnen anders mit
ihnen umgehen können müssen, ohne die Aufgaben und Ziele von Schule
und Erziehung aus den Augen zu verlieren." ... "Integration und
Kooperation sind nicht durch bloße Addition professioneller Kompetenzen zu
erreichen. Sie verlangen vielmehr neue, andere Fähigkeiten und Fertigkeiten
von PädagogInnen, Veränderung der Einstellung hinsichtlich der
Sichtweise des Kindes, von Behinderung, zu Fragen der Definition von Leistung,
aber auch zur eigenen Person und zur Funktion der LehrerInnenrolle. Integration
erfordert also Maßnahmen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die
in gleicher Weise auf die didaktischen, methodischen und therapeutischen
Anforderungen sowie auf das gleichberechtigte team-teaching im integrativen
Unterricht und auf Beratung und Kooperation vorbereiten." ... "Die
Konsequenz aus diesem veränderten Ansatz von LehrerIn-Sein bedeutet
für Qualitätsmanagement und Veränderung den
persönlichkeitsentwickelnden Ansatz, der für LehrerInnen Kompetenzen
in kommunikativer, sozialer und psychologischer Arbeitsweise verlangt. Diese
Kompetenzen sind aber nicht im Sinne des herkömmlichen Lernens von Inhalten
zu verstehen, sondern sind nur über eine professionelle Weiterentwicklung
der je eigenen Persönlichkeit zu erreichen. Dieser Prozess verlangt die
Bereitschaft zur intensiven Auseinandersetzung mit der eigenen
Persönlichkeit und braucht Zeit." "In der Schule geht es um die
Begegnung zwischen den Generationen, um Übermittlung von Wissen, Kultur und
Menschenbild genauso wie um den Diskurs darüber. Damit ist Pluralität
die Regel, nicht die Ausnahme von Wahrnehmung und Urteilsbildung.
Pluralität bedeutet aber nicht den Verzicht auf Diskurs, sondern fordert
ihn im Gegenteil heraus."
In diesem Artikel wird daher die Notwendigkeit der
professionellen Weiterentwicklung der Persönlichkeit im Hinblick auf
Kompetenzen in kommunikativer, sozialer und psychologischer Arbeitsweise betont
sowie die Notwendigkeit der Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der eigenen
Persönlichkeit und dafür einzuräumender Zeit.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wird die
Fortbildung des DÖK diesen Anforderungen an Weiterbildung gerecht:
Das Fortbildungsprogramm des DÖK umfasste laut Anhang
zum Zertifikat über den Abschluss Theorie, Praxis und Methodik der
Bioenergetischen Analyse unter besonderer Berücksichtigung eines
praxisorientierten, berufsbegleitenden Ansatzes und einer praxisorientierten
Supervision. Auf Gruppenprozesse bezogen wurde ein flexibler Interventionsstil
vermittelt, der die Deutung des aktuellen Geschehens und die Vermittlung von
Kenntnissen gruppendynamischer Prozesse beinhaltete.
Daraus ist ersichtlich, dass der Besuch dieser
Veranstaltungen einen Bezug zur Praxis aufgewiesen hat.
Ein Konzept, das nicht ausschließlich Angehörige
einer einzigen Berufsgruppe berücksichtigt, kann zudem der
Betriebsblindheit vorbeugen und ermöglicht es, aus Erfahrungen verwandter
Berufsgruppen zu lernen. Beim Sozialbildungs- und Trainingsbereich handelt es
sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates um einen dem Lehrberuf
verwandten Bereich, weil auch in diesem Bereich Bildung bzw. Schulung vermittelt
wird.
Wenn das Finanzamt das Ziel der Bioenergetischen Analyse,
nämlich "Impulse zu Entwicklungs- und Veränderungsprozessen von
Personen, Teams und Organisationen ressourcenorientiert zu setzen und
zielorientiert zu begleiten sowie methodische Kenntnisse zu vermitteln"
zumindest teilweise dem privaten Bereich zuweist bzw. von einer nicht
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen ausgeht, so ist dem entgegen zu
halten, dass gerade die Begleitung derartiger Entwicklungs- und
Veränderungsprozesse Ziel der erzieherischen Tätigkeit ist, die immer
komplexeren Anforderungen gerecht werden muss.
Auch in den Ausbildungsrichtlinien für den Groupworker
des ÖAGG finden sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
Hinweise auf einen beruflichen Bezug. Der Tätigkeitsbereich des
Groupworkers wird wie folgt beschrieben: Die Ausbildung zum Groupworker
soll befähigen, mit der Hilfe von gruppendynamischen Methoden und Techniken
und Kenntnis der eigenen Wirksamkeit die Entwicklung von Gruppen und ihren
einzelnen Mitgliedern einzuleiten und zu fördern, mit dem Ziel, die
Kommunikation und Interaktion sowie die Zusammenarbeit in Organisationen und
Gruppen zu verbessern. Der Groupworker ist in der Leitung von Gruppen und in der
Mitarbeit in Gruppen und Teams, insbesondere in folgenden Arbeitsfeldern
praxisorientiert und kontinuierlich tätig: - Pädagogik, Lehre
und Forschung, - Organisations- und Personalentwicklung, -
Feldarbeit in sozialen Institutionen.
Die Ausbildung richtet sich also nicht an Angehörige
der unterschiedlichsten Berufe, sondern an Personen, die in Berufen mit einem in
einigen Aspekten ähnlichen Anforderungsprofil tätig sind. Dass der
Teilnehmerkreis neben Personen aus dem Bildungs- und Trainingsbereich auch
Teilnehmer aus der Wirtschaft und dem Bereich der Sozialarbeit umfasst hat,
spricht daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht gegen eine
berufliche Veranlassung. Es sollte nicht übersehen werden, dass LehrerInnen
an Gymnasien Jugendliche erziehen, die auch Eigenschaften entwickeln
müssen, die ihnen die Eingliederung in das Berufsleben erleichtern oder
ermöglichen. Eine gemeinsame Weiterbildung mit Personen, die aus dem
Bereich der Wirtschaft kommen, ist daher durchaus vorteilhaft.
Auch der Abschluss der Ausbildung ist an den Nachweis von
berufsbezogenen Tätigkeiten und Kenntnissen gebunden:
... Psychologische und soziologische Grundkenntnisse
und ihre system- und gruppenfördernde Anwendung. Gruppendynamische
Kenntnisse in feldbezogenen Situationen anwenden können. Ausgehend
vom systemtheoretischen Wissen Systeme erkennen und in weiterer Folge entwickeln
können. Prozesse beobachten, Kommunikationen klar erkennen und durch
situationsgerechtes Intervenieren verdeutlichen können.
Über
Kreativität verfügen, um Entwicklungen einzuleiten.
Diese Beschreibung des Ausbildungszieles belegt eine
unmittelbare berufliche Verwertbarkeit der zu erwerbenden Fähigkeiten und
Kenntnisse.
Die berufliche Bedingtheit des
Engagements der Bw. wird darüber hinaus noch dadurch untermauert, dass sie
ihr Wissen nicht nur im Schulunterricht sondern auch im Bereich der
Weiterbildung von KollegInnen, v.a.im ersten Berufsjahr, und im Rahmen ihrer
Tätigkeit für P (das Kürzel steht für TEXT) sowie des KL
-Fonds verwertet.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Aus- und WeiterbildungskostenAHS-Professorin mit Zusatztätigkeit in der Lehreraus-und Fortbildung sowie weiteren ZusatztätigkeitenAusbildung zum Groupworkerberufsbegleitende Weiterbildung für angewandte bioenergetische Analyse der DÖK
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1752-W/05
- Stammnummer
- 23637
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF