Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2766-W/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe im 2. Studienjahr, wenn im 1. Studienjahr keinerlei Prüfungen erfolgreich abgelegt wurden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2766-W/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E. M., Wien, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch ADir. Stifter, betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2005
bis September 2006 sowie Abweisung des Antrages auf Gewährung von
Familienbeihilfe ab Oktober 2006 entschieden:
Die Berufung
gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
betreffend die Tochter V. für den Zeitraum Oktober 2005 bis September 2006
wird als unbegründet abgewiesen. Ebenso wird die Berufung gegen die
Abweisung des Antrages um Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag betreffend die Tochter V. für den Zeitraum ab März
2007 als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen die Abweisung des Antrages um Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag betreffend die Tochter V. für den Zeitraum Oktober 2006
bis Februar 2007 wird Folge gegeben. Der Abweisungsbescheid wird insoweit
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) bezog für seine 4 Kinder
Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbeträge).
Aus der Ende Februar 2007 abgegebenen Erklärung und
den beigeschlossenen Unterlagen entnahm das Finanzamt, dass die ältere
(1986 geborene) Tochter V. seit dem 1. Oktober 2004 sowohl
Rechtswissenschaften als auch Theater-, Film- und Medienwissenschaft (kurz:
Theaterwissenschaft) studiert. Aus dem in Kopie vorgelegten Sammelzeugnis und
aus weiteren diesbezüglichen Bestätigungen geht hervor, dass die
Tochter im Studienjahr (Oktober 2004 bis September 2005) keine einzige (Teil-
oder Diplom-)Prüfung ablegte. Die einzige im Zuge des Studiums der
Rechtswissenschaft absolvierte Pflichtübung (Rechtsgeschichte I) wurde per
30.01.2006 negativ beurteilt. Erst mit 22.08.2006 hatte die Tochter
Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums der Theaterwissenschaft im
Ausmaß von insgesamt 8 Semesterwochenstunden (erfolgreich) besucht.
Das Finanzamt wies den Anspruch auf Familienbeihilfe
für die Tochter V. ab Oktober 2006 ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (=FLAG 1967) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer
Teilprüfung, der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden
nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den
erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die
Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann
erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der
Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem
ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr
berücksichtigt."
Der Bw. erhob Berufung:
"In der Anlage finden Sie eine Bestätigung der
Universität Wien über den erfolgreichen Besuch meiner Tochter V. M.
(SVNr.: xxxxxxxx) mit der nötigen Stundenanzahl für den Anspruch von
Familienbeihilfe. Außerdem liegt diesem Schreiben eine
Sachverhaltsdarstellung über ihren bisherigen Studienverlauf (zunächst
Studium der Rechtswissenschaften, erst danach Studium der Theaterwissenschaften)
bei. Daraus geht hoffentlich eindeutig hervor, dass auch aus dieser Hinsicht nun
sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe
erfüllt sind...."
Beigelegt wurden ein Studienblatt der Universität
Wien, aus dem ersichtlich ist, dass die Tochter seit 01.10.2004 sowohl in der
Studienrichtung Rechtswissenschaften als auch in der Studienrichtung Theater-,
Film- und Medienwissenschaft gemeldet ist, eine Studienbestätigung, wonach
die Tochter im Sommersemester 2007 als ordentliche Studierende für
Rechtswissenschaften gemeldet ist, eine Bestätigung einer
Studienprogrammleiterin, wonach die Tochter eine näher genannte
Lehrveranstaltung im SS 2006 erfolgreich besucht und mit positiver
Prüfung am 10.Oktober 2006 abgeschlossen habe, sowie eine
Sachverhaltsdarstellung der Tochter. Darin führt die Tochter aus, sie habe
sich in Wintersemester 2004 für die Studien der Rechtswissenschaften und
der Theater-, Film- und Medienwissenschaften immatrikuliert, habe aber nur mit
Jus begonnen.
Nachdem sie in den Rechtswissenschaften bereits ein Zeugnis
gesammelt habe, sei sie an der ersten großen Diplomprüfung , der
Einführung gescheitert. Als sie es dann auch beim 2. Versuch nicht
geschafft habe, habe sie beschlossen, das Studium zu beenden und widmete sich
fortan nur mehr den Theaterwissenschaften. Wie schon erwähnt, sei sie seit
2004 für beide Studien immatrikuliert, daher sei sie im Sommersemester 2006
bei Theaterwissenschaft quer eingestiegen, ohne sich vorher von Jus abzumelden.
Im Sommersemester 2006 habe sie auch die erforderlichen 8
Semesterstunden für das Studienjahr 2005/2006 erbracht. Da es
diesbezüglich einen falschen Eintrag in meinem Sammelzeugnis gegeben habe,
habe sie ein Begleitschreiben der Universität Wien, in dem das
Missverständnis aufgeklärt werde, beigeschlossen. Sie werde auch im
Studienjahr 2006/2007 ohne Probleme die gewünschten 8 Semesterstunden
erreichen.
Das Finanzamt ersuchte den Bw. um den "Studiennachweis
(Original) über 8 Wochenstunden speziell für das Finanzamt ausgestellt
von V. ".
Daraufhin wurde eine Bestätigung der Universität
Wien vom 03.07.2007 vorgelegt, aus der bis zum 22.08.2006 8
Semesterwochenstunden und bis 11.11.2006 11 Wochenstunden ersichtlich sind. (Bei
der letzten Lehrveranstaltung - "Vom Trümmerfilm zum Autorenkino" -handelt
es sich um die Lehrveranstaltung, für die eine Bestätigung vorgelegt
wurde, wonach die Prüfung bereits am 10.10.2006 abgelegt worden sei.)
Das Finanzamt gab der Berufung gegen den Bescheid über
die Abweisung der Familienbeihilfe mit folgender Begründung keine Folge:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer
Teilprüfung, der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden
nachgewiesen wird.
Erreicht ein Studierender im Nachweiszeitraum den
erforderlich Studienerfolg nicht, besteht zunächst für das folgende
Studienjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
(Erreicht der Studierende im nachfolgenden Studienjahr
durch die erfolgreiche Ablegung einer Teilprüfung oder von Prüfungen
im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden den vorgesehenen Studienerfolg,
kann ab Beginn des Monats, in dem der erforderliche Studienerfolg erreicht
wurde, die Familienbeihilfe wieder gewährt werden.)"
Gleichzeitig forderte das Finanzamt die für die
Tochter V. im Zeitraum Oktober 2005 bis September 2006 gewährte
Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag als zu Unrecht bezogen mit Bescheid
(vom 4. Juli 2007) zurück:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer
Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden
nachgewiesen wird.
Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den
erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere
Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann
erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der
Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem
ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z. B. bei Krankheit) oder ein
nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen Studiums
verlängern die vorgesehene Studienzeit.
Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur
semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die
Studienbehinderung pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei
Monate lang ununterbrochen angedauert hat."
Der Bw. stellte sinngemäß den Antrag, seine
Berufung gegen den Bescheid vom 5. März 2007, mit dem sein Antrag um
Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2006
abgewiesen wurde, der Abgabenbehörde 2. Instanz vorzulegen und erhob
gleichzeitig gegen den Bescheid vom 4. Juli 2007, mit dem die
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückgefordert worden waren,
Berufung:
"In der Anlage finden Sie das Sammelzeugnis meiner Tochter
V. M.. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass sie die nötigen acht Stunden
für die Berechtigung der Familienbeihilfe besucht. Und damit die Kriterien
auf Gewährung der Familienbeihilfe erfüllt sind.
Dementsprechend stelle ich den Antrag auf Entscheidung der
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Berufung bzw. dem Vorlageantrag wurden ein
Sammelzeugnis der Universität Wien über bis zum 31.01.2007 absolvierte
Lehrveranstaltungen, eine Studienbestätigung und ein Studienblatt für
das Sommersemester 2007 angeschlossen. (Lt. Studienblatt ist die Tochter nach
wie vor auch für das Studium der Rechtswissenschaften gemeldet.)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist sowohl die bescheidmäßige Abweisung
des Familienbeihilfenanspruches samt Kinderabsetzbetrag ab Oktober 2006 als auch
die Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum Oktober 2005 bis September 2006, jeweils für die Tochter V.
.
Wie sich aus den vorgelegten Bestätigungen und dem
Berufungsvorbringen eindeutig ergibt, meldete sich die älteste, 1986
geborene Tochter des Bw. ab Oktober 2004 zu den Studien der Rechtswissenschaften
und Theater-, Film- und Medienwissenschaft an.
Aus den Bestätigungen, insbesonders aus den
Sammelzeugnissen ist ersichtlich, dass die Tochter im Studienjahr 2004/2005
weder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums, noch Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern erfolgreich
ablegte. Die Behauptung der Tochter in ihrer Stellungnahme, sie habe bereits ein
Zeugnis im Rahmen ihres Studiums der Rechtswissenschaften "eingesammelt", findet
in den vorgelegen Unterlagen und Bestätigungen der Universität Wien
keinerlei Deckung. Die einzige in den Sammelzeugnissen und Bestätigungen
aufscheinende Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtsgeschichte" wurde
negativ beurteilt und kann daher nicht zur Beurteilung des im Sinne des
§ 2 FLAG erfolgreich betriebenen Studiums herangezogen werden.
Die ersten erfolgreich abgeschlossenen Prüfungen
wurden erst im Studienjahr 2005/2006 abgelegt. Mit der am 22. August 2006
abgelegten Prüfung "Aspekte des Dokumentarfilmes" erreichte die Tochter
erstmals 8 Semesterwochenstunden.
Aus den vom Finanzamt in den Bescheiden und der
Berufungsvorentscheidung mehrfach zitierten Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG, auf die zwecks Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen wird, ergibt sich für den zu beurteilenden
Sachverhalt Folgendes:
Für das (1.) Studienjahr 2004/2005 (vom 01.10.2004 bis
30.09.2005) gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als
Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag). Eine
entsprechende Aufnahme als ordentliche Hörerin wurde durch den Bw.
nachgewiesen, weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe für diesen Zeitraum
auch nicht strittig ist.
Für das 2. Studienjahr 2005/2006 (vom 01.10.2005 bis
30.09.2006) besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn für
das vorangegangene (1.) Studienjahr 2004/2005 die oben angeführten
Voraussetzungen (z.B. erfolgreiche Ablegung von Prüfungen aus Wahl- und
Pflichtfächern im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden)
nachgewiesen werden. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen (Sammelzeugnisse und
Bestätigungen der Universität Wien) steht fest, dass im ersten
Studienjahr keinerlei Prüfungen erfolgreich abgelegt wurden.
Damit wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter V. nicht
erfüllt. Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum Oktober 2005 bis September 2006 erfolgte daher
zurecht.
Die Berufung gegen den Bescheid über die
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum Oktober 2005 bis September 2006 war deshalb als unbegründet
abzuweisen.
In gleicher Weise besteht für das 3. Studienjahr
2006/2007 (vom 01.10.2006 bis 30.09.2007) ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur
dann, wenn für das vorangegangene (2.) Studienjahr 2005/2006 (vom
01.10.2005 bis 30.09.2006) die oben angeführten Voraussetzungen
(insbesondere erfolgreiche Ablegung von Prüfungen aus Wahl- und
Pflichtfächern im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden
nachgewiesen werden. Durch die vorgelegten Sammelzeugnisse und
Bestätigungen der Universität Wien wies der Bw. die Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das
Studienjahr 2006/2007 (und zwar erfolgreiche Prüfungen aus Wahl- und
Pflichtfächern im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden nach.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum Oktober 2006 bis September 2007 bestünde
grundsätzlich zu Recht, hätte die Tochter nicht bereits per Februar
2007 die Höchststudiendauer für den 1. Abschnitt ihres Studiums, das
sind 4 Semester, zuzüglich eines Semesters pro Studiumsabschnitt (gem.
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG) von insgesamt 5 Semestern erreicht.
Aus diesem Grund fällt der Beihilfenanspruch ab dem 6. Semester, dem
Sommersemester 2007, somit ab März 2007 weg.
Der Berufung war daher hinsichtlich des
Familienbeihilfenanspruches samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum
Oktober 2006 bis einschließlich Februar 2007 Folge zu geben. Der
angefochtene Bescheid über die Abweisung des Antrages um Gewährung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter V. für den
Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Februar 2007 war insoweit
aufzuheben.
Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages um
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betreffend die
Tochter V. für den Zeitraum ab März 2007 war dagegen aus den oben
dargelegten Gründen abzuweisen.
Wien, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2766-W/07
- Stammnummer
- 31129
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF