Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100659/2022
Familienbonus Plus bei Grenzgänger (mit Lebensmittelpunkt in OÖ. und aufrechter Ehe und 2 mj. Kinder in Deutschland bei Kindesmutter)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100659/2022vom 11.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 15. Februar 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** DS ***1*** vom 29. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabengutschrift sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Grenzgängereigenschaft des Beschwerdeführers(Bf.) und damit in Zusammenhang stehende steuerliche Begünstigungen betreffend Familien Bonus Plus (FaBoPlus) in Österreich.
I. Verfahrensgang
Aus der am 03.11.2020 übermittelten Einkommensteuererklärung 2019 waren folgende Daten ersichtlich:
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Formularvordruck-Text
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Beträge jeweils in €
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Anzahl der inländischen Gehalts- bzw. pensionsauszahlenden Stelle
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-
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Anzahl der Kinder , für die ich oder meine Partnerin für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfen bezogen hat (2019)
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2 Kinder
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Einkünfte der Ehepartnerin-Ich erkläre, dass die jährlichen Einkünfte meiner Ehepartnerin oder meines eingetragenen Partners/ Partnerin € 6000 nicht überschritten haben
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ja
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Werbungskosten
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Pendlerpauschale tatsächlich zustehende Jahresbetrag
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€ 2.568
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Pendler Euro tatsächlich zustehende Jahresbetrag
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€ 88
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Sonderausgaben Renten oder dauernde Lasten
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€ 1.200
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Angaben zu den Kindern
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Kind 1 :
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***4***
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Kennnummer der europäischen Krankenversicherungskarte, wenn keine Sozialversicherungsnummer vorhanden ist
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***2***
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Wohnsitzstaat des Kindes:
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Deutschland
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FaBoPlus
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Ich habe die vollen Unterhaltszahlungen geleistet und beantrage den ganzen Familienbonus plus Jahr
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Geleistete Unterhaltsleistungen insgesamt 2019 ( mtl. Unterhaltsverpflichtung von 476,00):
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€ 5.712
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Kind 2:
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***3***
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europäischen Krankenversicherungskarte
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***5***
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Wohnsitzstaat des Kindes
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Deutschland
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Fa-Bo-Plus:
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Antrag für ganzen Familien-Bonus-Plus
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geleistete Unterhaltszahlungen (mtl. € 476)
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€ 5.712
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Spalte außergewöhnliche Belastung für Kind abzüglich Ersätzen oder Vergütungen
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€ 921,60
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Angaben des Abgabepfl. zum Wohnsitz
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Grenzgänger im Sinne des §§ 16 Abs. 1 Z. 4 lit. g
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ja
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Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 2019
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Österreich
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Lohnausweis
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Formular L 17
Vorhalt des Finanzamtes ehemals DS ***1*** vom 05.11.2020:
"Der Familienbonusplus könne nicht gewährt werden, da in Österreich für die Kinder kein Antrag auf Familienbeihilfen (Ausgleichs-/Differenzzahlung) gestellt worden sei. Erst durch die Antragstellung und de facto Zuerkennung der Familienbeihilfen könne der Familienbonus berücksichtigt werden. In der Erklärung geben Sie bekannt, dass die Partnerin (Gattin) Einkünfte von unter € 6000 beziehen sowie Familienbeihilfen für zwei Kinder bezogen würden. In der weiteren Erklärungsabgabe beantragen Sie aber den Unterhaltsabsatzbetrag für die Kinder, da kein gemeinsamer Haushalt mit der Kindesmutter und den Kindern bestünde. Was ist nun richtig? Wohnen Sie in Ö bzw. wo ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen (auf den Passus betreffend Erläuterungen zum Wohnsitz werde verwiesen)? Bitte legen Sie die Verpflichtung zum Unterhalt und einen Zahlungsnachweis über die Unterhaltszahlungen vor. Für die beantragten Sonderausgaben Renten und dauernde Lasten € 1200 sind Nachweise vorzulegen. Erläuterungen zur Steuerpflicht: Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die Österreich einem Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz in Österreich haben Personen, die im Bundesgebiet über eine Wohnung verfügen, die sie selbst und offensichtlich längerfristiger nutzen (werden). Unter Wohnung sind dabei Räumlichkeiten zu verstehen, die zum Wohnen geeignet sind und dann den persönlichen Verhältnissen entsprechen . Zur Begründung eines Wohnsitzes muss die Wohnung zwar nicht ununterbrochen, aber zumindest wiederkehrend längere Zeit (mehr als zehn Wochen) selbst benutzt werden. Wird die Wohnung nur gelegentlich und in unregelmäßigen Abständen selbst benutzt, liege kein Wohnsitz in Österreich vor.
Gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben Personen, die sich im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend (Urlaub ,Geschäftsreisende etc.), sondern offensichtlich für längere Zeit (mehr als sechs Monate) aufhalten, werden. Ein durchgehender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ist jedenfalls das gewöhnliche Aufenthalt anzusehen und begründet rückwirkend unbeschränkte Steuerpflicht. Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Österreich beschränkt steuerpflichtig."
Aus dem Anhang zu den Sonderausgaben (Renten) ging Folgendes hervor:
"Der Bf. leistet -als Ausgleich für den Verzicht auf Versorgung während aufrechter Ehe- an seine Frau ***7*** -geborene ***6*** -unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Ausgleichs - einen monatlich im Voraus fälligen Betrag in Höhe von € 100 zu zahlen. Der geschuldete Kapitalbetrag soll nach dem Willen der Vertragsteile als Versorgung verwendet werden, wobei seiner Frau das alleinige Wahlrecht für die Anlageform zustehe. Die Beträge sind bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werde verzichtet. Nachehelicher Unterhalt ,Punkt V. :Für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung unserer Ehe verzichten die Eheleute gegenseitig auf Unterhalt, auch für den Fall des Notbedarfes, gleichgültig, ob ein Unterhaltsanspruch gegenwärtig bereits erkennbar hervorgetreten sei oder nicht, jedoch mit Ausnahme des Unterhaltes wegen Betreuung eines Kindes."
