Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0012-S/05
Finanzordnungswidrigkeit; Umsatzsteuervorauszahlung; Verwarnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-S/05vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen G.L., Stb., Sbg., wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
7. Mai 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. April 2005,
SN xxx,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird
teilweise Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe in der Form
abgeändert, dass von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und dem
Berufungswerber im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG eine
Verwarnung erteilt wird.
In Vollzug dieser Anwendung des § 25 Abs. 1 FinStrG bleibt
zwar der Schuldspruch über G.L. aufrecht, die im angefochtenen Erkenntnis
vom 7.April 2005 festgesetzte Geldstrafe von € 1.600.--, die für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit 8 (acht) Tagen festgesetzte
Ersatzfreiheitsstrafe und der Kostenausspruch von € 160.-haben jedoch zu
entfallen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 7. April 2005, SN xxx, hat das
Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im
Bereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich
a.) als verantwortlicher Gesellschafter der Hausgemeinschaft
GEL Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeiträume 12/2001, 01 -
12/2002 und 01-04/2003 in Höhe von zusammen € 6.597,66 und
b.) als Komplementär der Fa. L-KEG Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-09/2002 in Höhe von €
10.546,99
nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet (abgeführt) hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von € 1.600.-- verhängt und für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 160.--
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 7. Mai 2005, wobei im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde: Dem Finanzamt sei die Tatsache mehrmals und
hinlänglich bekannt gegeben worden, dass sich der Bw in einem
äußerst schlechten Gesundheitszustand befinde. Er habe einen schweren
Schlaganfall sowie Herz- und Gehirnschläge erlitten, habe Operationen
über sich ergehen lassen müssen und sei durch Tage in einer
lebensbedrohenden Situation gewesen. Jede weitere außergewöhnliche
Belastung könne zu weiteren Komplikationen führen. Der Bw und
seine Gattin hätten unermüdlich versucht mit den Finanzbehörden
eine mögliche Lösung zu finden. Die gesamte körperliche und
seelische Belastung sei durch manche Aussagen von Bediensteten des Finanzamtes
verstärkt worden. Es werde nicht wahrgenommen, dass der Bw seit fast
50 Jahren unter normalen Lebensbedingungen seine Abgaben an den
österreichischen Staat stets pünktlich bezahlt habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende
Sachverhalt ist unstrittig. Bei den vom Bw. vertretenen Abgabepflichtigen
(Hausgemeinschaft und Steuerberatungs- KEG) wurden im November 2002 bzw. im Juli
2003 Umsatzsteuerprüfungen durchgeführt, die zu Nachforderungen
führten. Vor Beginn beider abgabenbehördlicher Prüfungen
erstattete der Bw jeweils Selbstanzeige, in der er die nicht gemeldeten und
nicht rechtzeitig abgeführten Umsatzsteuervorauszahlungen offen legte. Von
den Prüfungsorganen wurden diese Beträge unverändert
übernommen, in der Folge kam es zu bescheidmäßigen
Festsetzungen, wobei die Nachforderungen insgesamt rund € 17.000.-betrugen.
Die gesamte Nachforderung wurde auf die Abgabenkonten entrichtet.
Der Berufungswerber hat zu seiner Rechtfertigung
vorgebracht, dass er aufgrund schwerwiegender Krankheit und persönlichen
zwischenmenschlichen Schwierigkeiten seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen
nicht erfüllt habe. Darüber hinaus sei durch lang andauernde
gerichtliche Auseinandersetzungen eine äußerst schwierige Situation
entstanden. Er habe jedoch immer versucht die Abgaben, wenn auch in Form von
Teilzahlungen, zu entrichten.
Dazu ist folgendes festzustellen: Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
(abführt), es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis
zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Abgabenbetrages bekannt
gegeben wird.
Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich damit abfindet.
Beim gegebenen Sachverhalt kann der Schlussfolgerung des
Finanzamtes, dass der Beschuldigte es zumindest billigend in Kauf genommen hat,
dass die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig eingereicht bzw. die
Vorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet wurden, nicht entgegengetreten werden. Die wiederholt vorgebrachten
Umstände sind nicht geeignet, das deliktische Handeln des Beschuldigten zu
rechtfertigen. Der Berufungswerber hat daher das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.
Die Erstinstanz hat aber festgehalten, dass die vorgebrachten besonderen
Umstände einer strafmildernden Betrachtungsweise fähig sind.
Daran anknüpfend stellt sich die Frage, ob das Verschulden des
Täters ein Gewicht erreicht, das eine Bestrafung erforderlich macht, oder
ob mit der Erteilung einer Verwarnung das Auslangen gefunden werden kann.
Nach § 25 Abs. 1 FinStrG ist dann, wenn das Verschulden
des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende
Folgen nach sich gezogen hat, dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu
erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Voraussetzung für die Erteilung einer Verwarnung ist
demnach ein geringfügiges Verschulden und dass durch die Tat keine oder nur
unbedeutende Folgen eingetreten sind.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates kann im
vorliegenden Fall von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und mit
einer Verwarnung das Auslangen gefunden werden, weil in diesem Einzelfall ganz
besondere Umstände vorliegen, die diesen Fall von den
Durchschnittsfällen unterscheiden. Die Stellungnahmen des Bw (die zum Teil
von seiner Gattin verfasst wurden) legen die äußerst schwierige
persönliche und wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers eindringlich
und glaubhaft dar. Der Bw stand in den Jahren 2002 und 2003, als die
Tathandlungen gesetzt wurden, bereits im hohen Lebensalter (Geburtsjahr 1927)
und versuchte offenbar verzweifelt, die Hausgemeinschaft und die
Steuerberatungsgesellschaft wirtschaftlich zu retten. Die damit verbundenen
Schwierigkeiten, insbesondere die gerichtlichen Auseinandersetzungen mit einem
Geschäftspartner, sind aktenkundig. In diesen Verfahren ging es unter
anderem um ausstehende Mieteinnahmen, die gerade auch die inkriminierten
Zeiträume ab März 2002 betroffen haben. Dazu kommt der schwer
angegriffene Gesundheitszustand des Berufungswerbers, der wiederholte
Krankenhausaufenthalte und Operationen erforderlich machte. All dies führte
offenbar dazu, dass der Bw. zumindest zeitweise den Überblick verloren hat.
Aus den vorliegenden Kontoauszügen ergibt sich das Bemühen des
Bw, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen auch in den Jahren 2002 und 2003
so weit als möglich nachzukommen. In vorangegangenen Zeiträumen hat
der Bw seine abgabenrechtlichen Pflichten stets erfüllt und hat er die
anfallenden Abgaben zeitgerecht und vollständig entrichtet bzw.
abgeführt.
Für den Berufungswerber spricht weiters, dass er in den
vor Prüfungsbeginn erstatteten Selbstanzeigen seine Verfehlungen und die
nicht abgeführten Beträge zur Gänze offen gelegt hat. Diesen
Selbstanzeigen vom 11.2.2002 und vom 4.7.2003 war die strafbefreiende Wirkung
nur mangels rechtzeitiger Entrichtung der betreffenden Abgaben zu versagen.
Dennoch bleibt die mit den Selbstanzeigen verbundene Intention, nämlich die
völlige Offenlegung des Sachverhaltes, bestehen.
Zugunsten des Berufungswerbers war schließlich auch
die vollständige Schadensgutmachung zu werten.
Bei sachgerechter Würdigung dieser Umstände konnte
von der Auferlegung einer Geldstrafe Abstand genommen und eine Verwarnung
ausgesprochen werden. Durch die bloße Verwarnung haben auch die
Verfahrenskosten zu entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
22. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-S/05
- Stammnummer
- 27458
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF