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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100659/2022

Familienbonus Plus bei Grenzgänger (mit Lebensmittelpunkt in OÖ. und aufrechter Ehe und 2 mj. Kinder in Deutschland bei Kindesmutter)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100659/2022vom 11.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) wurde der Kinderfreibetrag gem § 106a EStG aF und die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gem § 34 Abs 9 EStG aF durch den Familienbonus Plus gem § 33 Abs 3a EStG, einen gänzlich neuen Absetzbetrag, ersetzt. Zur Zeit seiner Einführung betrug der Familienbonus Plus pro Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wurde, 125 € pro Monat (1.500 € im Jahr) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, bzw. 41,68 € pro Monat (500,16 € im Jahr) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Diese Beträge wurden in weiterer Folge auf 166,68 € (2.000,16 € pro Jahr) bzw. 58,34 € (700,08 € pro Jahr) erhöht. Der Familienbonus Plus kann sowohl vom Familienbeihilfeberechtigten (idR die Mutter) als auch von jenem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der UAB zusteht (idR der Vater) zur Gänze geltend gemacht werden; alternativ kann der Familienbonus Plus auch jeweils in halber Höhe von beiden Seiten beansprucht werden bzw. kommt es ex lege zu einer solchen Aufteilung, wenn der Familienbonus Plus in einer Höhe beantragt wird, die insgesamt über das maximal zustehende Ausmaß hinausgeht(vgl Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,EStG22 § 33 Tz 34/6 ff.) Der Familienbonus Plus steht dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil nur für jene Monate zu, in denen auch der UAB zusteht. Im Vergleich zum zuvor anwendbaren Kinderfreibetrag bzw. der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in § 34 Abs 9 EStG aF führt der Familienbonus Plus zu einer wesentlich höheren steuerlichen Entlastung und hat auch einen weiteren Anwendungsbereich. Der OGH interpretierte die geänderte Rechtslage in weiterer Folge so, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Elternteile in pauschaler Weise durch die steuerrechtlichen Instrumente des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages herbeiführen wollte, weshalb eine Anrechnung von Transferleistungen sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Kindern nicht mehr erforderlich sei. Der OGH "befreite" das Unterhaltsrecht dadurch vom "Fremdkörper" der steuerlichen Entlastung und rief in seinen Entscheidungen die "Entkoppelung" von Unterhalts- und Steuerrecht aus; die steuerlichen Regelungen sollen sich nicht mehr auf die Höhe der Unterhaltsleistungen auswirken. Dass es ohne Anrechnung der Transferleistungen auf die Unterhaltspflicht bei Steuerpflichtigen mit mittleren und höheren Einkommen rein rechnerisch zu keiner ausreichenden steuerlichen Entlastung im Sinne der Judikatur des VfGH mehr kommen kann, war dem OGH dabei durchaus bewusst. Wurde der Unterhalt für ein volljähriges Einzelkind im Jahr 2025 ganzjährig gezahlt, führen der UAB und der halbe FaBoPlus zusammen zu einer steuerlichen Entlastung von 794,04 € (444 + 350,04); bei einem iSd VfGH-Judikatur angenommenen Grenzsteuersatz von 40 % werden somit lediglich 1.985 € steuerfrei gestellt. Bei einer Unterhaltspflicht von mehr als € 3.970,20 pro Jahr wird die gebotene steuerliche Entlastung daher bereits nicht mehr erreicht; eine solche Unterhaltshöhe ergibt sich unter Anwendung der Prozentsatzmethode (22 % des Nettoeinkommens) bereits bei einem Jahresnettoeinkommen von ca 20.000 €.Diese Judikaturlinie des OGH, welche in weiterer Folge auch von den übrigen Zivilgerichten übernommen wurde, befand sich daher von vornherein in einem Spannungsverhältnis zu der vom VfGH geforderten steuerlichen Entlastung (geld)unterhaltspflichtiger Elternteile (vgl die Kritik bei Lachmayer, iFamZ 2020, 154). … 2.2. Verfassungsrechtliche Würdigung bei Kindern unter 18 Jahren "Der VfGH wies die grds. zulässige Beschwerde als nicht begründet ab. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des VfGH sei nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit dem JStG 2018 eine Rechtslage geschaffen hätte, die eine unzureichende steuerliche Entlastung von Geldunterhaltspflichtigen vorsehen würde. Zunächst verwies der VfGH auf die Erläuterungen zum JStG 2018, nach denen der Familienbonus Plus den Grundsatz der Leistungsfähigkeit berücksichtigen und es Eltern ermöglichen soll, Unterhaltslasten zukünftig aus ihrem unversteuertem Einkommen leisten zu können. Sodann vergleicht der VfGH die Rechtslage vor Einführung des JStG 2018 mit jener nach dessen Einführung und hält ausdrücklich fest, dass in Fortführung seiner Rechtsprechung zur verfassungsrechtlich gebotenen Entlastung von Geldunterhaltspflichtigen (Verweis auf VfGH 27. 6. 2001, B 1285/00) ein Abzug von (Unterhalts-)Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht geboten sei. Stattdessen könne wie bisher eine ausreichende Entlastung einerseits durch Steuerabsetzbeträge und andererseits durch Anrechnung von Transferleistungen herbeigeführt werden. Auf den ersten Blick scheint der VfGH also an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Anschließend wird jedoch eine differenzierende Betrachtung vorgenommen, je nachdem, ob der gesamte oder halbe Familienbonus Plus zusteht, sowie danach, ob dieser für ein Kind vor bzw. nach Vollendung des 18. Lebensjahres zusteht. Zentrales Argument des VfGH ist dabei, dass durch die betragliche Höhe des Familienbonus Plus in einer erheblichen Zahl der Fälle die Steuerbefreiung der halben Unterhaltslast bereits durch die Kombination von Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag erreicht bzw. größtenteils erreicht wird. Bei vollem Ansatz des Familienbonus Plus und einem Prozentunterhalt iHv 22 %26 wird die Unterhaltslast für Kinder unter 18 Jahren bis zu einem Jahresnettoeinkommen von ca. 53.400 € so sehr entlastet, dass eine Anrechnung von Transferleistungen nicht (mehr) notwendig ist. Für höhere Einkommen tritt zwar eine zunehmende Unterdeckung ein, allerdings wird auch in diesen Fällen immer noch ein Großteil der Unterhaltslast steuerfrei gestellt. Die Regelung entspreche einem mit steigendem Einkommen ansteigenden pauschalen Selbstbehalt, vergleichbar mit dem Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen gem § 34 Abs 4 EStG. Die zumutbare Mehrbelastung tritt hier jedoch erst ab einem Grenzsteuersatz von 48 % auf.In Ansehung dieser zumutbaren Mehrbelastung kommt es daher insgesamt in pauschaler Weise zu einer vollständigen Abgeltung der steuerlichen Belastung, sodass eine Anrechnung der (dem anderen Elternteil gewährten) Transferleistungen auf den Geldunterhalt verfassungsrechtlich nicht erforderlich ist. Steht der Familienbonus Plus also ganzjährig in voller Höhe für ein Kind unter 18 Jahren zu, kommt es - aufgrund der betraglichen Höhe des Familienbonus Plus und der damit verbundenen umfangreichen steuerlichen Entlastung - zu einer vollständigen Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht. Im Ergebnis handelt es sich nach Lachmayer um keine rechtliche Entkoppelung, sondern um eine - von der Höhe der steuerlichen Entlastung abhängige - bloß faktische Entkoppelung, siehe Lachmayer, VfGH zur Entkoppelung von Unterhaltsrecht und Steuerrecht, iFamZ 2025, 341 (343). Steht dem Steuerpflichtigen hingegen nur der halbe Familienbonus Plus zu (bisher wohl der Regelfall bei getrennt lebenden Elternteilen (hier aber handelt es sich um eine bloß räumliche Trennung) ), ist eine ausreichende steuerliche Entlastung nur bis zu einem Jahresnettoeinkommen von etwa € 30.680 gewährleistet. Nach Ansicht des VfGH ist auch in solchen Konstellationen keine Berücksichtigung von Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastung geboten. Allerdings haben in solchen Fällen die Zivilgerichte zu prüfen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, die im Vergleich zu einer Geltendmachung des vollen Familienbonus Plus eintretende steuerliche Belastung in Höhe bis zu jährlich 1.000 € im Rahmen der Bemessung des Geldunterhaltes zu berücksichtigen. Der VfGH verweist in diesem Zusammenhang auf die Aufteilungsmöglichkeit des Familienbonus Plus; da der Familienbonus Plus gem § 33 Abs 2 EStG als erster Absetzbetrag zu berücksichtigen und nicht negativsteuerfähig ist, werden oftmals steuertarifliche Überlegungen zu einer Aufteilung führen. Wird der Familienbonus Plus aus unterhaltsrechtlichen Erwägungen nicht aufgeteilt bzw. um diesen möglichst steueroptimal und in vollem Ausmaß auszunutzen, kann eine Entlastungsfunktion der Transferleistung verneint werden und eine Anrechnung unterbleiben. Besteht jedoch kein Einvernehmen über die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus, ist nach Ansicht des VfGH nicht auszuschließen, dass die Transferleistung ihre Funktion ändert und auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist…." 3. Einordnung und Ausblick In vielerlei Hinsicht hält der VfGH mit seiner Entscheidung an seiner bestehenden Judikatur zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten fest. Wie etwa bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 formuliert, darf der Gesetzgeber zur Herbeiführung der gebotenen Entlastung auf Pauschalsätze bzw. eine pauschale Betrachtung zurückgreifen und muss nicht jede individuelle Situation berücksichtigen.39 Die Ausführungen des VfGH zum Familienbonus Plus bei Kindern unter 18 Jahren dürften durchaus im Einklang mit dieser bisherigen Rechtsprechung stehen. Der Großteil der Steuerpflichtigen wird im erforderlichen Ausmaß entlastet, auch jene Steuerpflichtigen mit einem Jahresnettoeinkommen über 56.000 € (siehe Berechnung oben) werden immer noch zu einem Großteil entlastet. Auch die Selbstbehalts-Logik entspricht dieser pauschalen Sichtweise; keineswegs müssen sämtliche Steuerpflichtige (vor allem Spitzenverdiener) im vollen Ausmaß entlastet werden. Konsequenterweise kann sodann nicht mehr von einer ausreichenden pauschalen Entlastung ausgegangen werden, wenn nur der halbe Familienbonus Plus zusteht. In diesem Fall tritt im Jahr 2026 nur noch bis zu einem Jahresnettoeinkommen von ca 33.090 € eine ausreichende steuerliche Entlastung ein.40 Für solche Konstellationen hält der VfGH grds weiterhin an einer Anrechnung fest, lagert die Prüfung der verfassungsrechtlichen Gebotenheit aber an die Zivilgerichte aus. Nach welchen Maßstäben die Zivilgerichte diese verfassungsrechtliche Prüfung vornehmen sollen, hat der VfGH in seiner Entscheidung grob skizziert. Generell müsste eine Anrechnung eher geboten sein, je höher das Einkommen des Steuerpflichtigen und seine Unterhaltslast ist (also vor allem bei Steuerpflichtigen mit mittleren und hohen Einkommen und Kindern über 15 Jahren). Darüber hinaus soll es scheinbar auf die Beweggründe für die Aufteilung des Familienbonus Plus ankommen. Besteht kein Einvernehmen hinsichtlich der Aufteilung, soll eine Anrechnung der Transferleistungen eher geboten sein. Nach Lachmayer ist folglich anzunehmen, dass in Zukunft der betreuende Elternteil auf seinen Anteil am Familienbonus Plus verzichten wird, um eine potenzielle Anrechnung zu vermeiden (siehe Fußnote 41 Lachmayer, iFamZ 2025, 341 (343). Entsprechend dieser Logik des fehlenden Einvernehmens erscheint es auch denkbar, dass eine Anrechnung der Transferleistung vorzunehmen ist, wenn ein Elternteil den (halben) Familienbonus Plus "böswillig" mit der Absicht in Anspruch nimmt, den Anspruch des anderen Elternteils zu reduzieren (obwohl sich der Familienbonus Plus beim "böswilligen" Elternteil gar nicht oder nur geringfügig auswirkt).42 Besteht hingegen ein Einvernehmen und wird der Familienbonus Plus aus tariflichen Gründen aufgeteilt, soll eine Anrechnung unterbleiben. Praktisch dürften die tatsächlichen Beweggründe hinter einer erfolgten oder nicht erfolgten Aufteilung des Familienbonus Plus oftmals nur schwer zu ermitteln sein; im Ergebnis kommt den Zivilgerichten daher in Zukunft wohl ein breiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Anrechnung von Transferleistungen auf den Geldunterhalt zu. Hinsichtlich der Kinder über 18 Jahren weicht der VfGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und lässt eine Anrechnung von Transferleistungen nur noch in Einzelfällen aus Billigkeitserwägungen zu. Wie diese Billigkeitsfälle genau aussehen könnten, lässt das Höchstgericht dabei aber offen (was wiederum zu einem breiten Ermessensspielraum für die Zivilgerichte führt-Fußnote 43: Lachmayer hält mE zutreffend fest, dass eine freiwillige Anrechnung vonseiten der Zivilgerichte, welche diese ja bereits in den letzten Jahren nicht vorgenommen haben und nun bis zu einem gewissen Grad eine Legitimation für dieses Vorgehen vonseiten des VfGH haben, eher unwahrscheinlich ist, vgl. Lachmayer, iFamZ 2025, 341 (343). Eine Anrechnung müsste mE aber zB eher vorzunehmen sein, wenn nur der halbe Familienbonus Plus iHv 350 € zusteht. Die oben angestellten Berechnungen zeigen, dass in derartigen Fällen eine steuerliche Entlastung nur bis zu einem Jahresnettoeinkommen von ca 18.400 €, somit weit unterhalb des durchschnittlichen Jahresnettoeinkommens, gegeben ist. Diese Zahl zeigt, dass die Problematik der fehlenden steuerlichen Entlastung von Unterhaltslasten keineswegs nur ein "Luxusproblem" von Besserverdienern ist, sondern die allermeisten Geldunterhaltspflichtigen betrifft, deren Kinder zB studieren und noch nicht selbsterhaltungsfähig sind. Dass der VfGH sich in diesem Zusammenhang auf das gesetzlich festgeschriebene verminderte Interesse der Allgemeinheit an der Tragung dieser Ausbildungs- bzw. Unterhaltskosten beruft, ist grds nachvollziehbar. Fraglich ist, ob diese Sichtweise des VfGH für sämtliche Unterhaltspflichtigen eine Rolle spielt, somit auch für jene, die mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Denn auch bei diesen Kindern hat die Allgemeinheit wohl ein vermindertes Interesse an der Finanzierung einer weiteren Ausbildung. Im Ergebnis führt dies zu einer Aufgabe der "Hälfteregel" für die steuerliche Entlastung von Unterhaltslasten bei Kindern über 18 Jahren, so etwa Lachmayer, iFamZ 2025, 341 (343). Nicht ganz überzeugen kann allerdings die in Rz 61 der Entscheidung angestellte Betrachtung, in der sämtliche staatlichen Leistungen (somit auch die Familienbeihilfe) zusammengerechnet werden und eine ausreichende Abdeckung der Unterhaltslast bis zu einem Jahresnettoeinkommen von ca. 75.700 € behauptet wird. Die Familienbeihilfe steht dem Geldunterhaltspflichtigen aufgrund der unterlassenen Anrechnung ja gerade nicht mehr zu und kann daher in diese Berechnung nicht einbezogen werden. Die verfassungsrechtlich gebotene Entlastung von Unterhaltslasten wird im Ergebnis somit zu einem Großteil durch den Familienbonus Plus gewährleistet. Nicht unwesentlich erscheint daher, dass der Familienbonus Plus als einziger der Absetzbeträge in § 33 EStG nicht an die Inflation angepasst wird.45 Die Entlastungswirkung dieses absoluten Betrages nimmt daher mit der Zeit ab. Je nach Verlauf der weiteren Inflationsentwicklung könnte dieser Aspekt daher über einen längeren Zeitraum eine Rolle für die gebotene Entlastung von Unterhaltsverpflichtungen spielen. Am Status quo dürfte sich durch die Entscheidung des VfGH nicht viel ändern, haben die Zivilgerichte doch bereits in den letzten Jahren die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltunterlassen. Zu einer Verbesserung der (judizierten) Rechtslage für Geldunterhaltspflichtige kommt es allerdings insofern, als diese sich nun zumindest auf die vom VfGH postulierten Billigkeitserwägungen bzw. das den Zivilgerichten eingeräumte Ermessen berufen können. Wie Letztere dieses ausüben werden, bleibt abzuwarten. Ergebnis "Der VfGH hat die Verfassungskonformität der Familienbesteuerung, insb des Familienbonus Plus und des § 34 EStG, bestätigt. In seiner Judikatur zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten vollzieht der VfGH eine gewisse Wendung, weil Geldunterhaltslasten bei Kindern über 18 Jahren nur noch in einem verminderten Ausmaß berücksichtigt werden müssen. Die Verzahnung von Unterhalts- und Steuerrecht bleibt bei Inanspruchnahme des halben Familienbonus Plus für Kinder unter 18 Jahren bestehen, darüber hinaus kommt es zu einer weitgehenden Entkoppelung. Zukünftige Anhebungen oder Senkungen des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages sind vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Implikationen zu sehen." Lachmayer, führt in iFamZ 2025, 341 (343) , VfGH zur Entkoppelung von Unterhaltsrecht und Steuerrecht, zur Entscheidung des VfGH 7. 10. 2025, E 1630/2024 zu §§ 33, 34 Abs. 7 Z 2 EStG, wie folgt aus: Beschwerdefall vor VfGH: Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger hatte betreffend Einkommensteuer Beschwerde erhoben und die Berücksichtigung eines Teils seiner Alimentezahlungen an sein über 18 Jahre altes Kind als außergewöhnliche Belastung gefordert. Nach abweisendem Erkenntnis des BFG wandte sich der Beschwerdeführer an den VfGH und machte dort einerseits die Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs 7 Z 2 EStG (Nichtberücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung) und des § 33 Abs 4 Z 3 und 3a EStG (wegen des geringeren Familienbonus für ab 18-Jährige) geltend. VfGH-Entscheidung: "Abweisung einer Beschwerde betreffend die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für ein - nicht im gemeinsamen Haushalt lebendes - volljähriges Kind; keine unzureichende steuerliche Entlastung von Geldunterhaltspflichtigen durch die Einführung des Familienbonus Plus; Entlastung der Mehrzahl der Unterhaltspflichtigen durch Leistung des halben Unterhalts mittels Auszahlung des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrags; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Absenkung des Familienbonus Plus für Volljährige wegen der geringeren Verantwortung der Allgemeinheit zur Finanzierung einer steuerlichen Entlastung auf Grund der potenziellen Selbsterhaltungsfähigkeit der Unterhaltsberechtigten. Vor dem Hintergrund der mit dem JStG 2018 geschaffenen Rechtslage geht der VfGH in Fortführung seiner Rsp zur verfassungsrechtlich gebotenen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen (VfSlg 16.226/2001) weiterhin davon aus, dass in Anbetracht der zur Berücksichtigung dieser Lasten vorgesehenen direkten und indirekten Leistungen (vgl dazu oben Rz 37 ff) ein Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach dem Gleichheitsgrundsatz nicht geboten ist, sondern dieser Ausgleich - auch für die aktuell geltende Rechtslage - einerseits durch Steuerabsetzbeträge und andererseits durch Anrechnung von Transferleistungen herbeigeführt werden kann. (...) Aus der durch den Familienbonus Plus bewirkten substanziellen Abdeckung von Unterhaltslasten resultiert zum einen, dass in einer erheblichen Zahl von Fällen die gebotene Entlastung des halben Unterhalts bereits durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag bewirkt wird und insoweit eine faktische Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht eintritt (vgl oben Rz 39; vgl ferner OGH 9 Ob 59/19 w). (...) Vor dem Hintergrund der zur steuerlichen Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltslasten ergangenen Rsp vermag der VfGH somit aber in Ansehung der durch den Familienbonus Plus bei voller Geltendmachung eintretenden Entlastung nicht zu erkennen, dass der Gleichheitsgrundsatz gebieten würde, die erst bei hohen Einkommen eintretende Lücke an nicht durch Steuerabsetzbeträge ausgeglichenen Unterhaltslasten für Kinder bis zur Vollendung des S. 342 18. Lebensjahres durch weitere steuerliche Abzüge - sei es in Form von Steuerabsetzbeträgen oder Abzügen von der Bemessungsgrundlage - zu ergänzen. Bei der gegebenen Höhe des Familienbonus Plus bewirkt dieser vielmehr unter Berücksichtigung einer zumutbaren Mehrbelastung für höhere Einkommen in einer pauschalen Weise eine vollständige Abgeltung der steuerlichen Belastung. Die dem Familienbeihilfenberechtigten für den Unterhalt des Kindes gewährten Transferleistungen vermögen daher in diesen Fällen auch nicht verfassungsrechtlich eine Kürzung der Geldunterhaltspflicht zu bewirken. (...) Hat der Geldunterhaltspflichtige (lediglich) Anspruch auf den halben Familienbonus Plus (vgl. § 33 Abs 3a Z 3 EStG), tritt eine Entlastungslücke bereits bei mittleren Einkommen ein (so etwa in den Fällen eines Prozentunterhaltes iHv 22 % bereits ab einem Jahresnettoeinkommen iHv etwa 30.680 €; s oben Rz 40). Im Vergleich zu einer vollen Geltendmachung des Familienbonus Plus führt die Reduktion der steuerlichen Entlastung iHv 1.000 € bei Anwendung eines Steuersatzes iHv 40 % dazu, dass ab einem bestimmten durchschnittlichen Einkommen für Unterhaltsleistungen bis zu jährlich 5.000 € keine steuerliche Entlastung eintreten kann. Unter Beachtung des Erkenntnisses VfSlg 16.226/2001 ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen verpflichtet wäre, zum Ausgleich der durch Ansatz lediglich der Hälfte des Familienbonus Plus eintretenden Belastung einen Abzug von der Bemessungsgrundlage vorzusehen. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es zunächst darauf an, dass das Gesetz in §33 Abs3a Z3 lit a EStG dem Geldunterhaltspflichtigen eine entsprechende Möglichkeit zur Inanspruchnahme des vollen Absetzbetrags zur Herbeiführung seiner steuerlichen Entlastung einräumt. In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, dass der Gesetzgeber bei gemeinsamer wie auch bei getrennter Haushaltsführung ein durch Antragstellung auszuübendes Wahlrecht je Kind vorsieht, wonach der Familienbonus Plus von einem der beiden Anspruchsberechtigten in voller Höhe oder von beiden jeweils zur Hälfte beansprucht werden kann. Damit soll im Wesentlichen eine steueroptimale Ausschöpfung des Steuerabsetzbetrags ermöglicht werden, zumal der Familienbonus Plus als erster Absetzbetrag nur bis zur Höhe der Steuerschuld in Abzug gebracht werden kann und zu keiner Auszahlung von Negativsteuer führt (vgl § 33 Abs 2 EStG). (...) Damit sind aber die Regelungen zur Aufteilung des Familienbonus Plus von der Zielsetzung getragen, im System der Individualbesteuerung einen sachgerechten haushaltsbezogenen Ausgleich zu schaffen, um eine Inanspruchnahme des Familienbonus Plus im höchstmöglichen Ausmaß zu gewährleisten. Die Regelung stellt es den Unterhaltsverpflichteten dabei anheim, eine Zuordnung auch unabhängig von Tarifüberlegungen zu treffen. Die Regelung erlaubt somit auch, unterhaltsrechtliche Erwägungen einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund bestehender Wahlmöglichkeiten trifft somit aber den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, für eine durch Aufteilung eintretende steuerliche Belastung von Unterhaltsbeträgen Abzüge von der Bemessungsgrundlage vorzusehen, selbst wenn die Aufteilung des Familienbonus Plus bei getrennter Haushaltsführung den Regelfall darstellen sollte. (...)Es ist in solchen Fällen aber von den Zivilgerichten zu prüfen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, die im Vergleich zu einer Geltendmachung des vollen Familienbonus Plus eintretende steuerliche Belastung in Höhe bis zu jährlich 1.000 € im Rahmen der Bemessung des Geldunterhalts zu berücksichtigen. Zwar kann in Fällen einer Aufteilung des Familienbonus Plus eine Entlastungsfunktion der Transferleistungen verneint werden, wenn die Aufteilung Ergebnis unterhaltsrechtlicher Erwägungen der Anspruchsberechtigten ist. Besteht jedoch kein Einvernehmen der Anspruchsberechtigten hinsichtlich der Aufteilung, kann aufgrund der hierdurch eintretenden Steuerlast nicht ausgeschlossen werden, dass die Transferleistung ihre Funktion dergestalt ändert, dass sie auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist. (...)Schließlich vermag der VfGH auch nicht die Auffassung des Beschwerdeführers zu teilen, dass die Höhe des Familienbonus Plus für unterhaltsberechtigte Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unsachlich wäre. (...)" Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies: Im konkreten Beschwerdefall geht es um 2 mj. Kinder (im Beschwerdezeitraum 6 bzw. 5 Jahre alt -also unter 18 Jahre). Die Ehe ist aufrecht. Im Jahre 2019 lag eine getrennte Haushaltsführung vor, weil der Bf. an seinem Hauptwohnsitz in OÖ. unabkömmlich war (verschiedene Betreuungsleistungen für seine erkrankten Eltern ,Betreuung der gepachteten L-u. F-Flächen etc.).Die beiden mj. Kinder lebten bei der Kindesmutter in Deutschland. Als Grenzgänger pendelte der Bf. beinahe täglich von seiner Arbeitsstätte in ***10***/D. an seinem HWS in OÖ. zurück (siehe erlaubte Nichtrückkehrtage von 45 Tagen wurden im Zeitraum 2019 nicht überschritten). Bei Eheleuten (in aufrechter Ehe mit gemeinsamer Haushaltsführung) , aber auch bei zeitweise -während des Jahres- in aufrechter Ehe räumlich getrennter Haushaltsführung- können diese jeweils den halben Fa-BO-Plus beantragen. Gleiches gilt auch für geschiedene Ehepartner. Im Endergebnis darf es zu keinem Doppelbezug kommen (also insgesamt nur 1 x 100 % Fa-BO-Plus). Faktum ist weiters , dass die Kindesmutter auch keinen Antrag auf Fa-BO-Plus in Österreich gestellt hat. Die Kindesmutter bezog deutsches Kindergeld für ihre beiden mj. Kinder (Bescheid v. 11.12.2014 - € 184 mtl. für je 1 Kind im Beschwerdezeitraum 2019 ) . Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH Ra 2021/15/0067, das auch den Anlass für die Aussetzung des Verfahrens durch das Finanzamt bildete, bereits ausgeführt hat , besteht in solchen Fällen auch dann ein Anspruch dem Grunde nach , wenn sich auch ein "Nullbescheid" ergeben würde. Das FAÖ stellte auch gar keine FB- Vergleichsrechnung zwischen Österreich u. Deutschland an, sondern bezog sich beim gegenständlichen Sachverhalt auf Deutschland als dem einzigen Beschäftigerstaat und auf die Tatsache , dass die Kinder bei der Mutter haushaltszugehörig waren und nicht in Österreich weilten, was auch der Aktenlage widersprach (siehe das Vorbringen des Bfs. in seiner Vorhaltsbeantwortung betreffend Wochenenden und schulfreier Tage in OÖ. am HWS des Bfs.). Für Familienleistungen sei - so das FAÖ DS ***1***- nur Deutschland -und nicht Ö.- zuständig. Ein "staatenübergreifender Sachverhalt" liege nicht vor. Der Abweisungsbescheid betreffend Ausgleichszahlung/Differenzzahlung führte aber den Grenzgängerstatus des Bfs. nicht an, der aber nach Ansicht des Richters in einer Zusammenschau von nationalem EStG 1988 und Unionsrecht sehr wohl Berücksichtigung finden muss. Würde man den Bf. -bei der gegenständlichen festgestellten Sachverhaltslage - vom Familien-Bonus-Plus ausschließen, wäre dies nach Ansicht des Richters auch unionsrechtwidrig. Auf die Darstellung der Unionsrechtslage zu VwGH Ra 2021/15/0067 wird hingewiesen. Bei der vorliegenden Sachverhaltslage steht daher dem Bf. der Familien-Bonus-Plus für die beiden Kinder (mtl. € 125 x 12 x 2 =€ 3.000) zu (siehe Beilage 1 - Einkommensteuerberechnung 2019 ) zu. Aus den angeführten Gründen war daher der Beschwerde stattzugeben. Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt: Zu den Sonderausgaben: Als Sonderausgaben sind die in § 18 EStG 1988 taxativ aufgezählten Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen Das Sonderausgabenpauschale (§ 18 Abs. 2 EStG 1988) war letztmalig bei der Veranlagung für 2020 zu berücksichtigen Renten und dauernde Lasten im Sinne des §§ 18 Abs. 1 Z. 1 EStG sind betraglich unbegrenzt abzuziehen. Nach der Aktenlage handelte es sich bei den gegenständlichen Zahlungen (mtl. € 100 x 12 =€ 1.200) ) in freier Beweiswürdigung gem.§ 167 BAO um eine nicht abzugsfähige private Versorgungsrente, da diese nicht mit einer Gegenleistung verbunden war. Zu den Kinderbetreuungskosten ("Unterhaltszahlungen" für die beiden in Deutschland bei der Kindesmutter lebenden Kinder) Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) § 34 EStG - führt dazu in Rz 72 außergewöhnliche Belastung aus: "Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung bildete einen Eckpfeiler des "Familienpaketes" im Rahmen des StRefG 2009, BGBl I 26 (vgl zB Gierlinger/Sutter, ÖStZ 2009/219, 93, sowie Mayr, RdW 2009/186, 228; zum Text der RV, 54 BlgNR 24. GP 7 und 16 ff, siehe ÖStZ 2009/220, 102; zur Auslegungsunterstützung verabschiedete das BMF Erlässe vom 30.4.2009 und vom 24.6.2009, vgl zB Geirhofer/Koch, SWK 2009, S 701, und ÖStZ 2009/632, 313, nunmehr LStR 2002 Rz 884a ff; vgl weiters zB Ryda/Langheinrich, FJ 2011, 404 ff, und FJ 2012, 11 ff). Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wurde rückwirkend erstmalig bei der Veranlagung 2009 bzw. - bei Berücksichtigung eines gesondert beantragten Freibetragsbescheides - beim Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr 2009 wirksam (vgl § 124b Z 157).IZm einer ab 2019 beabsichtigten Einführung eines sog Familienbonus Plus als Absetzbetrag in § 33 ist nach einem bei Drucklegung der 20. ErgLfg vorliegenden Ministerialentwurf (24/uE 26.GP - 24.3.2018)zu einer Novellierung des EStG 1988 vorgesehen, dass die Bestimmung des § 34 Abs 9 über die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden ist." Diese im Jahr 2019 geltend gemachten "Unterhaltszahlungen" konnten daher nicht als ao. Belastung Berücksichtigung finden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wurde der höchstgerichtlichen Judikatur VwGH Ra 2021/15/0067 gefolgt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht mehr vor. Soweit es um den Grenzgänger-Status des Bfs. bzw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen oder Wohnsitzfragen ging, waren dies lediglich auf der Sachverhaltsebene zu lösende Fragen. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Linz, am 11. März 2026

Normen und Schlagworte

Familienbonus PlusGrenzgänger2 mj.Kinder bei Kindesmutter in Deutschland

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100659/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100659.2022
Stammnummer
151149
Gültig
11.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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