Im weiteren Vorhalt vom 23.11.2020 führte das FA aus:
"Lt. Vorhaltsbeantwortung vom 18.11.2020 wohnt die Frau mit den Kindern in Deutschland und sie in Österreich. Bitte geben Sie die deutsche Wohnadresse bekannt .Haben Sie in Deutschland einen Wohnsitz gemeldet? Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Vater und Mutter mit Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen; noch dazu, wo sie auch in Deutschland arbeiten. Sie werden daher ersucht Nachweise vorzulegen, die die täglichen Fahrten zwischen Wohnsitz in ***8*** und Ihrem Arbeitgeber in ***10*** belegen z.B. Prüfbericht /Auto in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren. Damit jemand als Grenzgänger eingestuft werde, sei es erforderlich, dass in einer Grenzzone von 30 km Luftlinie diesseits der Grenze der Wohnsitz liege und jenseits der Grenze der Arbeitsplatz und -man täglich zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte pendelt. Eine Ausnahme bestünde nur insofern, dass nur an 45 Tagen pro Jahr eine Nichtrückkehr an den Wohnsitz zulässig sei bzw. eine Tätigkeit außerhalb der Grenzzone möglich sei. Sind die Tage der Nichtrückkehr an den Wohnsitz mehr als 45 Tage , falle die Grenzgängereigenschaft weg. Da Ihre Familie (Frau und Kinder ) in Deutschland wohnen und Sie -laut eigenen Angaben- auch für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen, geht das Finanzamt davon aus , dass die Grenzgängereigenschaft nicht gegeben sei. Eine Versteuerung ihres Einkommens müsse daher in Deutschland erfolgen und nicht in Österreich. Sollten Sie dennoch der Ansicht sein, dass Sie Grenzgänger seien , seien geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen dies auch geschlossen werden könne. Um schriftliche Stellungnahme und Vorlage erforderliche Unterlagen bis 18.01.2021 werde ersucht."
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 14.12.2020 langte beim FA am 16.12.2020 wurde vom Bf. Folgendes bekannt gegeben: Ergänzungsschreiben -großes Pendlerpauschale:
Das große Pendlerpauschale stünde ihm aus folgenden Gründen zu:
lit a)Der Hauptwohnsitz und der steuerliche Wohnsitz ist seit seiner Geburt in ***8***, ***9*** -eine eigene Wohnung im elterlichen Haus bestehe !
lit. b) Er pendle täglich zwischen seiner Arbeitsstelle in ***10***/Bayern und ***8*** mit dem Pkw ***11*** DE.
Erklärungen hierzu:
1.Seine 80-jährigen Eltern, deren Gesundheit beträchtlich angeschlagen sei, müssten versorgt werden (Herzinfarkt, Krebs etc.),Einkauf Medikamente Fahrten zur ärztlichen Versorgung, Haushaltsführung … 2. Das Wohnhaus inklusive Garten müsse von ihm instandgehalten werden.
3.Die Forstwirtschaft (ca. 10 ha Wald) müsse von ihm allein bewirtschaftet werden ;Käferholz aufarbeiten, Brennholz machen, Jungbäume pflanzen usw. Dies alles müsse -nach seiner regulären Arbeit -erledigt werden.
4.Seine deutsche Ehefrau komme mit dem beiden Kindern an allen schulfreien Tagen und Wochenenden zu ihm nach OÖ./***8***.
Im Anhang wurden sein Pendlerausweis und die wöchentlichen PCR Tests (Corona) ,welche für Grenzgänger damals gefordert wurden, vorgelegt. Eine Veränderung der steuerlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland sei für ihn eventuell mit der Steuerklasse 3/II günstiger sein, dies sei aber nicht angedacht, da die beiden Töchter nächstes Jahr 2021 in die Schule in OÖ. gehen würden. Im Anhang werden noch die Pkw/Prüfungsberichte der Jahre 2016 bis 2020. Es stünde ihm das große Pendlerpauschale zu. Danke für Ihr Verständnis , Unterschriften der Bf. sowie seine Eltern ***56*** und ***57***.
Weiters wurden v. Bf. vorgelegt:
-Arbeitgeberbescheinigung für Berufspendler (Ausstellungsdatum Personalleitung dt.AG v. 26.10.2020): Darin wurde bestätigt , dass der Bf.-wohnhaft in ***12***, ***9***, beim deutschen Arbeitgeber, der Firma ***13*** , in ***14***, beschäftigt ist. Der angeführte Arbeitnehmer wird -physisch vor Ort -zur Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit dringend notwendig und unaufschiebbar am Arbeitsplatz benötigt, da die Tätigkeit nicht anderweitig sinnvoll erledigt werden könne.
-die Testberichte betreffend Corona Virus (Anmerkung des Gerichtes: allerdings nicht für den Zeitraum 2019 (!) , sondern jene aber vom 19.11.2020 und vom 11.11.2020 bzw. vom 5.11.2020 sowie vom 30.10.2020;
-§ 57a Abs. 4 KFG Gutachten durch Kfz Betrieb ***15*** GmbH in ***16***
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Datum 16.04.2020
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zu ***11*** DE , ***17***
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Erstzulassung 3/1998 Kilometerstand 155.626-Begutachtung 27.04.2020 -Kilometerstand 156.085;
Einkommensteuerbescheid 2019 v.29.01.2021
Am 29.01.2021 wurde der Einkommensteuerbescheid 2019 mit einer Abgabennachforderung von € 2.723,00 erlassen. Dieser Bescheid wurde an den Bf. z.H. seiner österreichischen Wohnsitzadresse (Hauptwohnsitz in ***8*** /Oberösterreich in Grenznähe zu Deutschland) zugestellt. Ein Pendlerpauschale lt. Veranlagung im Ausmaß von € 2.568,00 sowie ein Pendler € im Ausmaß von € 88,00 wurden -neben anderen hier nicht strittigen Werbungskosten- gewährt. Es ergaben sich insgesamt € 37.408,10 an Gesamtbetrag der Einkünfte (nichtselbstständige Einkünfte lt. übermittelten Lohnzettel des deutschen Arbeitgebers im Zeitraum 2019 (Bruttobezüge (Kennzahl € 54.137,24- "brutto für netto"- also ohne Einbehalt einer deutscher Lohnsteuer durch den dt.AG).
Sozialversicherungsbeiträge für laufend ausgezahlten Arbeitslohn bei Kennzahl 357 :
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€ 10.794,14
Die Sozialversicherungsbeiträge wurden als sonstige Werbungskosten -ohne Anrechnung auf dem Pauschbetrag -im Rahmen der Ermittlung der Einkommensteuer als Werbungskosten berücksichtigt.
Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ohne inländischen Steuerabzug wurden dabei im Einkommensteuerbescheid 2019 ein Betrag v. € 50.902,24 angesetzt. Dies ergab sich aus den übermittelten Lohnzettel -Daten .Ein Kirchenbeitrag wurde im Rahmen dieses Einkommensteuerbescheides 2019 nicht berücksichtigt.
Das Finanzamt vertrat weiters im Erstbescheid 2019 folgende Auffassung:
"Auch wenn die vorgelegten Unterlagen keinen eindeutigen Schluss auf das Vorliegen einer Grenzgängereigenschaft zulassen würden, würde dies in freier Beweiswürdigung angenommen. Sie werden aber aufgefordert, ab Februar 2021 ein ganz genaues Fahrtenbuch zu führen -nicht nur betreffend Fahrten Wohnung -Arbeitsstätte, es seien auch alle Privatfahrten aufzuschreiben.
Kinderbetreuungskosten seien ab der Veranlagung 2019 nicht mehr absetzbar. Unterhaltszahlungen können nicht berücksichtigt werden, da keine gesetzlichen Unterhaltszahlungen vorliegen würden.
Der Familien-Bonus-Plus könne nicht berücksichtigt werden, da in Österreich keine Familienbeihilfendaten vorliegen würden. Es wurden 60 € als Topf Sonderausgaben berücksichtigt."
Beschwerde v. 14.2.2021
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wurde Folgendes ausgeführt:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2019 eine Lohnsteuernachzahlung in Höhe von € 2.723,- vorgeschrieben. Bei der Berechnung des Betrages blieb jedoch Folgendes unberücksichtigt:
Der Freibetrag iHv € 215,00 - für den Kirchenbeitrag wurde nicht berücksichtigt, entsprechende Vereinbarung mit der Kirchenbeitragstelle kann falls gewünscht nachgereicht werden. Weiters wurde mir der Familienbonus Plus verwehrt. Für nicht haushaltszugehörige Kinder in EU- oder EWR-Staaten sowie der Schweiz steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu, somit auch für meine, in Deutschland, lebenden Kinder. Für Kinder im EU / EWR -Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.
Der Familienbonus beträgt demnach für Kinder, die sich ständig in den nachfolgend angeführten Staaten aufhalten pro Monat: Für Österreich € 125,-/Jahr bzw. € 41,68/Monat und für Deutschland € 121.75/Jahr bzw. € 40.60/Monat. Der Antrag auf Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung (Beih 38) wird hier beiliegend eingereicht. Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meinem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen wird. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO in Höhe des strittigen Betrages von € 2.723 bis zur neuen Bescheiderlassung gestellt.
Mit Antrag v. 15.02.2021 (im Zuge der Beschwerde) beantragte der Bf. weiters für seine beiden Kinder die Gewährung einer Differenzzahlung an FB in Österreich.
In diesem Formular gab er Folgendes an: Verheiratet ,deutscher Staatsbürger, Wohnort: ***18*** ***8***, ***9*** ,sowie ***20*** ***10*** /Deutschland ,***19*** ***27***;Arbeitgeberfirma wie ausgeführt seit 1998,ganzjährig beschäftigt 2019,deutsches Bankkonto Angaben zur Partnerin: Frau ***21***, Vers.-Nr. ***22*** und Geburtsdatum ***23***, deutsche Staatsbürgerin , keine Beschäftigung im Inland (Österreich) ,Verzichtserklärung der Ehefrau vom 14.02.2021 des haushaltsführenden Teiles :"Ich verzichte auf die mir gemäß § 2 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 2 des FLAG 1967 vorrangig zustehende Ausgleichszahlung für die umseitig angeführten Kinder zu Gunsten der antragstellenden Person mit Unterschrift der Ehegattin im Kalenderjahr bzw. für den Zeitraum ,auf das sich der Antrag bezieht ;Für die Kinder bestand in D ein Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfen gleichartige ausländische Beihilfe , z.B. Kindergeld im Betrag von monatlich € 184 im Zeitraum 2019 Daten der Kinder :***35*** mit der europäischen Versicherungsnummer ***24***, das Kind wohnt bei der Kindesmutter; Es würden vom Bf. überwiegend die monatlichen Kosten finanziert. weiteres Kind : ***26***- europäische Vers.-Nr. ***25*** -***5***,wohnt ebenso bei der Kindesmutter in D; Angaben des Bfs. zum Aufenthaltsort im Bundesgebiet : in Österreich - seit Geburt in ***12*** , ***55***,der Bf."
Mit weiterem Vorhalt des FA v. 29.03.2021 wurden folgende Unterlagen vom Bf. angefordert:
-Geburtsurkunden
-Heiratsurkunde
- Meldebestätigung von allen Familienmitgliedern einschließlich des Bfs.in Deutschland
-Wohnsituationen Deutschland Haus-Wohnung? -Dienstvertrag des Bf.
-Tätigkeit und Einkommen der Ehegattin im Jahre 2019 bis laufend
-deutscher Kindergeldbescheid v. 3. Mai 2021
Der Bf. hielt nochmals fest: "Sein Hauptwohnsitz sei in ***8***/OÖ. Er wohne hier mit eigener Wohnung im Elternhaus .Seine gesundheitlich schwer angeschlagenen Eltern müsse er dort versorgen (Medikamenteneinkauf, Arztbesuche, Krankenhaustransporte etc. Des Weiteren müsse er sich für die Instandhaltung des Anwesens (elterlicher Forstbetrieb) kümmern. Zudem habe er in ***12*** -seit 2008 - noch eine Landwirtschaft in OÖ. gepachtet (Pachtvertrag wurde vorgelegt).
Um mehr Platz für die Holzlagerung und die Maschinen zu bekommen, hätte er auch das angrenzende Nachbargrundstück im Ausmaß von 1000 m² am 02.004.2021 zugekauft .Jährlich zahle er Kanalgebühren, die Versicherungen für seine Fahrzeuge ,mit welchen er täglich über die deutsche Grenze und wieder zurück pendle. Die aktuellen wöchentlichen Coronatests wurden als Grenzpendler (Pendlerbescheinigung) vorgelegt .
Zu seiner Familie:
"Seine Frau und er haben in ***8*** im Jahre 2018 geheiratet, die beiden Kinder seien in der Pfarre ***8*** getauft worden. Seine Frau wohne noch mit beiden Kindern in ***27*** in D in einer Mietwohnung. Sie ist seit der Geburt des ersten Kindes 2013 nur mehr Hausfrau und seitdem nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Sie hat daher kein eigenes Einkommen im Jahre 2019 . An den Wochenenden seien die Kinder bei ihm in ***12***. Spätestens im Herbst dieses Jahres werde der Umzug erledigt sein und die Kinder würden zu Schulbeginn in ***12*** zur Schule gehen. Sein Nebenwohnsitz in ***27*** (D) würde nur wegen der Kinder und für diverse Zahlungen angemeldet, von ihm aber nicht benutzt. Bei den deutschen Behörden sei auch nie eine Lohnsteuerkarte - wie in der Bundesrepublik Deutschland üblich - angefordert und auch nicht ausgestellt worden. Des Weiteren möchte er nochmals erwähnen, dass er an 220 Tagen im Jahr von ***12*** nach ***10***/***29*** und abends wieder zurück pendle. Er hoffe Ihnen hiermit nochmals meinem Wohnsitz und Lebensverhältnisse ausführlichst geschildert zu haben. Sein Hauptwohnsitz war immer ***8*** .Er sei dort auch Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr .Eine aktuelle Hauptwohnsitzbestätigung bei der Gemeinde in ***12*** werde im Anhang vorgelegt. Dem Antrag auf Differenzzahlung/Familienbeihilfe sollte bitte stattgegeben werden. Wie jedem anderen in Österreich lebenden Bürger stünden diese Absatzbeträge zu, die Kinder leben noch in der BRD in der EU-Anpassungsverordnung zu BGBl II Nr. 257 /2018. Er hoffe Ihnen hiermit gedient zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen, der Bf."
Mit Beschwerdevorentscheidung v. 21.06.2021 wurde der Beschwerdeteilweise stattgegeben (Abgabengutschrift v.€ 146) :
"Der Kirchenbeitrag wurde berücksichtigt. Der Familienbonus Plus steht gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 nur für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe (Ausgleichs-Differenzzahlung) in Österreich gewährt wird. Erst wenn positiv über einen Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichs-/ Differenzzahlung) abgesprochen wurde, kann der Familienbonus Plus für ein Kind im EU-EWR-Raum oder der Schweiz berücksichtigt werden. Betreffend Familienbeihilfe/Antrag auf Ausgleichszahlung haben Sie einen Abweisungsbescheid - datiert mit 25. Mai 2021 - erhalten. In Österreich steht für die Kinder keine Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung zu, auch nicht dem Grunde nach. Der Familienbonus Plus kann daher nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen. Wir berücksichtigen 60 Euro als Topf-Sonderausgaben z. B. für Wohnraumschaffung und -Sanierung sowie Beiträge für bestimmte Versicherungen. Der Grund: Die Topf-Sonderausgaben können wir nur zu einem Viertel anrechnen. Liegt der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über 36.400 Euro verringert sich der Betrag weiter bis maximal 60 Euro (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988). …
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag v. 21.06.2021 vom Bf. mit folgender Begründung erhoben.
" Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beantrage innerhalb offener Frist die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führe (ergänzend) aus: Mir wurde der Familienbonus Plus verwehrt. Für nicht haushaltszugehörige Kinder in EU- oder EWR-Staaten sowie der Schweiz steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu, somit auch für meine, in Deutschland, lebenden Kindern. Gekoppelt am Unterhaltsabsetzbetrag steht mir zumindest der halbe Familienbonus Plus zu. Für Kinder im EU- / EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Der Familienbonus beträgt demnach für Kinder, die sich ständig in den nachfolgend angeführten Staaten aufhalten pro Monat: Für Österreich € 125,-/Jahr bzw. € 41,68/Monat Für Deutschland € 121,75/Jahr bzw. € 40,60/Monat. Der Antrag auf Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung (Beih 38) sei mit folgender Be- gründung bereits am zuständigen Finanzamt eingereicht worden: "Erzielt der Steuerpflichtige die Haupteinkünfte nicht in seinem Wohnsitzstaat, würden sich personenbezogene Begünstigungen steuerlich nirgends auswirken. Im Wohnsitzstaat nicht mangels Einkünften, im Beschäftigungsstaat nicht wegen fehlender unbeschränkter Steuerpflicht (so auch ein Auszug aus dem Kommentar Doralt zum EStG, § 33)". Der Antrag auf Differenzzahlung sei am 25.05.2021 abgewiesen worden. Das Finanzamt meine dazu Folgendes: "Sind die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung (Kind wohnt im EU- oder EWR-Ausland und im Inland wird eine Beschäftigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeübt) im Sinne des § 4 FLAG dem Grunde nach erfüllt, steht der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a Z 2 EStG (= indexierter Familienbonus Plus) auch dann zu, wenn die Familienleistungen im Ausland höher sind als der jeweilige indexierte Wert der Familienbeihilfe und die Differenzzahlung dadurch betragsmäßig Null beträgt (Rz 769b LStR 2002). Mit dieser Ansicht bin ich nicht zufrieden, da ich Grenzgänger bin und in Österreich meine Steuer begleiche und nicht in Deutschland und aufgrund dessen mE ein Anspruch bestehen muss. Ich habe in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht. ln diesem Sinne wäre es ein Zu- widerhandeln des Gleichheitssatzes, da ich nicht -wie jeder andere unbeschränkt Steuer- pflichtige- in Österreich behandelt werde. Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meinem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen wird. Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und verbleibe mit fG."
Mit Bescheid des FAÖ DS ***1*** vom 16.09.2021 setzte die Behörde die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich des Punktes Familien-Bonus-Plus wegen einer damals beim VwGH anhängigen Beschwerde zu VwGH Ra 2021/15/0067 aus, da diese Entscheidung von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die im Spruch genannte Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid 2019 gewesen sei. Es wurde mitgeteilt, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die oben genannte Beschwerde das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen fortgesetzt wird.
Im Erkenntnis des VwGH v. 06.04.2022 Ra 2021/15/0067 (gegen die stattgebende BFG-Entscheidung RV/5100069/2021) wurde die Amtsrevision als unbegründet abgewiesen. Auf die Begründung wird verwiesen. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 wurden in der Folge zu Rz 769 b -dem VwGH- Erkenntnis folgend- zu Gunsten der Antragsteller auf Fa-Bo-Plus bei derartigen Fallkonstellationen ("der Fa-Bo-Plus steht auch dann zu, wenn die Familienleistungen im EU-Ausland höher sind und die Differenzzahlung betragsmäßig Null beträgt") angepasst.
Vorlagebericht v. 06.10.2022:
Im Vorlagebericht des FAÖ DS ***1*** vom 06.10.2022 wird zusammenfassend Folgendes ausgeführt:
"Der Familienbonusplus für ein Kind stünde nur dann zu, für das auch österreichische Familienbeihilfen (Ausgleichszahlung oder Differenz Zahlung) nach dem FLAG 1967 gewährt würde. Ausreichend sei , dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der Familienbeihilfe erfüllt werden. Ein Antrag oder faktische Zahlungen seien nicht erforderlich (vgl. BFG RV/5101183/2020). Nach den Bestimmungen der Verordnung EG 883/2004 sei jener Mitgliedstaat zur Zahlung von Familienleistungen verpflichtet, in dem die Beschäftigung ausgeübt werde, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen würden. Eine Person unterliegt immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Der Bf. ist in Deutschland beschäftigt und unterliegt gemäß Art. 15 Abs. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Österreich mit seinen als Grenzgänger erzielten nichtselbstständigen Einkünften der Einkommensteuer Österreich. Die Ehefrau des Bfs. übt als Hausfrau im Jahre 2019 keine Beschäftigung aus. Sie lebt mit ihren beiden Kindern in Deutschland. Durch die Beschäftigung des Bfs. in Deutschland unterliegt er den deutschen Rechtsvorschriften und ist Deutschland Beschäftigungsstaat im Sinne der Verordnung EG 883/204. Da die Ehefrau ebenfalls den deutschen Rechtsvorschriften unterliege und sich der Wohnsitz der beiden Kinder in Deutschland befindet, sei hier auch nur Deutschland für die Familienleistungen zuständig. Die Besteuerung der Einkünfte des Bfs. als Grenzgänger in Österreich sei für den Familienbeihilfenanspruch unmaßgeblich. Es bestehe in Österreich -dem Grunde nach- kein Anspruch auf Ausgleichs-/Differenzzahlung. Entsprechend sei der Antrag auf Ausgleichszahlung abgewiesen worden. Der Bf. konnte die Voraussetzungen, dass für seine Kinder dem Grunde nach ein Anspruch im Sinne des FLAG besteht, auch im Einkommensteuerverfahren nicht nachweisen. Der Fa-Bo-Plus sei daher nicht zu berücksichtigen. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (in Folge Bf.) war im Beschwerdejahr 2019 in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet . An diesem Wohnort in ***8*** war er seit seiner Geburt im August 1975. Im elterlichen Wohnhaus hat er eine eigene Wohnung (HWS).
Weiters hatte er in Deutschland ***27*** ,***19***, einen Nebenwohnsitz gemeldet (seit 01.03.2013 - siehe erweiterte Meldebestätigung v. 12.04.2021).Nach den Angaben des Bfs. im Verfahren wurde dieser Nebenwohnsitz von ihm - aufgrund der für 2019 vorliegenden besonderen Umstände (Betreuung seiner erkrankten Eltern am Hauptwohnsitz in Ö., Betreuung der Land -und Forstwirtschaft in Ö., Mitglied der FF in ***8***) nicht genutzt. Dass im Jahr 2019 - bei aufrechter Ehe - eine getrennte Haushaltsführung der Ehepartner vorlag, wird auch von beiden Parteien nicht bestritten. Ebenso war unstrittig , dass die Ehefrau mit ihren Kindern jedes Wochenende und auch an den schulfreien Tagen in Ö. verbrachte. Mittlerweile -seit Anfang 2026 - wurde der Nebenwohnsitz v.Bf. in Deutschland/***27*** auch aufgegeben.
Die jeweiligen Orte am Wohnsitz des Bfs. bzw. am Arbeitsort in D. lagen unstrittig in Grenznähe (also innerhalb der 30 KM-Zone).
Die Fahrten mit dem eigenen PKW (***17***) vom HWS in Ö. zum Arbeitsort in D./***10*** sowie zurück waren ebenso unstrittig.
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ö.
Der Wohnsitzstatt Österreich (zugleich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bfs. im Sinne des Art. 4 DBA mit Deutschland) hatte daher das Besteuerungsrecht an den in Deutschland erzielten nichtselbständigen Einkünften.
Der Bf. war daher im Jahre 2019 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Nichtselbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland:
Er arbeitete im Beschwerdejahr 2019 als Grenzgänger in Deutschland. Aus dieser Tätigkeit als Grenzgänger bezog er im Veranlagungsjahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Unstrittig ist , dass weder der Bf. noch seine Ehefrau (Hausfrau) einer Beschäftigung in Österreich nachgehen.
Die belangte Behörde hatte im Verfahren zunächst Zweifel, ob die Besteuerung des Bfs. als Grenzgänger in Österreich- wie bisher jahrelang angenommen- überhaupt für das Jahr 2019 zutreffend wäre. Schließlich hatte man sich seitens der belangten Behörde - auch für 2019 - nach diesbezüglichen Ermittlungen - wieder für den Grenzgängerstatus des Bfs. entschieden.
Diese Auffassung teilt auch das Gericht.
Für das Jahr 2019 konnte in sachverhaltsmäßiger Hinsicht festgestellt werden, dass der Bf. die maximale Anzahl der Nichtrückkehrtage von 45 Tagen (Verwaltungspraxis) nicht überschritten hatte (siehe die Berufspendler- Bestätigung des Deutschen Arbeitgebers). Es konnte damit zweifelsfrei nach der Rechtslage für 2019 vom Grenzgängerstatus ausgegangen werden. Eine Homeoffice -Tätigkeit war für den Bf. nach dieser vorgelegten Bestätigung des dt.AG nicht möglich.
Der Bf. beantragte den Familienbonus Plus im Zuge seiner Einkommensteuererklärung für seine beiden in Deutschland bei ihrer Mutter lebenden Kinder, die in den Jahren 2013 und 2014 geboren sind. Im Beschwerdezeitraum waren diese daher minderjährig.
An den Bf. wurde weder eine österreichische Familienbeihilfe, noch eine Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung geleistet. Darauf /gemeint auf die "Gewährung") kommt es aber nicht an, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf FB/Ausgleichs-/Differenzzahlung besteht (siehe VwGH Ra 2021/15/0067). Von einem solchen Anspruch dem Grunde nach ging das Gericht im gegenständlichen Beschwerdefall aus.
Der Bf. hatte im Jahr 2019 - bei aufrechter Ehe - eine getrennte Haushaltsführung .Die beiden mj. Kinder waren im Haushalt der Kindesmutter (Hausfrau) in Deutschland/***27***.
An die Kindesmutter wurde das deutsche Kindergeld ausbezahlt. Beim deutschen Kindergeld handelt es sich um eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartige ausländische Beihilfe, welche ebenfalls die grundlegende Versorgung von Kindern bis zum 18. Geburtstag sicherstellen soll.
Der Bf. (Kindesvater) hat im beschwerdegegenständlichen Jahr eine Differenzzahlung gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 beantragt. Dieser wurde vom FA abgewiesen (Bescheid v. 25.05.2021).Darin wurde in der Begründung auf einen "nicht staatenübergreifenden Sachverhalt" (sinngemäß bedeutete dies daher - "alles spiele sich in Deutschland ab" -Österreich sei kein Beschäftigerstaat der Eltern und die Kinder würden auch in nicht in Österreich leben ! " Somit sei ausschließlich Deutschland für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig) hingewiesen.
Der Kindesvater zahlte im Jahr 2019 steuerlich nichtabzugsfähige Unterstützungsleistungen für seine Ehefrau und seine in Deutschland lebenden Kinder. Dabei handelte es sich nicht um einen gesetzlichen Unterhalt nach Scheidung. Ein Unterhaltsabsetzbetrag iSd § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 stand daher dem Bf. nicht zu. Hinsichtlich der Koppelung von Unterhaltsrecht und Steuerrecht wird auf die Rechtsprechung des VfGH E 1630/2024 vom 7. 10. 2025 verwiesen.
Im Einkommensteuerbescheid 2019 berücksichtigte das Finanzamt weder den Unterhaltsabsetzbetrag für beiden Kinder noch den Familienbonus Plus (Fa-BO-Plus). Andere Absetzbeträge waren nicht strittig.
Das Finanzamt ist nach Meinung des Gerichtes zu Recht von einer Versteuerung der in Deutschland erzielten nichtselbständigen Einkünfte in Österreich ausgegangen. Der deutsche Arbeitgeber hat auch keine dt. Lohnsteuer einbehalten.
VwGH Ra 2021/15/0067
Der hier vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich vom Sachverhalt im Verhältnis zu VwGH Ra 2021/15/0067 (nach Amtsrevison gegen BFG RV/5100069/2021) nur dadurch , dass hier 2 Wohnsitze (Hauptwohnsitz in Österreich und Nebenwohnsitz in Deutschland und nicht bloß 1 Wohnsitz in Ö.) vorlagen. Weiters lagen hier zwei minderjährige Kinder zur Beurteilung vor. Die Ehe im gegenständlichen Fall ist aufrecht .
Der VwGH bestätigte in diesem zitierten Erkenntnis den Fa-Bo-Plus für den bei der Kindesmutter in Deutschland lebenden Sohn des Bfs. Die Amtsrevision wurde abgewiesen.
Aus der Auskunftsdatenbank 4.0 (Abfrage des Gerichtes vom 27.02.2026) ging betreffend den Bf. Folgendes hervor:
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Hauptwohnsitz in Österreich in ***30***
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seit ***45***
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Ehegattin Frau ***31***
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Deutsche Staatsbürgerin geb.***23***, Geburtsort ***32*** i.d.***33***.
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Familienstand
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verheiratet seit ***43***
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Wohnanschrift laut Abfrage des Stadtamtes Pass- und Einwohnermeldewesen v.12.04.2021 ***27*** /D:
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Wohnung ***34***;
Einzug seit 13.02.2013
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Kindesmutter der beiden Kinder ***35*** und ***26***
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gleiche Adresse ***34***;
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Kind 1: ***36***.
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geb.***37***
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Geburtsurkunde zu Registriernummer
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***38*** Standesamt ***10*** , ausgestellt am 15.04.2013
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Kind 2: ***26***
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geb.***39***
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Geburtsurkunde Registriernummer
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***40*** -ausgestellt am 05.11.2014 des Standesamtes ***41***
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Heiratsurkunde v. ***43*** des Standesamtes ***8*** / Bezirk ***44***.,
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Tag der Eheschließung ***43*** zu Zl. ***42***
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Meldebestätigung vom 22.04.2021 bzw. vom 16.11.2016 (Abfragen des Gemeindeamtes ***8*** durch Sachbearbeiter) aus dem ZMR
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für den Kindesvater u. Bf. ,Herrn ***Bf1***, geb. ***45***, Geburtsort ***46*** in Deutschland, Hauptwohnsitz in ***12*** mit der Gemeindekennzahl ***47*** ***9***, gemeldet an dieser Adresse seit ***45***
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erweiterte Meldebestätigung des Standesamtes ***27***
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12.04.2021
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derzeitige Anschrift in ***48*** ***27***
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Einzug des Bfs. in diese Wohnung seit 01.03.2013 (Nebenwohnsitz des Bfs. in Deutschland)
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Arbeitsbescheinigung der Firma ***49*** ***10*** GmbH, ***50***, zugestellt an den Hauptwohnsitz in Österreich
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Der deutsche Arbeitgeber bestätigt, dass der Bf. seit 01.07.1998 bei dieser Firma in ***10*** beschäftigt ist. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und ungekündigt. Die Arbeitsbescheinigung wurde von der Personalabteilung am 06.04.2021 vom ausgestellt.
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Bescheid der Familienkasse Bayern ***51***, ,Bundesagentur für Arbeit;
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Bescheid betreffend Kindergeld * v.11.12.2014 an die Kindesmutter mit deutschem Wohnsitz in ***27*** zugestellt
*Text: "Sehr geehrte Frau (Kindesmutter), in ihrer Kindergeldangelegenheit ergeht folgende Entscheidung: 1.Ihrem Antrag auf Kindergeld vom 26.11.2014 wird entsprochen. Das Kindergeld wird für das Kind ***26*** ,geb.***39***, für den Zeitraum von Oktober 2014 bis einschließlich Oktober 2032 in Höhe von € 184,00 festgesetzt. Im Rahmen des Familienlastenausgleichs haben Sie für Ihr Kind ***26*** einen Anspruch auf Kindergeld ab dem Monat der Geburt. Da dieser Anspruch grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht, wurde die Festsetzung entsprechend befristet. Aufgrund dieser Entscheidung ergibt sich in ihrem Kindergeldfall ab dem Monat Jänner 2015 folgender Kindergeldanspruch:
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***35***, ***37***
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monatlich € 184 bis 04/2031
Für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014 erhalten Sie in Kürze eine Nachzahlung des Kindergeldes in Höhe von € 552,00.
Zum Pachtvertrag seit 01.01.2008 (als Anknüpfungspunkt zum Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich) :
Weiters vorliegend ist der Pachtvertrag , abgeschlossen zwischen Herrn ***52*** in ***18*** ***53*** als Verpächter einerseits und dem Bf. als Pächter andererseits wie folgt:
"Pachtgegenstand ist der gesamte land -und forstwirtschaftliche Betrieb mit der Einlagezahl ***54***, KG ***8*** im Ausmaß von 10,5358 ha (davon 4,8508 ha forstwirtschaftlich genutzt, mit allem lebenden und toten Inventar samt Wohnung Wirtschaftsgebäuden, mit Ausnahme der Wohnung samt Nebenräumen ,die bisher von den Verpächtern privat genutzt wurden. Das Pachtverhältnis beginnt am 1.1.2008. Es wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien sind unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefs zum Ende des Pachtjahres aufzukündigen. Das Pachtverhältnis selbst läuft vom 1.1.-31.12. Der Pachtzins beträgt pro Jahr € 480 und ist jeweils bis Dezember eines jeden Jahres bar und abzugsfrei zu bezahlen bzw. auf ein vom Verpächter bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Die Vertragsparteien verzichten einvernehmlich auf eine Wertsicherung des Pachtzinses. Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtobjekt ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Eine Unterverpachtung ist mit vorhergehender schriftlicher Genehmigung des Verpächters gestattet. Dasselbe gilt für eine Kulturumwandlung. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Pachtgegenstand im selben Kulturzustand zurückzugeben, indem dieser übernommen wurde. Der Pächter ist verpflichtet, die gepachteten Waldgrundstücke nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften, Schadholz unverzüglich aufzuräumen, gesteigerte Flächen wieder aufzuforsten und die erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen. Darüber hinausgehende Holzentnahmen bedürfen der Zustimmung des Verpächters. Der Pächter hat für die ordnungsgemäße Erhaltung von Gebäude Sorge zu tragen, Maschinen und Geräte, wie sie auf der Liegenschaft im derzeitigen Zustand in Gebrauch sind, zu halten und zu pflegen. Bauliche Änderungen und der Verkauf der Maschinen etc. sind nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet. Der mitverpachtete Forstbestand ist bei der Beendigung des Pachtverhältnisses in gleicher Menge und Güter sowie die mitverpachteten sonstigen Gegenstände wie Gebäude und Maschinen und Geräten in funktionsfähigen Zustand zurückzustellen."
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen und ist nicht strittig.
Anmerkung zur elektronischen Aktenvorlage durch das FAÖ DS ***1*** :
Vom Finanzamt wurde ein Einkommensteuerbescheid hinsichtlich eines anderen (!) Steuerpflichtigen und überdies für ein anderes Jahr (!2018!) an das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Dies ist somit eine mangelhafte elektronische Beschwerde Vorlage an das Gericht. Das Gericht behalf sich mit einem Einstieg in das FinanzOnline und erstellte daraus einen Bescheidausdruck 2019 (für den Bf.) Im Falle einer ev. neuerlichen Vorlage an das Gericht sollte die elektronische Aktenvorlage aber im Sinne des §§ 265 ff. BAO erfolgen.
Das Gericht ging in freier Beweiswürdigung gem. § 167 BAO von einer aufrechten Ehe sowie einer getrennten Haushaltsführung im Jahr 2019 aus.
Die privaten Gründe wie die Betreuung der erkrankten Eltern , die Betreuung der Land- und Forstwirtschaft als Pächter seit 2008 (keine weitere Erwerbtätigkeit) , die Mitgliedschaft zur freiwilligen Feuerwehr in ***12*** begründeten schließlich - nach Ansicht des Gerichtes- den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Auch die Tatsache, dass die Kinder und seine Ehefrau an den schulfreien Tagen sowie an jedem Wochenende beim Kindesvater u. Bf. In OÖ. aufhältig waren, spricht für diesen Lösungsansatz . Nach den glaubhaften Angaben des Bfs. sollte auch der Umzug schließlich im Jahre 2021 erledigt sein. Der Nebenwohnsitz wurde auch v.Bf. mittlerweile aufgegeben.
Somit war von einer Steuerpflicht als Grenzgänger in Österreich für 2019 (Beschwerdejahr) auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Allgemeines zu Grenzgänger:
Im Beschwerdejahr 2019 ist noch die alte Rechtslage anzuwenden (Änderungen bei der Grenzgängerauslegung seit 2024) .
Die entsprechenden Regelungen finden sich in Art. 15 Abs. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens BGBl.Nr.III 2002/182 idF BGBl Nr.III 2012/32 zwischen Österreich und Deutschland, wonach für Grenzgänger (Wohnsitz und Arbeitsort jeweils in Grenznähe -hier unstrittig vorliegend) die Besteuerung im Wohnsitzstaat verbleibt, sofern sie grundsätzlich arbeitstäglich zu ihrem ausländischen Wohnort zurückkehren.
Unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich:
Auf Grund seines Wohnsitzes in Österreich (sowie des vom Gericht angenommenen Lebensmittelpunktes in Ö.) unterliegt der Bf. gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich mit allen in- und ausländischen Einkünften in Österreich der Einkommensteuer. Zu diesen Einkünften gehören auch solche aus nichtselbständiger Arbeit.
Art. 15 Abs. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland normiert, dass das Besteuerungsrecht bei Österreich -für in Österreich wohnende Grenzgänger - für den Arbeitslohn aus der Tätigkeit in Deutschland verbleibt.
Unstrittig sind die Voraussetzungen der Grenznähe und der beinahe täglichen Rückkehr vom Arbeitsort zum Wohnsitz erfüllt.
Der Bf. unterliegt mit seinen in Deutschland als Grenzgänger erzielten nichtselbständigen Einkünften daher der Einkommensteuer in Österreich und somit den österreichischen Rechtsvorschriften (s. BFG vom 04.05.2021, RV/5100069/2021).
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter dem Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ort (in jenem Staat) zu verstehen, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135). Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. Wassermeyer, aaO, Rn 70; VwGH 2011/15/0193 v. 25.7.2013; vgl. Doralt, EStG9, § 1 TZ 10 - 15, 54; UFS 5.12.2008, RV/0400-F/08; BFG 16.11.2016, RV/7104929/2014; BFG 17.3.2017, RV/7100963/2010; VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057). Dabei ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Zeitraum abzustellen (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4 Tz 11; VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057).Die stärkste und in der Regel maßgebliche persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Hier liegt aber - was den Sachverhalt betrifft- eine Ausnahme vom Regelfall vor. Durch die unbestrittene räumliche Trennung (getrennte Wohnsitze) bei aufrechter Ehe (mit bloß formalrechtlicher weiterer Meldung (Nebenwohnsitz des BFs.) vertritt das Gericht in freier Beweiswürdigung gem. § 167 BAO die Auffassung, dass insgesamt betrachtet der Lebensmittelpunkt des Bfs. in Österreich lag.
Zum Familienbonus Plus :
§ 33 Abs. 2 EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr 2019 anzuwendenden Fassung lautet:
Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3 a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.
§ 33 Abs. 3 lit a EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr 2019 anzuwendenden Fassung lautet:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu."
Zum Unterhaltsabsetzbetrag (hier nicht anwendbar):
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr 2019 anzuwendenden Fassung lautet:
"Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Dabei gilt:
a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu.
c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen."
Wie bereits im Sachverhaltsteil ausgeführt, standen weder dem Bf. noch seiner Ehefrau ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Zum Familienbonus Plus und Grenzgänger :
Der VwGH judizierte bereits im Erkenntnis VwGH Ra 2021/15/0067 zu einem vergleichbaren Fall eines Grenzgängers (mit einem Sohn in Deutschland bei der Kindesmutter lebend) Folgendes:
Rechtssatz 1
"Im Falle eines Anspruchs auf eine der Familienbeihilfe vergleichbare ausländische Beihilfe besteht gemäß § 4 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe (Abs. 1) oder nur ein verminderter Anspruch im Ausmaß einer Ausgleichszahlung (Unterschiedsbetrag zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der höheren Familienbeihilfe, vgl. Abs. 2 bis 7). In solchen - in § 33 Abs. 3a EStG 1988 nicht ausdrücklich geregelten - Fällen, in denen also (teilweise) an Stelle der Familienbeihilfe eine gleichartige ausländische Beihilfe iSd § 4 FLAG 1967 gewährt wird, ist in gleicher Weise die in § 33 Abs. 3a erster Satz EStG 1988 normierte Voraussetzung der "Beihilfengewährung" erfüllt. Gemäß § 4 Abs. 6 FLAG 1967 gilt die Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe. Aus der Sicht des Familienbonus plus kann es keinen Unterschied machen, ob sich noch eine (geringfügige) Ausgleichzahlung iSd § 4 Abs. 2 FAG 1967 ergibt oder ob die Ausgleichzahlung wegen der Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe bloß Null beträgt."
Rechtssatz 2
"Wenn die Differenzzahlung iSd § 4 Abs. 2 ff FLAG 1967 "betragsmäßig Null" ist, können Antragstellende auf Familienbonus Plus jedenfalls (subsidiär) auch in ihrem Einkommensteuerverfahren nachweisen, dass alle inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familienbeihilfen- bzw. Ausgleichsanspruch erfüllt sind."
Rechtssatz 3
"Der Umstand, dass sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, steht - unbeschadet des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 - dem Beihilfenanspruch nicht entgegen (vgl. § 53 Abs. 1 zweiter Satz FLAG 1967)."
Diese Rechtsprechungslinie des BFG wurde schließlich durch das BFG inhaltlich fortgesetzt (s. dazu Erkenntnis des VwGH 16.11.2023, Ra 2022/15/0079 bzw. ÖStZB 2024/4: Familienbonus Plus - Grenzgänger mit in anderem EU-Staat lebenden Kindern,10.10.2022- SWK 2022, 1151: Gewährung des Familienbonus Plus bei Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familienbeihilfe- bzw. Ausgleichsanspruch). Lediglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften wurden vom VwGH gerügt (mangelnde Feststellungen zum FB-Anspruch dem Grunde nach bzw. zum Unterhaltsabsetzbetrag (diese wäre aber notwendig gewesen , weil es sich um eine geschiedene Ehe handelte und der Bf. Unterhaltszahlungen im geforderten vollem Umfang leisten würde).
Gegen die abermalige Stattgabe durch das BFG wurde wiederum eine Amtsrevision zur Zahl VwGH Ra 2024/15/0046 eingebracht (offenes Verfahren-siehe BFG vom 15.04.2024, RV/5100814/2023-Familienbonus Plus eines Grenzgängers für seine in Deutschland lebenden Kindern-geschiedene Ehe).
Gensluckner führt in RdW 2026/101 u. RdW 2026, 117 Heft 2 v.117,.2.2026 Folgendes aus:
"VfGH bestätigt Verfassungskonformität der Familienbesteuerung - und teilweise "Entkoppelung" von Unterhalts- und Steuerrecht:
Der VfGH hat mit seiner Entscheidung E 1630/2024 vom 7. 10. 2025 die Verfassungskonformität der bestehenden Rechtslage zur Familienbesteuerung bestätigt, insb. den Ausschluss der Berücksichtigung von Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastung gem § 34 Abs 7 Z 1 und 2 EStG. Verfassungsrechtliche Fragen ergaben sich deshalb, weil der OGH die Berücksichtigung steuerrechtlicher Regelungen bei der Unterhaltsbemessung seit Einführung des Familienbonus Plus ausschloss ("Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht"). Der VfGH bestätigte diese Entkoppelung zum Teil und wich damit insoweit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.
Einführung des Familienbonus Plus und Folgen für die Unterhaltsbemessung:
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100659/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100659.2022
- Stammnummer
- 151149
- Gültig
- 11.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF