…besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Nach § 26…
…Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden unabhängig von einem Wechsel des Studiums nachgewiesen wird. Gem. …
…Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass H. im 1. Studienjahr 3 Semesterwochenstunden aus Telematik und im 2. Studienjahr 5 Semesterwochenstunden aus dem Bakkalaureatsstudium absolviert hat. Für das Bakkalaureatsstudium ergibt…
…für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- u. Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werde. Erreiche die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, bestehe zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe…
…nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen werde. Erreiche der oder die Studierende im…
…der unter Angabe der Diagnose hervorgeht, dass die Tochter seit 1995 in ärztlicher Behandlung stand. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde wiederum auf das Erfordernis der Ablegung von Prüfungen im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden verwiesen. Im Vorlageantrag wiederholte die Bw. im Wesentlichen das bisherige Vorbringen im…
…Studienjahr nur dann bestehe, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011 beantragte…
…Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung, der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für…
…Studienjahr nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semsterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen werde, womit für…
…erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis…
…ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nun…
…besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis…
…Familienbeihilfe für seine Tochter mit der Begründung ab, sie hätte im vorigen Studienjahr keine Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von zumindest acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen. In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte der Bf. vor…
…besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis…
…ab dem zweiten Studienjahr nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen würden. Erreiche der oder die Studierende…
…November 2011 mit der Begründung ab, dass für B. der Studienerfolg für das Studienjahr 2010/2011 im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden nicht vorgelegt hätte werden können. Eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes sei nur möglich, wenn die Studienbehinderung (wegen Krankheit) ununterbrochen mindestens drei Monate andauere. Die Bw…
…dass von der Tochter der Bw. der erforderliche Studienerfolg von acht Semesterwochenstunden bzw. von 16 ECTS-Punkten im ersten Studienjahr nicht erreicht worden sei und somit die Voraussetzung für eine Zuerkennung der Beihilfe ab Oktober 2009 nicht mehr vorgelegen wären. Gegen diesen Bescheid richtet sich…
…Abs. 1 FLAG 1967 ist nach dem ersten Studienjahr ein Prüfungsnachweis im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden vorzulegen und außerdem war mit Februar 2004 für Ihr Studium der Rechtswissenschaften die Studienzeit voll ausgeschöpft. Sie haben weder im Studienjahr 2002/2003 die vollen acht Wochenstunden vorgelegt, noch…
…Abs. 1 FLAG 1967 ist nach dem ersten Studienjahr ein Prüfungsnachweis im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden vorzulegen und außerdem war mit Februar 2004 für Ihr Studium der Rechtswissenschaften die Studienzeit voll ausgeschöpft. Sie haben weder im Studienjahr 2002/2003 die vollen acht Wochenstunden vorgelegt, noch…
…Pharmazie studiert. Zwecks Nachweis des Studienerfolges wurde dem Antrag ein mit 18. Mai 2009 datiertes Sammelzeugnis beigelegt, aus welchem die positive Absolvierung von Prüfungen im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden mit 6. Mai 2009 hervorgeht. Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 wurde der Antrag der Bw…