Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300013/2013
Abgabenhinterziehungen eines Wirtschaftstreuhänders, welcher die Kosten seiner Lebensführung und seiner Repräsentationsaufwendungen als Betriebsausgaben behandelt und ihm nicht zustehende Vorsteuern geltend gemacht hat; außerordentliche Strafminderung aufgrund besonderer Umstände
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300013/2013vom 13.10.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dieser Umstand verwundert auch nicht, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die (aus eigenem Verschulden) versäumte Verhandlung des Spruchsenates nach dem Willen des Antragstellers erst dann schlagend werden sollte, wenn der Unabhängige Finanzsenat (nunmehr: das Bundesfinanzgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und inhaltlichen Befassung mit der Finanzstrafsache nicht etwa das Erkenntnis des Spruchsenates ersatzlos aufgehoben hätte oder in Abänderung des Spruchsenatserkenntnisses das Finanzstrafverfahren eingestellt hätte, wenn auch nicht nach inhaltlicher Befassung das Erkenntnis aufgehoben und die Sache (ohne Wiedereinsetzung) zur Vornahme ergänzender Beweisaufnahmen an den Spruchsenat gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zurückverwiesen worden wäre. Eine derartige Vorgangsweise, mit welcher nach dem Einschreiten des Bundesfinanzgerichtes eine weitere Rechtsstufe, nunmehr wieder bei der Verwaltungsbehörde, eingerichtet worden wäre, ist aber im Finanzstrafverfahren nicht vorgesehen, sodass als einzige Möglichkeit für den zur Wiedereinsetzung zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden darin bestanden hätte, den Antrag zurückzuweisen, zumal der gestellte Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch keiner Verbesserung zugänglich ist (vgl. bereits VwGH 7.6.2001, 2001/16/0016; VwGH 28.6.2001, 2001/16/0178).
Der Fortgang des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist durch diesen (unzulässigen und in der Aktenlage nicht Deckung findenden) Antrag nicht behindert.
Faktum ist nun aber jedenfalls, dass der Beschuldigte vor dem Spruchsenat kein Gehör gefunden hat. Dies gilt aber nicht für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht.
Selbst wenn somit der Beschuldigte - wie von ihm behauptet - ohne sein Verschulden an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei der Finanzstrafbehörde gehindert gewesen wäre, wäre eine derartige allfällige vorläufige rechtswidrige Verletzung seines Parteiengehörs durch die nachweislich erfolgte Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses des Spruchsenates und durch das nachfolgende Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in welchem der Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit hatte, sich zu äußern, geheilt (vgl. bereits VwGH 15.5.1986, 84/16/0234; UFS 3.3.2009, FSRV/0007-L/06; UFS 3.5.2012, FSRV/0003-S/10; BFG 18.12.2014, RV/2300027/2013; BFG 28.4.2015, RV/3300004/2014; etc.).
In der Sache selbst kommt der Beschwerde des Beschuldigten teilweise eine Berechtigung zu:
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen, weshalb es naturgegebenermaßen auch verboten ist, Aufwendungen oder Ausgaben einfach zu erfinden und allenfalls auch mit gesammelten, anderen Personen zugehörigen Rechnungen zu belegen.
Zu dieser abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gehört auch die Verpflichtung, nur solche Aufwendungen gewinnmindernd als Betriebsausgaben zu deklarieren, denen diese Eigenschaft auch in steuerrechtlicher Hinsicht zukommt; so sind beispielsweise nicht abzugsfähig gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge (z.B. für Bekleidung, Ernährung, ärztliche Versorgung, Körper- und Gesundheitspflege, Urlaub; Details mit Judikaturzitaten siehe bspw. Jakom, Baldauf EStG, 2015, § 20 Rz 3 ff), gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (bspw. Jakom, Baldauf EStG, 2015, § 20 Rz 11 ff), gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit c EStG 1988 Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind (weil sie bestimmte Sätze übersteigen), sowie gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben (z.B. gesellige Zusammenkünfte aller Art, Bewirtung und Geschenke an Kunden aus bestimmten Anlässen, Einladungen, kleinere Sachgeschenke wie Wein, Bonbonnieren, Aufwendungen für Restaurants, Feinkostläden, Wäschemoden, Spenden, z.B. für Faschingsabende; Details mit Judikaturzitaten siehe bspw. Jakom, Baldauf EStG, 2015, § 20 Rz 63). Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden (in diesem Sinne bereits ab 1. Jänner 1976), außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (so ab 30. Juli 1988), wobei letztendlich ab 5. Mai 1995 ein möglicher Abzug der Hälfte verblieben ist) (Details mit Judikaturzitaten siehe wiederum bspw. Jakom, Baldauf EStG, 2015, § 20 Rz 68 ff).
Ebenso sind auch alle erzielten steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen bzw. Umsätze in die jeweiligen Abgabenerklärungen aufzunehmen. Der Offenlegung dienen gemäß § 119 Abs. 2 BAO unter anderem eben die Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hat ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier: der Beschuldigte) auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 selbst zu berechnen ist. Dabei entspricht der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, dass erzielte Umsätze vollständig zu erklären sind und nur tatsächlich zustehende Vorsteuern abgezogen werden dürfen. Nicht abzugsfähig sind gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 Vorsteuern im Zusammenhang mit Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 darstellen (vgl. dazu bereits Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar (2006) § 12 Rz 140, 148, 152 ff; oder für viele: Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG, § 12 Rz 176, 180 ff). Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Keiner Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern einer Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich eine derartige Person schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen deren Verkürzung bewirkt, indem sie beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein Veranlagungsjahr gegenüber dem Pflichtigen ein Umsatzsteueranspruch entstanden ist, ist dem Fiskus bekannt - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit einem zu niedrigen Betrag anstrebt und zu diesem Zwecke in der eingereichten Jahressteuererklärung weiterhin entsprechende Umsätze verheimlicht oder aus anderen Unternehmern gelegten Rechnungen bzw. aus Rechnungen betreffend Leistungen, welche zwar für ihn, aber nicht für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, nicht zustehende Vorsteuern zum Ansatz bringt, wodurch bei antragsgemäßer Veranlagung die Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu niedrig festgesetzt werden würde (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen allfälliger Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet wäre, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, beispielsweise welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 FinStrG zu bestrafen wären.
Gleiches gilt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, wenn beispielsweise im steuerlichen Rechenwerk des Abgabepflichtigen Erlöse verheimlicht werden oder lediglich fiktive bzw. nicht absetzbare Aufwendungen oder Ausgaben zum Ansatz gebracht werden, sodass insoweit unzutreffende Einkommensteuererklärungen eingereicht werden.
Lediglich fahrlässig handelte in diesem Zusammenhang gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG derjenige, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich hingegen handelte gemäß § 5 Abs. 2 StGB, wem es darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln vorsieht.
Ob der Beschuldigte nun die ihm zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen auch tatsächlich begangen hat, ist an Hand der ermittelten Akten- und Beweislage zu beurteilen.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben dabei die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
Eine allfällige Bindung des Bundesfinanzgerichtes in seiner finanzstrafrechtlichen Entscheidung an die rechtskräftigen Abgabenbescheide besteht in diesem Zusammenhang nicht (vgl. bereits VwGH 5.12.1983, 16/1055/79; VwGH 19.1.1984, 83/16/0024; VwGH 4.9.1986, 86/16/0108; VwGH 11.9.1989, 88/15/0075).
Wohl jedoch ist - mangels eines Rechtsmittels der Amtsbeauftragten - das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG zu beachten, weshalb das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf.
Ebenso darf der Gegenstand des Finanzstrafverfahrens nicht verändert werden (kein Auswechseln der "Sache", vgl. bereits VwGH 30.5.1995, 93/13/0217; VwGH 22.5.1996, 96/16/0023).
Daraus ergibt sich, dass dem Bundesfinanzgericht - wenngleich ohne Neuerungsverbot - nunmehr eine Erhöhung der vorgeworfenen Abgabenverkürzungsbeträge und ein Eingehen auf im Finanzstrafverfahren nicht thematisierte Erlösverkürzungen oder auf eine allfällige gewerbsmäßige Begehungsweise des Beschuldigten verwehrt ist.
Im gegenständlichen Fall hat nun der Beschuldigte laut Aktenlage für die Veranlagungsjahre 2008, 2009 und 2010 dem zuständigen Finanzamt Graz-Stadt per FinanzOnline selbst erstellte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen übermittelt, in welchen - siehe die obigen Darlegungen - tatsächlich nicht stattgefundene bzw. zwar stattgefundene, aber nicht betrieblich veranlasste, private Ausgaben oder Aufwendungen der Lebensführung und der Repräsentation enthalten waren. Aufgrund dieser unrichtigen Abgabenerklärungen sind auch tatsächlich am 1. Oktober 2009 (2008), am 24. November 2011 (2009) und am 16. Juli 2012 (2010) Bescheide ergangen, mit welchen die Umsatz- und Einkommensteuern zu niedrig festgesetzt worden sind (Veranlagungsakt, Kontoabfrage).
Entsprechende Abgabenverkürzungen liegen daher vor.
Der Einwand des Beschuldigten, er habe ohnehin - zu ergänzen: nach dem Ergehen unrichtiger Abgabenbescheide und während der nachträglichen Außenprüfung - durch eine von ihm beauftragte externe Steuerberatungskanzlei steuerliche Rechenwerke erstellen lassen, aus denen die nicht absetzbaren Aufwendungen oder Ausgaben im Zweifel ausgeschieden worden wären (was letzteres - siehe oben - nicht der Aktenlage entspricht), entlastet nicht: Die nachträgliche Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes macht die zuvor von ihm bewirkten Abgabenverkürzungen nicht ungeschehen, wenngleich sein nachträgliches diesbezügliches kooperatives Verhalten, insbesondere insoweit als die Aufbuchung der Aufwendungen und Ausgaben ein für den Betriebsprüfer nachvollziehbares Rechenwerk geschaffen hat, als mildernder Umstand bei der Strafbemessung zu bedenken ist (siehe unten).
Der weitere Einwand des Beschuldigten, dass es aus Anlass dieser nachträglichen Nachbuchungen auch keine (weiteren) Abgabennachforderungen gegeben habe, ist zwar zutreffend, wie oben dargelegt, aber für seine Sache ebenfalls nicht hilfreich: Wie ausgeführt, ist eine Erhöhung der Abgabenzahlungsansprüche im Abgabenverfahren lediglich deswegen unterblieben, weil die im wiederaufgenommenen Abgabenverfahren ergangenen neuen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide mangels erhobener Berufungen in Rechtskraft erwachsen waren.
Der Beschuldigte ist ein erfahrener Steuerberater mit jahrzehntelanger Praxis. Wer, wenn nicht eine Person mit seinen Erfahrungen und Fähigkeiten, konnte besser beurteilen, welche Aufwendungen und Ausgaben er in seiner eigenen Steuersache geltend machen durfte? Dennoch hat er so gehandelt, als ob es keinerlei Trennung zwischen Betriebsausgaben und privaten Aufwendungen geben würde. Ja, er hat sogar - siehe die Tankrechnungen - fiktive Ausgaben zum Ansatz gebracht. Dieses Verhalten lässt in seinem Kernbereich keinen anderen Schluss zu als den, dass er vom voller Absicht und mit dem Ziel gehandelt hat, durch die Geltendmachung fiktiver und steuerlich nicht absetzbarer Ausgaben bzw. Aufwendungen eine rechtswidrige Abgabenvermeidung im Höchstausmaß zu erzielen.
In einem Randbereich mag der Beschuldigte auch nur bedingt vorsätzlich oder - eingedenk seiner geschilderten körperlichen Beeinträchtigung - nur fahrlässig gehandelt haben, weil er hinsichtlich des Themas der Repräsentationsaufwendungen die aktuellen Entwicklungen nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hätte.
Zu prüfen ist daher für Zwecke des Finanzstrafverfahrens, welche betragliche Dimension dieser deliktische Kernbereich seiner absichtlichen Steuervermeidung und der nur von bedingtem Vorsatz erfasste Randbereich umfasst haben.
Verwendet man für die Ermittlung der davon erfassten Verkürzungsbeträge nun nicht mehr den kritisierten ursprünglichen äußeren Betriebsvergleich zur Schätzung der tatsächlichen Einkommen und Umsätze des Beschuldigten in den strafrelevanten Jahren, sondern stattdessen dessen eigene, nachträglich von der externen Steuerberatungskanzlei erstellten steuerlichen Rechenwerke, welche vom Betriebsprüfer unter Wahrung des Parteiengehörs (siehe bereits die Vorhaltungen des Betriebsprüfers im Abgabenverfahren) einer ausführlichen Analyse unterzogen worden sind, ergibt sich - wie oben ausgeführt - tatsächlich eine umfangreiche Verkürzung von Abgaben, welche das Mehrergebnis der Außenprüfung bei weitem noch überstiegen hat.
Zugunsten des Beschuldigten ist aber auch zu bedenken, dass diese Analyse des Betriebsprüfers mangels ergänzender Einlassungen des Beschuldigten (so wurden teilweise trotz Urgenz entsprechende Dokumente nicht vorgelegt, siehe die Stellungnahme des Prüfers im Veranlagungsakt) bei entsprechender Mitwirkung des Finanzstraftäters noch einer ergänzenden Vertiefung zugänglich gewesen wäre, insoweit es also im Ergebnis bei einer Schätzung geblieben ist.
Weiters mag beim Finanzstraftäter trotz seiner notwendigerweise bestehenden beruflichen Fachkunde im Detail hinsichtlich einzelner Punkte ein Irrtum hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen bestanden haben, sohin - wie erwähnt - der Beschuldigte lediglich fahrlässig gehandelt hätte. So haben sich Rechtsprechung und Gesetzeslage in Bezug auf Repräsentationsaufwendungen in fernerer Vergangenheit kontinuierlich zu Lasten der Abgabepflichtigen verschlechtert; Aufwendungen, die in früherer Zeit, wenngleich noch bevor der Beschuldigte durch seine gesundheitlichen Probleme beeinträchtigt war, allenfalls gleichsam grenzwertig steuerlich absetzbar waren, wurden in der Folge davon zwingend ausgeschlossen.
Auch wären einzelne Einkäufe in Apotheken, wenngleich nicht als Betriebsausgaben, dann möglicherweise als Krankheitskosten bzw. außergewöhnliche Belastung absetzbar gewesen.
Ebenso hat die Verteidigung in ihrem Rechtsmittelschaftsatz unwidersprochen darauf hingewiesen, dass beim Beschuldigten auch im Abgabenverfahren nicht berücksichtigte Diäten bzw. Vorsteuern daraus angefallen wären.
Zur Bedachtnahme auf diese Umstände und, um mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit jegliche Unabwägbarkeiten einer Schätzung zu Lasten des Beschuldigten jedenfalls ausschließen zu können, sodass mit Sicherheit nur diejenigen Verkürzungsbeträge strafrelevant verbleiben, bei welchen der Wirtschaftstreuhänder vorsätzlich gehandelt hat, waren diese sohin nicht nur - trotz der nachträglichen Auswertungen des Betriebsprüfers - auf ihre ursprüngliche Höhe zu begrenzen, sondern waren darüber hinaus von den vom Spruchsenat vorgeworfenen Verkürzungsbeträgen im Zweifel zugunsten des Beschuldigten noch zusätzlich Abschläge vorzunehmen.
Diese Abschläge waren mit etwa einem Fünftel der ursprünglich zum Vorwurf gemachten vorsätzlichen Verkürzungen zu bemessen.
Von Seite des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten wurden die solcherart sich ergebenden spruchgemäßen Hinterziehungsbeträge außer Streit gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat in Anbetracht der obigen Erwägungen keine Bedenken, im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten diese verringerten Werte in seine Entscheidung zu übernehmen.
A hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 12.000,00 (2008: € 4.000,00 + 2009: € 4.000,00 + 2010: € 4.000,00) und an Einkommensteuer in Höhe von € 60.000,00 (2008: € 40.000,00 + 2009: € 2.000,00 + 2010: € 18.000,00), insgesamt € 72.000,00, nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.
Zur Strafbemessung:
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen. Hängen wie bei den obgenannten Abgabenhinterziehungen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich (§ 21 Abs. 2 Satz 3 FinStrG).
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall daher angedrohte Strafrahmen beträgt daher nunmehr € 144.000,00, das sind 80,13 % der ursprünglichen Strafdrohung.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.
Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier bezüglich der Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Läge ein durchschnittliches Verschulden des Finanzstraftäters vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart eine Geldstrafe von etwa € 72.000,00.
Das in seinem Kern absichtliche, im Übrigen hinsichtlich einzelner Belege nur bedingt vorsätzliche deliktische Handeln des Täters war auf dauerhafte Abgabenvermeidung ausgelegt. Auch eine Schadensgutmachung ist nicht erfolgt (Kontoabfrage).
Wirtschafttreuhändern wie auch dem Beschuldigten kommt im Wirtschaftsleben der Republik Österreich nicht nur faktisch infolge ihres umfangreichen Umganges mit ihrer Mandantschaft eine besondere Beispielswirkung zu: Sie sind nach ihrem eigenen Anspruch zu verstehen als seriöse Ratgeber in Steuersachen; sie haben sich in der Interaktion zwischen den Abgabenbehörden und den Steuerpflichtigen zumal in Anbetracht der komplexen Steuermaterie eine Vertrauensposition erarbeitet. Dieser Respekt wird gefährdet, wenn derartige Personen, denen eine besondere Vertrautheit mit den abgabenrechtlichen Werten zugesprochen wird, diese im Falle ihrer eigenen abgabenrechtlichen Pflichten grob missachten. Es ist daher dann, wenn eine solche Person des öffentlichen Interesses selbst zum Gesetzesbrecher wird, mit einer ausreichenden Strenge vorzugehen, um bei Bekanntwerden der Entscheidung potenzielle andere Finanzstraftäter von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte jahrelang in geradezu dreister Manier umfangreiche steuerlich nicht absetzbare Aufwendungen dennoch wider seinem Fachwissen in seinem eigenen steuerlichen Rechenwerk verwendet. Bei lebensnaher Betrachtung ist die Gefahr enorm, dass sich eine derartige Vorgangsweise nicht nur auf sein eigenes Abgabenverfahren begrenzen könnte. Welchen Wert wird wohl der Steuerberater in Hinkunft den von ihm in seiner eigenen Steuersache nicht beachteten steuerlichen Pflichten bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten seiner Klienten beimessen?
Den spezial-, aber auch insbesondere den generalpräventiven Überlegungen kommt daher in der gegenständlichen Finanzstrafsache eine ganz besondere Bedeutung zu.
Strafmildernd zu berücksichtigen ist die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, ebenso wie seine Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes in Form der nachträglichen Beibringung der Rechenwerke. Mildernd ist auch, dass der Beschuldigte zu seinem Fehlverhalten wohl durch seine finanziellen Schwierigkeiten verleitet worden ist.
In Abwägung dieser Aspekte wären solcherart, auch unter Bedachtnahme auf die derzeitige massive gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschuldigten, seines Alters und seiner angespannte Einkommens- und Vermögenslage, wie von ihm dargelegt, wenngleich - siehe oben - teilweise relativiert durch die gegebene Aktenlage, - könnte das Bundesfinanzgericht frei entscheiden - die verhängten Strafen nicht zu verringern, sondern trotz reduziertem Strafrahmen gleich zu belassen gewesen.
Aufgrund des zu beachtenden Verböserungsverbotes ist aber dem Verwaltungsgericht eine derartige Entscheidung verwehrt.
Bereits eine verhältnismäßige Reduktion der Geldstrafe in Relation zur Verringerung des Strafrahmens ergäbe eine Verringerung auf € 16.000,00.
Das Erkenntnis enthält keine Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschuldigten und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wiewohl A im Finanzstrafverfahren zuvor dazu Angaben gemacht hatte (Finanzstrafakt Bl. 47, 50 f), welche auch ihren Niederschlag in der Stellungnahme der Amtsbeauftragten gefunden haben (Finanzstrafakt Bl. 52 ff). Auszugehen ist daher davon (vgl. bereits z.B. UFS 3.9.2013, FSRV/0008-S/12), dass der Spruchsenat diesen im gegenständlichen Fall markanten Aspekten keine besondere Bedeutung zugewiesen hatte.
In gesamthafter Abwägung der oben angeführten Argumente, zumal auch unter ausdrücklicher Bedachtnahme auf das Alter des Finanzstraftäters, seiner angegriffenen Gesundheit und seiner angespannten finanziellen Lage ist daher trotz der massiven Bedenken in präventiver Hinsicht ausnahmsweise eine Geldstrafe von lediglich € 14.000,00 festzusetzen, das sind 9,72 % des verbleibenden Strafrahmens.
Die gleichen Argumente kommen auch bei der Neubemessung der Ersatzfreiheitsstrafe zum Tragen, wenngleich bei dieser der Umstand einer schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Finanzstraftäters außer Ansatz zu lassen ist. Im Ergebnis war die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis der Verringerung der Geldstrafe ebenfalls zu reduzieren.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidend für das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes war vielmehr auf Basis einer gesicherten Rechtslage im Wesentlichen die vorzunehmende Beweiswürdigung und das zu übende Ermessen.
Graz, am 13. Oktober 2015
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300013/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.2300013.2013
- Stammnummer
- 107949
- Gültig
- 13.10.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF