Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0228-S/08
Nachweis der Anzahl der Semesterwochenstunden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-S/08vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 29. Jänner
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr.
Thomas Seiler, vom 7. Jänner 2008 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Oktober
2007 bis 31. Dezember 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2007 übermittelte der BW
an das Finanzamt unter anderem ein von ihm ausgefülltes Formular zur
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, in dem er zu seiner
Tochter A anführte, dass diese seit dem Wintersemester 2006/2007 an der
Universität B Rechtswissenschaften im 1. Studienabschnitt studiere
Dem Formular auf Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe legte der BW eine Studienbestätigung der Universität
B für seine Tochter bei, wonach diese im Wintersemester 2006/2007 als
ordentliche Studierende der Studienrichtung Rechtswissenschaften gemeldet
gewesen sei. Weiters legte der Berufungswerber einen Prüfungsnachweis der
Universität B für seine Tochter vom 13. September 2007 bei, aus dem
ersichtlich war, dass seine Tochter drei Prüfungen mit je zwei
Semesterwochenstunden erfolgreich abgeschlossen habe. Letztlich legte er einen
Einzahlungsbeleg über die Studiengebühren für die Studienrichtung
Rechtswissenschaften für seine Tochter vom 28. September 2007 vor.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 legte der BW eine
Studienbestätigung für das Wintersemester 2007/2008 für seine
Tochter in der Studienrichtung Rechtswissenschaften vor. Ebenso ein Studienblatt
der ordentlich Studierenden für das Wintersemester 2007/2008.
Mit Schreiben vom 19.12.2007 übermittelte der BW an
das Finanzamt zwei Lehrveranstaltungszeugnisse für seine Tochter per
Telefax. Dabei handelte es sich um ein Lehrveranstaltungszeugnis für die
Übung Verfassungs- u. Verwaltungsrecht I, (Lehrveranstaltungsnummer UE
101.003) im Ausmaß
einer
Semesterwochenstunde. Das Prüfungsdatum war mit
19. November 2007 angegeben, die
Beurteilung war mit "3" angegeben. Ein weiteres Lehrveranstaltungszeugnis legte
der Berufungswerber unter der Lehrveranstaltungsnummer 500.127 vor. Dabei
handelte es sich um eine Veranstaltung mit dem Titel "betriebliche
Leistungsfunktionen". Dieses Proseminar war mit 4. Dezember 2007 datiert, die
Beurteilung lautete auf "gut".
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2008 wies das Finanzamt den
Antrag des BW auf Familienbeihilfe ab und begründete dies damit, dass unter
den gegebenen Voraussetzungen eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei,
wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschritten werde.
Anspruch auf Familienbeihilfe für das zweite
Studienjahr bestehe nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr
(Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- u. Wahlfächern im
Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werde.
Erreiche die Studierende im Nachweiszeitraum den
erforderlichen Studienerfolg nicht, bestehe zunächst für die weitere
Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Werde der Studienerfolg dann
erreicht, so könne die Beihilfe wieder ab dem Beginn des Monats, in dem der
Studienerfolg erreicht worden sei, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem
ersten Studienjahr würden dabei allerdings nicht mehr
berücksichtigt.
Gegen diese Entscheidung des Finanzamtes erhob der BW mit
Schreiben vom 28. Jänner 2008 fristgerecht Berufung und führte darin
im Wesentlichen aus, dass er alle vom FA geforderten Prüfungsnachweise u.
Lehrveranstaltungszeugnisse sowie Inskriptionsbestätigungen rechtzeitig
vorgelegt habe. Die Vorgangsweise sei durch Telefonate mit den Mitarbeitern des
Finanzamtes abgesprochen gewesen. Er habe daher nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben davon ausgehen können, dass diese Vorgehensweise rechtens und
zeitgerecht sei. Er habe alle Nachweise erbracht und habe sich in laufendem
Kontakt mit den zuständigen Stellen der Finanzverwaltung befunden. Es
handle sich um keine Präklusivfristen und er berufe sich ausdrücklich
auf die direkte mündliche Fristerstreckung der Finanzverwaltung. Die
Finanzverwaltung hätte also in der ex post Betrachtung zu einer positiven
Beurteilung kommen müssen. Darüber hinaus habe seine Tochter die
Prüfungen aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes nicht
früher ablegen können und so sei es auch aus diesem Grund nicht
möglich gewesen, einen früheren Nachweis der Voraussetzung zu
erbringen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2008 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu im
Wesentlichen aus, dass die Anspruchvoraussetzung für die Familienbeihilfe
im gegenständlichen Fall sei, dass die Studierende für das
vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) unter anderem die Ablegung von
Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachweise. Unter dem Nachweiszeitraum sei der Zeitraum zu
verstehen, in dem die für den Anspruch auf Familienbeihilfe
maßgeblichen Studienerfolge erzielt worden sein müssten. Im Oktober
abgelegte Prüfungen könnten noch auf das vorige Studienjahr bezogen
werden, sodass sich der Nachweiszeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31.
Oktober des nachfolgenden Jahres erstrecke. Die Tochter des BW habe im
betreffenden Zeitraum lediglich sechs Semesterwochenstunden positiv
abgeschlossen belegt, weswegen ab 10/2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
mehr bestehe. Eine Verlängerung dieses Nachweiszeitraumes sei nur bei
Vorliegen eines Verlängerungstatbestandes möglich, ein solcher liege
vor sobald eine vollständige Studienbehinderung infolge eines
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses gegeben sei. Voraussetzung sei,
dass diese vollständige Studienbehinderung mindestens drei Monate lang
ununterbrochen angedauert habe. Bei einem angegriffenen Gesundheitszustand sei
von keiner vollständigen Studienbehinderung auszugehen. Werde der
Studienerfolg dann erreicht, so könne die Beihilfe wieder ab Beginn des
Monats, in dem der Studienerfolg erreicht würde, zuerkannt werden. Die
Prüfungen aus dem ersten Studienjahr würden dabei allerdings nicht
berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 14. März 2008 beantragte der BW die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte dazu ergänzend aus, dass es nicht richtig sei, dass
seine Tochter im spruchgegenständlichen Zeitraum lediglich sechs
Semesterwochenstunden positiv abgeschlossen habe. Vielmehr habe sie acht
Semesterwochenstunden positiv abgeschlossen, weswegen er zum Beweis für
dieses Vorbringen das für das Sommersemester ausgestellte
Übungszeugnis im Verfassungs- u. Verwaltungsrecht I
(Lehrveranstaltungsnummer: 101.003 der Universität B) über zwei
weitere Semesterwochenstunden in diesem Zeitraum mit der Beurteilung "gut"
vorlege.
Diesem Antrag auf Vorlage der Berufung legte der BW eine
Kopie des Lehrveranstaltungszeugnisses aus Verfassungs- u. Verwaltungsrecht I
mit der Lehrveranstaltungsnummer: UE101.003 im Ausmaß von zwei
Semesterwochenstunden vor, wobei als Prüfungsdatum auf dieser Farbkopie
"Sommersemester Juni 2007"
angeführt war.
Mit Schreiben vom 20.März 2008 forderte das Finanzamt
vom BW einen Studienerfolgsnachweis im Original von seiner Tochter an. Dieser
Nachweis müsse unbedingt im Original vorgelegt werden
Mit Schreiben vom 7. April 2008 übermittelte der BW
dem Finanzamt die Prüfungsergebnisse für seine Tochter A. In dieser
Aufstellung der Universität B war die in Frage stehende Übung aus
Verfassungs- u. Verwaltungsrecht I mit der Nummer 101.003 mit "gut" beurteilt
und das Ausmaß mit zwei
Semesterwochenstunden angegeben. Als Prüfungsdatum war der
28.Jänner 2008 angegeben. Es
handelte sich nach dieser Aufstellung um eine Lehrveranstaltung des
Wintersemesters 2007/2008.
Aus einer weiteren im Akt erliegenden Bestätigung des
Studienerfolges der Tochter des BW der Universität B ergibt sich, soweit
dies für das Verfahren von Bedeutung ist, dass die Tochter des
Berufungswerber im Wintersemester 2006/2007 die Übung Verfassung- u.
Verwaltungsrecht I (101.003) mit Datum 25. Jänner 2007 mit "nicht
genügend" abgeschlossen hatte, im Sommersemester 2007 hatte sie dieselbe
Übung mit Datum 19. Juli 2007 mit "nicht genügend" abgeschlossen. Im
Wintersemester 2007 hat sie die gleiche Übung mit Datum 28. Jänner
2008 mit "gut" abgeschlossen.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der UFS nimmt aufgrund der vom BW im gegenständlichen
Verfahren vorgelegten Unterlagen den nachfolgend dargestellten Sachverhalt als
erwiesen an, wobei zur Beweiskraft einzelner, im Verfahren vorgelegter, einander
widersprechender Unterlagen im Folgenden Ausführungen getroffen
werden.
Die Tochter des BW studiert seit dem Wintersemester 2006
als ordentliche Hörerin an der Universität B Rechtswissenschaften. Im
Wintersemester 2006 hat sie zwei Lehrveranstaltungen im Ausmaß von je zwei
Semesterwochenstunden erfolgreich absolviert. Dies betraf die Übung
"Österreichische Verfassungs-, Verwaltungs- und Privatrechtsgeschichte"
(101.228) sowie die "Einführung in die Gesellschaftslehre" (101.479). Im
Sommersemester 2007 hat sie die Übung zur Vorlesung "allgemeines
Vertragsrecht I" (101.139) im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden
positiv absolviert.
Die im Verfahren in Frage stehende Übung "Verfassung-
u. Verwaltungsrecht I" (101.003) hat die Tochter des BW im Wintersemester
2007/2008 mit 28. Jänner 2008 erstmals erfolgreich absolviert. Ebenso hatte
die Tochter des BW das Proseminar "betriebliche Leistungsfunktionen" im
Wintersemester 2007/2008 absolviert.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Verfahren
vom Berufungswerber selbst vorgelegten Nachweise der Universität B,
insbesondere auf die vom BW mit Schreiben vom 7. Oktober 2007
(Prüfungsnachweis der Universität vom 13. September 2007) und vom
7. April 2008 (Ausdruck der Prüfungsergebnisse vom 7. April 2008)
vorgelegten Bestätigungen bzw. Ausdrucke der Universität B über
die Prüfungsergebnisse seiner Tochter. Aus diesen beiden Ausdrucken ist
ersichtlich, dass die Prüfung in der Übung "Verfassung- u.
Verwaltungsrecht I" (101.003) weder im "Sommersemester Juni 2007" noch am "19.
November 2007" positiv absolviert wurde.
Der UFS misst diesen von der Universität ausgestellten
Prüfungsnachweis höhere Beweiskraft zu als den mehrfach und mit
unterschiedlichen Daten und Noten in Kopie vorgelegten Zeugnissen der Tochter
der BW, die sich sowohl hinsichtlich des Prüfungszeitpunktes, des
Stundenumfanges ein und derselben Übung (101.003) als auch in der
Beurteilung voneinander unterscheiden und in Bezug auf die Bezeichnung der
Studentin und des Studiums unvollständig sind, was zB die Matrikelnummer
der Tochter des BW betrifft.
Der UFS kann daher der im Verfahren vom BW aufgestellten
Behauptungen wonach seine Tochter diese Übung bereits im Sommersemester
2007 erfolgreich absolviert habe nicht folgen, wobei es für die Beurteilung
im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben kann, welche
Qualität und welchen Ursprung das vom Berufungswerber mit dem Vorlageantrag
vorgelegte Lehrveranstaltungszeugnis, in dem eine positive Absolvierung dieser
Lehrveranstaltung im Sommersemester Juni 2007 bzw. im November 2007 dargestellt
wird, nun wirklich hat.
Bei dieser als erwiesen angenommenen Sachlage ist das
Verfahren aber entschieden.
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b des FLAG steht
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben ein Anspruch auf Familienbeihilfe unter anderem dann zu, wenn sie eine der
im § 3 Studienförderungsgesetz genannte Einrichtung besuchen.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht - soweit
für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung - wenn die Studierende
für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) unter anderem die
Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang
von acht Semesterwochenstunden nachweist, wobei im Oktober abgelegte
Prüfungen noch auf das vorige Studienjahr bezogen werden können,
sodass sich der Nachweiszeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Oktober
des nachfolgenden Jahres erstreckt.
Eine Verlängerung dieses Nachweiszeitraumes ist bei
Vorliegen eines Verlängerungstatbestandes möglich. Ein solcher liegt
vor, sobald eine vollständige Studienbehinderung infolge eines
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses gegeben ist und diese
vollständige Studienbehinderung mindestens drei Monate lang ununterbrochen
angedauert hat.
Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe
wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht würde,
zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei
nicht berücksichtigt.
Für den in Frage stehenden Nachweiszeitraum wurden
nach dem oben dargestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhalt, nachweislich
nur Lehrveranstaltungen im Ausmaß von sechs Semesterwochenstunden
erfolgreich absolviert. Eine Studienbehinderung im Sinne der obigen
Ausführungen kann der UFS nicht erkennen, hat die Tochter des BW doch im
Wintersemester 2007/2008 Teilprüfungen im Ausmaß von vier
Wochenstunden erfolgreich abgelegt.
Damit ist dem Finanzamt darin zuzustimmen, dass ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter des BW ab Oktober 2007 nicht
mehr zusteht, weswegen die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Salzburg, am
27. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-S/08
- Stammnummer
- 35484
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF