12.6 Unterhalt (§ 34 Abs. 7 EStG 1988) 12.6.1 Nicht abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen Rz 865: Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind laufende Unterhaltszahlungen an den (geschiedenen) Ehegatten (VwGH 23.3.1999, 98/14/0133), an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner (VwGH 18.3…
…Bw. beachtlich. Die Volljährigkeitsgrenze liegt nach türkischem Privatrecht bei 18 Jahren, was somit die begehrte weitere Abzugsmöglichkeit von Unterhaltsbeträgen ausschließt. Es entsprechen daher die Steuerbemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer beider strittigen Jahre den erlassenen Berufungsvorentscheidungen, auf die im Bescheidspruch verwiesen wurde. Wien, 7…
11.9 Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) 11.9.1 Voraussetzungen Rz 795: Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind in einem…
…der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich bei Vorliegen eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag, im Falle einer außerbehördlichen Einigung durch den in einem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag. Siehe auch Beispiel Rz 10800. Rz 801: Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung…
…vor seinem Tod bezahlt, dann sind sie bei der Veranlagung des Erblassers zu berücksichtigen. Fallen Sonderausgaben erst nach dem Tod eines Steuerpflichtigen an (zB Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der letzten Einkommensteuererklärung des Erblassers), sind diese bei den Erben nach Maßgabe der Verausgabung als Sonderausgaben abzugsfähig.
…Finanzamtes miteinzubeziehen. Sie vertrete daher die Ansicht, dass die für das Existenzminimum des Kindes benötigten Unterhaltsbeträge zur Gänze steuerfrei bleiben müssten. Sie zitiere ferner die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend Zivildiener: "Keiner kann vom Gemeinwesen verlangen, dass dieses für den Unterhalt der Kinder aufkommen soll. Es…
…August 1983, berücksichtigt werde. Der Senat hat erwogen: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gelten die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge als nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben. Gemäß § 34 Abs. 1 leg.cit. in der Fassung…
…den Unterhaltsanspruch ab diesem Zeitpunkt von einer 50%igen Quote des Gesamteinkommens zu berechnen. Insgesamt hätten sich ab November 2007 Unterhaltsbeträge in Höhe von 800 € pro Monat ergeben, wobei ein Rückstand von 419 € pro Monat bestanden habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2011…
…hat im Einkommensteuerbescheid 2012 die Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit folgender Begründung abgelehnt: Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 seien Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten…
…die Wohnung der Beschwerdeführer im selben Ausmaß angefallen wären, wenn sie die Wohnung dem Sohn nicht "vermietet" hätten, sondern ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt und dafür um die "Miete" verringerte Unterhaltsbeträge geleistet hätten. Der Standpunkt der Beschwerdeführer, sie hätten ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn durch…
…Grund des Alters und des Gesundheitszustandes der Eltern. Dieser angeführte Grund sei jedoch der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die Familienheimfahrten stellten daher keine abzugsfähigen Werbungskosten dar. Daraufhin wurde vom steuerlichen Vertreter ein Vorlageantrag eingebracht. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2003 wurde vom steuerlichen Vertreter der Vorlageantrag…
…unterhaltsrechtliche Erwägungen einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund bestehender Wahlmöglichkeiten trifft somit aber den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, für eine durch Aufteilung eintretende steuerliche Belastung von Unterhaltsbeträgen Abzüge von der Bemessungsgrundlage vorzusehen, selbst wenn die Aufteilung des Familienbonus Plus bei getrennter Haushaltsführung den Regelfall darstellen sollte. (...)Es…
…die gem. EStG bei mir in voller Höhe abzugsfähig sind und der Erhalt von meiner ehemaligen Gattin zu versteuern wäre. Dass ich bis auf Euro 900,- monatlich von meiner Ex-Gattin aus diesem Grund geradezu existenzgefährdend gepfändet werde, habe ich in meinem Schreiben vom 09…
12.8.26 Unterhaltskosten Siehe Rz 865 ff.
…2003, GZ RV/0112-L/03, deshalb als unbegründet abgewiesen, weil es sich hiebei um Unterhaltszahlungen für seine Tochter gehandelt habe und diese durch den Unterhaltsbetrag abgegolten seien. Auch in den Folgejahren machte der Bw. derartige Leistungen als Sonderausgaben geltend. (2) Mit Bescheid vom 6…
…nur für 2 Monate zum Ansatz kommen. Laut Beschluss des BG B vom 05.03.2010 sind Sie seit 01.01.2010 zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages für Ihre beiden Kinder C und D von monatlich jeweils 487 € verpflichtet. Nachgewiesen wurden im Kalenderjahr 2011 lediglich…
12.6.2 Abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988) Rz 868: Unterhaltsleistungen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie beim Berechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Derart berücksichtigungsfähige Zahlungen unterliegen nur dem Selbstbehalt des Verpflichteten (§ 34 Abs. 4 EStG 1988). Darunter fallen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., xxx, vom 8. Juni 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Amtspartei, vom 30. Dezember 2011 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber…
12.2 Zeitpunkt und Höhe des Abzuges Rz 817: Aus Eigenmitteln getragene außergewöhnliche Belastungen sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussgrundsatz, § 19 Abs. 2 EStG 1988). Eine Kredit- oder Darlehensaufnahme führt noch zu keiner Belastung des Einkommens. Die Belastung des…
…berücksichtigte im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung die Mietkosten abzüglich des Arbeitgeberersatzes als Werbungskosten) und daher die damit verbundenen Kosten für Familienheimfahrten dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig sind (das Finanzamt hat den Berufungswerber im Übrigen nie aufgefordert die Kosten für die Familienheimfahrten zu belegen…