Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1933-W/03
Familienheimfahrten und Kosten einer Wohnung am Beschäftigungsort eines Gastarbeiters.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1933-W/03vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Straße, vertreten durch
Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom
6. Juni 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf vom 30. April 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000 und
über die Berufung vom 2. August 2002 gegen den Bescheid vom 10. Juli 2002
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr
2001 und über die Berufung vom 13. Mai 2003 gegen den Bescheid vom 16.
April 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Kalenderjahr 2002, entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben (Gutschriften) sind dem Ende
der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Kalenderjahre 1998, 1999
und 2000
Vom Berufungswerber (in Folge: Bw.) wurde mit Schreiben vom
25. April 2003 der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 BAO für die Kalenderjahre 1998 bis 2001 beim Finanzamt mit der
Begründung, dass die Unterhaltsaufwendungen für seine in BH lebenden
Kinder bisher noch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht worden seien, gestellt. Er ersuche daher die Unterhaltsaufwendungen zu
berücksichtigen. Als Beilage war dem Schreiben eine
Familienstandsbescheinigung der Gemeinde A und eine Bestätigung über
den Nichterhalt von Familienleistungen in BH für die Kinder X (geboren 3.
Jänner 1990) und Y (geboren 11. April 1996) angeschlossen.
Das Finanzamt nahm mit Bescheiden vom 30. April 2003 die
Verfahren betreffend Einkommensteuer der Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000 mit
der Begründung, dass die Wiederaufnahme von Amts wegen auf Grund der
Anregung des Bw. erfolgt sei, gemäß der Bestimmung des § 303
Abs. 4 BAO wieder auf und erließ mit gleichem Datum die
diesbezüglichen Sachbescheide. Die Unterhaltsaufwendungen für die im
Ausland haushaltszugehörigen Kinder wurden mit monatlich S 688,00
(€ 50,00) je Kind geschätzt und als außergewöhnliche
Belastung ohne Selbstbehalt mit jährlich S 16.512,00
berücksichtigt.
Gegen die Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 1998,
1999 und 2000 wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. mit jeweils gesonderten
Schreiben vom 6. Juni 2003 Berufung erhoben. In den gleichlautenden
Begründungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Aufwendungen für
regelmäßige Familienheimfahrten zur Ehefrau, zu den Kindern und zu
den im Haushalt befindlichen Eltern, nicht berücksichtigt worden seien.
Außerdem seien die Unterhaltsleistungen lediglich mit einem Betrag von
€ 50,00 pro Kind anerkannt worden, obwohl der Bw. für jedes Kind
monatlich € 200,00 leiste. Weiters wurde ausgeführt, dass die
Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht möglich sei, da
die Ehefrau, die Kinder und die Eltern sowie der Bw. Staatsbürger der
Republik BH seien - sohin Fremde bzw. Drittstaatsangehörige im Sinne des
Fremdengesetzes - und daher für den rechtmäßigen dauerhaften
Aufenthalt in Österreich eine Niederlassungsbewilligung (vormals
Aufenthaltsbewilligung) benötigten. Die Erteilung der
Niederlassungsbewilligungen sei auf Grund der Bestimmungen des Fremdengesetzes
1997 nicht möglich und würde an der Quotenpflicht scheitern. Zudem
könne der Ehefrau des Bw. gemäß
§ 21 Abs. 4 Fremdengesetz
1997 lediglich eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen
Aufenthaltszweck, ausgenommenen Erwerbstätigkeit, erteilt werden, sodass
die Ehefrau des Bw. in Österreich, anders als in BH, wo sie neben der
Kindererziehung den landwirtschaftlichen Besitz der Schwiegereltern
mitbewirtschafte, nicht erwerbstätig sein dürfe.
Außerdem wurde vom steuerlichen Vertreter auf die
beim Finanzamt anhängigen Berufungsverfahren der Kalenderjahre 2001 und
2002 und die dort vorgelegten Urkunden und Unterlagen verwiesen.
Kalenderjahr
2001
Die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. am 6. Februar
2002 beim Finanzamt eingereicht. Es wurden Aufwendungen für
Familienheimfahrten nach BH in Höhe von S 28.800,00 als Werbungskosten
geltend gemacht.
Das Finanzamt hat am 15. Februar 2002 an den steuerlichen
Vertreter ein Ergänzungsansuchen mit nachfolgendem Inhalt gerichtet:
Bekanntgabe von
Beruf und Art der Tätigkeit der Ehegattin und um Vorlage eines
Einkommensnachweises der Gattin
Erzielt Ihre
Ehegattin keine nachhaltigen Einkünfte, bitte um Bekanntgabe, warum der
Familienwohnsitz bis dato nicht in die Nähe Ihres Beschäftigungsortes
verlegt wurde
Wurde ein
Ansuchen um Aufenthaltsbewilligung für die Familie gestellt? Wenn ja, bitte
um Vorlage der Kopie des abschließenden Bescheides, wenn nein, Bekanntgabe
warum nicht?
Belegmäßigen
Nachweis der Kosten für die Familienheimfahrten. Bei Benützung eines
eigenen Kfz bitte um Vorlage eines ordnungsgemäß geführten
Fahrtenbuches bzw. andere geeignete Aufzeichnungen unter Anschluss von Tank -
und Servicebelegen und einer Kopie des Zulassungsscheines. Die Vorlage des
Reisepasses in Kopie (aus dem die Ein - und Ausreisen ersichtlich sind) ist als
Nachweis für die Kosten nicht ausreichend. Sämtliche Unterlagen sind
in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Vom steuerlichen Vertreter wurde dem Finanzamt nachfolgend
angeführte Unterlagen (in beglaubigter Übersetzung) übermittelt:
4 Abschriften der Gutsbestandsblätter (Zahl 1044, 300, 235 und 33), eine
Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Familienhauswirtschaft im Ort C von
der Ehefrau des Bw. während seiner Abwesenheit bewirtschaftet wird, eine
Familienstandsbescheinigung, eine Erklärung unter Eid, aus welcher zu
entnehmen ist, dass der Bw. jede Woche nach Hause - manchmal mit dem Autobus
(Fahrpreis € 45,00/S 600,00), öfter mit Kollegen in deren
Auto (Kosten € 51,00/S 700,00) - reise und eine Erklärung
des Bw., dass er mit seinen Eltern in einer Gemeinschaft lebe und dass die
Eltern alt seien und deshalb seine Ehefrau den Grundbesitz bewirtschafte,
welcher aber noch nicht auf den Namen des Bw. überschrieben worden sei.
Außerdem sind die Namen der 3 Kollegen auf der Erklärung
angeführt worden.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 hat das Finanzamt die
Veranlagung durchgeführt. Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten
wurden nicht berücksichtigt. Als Begründung wurde vom Finanzamt
wörtlich angeführt:
"Aufwendungen
für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeits-
(Tätigkeits - )ort zum Familienwohnsitz sind nur dann im Rahmen der durch
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte eines
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes steuerlich relevante
Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als
S 30.000,00 jährlich erzielt. Auf Grund der von Ihnen vorgelegten
Gutbestandsblätter ist zu entnehmen, dass Ihre Eltern Immobilien besitzen
und daraus ein Einkommen von 103,63 Konvertible Mark jährlich erzielen. Da
es sich jedoch dabei um keine steuerlich relevanten Einkünfte handelt bzw.
diese Einkünfte Ihren Eltern zuzurechnen sind, bezog Ihre Gattin somit kein
Einkommen. Die beantragten Aufwendungen waren daher abzuweisen."
Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde vom steuerlichen
Vertreter des Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen
auf die fremdenrechtlichen Bestimmungen und auf die Quotenregelungen verwiesen.
Als Beilage war der Berufung ein Situationsbericht der Tageszeitung "Die Presse"
vom 8. Juli 2002 in Kopie angeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. September 2002 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde ua angeführt, dass die Tätigkeit der Ehegattin in der
Landwirtschaft der Eltern auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 98/13/0122) keinen Grund darstelle,
der die Anerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten auf Dauer
begründen könne, weil mit dieser Tätigkeit keine steuerlich
relevanten Einkünfte verbunden seien. Die gesetzlichen Regelungen des
Fremdengesetzes 1997 als Grundlage der sogenannten Quote seien auch nicht
geeignet die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung
darzutun, da aus der Aktenlage keine Gründe ersichtlich seien, warum die
Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort nicht möglich gewesen sei,
mit Ausnahme der Bewirtschaftung der Landwirtschaft durch die Frau auf Grund des
Alters und des Gesundheitszustandes der Eltern. Dieser angeführte Grund sei
jedoch der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die Familienheimfahrten
stellten daher keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.
Daraufhin wurde vom steuerlichen Vertreter ein
Vorlageantrag eingebracht. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2003 wurde vom
steuerlichen Vertreter der Vorlageantrag dahingehend ergänzt, dass der Bw.
auch Aufwendungen für Unterhaltsleistungen an seine zwei Kinder geleistet
habe. Die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung werde daher beantragt.
Kalenderjahr
2002
Am 7. März 2003 wurde vom Bw. die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung persönlich beim Finanzamt eingereicht. Geltend
gemacht wurden Aufwendungen für Versicherungsprämien als
Sonderausgaben. Mit Bescheid vom 16. April 2003 hat das Finanzamt die
Veranlagung erklärungsgemäß durchgeführt und eine
Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von € 24,11
festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde vom steuerlichen Vertreter
Berufung erhoben. In der Begründung wurde vorgebracht, dass Aufwendungen
für Familienheimfahrten und die Unterhaltsleistungen für die im
Ausland lebenden zwei Kinder nicht berücksichtigt worden seien, da diese
Steuererleichterungen im vom Bw. selbst ausgefüllten Antragsvordruck L1
versehentlich nicht eingetragen worden seien. Es werde daher beantragt, diese
Aufwendungen zu berücksichtigen. Desweiteren verwies der steuerliche
Vertreter auf das anhängige Berufungsverfahren des Kalenderjahres 2001 und
die dort vorgelegten Urkunden und Unterlagen sowie auf das umfangreiche
Vorbringen in der Berufung. Als Beilage waren der Berufung eine Vollmacht in
Kopie sowie ein ausgefüllter Vordruck L1 angeschlossen. Als
Familienheimfahrten wurden Aufwendungen in Höhe von € 2.100,00 geltend
gemacht. Die Unterhaltsleistungen sollten gemäß dem Erlass des BM
für Finanzen berücksichtigt werden.
Mit Vorhalt vom 17. Juni 2003 ersuchte das Finanzamt den
steuerlichen Vertreter eine Bestätigung über den Erhalt
ausländischer Familienbeihilfe bzw. einer Bestätigung, dass solche
Familienleistungen nicht bezahlt wurden, nachzureichen. Mit Schreiben vom 5.
Juni 2003, eingelangt beim Finanzamt am 11. Juni 2003 legte der steuerliche
Vertreter 2 Geburtsurkunden der Kinder des Bw., eine amtliche Unterhalts - und
Wohnsitzbescheinigung und eine amtlich beglaubigte Empfangsbestätigung bzw.
Erklärung der Ehefrau des Bw. über den tatsächlichen Erhalt der
Unterhaltsbeträge zugunsten der Kinder vor. In der Eingabe vom 30. Juni
2003, eingelangt beim Finanzamt am 2. Juli 2003, verwies der steuerliche
Vertreter bezüglich des Auskunftsersuchens des Finanzamtes vom 17. Juni
2003 auf sein Schreiben vom 5. Juni 2003.
Am 20. August 2003 ersuchte das Finanzamt den steuerlichen
Vertreter betreffend der Berufungen bzw. der Vorlagen für die Kalenderjahre
1998 bis 2002 um folgende Ergänzung: "Auf Grund der im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2003, Zl. 2001/14/0121 dargelegten
Rechtsansicht, wird gebeten, hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Eltern
und der Notwendigkeit der Hilfe Ihrer Gattin bei der Bewirtschaftung der
Landwirtschaft für die Jahre 1998 bis 2002 nähere Angaben zu machen
und diese mittels ärztlicher Atteste (samt Übersetzung) glaubhaft zu
machen." Mit Schreiben vom 3. November 2003, eingelangt beim Finanzamt am 5.
November 2003 hat der steuerliche Vertreter Befunde und Gutachten eines
Facharztes in beglaubigter Übersetzung nachgereicht.
Das Finanzamt hat die Berufungen der Kalenderjahre 1998,
1999, 2000, 2001 und 2002 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Im vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Ermittlungsverfahren wurde der steuerliche Vertreter des Bw. betreffend der
monatlichen Unterhaltsleistungen an die im Ausland lebenden Kinder ersucht, die
Zahlungen belegmäßig nachzuweisen. Außerdem wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat dargelegt, dass der geltend gemachte Betrag
für das Kind Y (geboren 11. April 1996) selbst den sogenannten
Regelbedarfssatz für ein in Österreich lebendes Kind
überschreite. Nach der deutschen Judikatur sei davon auszugehen, dass der
Regelbedarf eines in BH lebenden Kindes bei rund einem Drittel der in
Deutschland anfallenden Kosten liege und dies könne auch für
Österreich übernommen werden. Deshalb könnten die
Unterhaltszahlungen bei entsprechendem Nachweis nur in Höhe eines Drittels
der für Österreich geltenden Regelbedarfssätze als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Betreffend der
Familienheimfahrten wurde gebeten die Häufigkeit der Fahrten und die daraus
entstandenen Kosten durch geeignete Unterlagen zu belegen. Außerdem wurde
noch ersucht die benutzten Grenzübergänge, die Fahrtroute und die
Kilometeranzahl bekannt zu geben und eine Heiratsurkunde vorzulegen.
Im Antwortschreiben vom 10. März 2004 wurde vom
steuerlichen Vertreter bekannt gegeben, dass auf die Geltendmachung höherer
außergewöhnlicher Belastungen für die Unterhaltsleistungen der
Kinder verzichtet werde und dass der Bw. mit der bereits erfolgten
Berücksichtigung von € 50,00 pro Kind und Monat im Sinne des
Erlasses des BM für Finanzen vom 28. November 2003 einverstanden sei. Zu
den Familienheimfahrten wurde vom steuerlichen Vertreter folgendes
ausgeführt: Die Fahrstrecke von der Unterkunft in Österreich zum
Heimatort in BH betrage ca 670 Kilometer. Die Fahrtroute führe über
die Grenzübergänge Spielfeld (Österreich/Slowenien), M oder G
(Slowenien/Kroatien) und entweder Z oder GU (beide Kroatien/Bosnien). Der Bw.
unternehme die Familienheimfahrten mit wenigen Ausnahmen pro Jahr, jede Woche.
Zumeist fahre der Bw. als Mitfahrer mit bosnischen Landsleuten in deren Auto,
welche entweder im gleichen Dorf oder in einem Nachbardorf leben, mit. Für
die Hin - und Rückfahrt habe der Bw. an den jeweiligen Fahrer bzw.
Autobesitzer bis zum Kalenderjahr 2001 S 700,00 bezahlt und seit dem
Kalenderjahr 2002 € 50,00 oder € 60,00. Die Namen der Fahrer
seien in der Eingabe vom 2. Juli 2002 angeführt worden. Wenn keine
Mitfahrgelegenheit bestanden habe, sei der Bw. mit dem Autobus gefahren. Die
Kosten für die Busfahrt habe bis zum Kalenderjahr 2001 S 600,00
betragen und nunmehr koste eine Fahrt € 45,00. Die angeforderte
Heiratsurkunde wurde nachgereicht.
Außerdem hat der steuerliche Vertreter das
Berufungsbegehren dahingehend erweitert, dass die Aufwendungen (Mietkosten)
für die Wohnung am Beschäftigungsort in Österreich im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung beantragt wurden. Mietverträge und
Überweisungsbelege für die Mietzahlungen waren dem Antwortschreiben in
Ablichtung angeschlossen.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 wurde vom steuerlichen
Vertreter eine Bescheinigung nachgereicht, aus der hervorgeht, dass die Ehefrau
des Bw. am Familienwohnsitz den landwirtschaftlichen Grundbesitz bewirtschafte,
welcher der Eigenversorgung der Familie diene.
Der steuerliche Vertreter hat mit Schreiben vom 19. Mai
2008 eine Schulbesuchsbestätigung (in beglaubigter Übersetzung)
für das Kind X (geboren 3. Jänner 1990) sowie eine Bestätigung
eines Autobusunternehmens vorgelegt. In dieser Bestätigung ist
angeführt, dass der Bw. durchschnittlich einmal im Monat mit dem Bus zu
seinem Familienwohnsitz gereist sei und dass der Fahrkartenpreis bis zum
Kalenderjahr 2001 S 600,00 und ab dem Kalenderjahr 2002 € 45,00
betragen habe.
Die vom steuerlichen Vertreter dem Unabhängigen
Finanzsenat übermittelten Unterlagen wurden dem Finanzamt mit Schreiben vom
13. Oktober 2008 zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis
gebracht.
Mit Schreiben vom 13. November 2008 hat das Finanzamt
dargelegt, dass es der Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen in
Höhe von € 50,00 monatlich pro Kind und den nachgewiesenen
Mietaufwendungen zustimme. Betreffend die Aufwendungen für
Familienheimfahrten vertritt das Finanzamt im Wesentlichen den Rechtstandpunkt,
dass die Ausführungen sowohl in Bezug auf die Häufigkeit der
durchgeführten Fahrten als auch die Höhe der Aufwendungen
unglaubwürdig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen die für
den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind
nicht abzugsfähige Kosten Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits -
(Tätigkeits - )Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie
den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs - )Tätigkeit bezogen
höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag
übersteigen (§ 124 a Z 3 EStG 1988 für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden und § 124
b Z 52 EStG 1988).
Der Unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden
Sachverhalt als erwiesen an und legt diesen der Entscheidung zu Grunde:
Der Bw. war in den streitgegenständlichen Jahren bei
einem österreichischen Arbeitgeber als Bauarbeiter durchgehend
beschäftigt. Im Kalenderjahr 2000 hat er für den Zeitraum 5. Juni 2000
bis 4. Juli 2000 und am 27. Dezember 2000 Krankengeld bezogen. Nach den
Ausführungen des steuerlichen Vertreters übt der Bw. seien
Berufstätigkeit seit dem Kalenderjahr 1991 in Österreich aus. Laut
Wohnungsuntermietvertrag hat der Bw. im Kalenderjahr 1998 bis Mai 1999 eine
Wohnung an der Adresse Straße Top 14 bewohnt. Laut vorgelegten Unterlagen
(Überweisungsbelege in Ablichtung) sind die Mietkosten im Kalenderjahr 1998
bis einschließlich Mai 1999 vom Konto des Bw. an den Vermieter
überwiesen worden. Ab Juni 1999 wurde vom Bw. laut Mietvertrag die Wohnung
Top 10 an der gleichen Adresse im Ausmaß von 30m² angemietet. Ab Mai
2001 wurde die Wohnung Top 11 dazugenommen, sodass die Wohnungsgröße
nunmehr 42,46m² beträgt. Für die Mietzahlungen ab Juni 1999 bis
Dezember 2002 sind Überweisungsbelege in Ablichtung vorgelegt worden. Am
Familienwohnsitz in BH leben die Ehefrau und Kinder (geboren am 3. Jänner
1990 und am 11. April 1996) sowie die Eltern des Bw. Die Ehegattin
bewirtschaftet am Familienwohnsitz den landwirtschaftlichen Grundbesitz, welcher
der Eigenversorgung der Familie dient und betreut die Kinder und die Eltern des
Bw. Die Kinder besuchen die Schule in BH.
Nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters ist der Bw.
jede Woche zu seinem Familienwohnsitz nach BH gereist. Die Fahrten wurden
entweder mit dem Autobus unternommen oder es bestand für den Bw. die
Möglichkeit mit Landsleuten im Auto mitzufahren. Als Aufwendungen für
die Familienheimfahrten wurden für eine Fahrt mit dem Autobus S 600,00
und ab dem Kalenderjahr 2002 € 45,00 angegeben. Für die
Mitfahrgelegenheit im Auto hat der Bw. laut Angaben des steuerlichen Vertreters
S 700,00 und ab dem Kalenderjahr 2002 € 50,00 oder
€ 60,00 an den jeweiligen Fahrer bezahlt. Nachweise für die
Kosten der Familienheimfahrten wie zB Fahrkarten, Empfangsbestätigungen
oder Tankbelege sind während des gesamten Verfahrens nicht vorgelegt
worden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung,
wie zB für eine Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für
Familienheimfahrten, dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die
doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer
Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und
die Verlegung des (Familien) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort
der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind die Mehraufwendungen
Werbungskosten im Sinne des §16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 2006, Zl. 2006/14/0013 und vom 9. September 2004,
Zl. 2002/15/0119).
Zu den als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen
gehören sohin auch solche für eine zweckentsprechende Unterkunft am
Arbeitsort (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG, Tz 3 zu § 16 Abs.1 Z
6).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Die berufliche Veranlassung der mit Familienheimfahrten verbundenen
Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. VwGH vom 15.
November 2005, Zl. 2005/14/0039).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren
Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2006, Zl. 2005/14/0127 und VwGH
vom 24. September 2007, Zl. 2007/15/0044) zum Ausdruck gebracht, dass die
(in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen
jedenfalls bis zum Fremdenrechtspaket 2005 (in Kraft getreten mit 1. Jänner
2006) eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich
begründen.
In den Berufungen wurden vom steuerlichen Vertreter als
Begründung für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ua die
restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen angeführt. Dem Bw. war daher
die Verlegung des Familienwohnsitzes von BH an seinen Beschäftigungsort in
Österreich in den streitgegenständlichen Kalenderjahren jedenfalls
nicht zumutbar. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
stellen daher die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten und die
Mietkosten am Arbeitsort grundsätzlich abzugsfähige Werbungskosten
dar.
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar § 16, Tz 47). Der steuerliche Vertreter
des Bw. wurde sowohl vom Finanzamt als auch vom Unabhängigen Finanzsenat
aufgefordert, einen belegmäßigen Nachweis der Aufwendungen für
die Familienheimfahrten zu erbringen. Diesbezügliche Nachweise wurden
während der gesamten Verfahrensdauer nicht vorgelegt. Vom steuerlichen
Vertreter wurde dem Finanzamt lediglich eine Erklärung unter Eid
übermittelt, derzufolge der Bw. jede Woche zum Familienwohnsitz gefahren
sei. Manchmal sei der Bw. mit dem Autobus und öfter mit Kollegen gereist.
Der Busfahrpreis habe S 600,00 (€ 45,00) betragen, den Kollegen
habe er S 700,00 (€ 51,00) bezahlt. Dem Antwortschreiben an den
Unabhängigen Finanzsenat ist zu entnehmen, dass der Bw. mit wenigen
Ausnahmen pro Jahr, jedes Wochenende an den Familienwohnsitz gefahren sei.
Zumeist seien die Familienheimfahrten als Mitfahrer mit Arbeitskollegen bzw.
Landsleuten absolviert worden, nur wenn keine Mitfahrgelegenheit vorhanden war,
sei der Bw. mit dem Bus gereist. Die Busfahrkarte habe bis zum Kalenderjahr 2001
S 600,00 und ab dem Kalenderjahr 2002 € 45,00 gekostet. Für
die Mitfahrgelegenheit habe der Bw. bis zum Kalenderjahr 2001 S 700,00 und
danach € 50,00 oder € 60,00 an den jeweiligen Fahrer
bezahlt.
Diese vorgelegten Unterlagen reichen nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates nicht aus, um Aufwendungen für
wöchentliche Familienheimfahrten anzuerkennen. Geht doch die Anzahl der
tatsächlich durchgeführten Heimfahrten aus den Eingaben konkret nicht
hervor. In den an das Finanzamt übermittelten Unterlagen werden
wöchentliche Familienheimfahrten angeführt. In der an den
Unabhängigen Finanzsenat gerichteten Vorhaltsbeantwortung wird von mit
wenigen Ausnahmen pro Jahr durchgeführten wöchentlichen Fahrten
ausgegangen. Wie häufig diese Ausnahmen waren, wurde konkret nicht
dargelegt. Ein Reisepaß, aus welchem zumindest Ein - und Ausreisestempel
ersichtlich gewesen wären, ist nicht übermittelt worden. Eine genaue
Auflistung an welchen Wochenenden und mit welchen Landsleuten der Bw.
mitgefahren ist wurde nicht vorgelegt. Auch sind Empfangsbestätigungen
über den Erhalt der Bezahlung der Fahrpreise an die jeweiligen Autofahrer
nicht übermittelt worden. Busfahrkarten sind nicht vorgelegt worden. Dem
steuerlichen Vertreter müsste zumindest seit Erhalt des Vorhaltes vom
Finanzamt im Februar 2002 bekannt gewesen sein, dass Nachweise für die
Familienheimfahrten zu erbringen sind. Seit diesem Zeitpunkt wäre zumindest
für das Kalenderjahr 2002 der Nachweis der Fahrtkosten mit dem Autobus
durch Aufbewahrung der Fahrkarten zu erbringen gewesen. Ebenso hätte
zumindest für das Kalenderjahr 2002 eine Aufstellung der unternommenen
Heimfahrten angefertigt werden können. Auch wäre im Kalenderjahr 2002
der Erhalt von Bestätigungen über die Bezahlung der Kosten für
die Mitfahrgelegenheit leicht zu beschaffen gewesen.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wird nicht in Abrede
gestellt, dass der Bw. in den streitgegenständlichen Jahren zu seiner
Ehefrau und den Kindern in seinen Heimatort gereist ist. Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung erscheint es glaubhaft, dass ein Vater das Heranwachsen seiner
Kinder miterleben möchte und dass die Besuche am Heimatort der
Aufrechterhaltung des Familienlebens dienlich sind. Im Hinblick darauf, dass
keine konkreten Nachweise über die Anzahl der erfolgten Familienheimfahrten
erbracht worden sind und somit ein Nachweis der dem Bw. tatsächlich
entstandenen Aufwendungen fehlt, werden die Familienheimfahrten vom
Unabhängigen Finanzsenat mit zwei Heimfahrten pro Monat geschätzt. Dem
Unabhängigen Finanzsenat erscheint es eher glaubhaft und nachvollziehbar,
dass bei einer Entfernung von 1.340 Kilometer für eine Heimfahrt (Hin- und
Rückfahrt), die Fahrten nicht wöchentlich durchgeführt worden
sind. Da auch keine konkreten Nachweise der dem Bw. durch die Heimfahrten
entstandenen Aufwendungen vorgelegt werden konnten, und es nicht nachvollziehbar
ist, dass für die Mitfahrgelegenheit im Auto der Landsleute höhere
Kosten vom Bw. bezahlt worden sind als der Fahrpreis einer Busfahrkarte, werden
die Heimfahrten im Ausmaß des Busfahrpreises geschätzt.
Werbungskosten für Familienheimfahrten sind daher mit S 14.400,00
(600,00x2x12) bzw. mit € 1.080,00 (45,00x2x12) jährlich zu
berücksichtigen.
Die Aufwendungen für die Wohnungskosten am
Beschäftigungsort in Österreich sind belegmäßig
nachgewiesen worden. Die Bezahlung erfolgte nach den vorliegenden Unterlagen
durch Überweisungen von einem Bankkonto des Bw. an den jeweiligen
Vermieter. Der Unabhängige Finanzsenat hegt keine Bedenken gegen die vom
Bw. gewählte Art der vorgenommenen Zahlungen. Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung hat die Bezahlung von Rechnungen durch Kontoüberweisungen
in den letzten Jahren zugenommen und stellt daher einen üblichen Vorgang im
Zahlungsverkehr dar. Die Aufwendungen für die Mietkosten der Wohnung am
Beschäftigungsort sind in der beantragten Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen.
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen
für Kinder grundsätzlich, je nach den Voraussetzungen, durch die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten. Diese Transferleistungen bzw. Absetzbeträge kommen jedoch dann
nicht zum Tragen, wenn sich haushaltszugehörige Kinder eines
Steuerpflichtigen ständig im Ausland aufhalten. Da in diesen Fällen
die eingeschränkte Leistungsfähigkeit, die die Unterhaltsverpflichtung
mit sich bringt, durch keine der genannten Maßnahmen abgefedert wird, hat
der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2001,
B 2366/00, festgestellt, dass diese gesetzliche Bestimmung keinesfalls
ausschließt, dass Unterhaltsleistungen für solche Kinder nach den
allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden.
In Österreich wird für die beiden
minderjährigen Kinder des Bw. keine Familienbeihilfe gewährt und es
besteht auch kein Anspruch des Bw. auf Gewährung des Kinderabsetz - bzw.
Unterhaltsabsetzbetrages. Der Bw. hat jedoch im Zuge des Verfahrens glaubhaft
dargelegt, dass er für seine beiden im Ausland lebenden Kinder
Unterhaltsleistungen erbracht hat. Nach der bestehenden Verwaltungspraxis wird
in solchen Fällen der Aufwand für die Unterhaltsleistung in Höhe
von € 50,00 (S 688,00) pro Monat und Kind geschätzt und als
außergewöhnliche Belastung - ohne Abzug eines Selbstbehaltes -
anerkannt. Die Unterhaltsleistungen sind daher im gegenständlichen Fall bei
Durchführung der Veranlagung mit € 1.200,00 bzw. S 16.512,00
zu berücksichtigen.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen sind als
Werbungskosten bzw. als außergewöhnliche Belastung folgende
Aufwendungen zu berücksichtigen:
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Jahr
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Heimfahrten
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Wohnung
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Summe
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Außergewöhnliche Belastung
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1998
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S 14.400,00
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S 36.000,00
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S 50.400,00
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S 16.512,00
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1999
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S 14.400,00
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S 26.157,02
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S 40.557,00
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S 16.512,00
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2000
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S 14.400,00
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S 18.923,49
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S 33.323,00
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S 16.512,00
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2001
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S 14.400,00
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S 30.694,44
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S 45.094,00
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S 16.512,00
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2002
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€ 1.080,00
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€ 2.701,80
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€ 3.781,80
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€ 1.200,00
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu den Berechnungsblättern wird angemerkt, dass die
Verbuchung des Unterhaltsabsetzbetrages aus programmtechnischen Gründen
unter den außergewöhnlichen Belastungen (Katastrophenschaden) erfasst
wurde. An der steuerlich richtigen und vollständigen Berücksichtigung
der Unterhaltsleistungen ändert sich dadurch nichts.
Beilagen:
8 Berechnungsblätter (in ATS und Euro), 1 Berechnungsblatt
(Euro)
Wien, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1933-W/03
- Stammnummer
- 38544
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF