Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0117-G/03
Studienerfolgsnachweis ab dem zweiten Studienjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0117-G/03vom 24.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Grundsätzlich ist der Studienerfolg für ein Studienjahr nachzuweisen. Daraus folgt, dass Teilerfolge aus verschiedenen Studienjahren in keinem Fall zusammengezählt werden können.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 23. Dezember
2002 des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg vom 19. Dezember
2002 betreffend Abweisungsbescheid über die Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte am 2. Dezember 2002 die Gewährung der Familienbeihilfe
für den Sohn H. ab 1. Oktober 2001.
Mit Bescheid vom
19. Dezember 2002 wies das Finanzamt Judenburg den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe mit folgender Begründung
ab:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
diese ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Ein
Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienjahr
eine Teilprüfung zur Diplomprüfung oder Prüfungen im Ausmaß
von 8 positiven Semesterwochenstunden abgelegt worden sind, damit ein Anspruch
auf Familienbeihilfe für das zweite und folgende Studienjahr gegeben
ist. H. hat im 1. Studienjahr 3 Semesterwochenstunden aus Telematik und
im 2. Studienjahr 5 Semesterwochenstunden aus dem Bakkalaureatsstudium
nachgewiesen. Prüfungen der einzelnen Studienjahre dürfen nicht
zusammengezählt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 das Rechtsmittel der Berufung und
führte zusammenfassend aus: Vom Sozialministerium sei ihm mitgeteilt
worden, dass es eine Gesetzesänderung gegeben haben soll die besage, wenn 8
Stunden innerhalb von 5 Semestern erbracht worden sind, so würde die
Familienbeihilfe wieder zustehen. Als Ansprechpartnerin wurde Frau Mag. Vogl im
Sozialministerium angegeben.
Das Finanzamt Judenburg
richtete mit Schreiben vom 10. Februar 2002 eine Anfrage an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zwecks
Klärung obiger Angaben.
Die Beantwortung dieser Anfrage
erfolgte mit 18. Februar 2003 und brachte ganz klar zum Ausdruck, dass
Teilerfolge aus verschiedenen Studienjahren keinesfalls zusammengezählt
werden können. Angemerkt wurde noch, dass seitens des ho. Ressorts weder
mit dem Berufungswerber noch mit dem Bundesministerium für öffentliche
Leistung und Sport hinsichtlich der vorliegenden Rechtsfrage Rücksprache
gehalten worden ist.
Mit abweisender
Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2003 brachte das Finanzamt
Judenburg dieses Schreiben dem Bw. zur Kenntnis.
Mit Schreiben vom
15. April 2003 legte der Bw. unter dem Betreff: "Berufung gegen den
Abweisungsbescheid vom 24. März 2003" Berufung ein. Dabei
verwies er auf die bereits erbrachten 8 positiven Semesterwochenstunden, auf die
hohen Wohnungskosten und auf die Studiengebühr die eine erhebliche
Belastung darstellen. Es sollte auch die Familienbeihilfe erst nach dem
Regelstudium + 1 Jahr gestrichen werden.
Diese Schreiben ist als Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II:
Instanz (§ 376 Abs. 2 BAO) zu werten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben für
minderjährige
Kinder
volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn sie durch den Schulbesuch ihren Beruf nicht ausüben
können.Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird.
Im vorliegenden
Fall ist es unbestritten, dass H. im 1. Studienjahr 3 Semesterwochenstunden aus
Telematik und im 2. Studienjahr 5 Semesterwochenstunden aus dem
Bakkalaureatsstudium absolviert hat.
Für das
Bakkalaureatsstudium ergibt sich die Besonderheit, dass für den
Studienerfolgsnachweis eine Fachprüfung der Bakkalaureatsprüfung
jeweils einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung entspricht.
In ihrem Fall wurden aber aus
dem Bakkalaureatsstudium in der Zeit von 1. Oktober 2001 bis
31. Oktober 2002 nur 5 Semesterwochenstunden an Prüfungen
absolviert.
In diesem Zeitraum hätten
jedoch Prüfungen für 8 Semesterwochenstunden oder eine
Fachprüfung der Bakkalaureatsprüfung abgelegt werden
müssen.
Grundsätzlich ist der
Studienerfolg für ein Studienjahr (= Nachweiszeitraum) nachzuweisen. Daraus
folgt, dass Teilerfolge aus verschiedenen Studienjahren (=verschiedene
Nachweiszeiträume) in keinem Fall zusammengezählt werden können
(z.B. wie im vorliegenden Fall Prüfungen im Ausmaß von 3
Semesterwochenstunden für das Studienjahr 2000/2001 und Prüfungen im
Ausmaß von 5 Semesterwochenstunden aus dem Studienjahr 2001/2002) sondern
verfallen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Graz,
24. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
StudienerfolgNachweiszeitraumTeilerfolge aus verschiedenen Studienjahrenacht SemesterwochenstundenPrüfungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0117-G/03
- Stammnummer
- 4830
- Gültig
- 24.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF