Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1874-W/07
Unterhaltsleistung für volljährige Kinder als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1874-W/07vom 23.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leistet der Bw. an seine bei seiner geschiedenen Ehegattin lebende volljährige Tochter Unterhaltszahlungen, welche seitens des Finanzamts bei der Durchführung der Arbeitsnehmerveranlagung des Bw. mittels Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt wurden, können diese normalen Unterhaltszahlungen - ohne Bezug etwa auf die Abgeltung von Krankheitskosten - nicht nach § 34 EStG 1988 abgezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom 1. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 9. Juni 2006
(berichtigt gemäß
§ 293b BAO mit Bescheid vom 14.
Juni 2006) betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und brachte am
22. Mai 2006 bei seinem zuständigen Finanzamt eine Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 ein, worin er für
seine im Jahr 1952 geborene volljährige Tochter die Anerkennung von
Unterhaltszahlungen in Höhe von € 4.296,00 beantragte.
Gleichzeitig machte der Bw. Krankheits- und Kurkosten in Höhe von
€ 1.239,95 als außergewöhnliche Belastung geltend.
Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
wurde dem Bw. seitens der Finanzbehörde erster Instanz zunächst ein
Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 306,00 nicht gewährt
und dieser erst in einem gemäß
§ 293b BAO berichtigten
Bescheid berücksichtigt. Hinsichtlich der geltend gemachten Kurkosten in
Höhe von € 1.103,15 sowie Krankheitskosten in Höhe von
€ 136,80 als außergewöhnlichen Belastungen wurde
ausgeführt, dass diese nicht hätten berücksichtigt werden
können, da diese den Selbstbehalt nicht überstiegen
hätten.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2006 brachte der Bw.
sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid vom 9. Juni 2006 als auch den
berichtigten Steuerbescheid vom 14. Juni 2006 das Rechtsmittel der
Berufung ein und führte darin begründend aus, dass er nach Scheidung
von seiner Ehefrau im Jahr 1958 zunächst normale
Unterhaltsbeträge für seine Tochter geleistet hätte. Im
Jahr 1973 hätte er dann versucht, sich von seiner Unterhaltspflicht zu
befreien. Der Bw. habe sich bemüht, seiner Tochter - im Einvernehmen mit
seiner geschiedenen Ehegattin - eine Berufsausbildung zu ermöglichen.
Leider sei dieser Versuch fehlgeschlagen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts S
vom 20.August 1973 sei auf Grund eines zweifelhaften
Sachverständigengutachtens sein Antrag auf Entlassung aus der
Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter abgelehnt und die monatlichen
Zahlungen erhöht worden. Auf Grund seines geringen Einkommens und seiner
naiven Einschätzung der Rechtslage habe es der Bw. jedoch unterlassen, das
betreffende Urteil zu bekämpfen. Seit dem Jahr 1973 seien die
betreffenden Zahlungen seinerseits seitens des Finanzamtes als
außergewöhnliche Belastung anerkannt worden. So auch in den
rechtskräftigen Bescheiden vom 13. Mai 2003,
22. August 2004 und 10. Mai 2000. Im Gegensatz dazu würde
sowohl im bekämpften Bescheid vom 9. Juni 2006 als auch in jenem
vom 14. Juni 2006 jeglicher Hinweis auf Anerkennung der geleisteten
Unterhaltszahlungen in Höhe von € 4.296,00 als
außergewöhnliche Belastung fehlen. Nach telefonischer
Rücksprache mit dem Finanzamt habe der Bw. nur in Erfahrung bringen
können, dass nach Meinung der Behörde der bekämpfte Bescheid zu
Recht ergangen sei und eine Berufung abgelehnt werde. Gleichzeitig habe der Bw.
erfahren, dass gegebenenfalls nach Ablehnung der Berufung eine weitere Instanz
mit gegenständlichem Rechtsmittel befasst werden könne. Es werde
deshalb ersucht zu überprüfen, ob es sich bei den für seine
Tochter geleisteten Zahlungen nicht doch um eine außergewöhnliche
Belastung handle und deshalb beantragt, diese entsprechend anzuerkennen.
Dem Berufungsschreiben legte der Bw. eine Kopie seines
Scheidungsurteils vom 9. Mai 1958 sowie des Gerichtsbeschlusses über
die Leistung von Unterhaltszahlungen des Bw. an seine Tochter vom
20. August 1973 bei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist Pensionist und leistet auf Grund eines
Gerichtsbeschlusses vom 20. August 1973 für seine
volljährige Tochter Unterhaltszahlungen. Im Jahr 2005 betrugen diese
entsprechend den Angaben des Bw. in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 € 4.296,00. Für die
Tochter des Bw. wird von deren Mutter und geschiedener Ehefrau des Bw.
erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus der
Aktenlage und wird seitens des Bw. nicht bestritten.
Das EStG 1988 normiert im § 34, dass
bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch
Sonderausgaben sind, unter den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen
als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Grundvoraussetzung ist demnach, dass es sich um außergewöhnliche,
zwangsläufig erwachsene Aufwendungen handelt, die die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen wesentlich beeinträchtigen
(§ 34 Abs 1 EStG 1988).
Kosten der allgemeinen Lebensführung gehören
demnach generell nicht zu derartigen Aufwendungen, da es ihnen am Merkmal der
Außergewöhnlichkeit fehlt.
Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit liegt nach den Bestimmungen des § 34
EStG 1988 nur vor, soweit die betreffenden Aufwendungen bestimmte
Prozentsätze des, ggfs. nach Abs. 4 bzw. Abs. 5 leg. cit. zu
adaptierenden, Jahreseinkommens übersteigen.
Unterhaltsleistungen für Kinder erfüllen
grundsätzlich sowohl das Merkmal der Außergewöhnlichkeit als
auch jenes der Zwangsläufigkeit. Der Gesetzgeber hat sich allerdings
entschieden, solche Aufwendungen dennoch nur unter ganz bestimmten
Voraussetzungen und im Rahmen eines gesetzlich festgelegten Ausmaßes als
steuerlich relevante außergewöhnliche Belastung zuzulassen. Die
Voraussetzungen dafür sind im Abs. 7 des § 34 EStG 1988
normiert.
So legt § 34 Abs. 7 EStG 1988 in seinen
Z 1 - 3 fest, dass Unterhaltsleistungen für Kinder grundsätzlich
durch die Familienbeihilfe sowie ggfs. durch den Kinderabsetzbetrag bzw.
aufgrund des BGBL I 1998/79 ab 1999 für nicht haushaltszugehörige
Kinder durch den Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3
lit. b EStG 1988 abgegolten sind.
Gem. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988
sind darüber hinaus "Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig,
als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen."
Wenn der Bw. nun vermeint, es lägen bei seinen an die
nicht im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Tochter geleisteten
Unterhaltszahlungen in Höhe von € 4.296,00 Aufwendungen im
Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung vor, so kann dem
nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem der Berufung beiliegenden Gerichtsurteil
ergibt, wurde der Bw. ab dem Jahr 1973 mangels
Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Tochter zu laufenden Unterhaltszahlungen
verpflichtet. Dass es sich bei den strittigen Zahlungen - abgesehen von den laut
Gerichtsbeschluss zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen im Jahr 1973
durch den Bw. zu leistenden einmaligen Kosten einer notwenigen Gebissherstellung
seiner Tochter - hingegen um Aufwendungen zur Begleichung von Krankheitskosten
der Tochter handeln würde, welche beim Bw. selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden und Folge der
gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 -
unter Berücksichtigung eines in Abhängigkeit von erzielten Einkommens
berechneten Selbstbehaltes - abzugsfähig wären, geht weder aus dem der
Berufung beiliegenden Gerichtsurteil hervor noch wurde dies seitens des Bw.
behauptet. Im Übrigen lässt sich auch eine dementsprechende
Sachverhaltsannahme aus der Aktenlage nicht ableiten. Gleichzeitig damit ist
jedoch das Schicksal gegenständlicher Berufung entschieden. Im
gegenständlichen Sachverhalt wurde nämlich bereits - entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
EStG 1988 - durch Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages im
gemäß
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid
vom 14. Juni 2006 seitens der Abgabenbehörde erster Instanz dem
Umstand des Vorliegens erhöhter Aufwendungen des Bw. infolge zu leistender
Unterhaltszahlungen an seine Tochter Rechnung getragen, weshalb eine
zusätzliche Berücksichtigung der durch den Bw. geleisteten strittigen
Zahlungen in Form einer außergewöhnlichen Belastung auf Grund der
gesetzlich normierten Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 2
EStG 1988 nicht möglich ist und zudem die Voraussetzungen des
§ 34 Abs. 7 Z 4 leg. cit. nicht vorlagen. Dem Vorbringen des
Bw., die Abgabenbehörde erster Instanz hätte in den Vorjahren jeweils
die Unterhaltszahlungen des Bw. an seine Tochter als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt, ist dabei keine entscheidungsrelevante Bedeutung
beizumessen, da eine nicht den gesetzlichen Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes entsprechende Vorgangsweise der Abgabenbehörde
erster Instanz, keinen zukünftigen Rechtsanspruch auf Anerkennung der
strittigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
begründet. Die strittigen Zahlungen waren daher nicht als
außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1874-W/07
- Stammnummer
- 29613
- Gültig
- 23.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF