IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Christian Nemeth und Dr. Karl Penninger in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Holzhändler, nunmehr Pensionist, whft. XXX…
…um die Hälfte, sodass ansich eine Geldstrafe von verbleibend € 5.000,00 - und somit in Anbetracht der oben dargestellten besonderen Umstände - geringfügig unterhalb der 10%-Marke der außerordentlichen Strafmilderung angemessen wäre. Der Beschuldigte wendet ein eine überlange Dauer des Finanzstrafverfahrens. Richtig ist, dass der…
…nicht erfolgt ist. Soweit die Erstbeschuldigte hinsichtlich der in den Jahren 2001 und 2002 unterlassenen bzw. im Übrigen verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen und unterlassenen bzw. verspäteten Bekanntgabe der Lohnabgaben ihre außergewöhnliche familiären Belastung ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass sie eben dazu verhalten gewesen wäre…
…Verfahrensdauer, der weit zurückliegende Tatzeitraum lassen eine Reduktion der Geldstrafe bei der Erstbeschuldigten ***Bf1*** auf Euro 4.000,00 als tat- und schuldangemessen erscheinen. Beim Zweitbeschuldigten erscheint eine Reduktion der Geldstrafe im Sinne einer außergewöhnlichen Strafmilderung auf Euro 2.00,00 als tat- und schuldangemessen…
…lässt es ausnahmsweise zu, diesen Wert um die Hälfte zu reduzieren. Die derzeitige schlechte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten gebietet einen weiteren Abschlag um die Hälfte, sodass die letztlich verbleibende Geldstrafe unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG nur € 5…
…Apotheken, wenngleich nicht als Betriebsausgaben, dann möglicherweise als Krankheitskosten bzw. außergewöhnliche Belastung absetzbar gewesen. Ebenso hat die Verteidigung in ihrem Rechtsmittelschaftsatz unwidersprochen darauf hingewiesen, dass beim Beschuldigten auch im Abgabenverfahren nicht berücksichtigte Diäten bzw. Vorsteuern daraus angefallen wären. Zur Bedachtnahme auf diese Umstände und, um…
…Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer für das Abstellen des Kraftfahrzeuges die Möglichkeit eines 15-Minuten-Gratisparkscheines hätte nützen können, was er jedoch verabsäumt hat. Im Beschwerdefall lagen keine besonderen oder außergewöhnlichen Umstände vor, die eine mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen könnten. Vielmehr erkannte der Beschwerdeführer die Gebührenpflicht und…
…unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Fällung eines Freispruches - in eventu Strafmilderung - beantragt. Im einzelnen wird diesbezüglich wie folgt ausgeführt: 1.) Beschwerde wegen Schuld: Der Spruchsenat räumt zwar ein, dass im vorliegenden Fall weder Absicht noch Wissentlichkeit unterstellt werden…
…Ergebnis ausgeführt, dass die Finanzstrafbehörde trotz Kenntnis des Vorliegens seiner Finanzvergehen ohne Grund mit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens erhebliche Zeit zugewartet habe, woraus sich ein Strafminderungsgrund ableite. Es ergäbe sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit des unionsrechtlichen Primärrechtes unabhängig vom innerstaatlichen Recht bzw. dieses im…
…jeder von ihnen gemäß § 12 FinStrG nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen, ohne dass nach allgemeinem Verständnis schon dadurch hinsichtlich bestimmter zu bestrafender Täter eine Straffreiheit oder auch nur eine Strafminderung eintrete. Allenfalls wäre es wohl bei der Strafbemessung ein Milderungsgrund, wenn die Finanzstraftat des…
… 236 BAO insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkung verbunden wäre, etwa wenn die Einrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleich…
…Februar 2015 form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begehrte darin, die gegen die Beschuldigte ausgesprochene Geldstrafe angemessen zu erhöhen. Begründend dazu wurde vorgebracht, dass die vom Spruchsenat als strafmildernd berücksichtigte finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit nur insoweit einen Milderungsgrund darstelle, als, zusätzlich zur Unbescholtenheit der Täterin…
…sieht bei wertbetragsabhängigen Geldstrafendrohungen ein Unterschreiten eines Zehntels des angedrohten Betrages nur bei besonderen Gründen und damit, für den nur bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und einem gleichzeitigen Fehlen jedweder spezialpräventiver Straferfordernisse nicht vorliegenden, eine derartige außerordentliche Strafmilderung überhaupt zulassenden Regelfall (vgl. Tannert, aaO…
…cit.) unter gleichzeitiger Annahme dessen, dass auch die general- und spezialpräventiven Strafzwecke im Anlassfall als nicht außergewöhnlich einzustufen sind, wäre - auch unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Abwägungen - im Hinblick auf eine Verwirklichung der gesetzlichen Strafzwecke die zu verhängende Geldstrafe etwa in Höhe des Verkürzungsbetrages anzusetzen…
…4 FinStrG). Letzterer, nach der Gesetzestextierung wohl eher als außergewöhnlich zu klassifizierender Fall wird beispielsweise dann vorliegen, wenn die beim Täter festgestellten Milderungsgründe die gleichzeitig festgestellten Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und nicht schon präventive Gründe eine höhere (Geld-)Strafe erforderlich erscheinen lassen. Angesichts dessen, dass der…
…Geldstrafe von 2.000,00 € wurde dieser Strafrahmen nur zu 10 % ausgeschöpft, wobei das Finanzamt die außergewöhnlich niedrige Strafbemessung insbesondere mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Bw in Verbindung mit ihren Sorgepflichten begründete und damit, dass ihrer - offenbar gemeint: Geständigen - Verantwortung bedeutend mehr Gewicht beigemessen…
… 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 10 000, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Bemessung der Geldstrafe ist definitiv zu hoch ausgefallen, da die überwiegenden Strafmilderungsgründe nicht hinreichend bewertet wurden. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG ist die Begehung einer…
…oder Rechtsirrtum gemäß § 9 FinStrG hinauslaufenden Anhaltspunkte vorgebracht. Wenngleich bei tatsächlichem Zutreffen der bisher nicht einmal annähernd glaubhaft gemachten, sondern lediglich behaupteten außergewöhnlichen persönlichen Umstände möglicherweise im Falle eines (späteren) Schulderweises einen, im Rahmen der Strafausmessung berücksichtigungswürdigen Umstand iSd § 34 Abs. 1 StGB darstellen könnten…
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Einwendungen des Beschuldigten in Zusammenhang mit Sparbuch und Porscheverkauf mit 25 % der festgestellten Differenz berücksichtigt. Ob dieser Ansatz [ergänze: in Bezug auf das Sparbuch] der Realität entspricht, könnw nicht festgestellt werden. Jedenfalls komme ihm eine deutlich größere Wahrscheinlichkeit zu…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 8 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Dipl. Ing. Christoph Bauer und KR Ing. Günther Pitsch als weitere Mitglieder des…