Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0346-W/02
Kassafehlbeträge und nicht gedeckte Lebenshaltungskosten berechtigen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0346-W/02vom 11.03.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1010 Wien, H. M., vertreten durch Dkfm. Dr. Franz Burkert & Co Wth Ges., 1020 Wien, Praterstraße 33, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahre 1991 sowie gegen die gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1993 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993 werden gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielte in den berufungsgegenständlichen Jahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Immobilienverwalter, sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Seit 1989 bezog der Bw auch aktenkundig Einkünfte aus einem in der damaligen BRD, in Bremen, betriebenen Gewerbebetrieb, bezeichnet als W.. Als Name und Anschrift der Empfangsbevollmächtigten war Frau G.J. aus B. angegeben.
Ab dem Jahr 1990 erzielte der Bw. überdies noch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Kosmetikstudios und zumindest Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Grundstücksgemeinschaft in B. , L.H. 243. Als inländischer Vermögensverwalter im Sinne des § 34 der deutschen AO war wiederum Frau
G.J. ausgewiesen.
Auf Grund eines Urteiles des BG Innere Stadt Wien vom 25.3.1992 bezüglich Leistung von Unterhaltsbeiträgen an E.G. wurde eine Betriebsprüfung (in der Folge BP) durchgeführt, da in diesem Prozess hervorgekommen sein soll, dass der Bw. nicht alle Einkunftsquellen offengelegt und einen aufwändigen Lebensstil gepflegt haben soll.
Lt. Tz. 13 und 14 des Betriebsprüfungsberichtes vom 26.2.1997 mussten die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden, da infolge materieller Mängel der Buchführung, keine ordnungsmäßige Buchführung im Sinne des § 131 BAO vorliege.
Folgende für das Berufungsverfahren relevante Feststellungen wurden getroffen:
Tz. 22: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung
a) Kassenprüfung
Bei Überprüfung der Kassengebarung seien in den Jahren 1992 und 1993 etliche Kassenfehlbeträge festgestellt worden; z.B. der höchste 1992 ca. öS 635.000,00 und 1993 ca. öS 840.000,00. Im Hinblick auf diese Kassenmängel sei die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht mehr gewährleistet. Die BP habe daher die in den Jahren 1992 und 1993 ermittelten Fehlbeträge mit einem Zuschlag von 100% zugerechnet.
b) Bankerlag
Am 19.3.1992 sei eine Bareinzahlung auf das betriebliche Bankkonto i.H.v. öS 300.000,00 erfolgt. Gebucht worden sei dieser Betrag über Privatkonto als Rückzahlung aus zwei vom Bw in der BRD betriebenen Firmen. Die BP habe daher anhand der Steuererklärungen dieser Firmen festgestellt, dass obgenannter Betrag in den deklarierten Privatentnahmen keine Deckung fand.
c) Lebenshaltungskosten
Aus einem der BP vorliegenden Scheidungsurteil gehe hervor, dass der Bw in den Jahren 1990 und 1991 einen akademischen Grad der Universität Washington, einen Professortitel und ein Adelsprädikat mit dem Recht ein Wappen zu führen, erworben habe und aus der Tagespresse zu erfahren gewesen sei, dass hiefür bis zu einer Million Schilling aufzuwenden gewesen seien. Die BP habe dazu vom Bw keinerlei Aufklärung zur Finanzierung o.a. Titel erhalten.
Aus diesen Gründen und aufgrund der auf dem Privatkonto ersichtlichen, sehr spärlichen, zweckgebundenen Privatentnahmen habe die BP für das Jahre 1991 eine Schätzung wegen nicht gedeckter Lebenshaltungskosten durchgeführt.
d) Auf Grund vorangeführter Mängel sei seitens der BP eine Zuschätzung zu Umsatz und Gewinn mit folgenden Nettobeträgen erfolgt:
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1991
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1992
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1993
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netto
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öS 1.137.500,00
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öS 1.308.000,00
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öS 1.400.000,00
Tz. 24:
Nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß
§ 20 EStG
Von den geltend gemachten Betriebsausgaben seien in öS folgende Beträge als nichtabzugsfähige Ausgaben ausgeschieden worden:
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1991
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1992
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1993
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Diverse Auslagen
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15.527,00
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Steuerberatung
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7.406,00
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Instandhaltung
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3.275,00
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Beiträge, Gebühren
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4.298,00
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5.000,00
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5.000,00
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Inserate
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74.568,00
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36.089,00
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GWG
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4.958,00
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Anwaltskosten
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93.186,00
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193.432,00
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91.313,00
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Anwaltskosten - V+V SStr. Bregenz RStr. 28:
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62.000,00
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156.313,00
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Betriebskosten
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27.000,00
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27.000,00
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27.726,00
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AfA
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7.464,00
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Zinsen, Geldverkehrsspesen
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43.000,00
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81.000,00
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92.000,00
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KFZ-Kosten
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21.000,00
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95.113,00
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79.544,00
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Gewinnerhöhung
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296.724,00
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499.634,00
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456.854,00
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Vorsteuerkürzung
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30.171,00
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59.025,40
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50.672,00
Die Vorsteuer sei entsprechend gekürzt worden
Tz 31: Liegenschaft Wien 6, G.Straße
Der Bw habe in den Jahren 1992 und 1993 die Wohnungen Top 8,12 und 12a umgebaut. Diese Wohnungen seien seit ihrer Fertigstellung nicht vermietet worden, weil der Bw den Verkauf dieser Wohnungen beabsichtigt habe.
Da o.a. Wohnungen nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hätten, seien die geltend gemachten Aufwendungen (in öS) als Werbungskosten nicht anerkannt und der Abzug der darauf entfallenden Vorsteuern (in öS) verwehrt worden.
a) Aufwendungen Top 8
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1992
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Instandhaltung netto
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25.000,00
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Kostenersatz Vormieter
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10.000,00
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Zurechnung
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35.000,00
b) Herstellungsaufwand
Im Jahr 1993 habe der Bw eine nicht näher aufgegliederte Rechnung der Firma
K. über Keller- und Dachbodensanierungsarbeiten und Wohnungsumbau im Pauschalbetrag von netto öS 700.000,00. aktiviert. Seitens der BP seien diese auf Top 12 und 12a entfallenden Umbaukosten mit netto öS 350.000,00 geschätzt worden.
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1992
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1993
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Akontozahlungen Top 8
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385.000,00
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Restzahlungen Top 8
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177.000,00
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Top 12,12a geschätzt
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350.000,00
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So. Herstellungsaufwand Top 12,12a
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31.939,94
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Gesamt
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385.000,00
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558.939,94
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Herstellungsaufwand lt. Erkl.
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1.771.249,00
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908.939,94
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Herstellungsaufwand lt. BP
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1.386.249,00
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350.000,00
c) AfA-Berechnung
Das Gebäude sei im Jahr 1894 erbaut worden. Die BP habe ihrer Berechnung daher eine Nutzungsdauer von 50 Jahren, d.i. ein AfA-Satz von 2%, zugrunde gelegt.
Aus der Bewertung des Mietwohngrundstückes sei zu ersehen, dass der Anteil des Grund und Bodens am Einheitswert rund 50% betrage.
Die BP habe daher die AfA wie folgt neu berechnet:
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Anschaffungswert
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2.805.721,60
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Grunderwerbsteuer
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98.200,00
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2.903.221,60
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-50% Grund und Boden
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-1.451.960,80
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AfA-Basis lt. BP
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1.451.960,80
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1992
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1993
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2% v Gebäudewert
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29.039,00
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29.039,00
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Herstellungsaufwand 1992, ND 50 Jahre
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27.725,00
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27.725,00
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Herstellungsaufwand 1993, Rest-ND 49 Jahre
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7.143,00
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AfA lt. BP
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56.764,00
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63.907.00
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AfA lt. Erkl.
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56.102,00
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67.009,00
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Gewinnänderung
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-662,00
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+3.102,00
d) Vorsteuern
Die auf die nicht anerkannten Beträge lt. Tz. 31 a+b entfallenden Vorsteuern seien wie folgt zugerechnet worden:
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1992
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1993
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5.000,00
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188.787,99
Tz. 33:
Eigentumswohnung 1010 Wien, S.straße
Laut Abgabenerklärung vom 30.12.1982 habe der Bw obige Eigentumswohnung von der Verlassenschaft nach C.P-D erworben und sie in der Folge vermietet. Bereits ab dem Jahr 1983 dürfte der Bw von der potenziellen Erbin geklagt worden sein. In den Jahren des Prüfungszeitraumes habe der Bw aus diesem Grund sehr hohe Rechtsanwalts- und Gerichtskosten geltend gemacht. Die von der BP im Prüfungsverfahren abverlangten Gerichtsurteile habe der Bw nicht vorgelegt. Die Erhebungen der BP im Grundbuch des BG Innere Stadt hätten ergeben, dass im Jahr 1990 aufgrund eines Urteiles vom 19.7.1987 das Eigentumsrecht auf Frau C.P-D rückübertragen wurde. Mit Kaufvertrag vom 20.6.1991 sei das Eigentumsrecht auf Herrn V.W. übergegangen.
Nach den Bestimmungen des § 16 EStG müssten Werbungskosten durch die Einnahmenerzielung veranlasst sein. Aufwendungen für den Vermögensstamm seien daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Unter diese Aufwendungen fielen auch Kosten im Zusammenhang mit der Verteidigung oder der Erhaltung des Eigentums am Vermögensstamm.
Da es nach Ansicht der BP außer Zweifel stehe, dass die vom Bw bezahlten Rechts- und Gerichtskosten zum Zweck der Verteidigung des Eigentumsrechts an obgenannter Wohnung anfielen, seien sie mit nachfolgend angeführten Beträgen als Werbungskosten nicht anzuerkennen.
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1991
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1992
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1993
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Rechts- und Gerichtskosten netto
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191.083,34
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287.460,84
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312.081,21
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darauf entfallende Vorsteuern
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27.866.66
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63.041,06
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23.200,00
Analog zur vorangeführten Feststellung rechnete die BP die im Jahr 1991 refundierten und in den Einnahmen enthaltenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto öS 8.333,34 und die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von öS 1.666,66 ab.
Entsprechend den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Prüfung gemäß
§ 150 BAO betreffend den Zeitraum 1991 bis 1993 ergingen am 19.3.1997 Bescheide, mit denen die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993 festgesetzt wurde. Die Veranlagungen für die Jahre 1992 und 1993 erfolgten vorläufig.
In der, gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Berufung vom 21.4.1997 führte der Bw (ohne Vorbringen hinsichtlich der Vorläufigkeit zu erstatten) wie folgt aus:
Das steuerliche Mehrergebnis der Bescheide beruhe zu einem Teil darauf, dass im Prüfungszeitraum Umsatz- und Gewinnzuschätzungen vorgenommen worden seien, da Zahlungen von i.e. (offensichtlich gemeint in etwa) öS 1 Million nicht nachgewiesen worden seien.
Nunmehr liege dem dortigen Finanzamt hinsichtlich der Herkunft des Betrages von i.e. öS 1Million eine eidesstattliche Erklärung von Frau G.J., Geschäftspartnerin und frühere Lebensgefährtin des Bw vor.
Die Auswirkungen dieser eidesstattlichen Erklärung seien noch nicht abzusehen, da neben den Schätzungen auch andere Feststellungen durch das Betriebsprüfungsorgan getroffen worden seien.
In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages wegen fehlender Berufungsbegründung wurde am 30.6.1997eine Berufungsergänzung - entsprechend den Textziffern im Betriebsprüfungsbericht - wie folgt erstattet:
Zu Tz. 22 Schätzung/Kassenprüfung
Zu den Kassenfehlbeträgen im Jahr 1992 verwies der Bw. bezüglich des Zuflusses von insgesamt ÖS 900.000,-- auf eine nunmehr vorliegende eidesstattliche Erklärung von Frau G.J..
Der Bw. und Frau G.J. hätten zusammen ein Grundstück in B. , L.H. besessen. Bezüglich dieses Grundstückes habe der Bw. ein unbefristetes, bis zum 31.12.1996 unwiderrufliches Kaufanbot im Jahre 1989 errichtet.
Da er in Geldnöten gewesen sei, habe Frau G.J. in Kenntnis des Kaufanbotes Vorausleistungen im Betrag von S 900.000,-- geleistet. Dies habe jedoch dazu geführt, dass Frau G.J. nicht das Kaufanbot angenommen habe, sondern als Bevollmächtigte gemäß Generalvollmacht 50 %, welche im Eigentum des Bw. gestanden seien, sich selbst übertragen habe.
Als Gegenleistung habe Frau G.J. in einem im Jahre 1994 errichteten Testament den Bw. zu 50 % als Erbe des unentgeltlich übertragenen Grundstückes eingesetzt. Das Testament sei jederzeit widerruflich.
Zusammenfassend ergebe sich daraus, dass Frau G.J. den Betrag von S 900.000,-- als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstückes in Bremen gesehen habe.
Zu den im Jahre 1992 sonstigen festgestellten Kassafehlbeträgen verwies der Bw. darauf, dass dieselben insbesondere im Feber 1992 entstanden seien.
Der Rechnung der Kassafehlbeträge stünden Ausgaben an die Firma K.. gegenüber, wobei die Buchhalterin der Hausverwaltung die Geldabflüsse, da kein Datum des Zahlungsflusses auf den Rechnungen vermerkt gewesen sei, dem Rechnungsausstellungsdatum zugeordnet habe.
Es spreche jedoch nichts dafür, dass die Zahlungen tatsächlich an dem auf den Rechnungen der Firma K. als Rechnungsdatum ausgewiesenen 08.02.1993 zugeflossen seien. Daraus würde sich ergeben, dass, wenn die Zahlungen erst später erfolgt wären, tatsächlich kein Kassafehlbetrag vorliegen würde. Aufschluß darüber würden die Buchhaltungsunterlagen der Firma K. geben. Das Unternehmen soll sich jedoch in einem Konkursverfahren befinden, wobei sich der Masseverwalter mit Sicherheit weigern werde, den Bw. die entsprechenden Unterlagen einsehen zu lassen.
Der Bw. stelle den Antrag in den Buchhaltungsunterlagen der Firma K. ,zu eruieren, wann die Kassafehlbeträge im Februar 1992 verursachten (gemeint wohl verursachenden) Ausgaben tatsächlich geflossen seien.
Bezüglich des Kassafehlbetrages von S 846.120,20 im Jahre 1993 führte der Bw. folgendes aus:
Laut Buchhaltungsjournal habe die Buchhalterin die Barabhebungen vom Konto der Kassa zugeordnet. Diverse ab dem 02.08.1993 getätigte Scheckabhebungen und Barabhebungen mit der Eurocard seien von ihr jedoch, anstatt im Kassabuch einzeln aufgeschlüsselt als Bankeingang am jeweiligen Abhebungstag in einer Summe am 14. August 1993 eingebucht worden. Die Bewegungen seien jedoch auf dem Konto "Scheckverrechnungskonto" als Kassabankbewegung ausgewiesen.
Offensichtlich liege in diesem Falle nicht ein täglicher Kassafehlbetrag, sondern lediglich die Bequemlichkeit der Buchhalterin der Firma des Bw vor, welche kurz vor ihrer Pensionierung stand, zugrunde. Hätte nämlich die Buchhalterin die Kassaeingänge entsprechend den Bankabhebungen richtig verteilt, ergäbe sich am 16.08.1993 kein Kassafehlbetrag. Glaubhaft sei die jetzige Darstellung deswegen, weil sich der Bw bewusst gewesen sei, dass am 16. August 1993 ein Betrag von S 700.000,-- an die Firma K. zu entrichten gewesen sei.
Auf Grund der permanenten Zahlungsknappheit dürfte der Bw. (nach Ansicht des steuerlichen Vertreters) daher durch kleine Abhebungen dafür gesorgt haben, dass der entsprechende Bargeldbetrag auch am Zahlungstag tatsächlich vorhanden sei.
Zusammenfassend sei zu sagen, dass hinsichtlich der "Kassafehlbeträge" wohl Schlampereien der Buchhalterin eindeutig vorgelegen seien, jedoch die "Körperlichkeit" des Kassafehlbetrages bei richtiger Eintragung in das Kassabuch gegeben wäre, wobei durch die zusammengefasste Änderung in das Kassabuch noch kein Kassafehlbetrag entstanden sei, sondern lediglich die Bankabhebungen im Kassabuch nicht tagerichtig zugeordnet worden seien.
Zu Tz. 22: Schätzung der Lebenshaltungskosten
Die Lebenshaltungskosten seien u.a. unter Zugrundelegung eines Scheidungsurteils errechnet worden. Der Bw. verweise darauf, dass er über kein Adelsprädikat verfüge, sondern im Jahre 1989 einen Heraldiker beauftragt habe, "Ahnenforschung" bezüglich seiner Familie zu betreiben. Den Doktortitel habe er an der Universität Washington erworben. Er habe hiezu ein Fernstudium absolviert. Zum Wahrheitsgehalt der Aussage von Frau E.G. lege er einen Kurzauszug der Aussagen im Rahmen des Scheidungs- und Unterhaltsprozesses vor. Auf Seite 3 teile sie mit, dass sie "vor Eingehen dieser Ehe vier Jahre alleinstehend war". Auf Seite 4, also wenige Zeilen weiter behaupte sie, sie habe "bevor sie den Beklagten kennengelernt habe, einen Verlobten gehabt, welcher ihr diverse Mittel zur Verfügung gestellt habe. Durch die Bekanntschaft mit Herrn G. sei die Verlobung beendet worden." Ein Scheidungsurteil, bei welchen, wie allgemein bekannt, mit der Wahrheit im Allgemeinen und im gegenständlichen Fall im Besonderen nicht besonders ernsthaft umgegangen werde, einem Betriebsprüfungsbericht als aussagekräftiges Beweismittel zu unterlegen, erscheine nicht zweckmäßig.
Da die Lebenshaltungskosten jedoch auch im jetzigen Stadium nicht zur Gänze aufgeklärt werden könnten, seien die hiezu geschätzten Beträge zu hoch.
Es werde der Antrag gestellt, für die Lebenshaltungskosten jährlich ÖS 500.000,-- als Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
Zu Tz. 24: Nicht abzugsfähige Aufwendungen gem. § 20 EStG.
Bezüglich der Anwaltskosten betreffend die Vermietung und Verpachtung in 1010 Wien, S.straße führte der Bw. aus, dass die Anwaltskosten nicht nur "Erhalt des Vermögensstammes", sondern auch die Einnahmen aus der Vermietung des Objektes S.straße an und für sich betroffen hätten. Es sei bei der Auseinandersetzung mit dem Erben der vormaligen Besitzerin nicht nur um die Erhaltung des Eigentums, sondern auch um die Rückzahlbarkeit von Einnahmen, welche der Bw. jahrelang lukriert habe, gegangen. Es könne nicht als schlüssig angesehen werden, dass die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Umsatz- und Einkommensteuer unterzogen worden seien, jedoch der Kampf um die Nichtrückzahlbarkeit dieser Einnahmen aus Privatmitteln zu bestreiten gewesen wäre. Der unmittelbare Schaden, welcher ihm entstanden sei, bestehe vorerst nicht im Verlust des Eigentums, sondern in der Rückzahlbarkeit der Einnahmen aus der Einkunftsquelle.
Er stelle daher den Antrag, die Anwaltskosten betreffend das Mietobjekt S.straße 1992 mit S 62.000,-- und 1993 mit S 156.313,-- als Werbungskosten anzuerkennen, da die Aufwendungen im direkten Zusammenhang mit bereits versteuerten bzw. steuerpflichtigen Einnahmen gestanden seien.
Zu den Zinsen und Geldverkehrspesen brachte der Bw. vor, dass wohl ein Minuskapital bestanden habe, dieses jedoch zu einem Teil durch Aufwendungen in die vermieteten Objekte entstanden sei. Insbesondere die Geldverkehrspesen in den Jahren 1991 bis 1993 sollten, da der Bw ja nur eine minimale Deckung seiner Lebenshaltungskosten bisher aus dem Unternehmen erzielt habe, nur minimal private Transaktionen betreffen.
Der Einfachheit halber beantrage er daher, die in den Jahren 1991, 1992 und 1993 vorgenommene Kürzung an Zinsen und Geldverkehrspesen zu halbieren und sohin im Jahre 1991 lediglich S 22.500,--, im Jahre 1992 lediglich S 40.500,-- und im Jahre 1993 lediglich S 46.000,-- an Kürzung anzusetzen.
Zu Tz. 31: Liegenschaft Wien 6, G.Straße
Die Kürzung der Werbungskosten betreffend die Liegenschaft Wien 6, G.Straße sei unzulässig. Er habe ursprünglich die Absicht gehabt, das Grundstück zu parifizieren und dann die Eigentumswohnungen wegen der Möglichkeit, höhere Mieten zu erzielen, selbst zu vermieten. Wie auch im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens mitzuerleben gewesen wäre sei jedoch jede Aktivität des Bw sowohl vom finanzierenden Bankinstitut wie auch von seiner geschiedenen Frau unterbunden worden. Das Objekt sei zu einem Streitpunkt zwischen oben angeführten Parteien geworden. Tatsächlich sei es jedoch die ganze Zeit ein Mietwohngrundstück gewesen, wobei ein Mieter selbstredend auf Grund der Vielfalt von Eintragungen in das Grundbuch vorerst von der Übernahme der Wohnungen abgeschreckt gewesen wäre.
Letztendlich sei das Grundstück zwangsversteigert worden, was jedoch auch darstelle, dass bezüglich der angeführten Wohnungen und der darauf entfallenden Renovierungskosten Werbungskosten vorgelegen seien.
Es werden daher die Anträge gestellt,
die Aufwendungen laut TZ 31 a) im Betrag von S 35.000,-- als Werbungskosten anzuerkennen,
die laut TZ 31 b) als "Herstellungsaufwand" titulierten, bisher überschußerhöhend angesetzten Beträge von S 385.000,-- im Jahre 1992 und S 558.939,94 im Jahre 1993 als Erhaltungsaufwand im Gegensatz zur bisherigen "Feststellung" "Herstellungsaufwand" anzusehen,
hinsichtlich der Instandhaltung netto von S 25.000,-- im Jahre 1992 die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer anzuerkennen, weiters, die Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer anzuerkennen, sowie im Jahre 1992 die abziehbare Vorsteuer um S 5.000,-- und im Jahre 1993 die abziehbare Vorsteuer um S 188.787,99 zu erhöhen.
Zu Tz 33: Eigentumswohnung Wien 1, S.straße 2/14
Der Bw. stellte den Antrag, die Rechts- und Gerichtskosten im Jahre 1991 mit S 191.083,34, im Jahre 1992 mit S 287.460,84 und im Jahre 1993 mit S 312.181,21, sowie die darauf entfallenden Vorsteuern von S 27.866,66 im Jahre 1991, S 63.041,06 im Jahre 1992 und S 23.200,-- im Jahre 1993 anzuerkennen.
Die Ausführungen unter Tz. 33 seien nicht erschöpfend; die Begründung, dass nach den Bestimmungen des § 16 Werbungskosten durch die Einnahmen entstehen müssen, liege im gegenständlichen Fall vor. Der Bw. habe nämlich neben dem Verlust des Vermögensstammes, wie es die Betriebsprüfung tituliere, selbstredend auch die im Laufe der Jahre erzielten Einnahmen zurückzuerstatten gehabt. Es liege sohin nicht nur der Verlust des Vermögensstammes, sondern auch die Rückerstattung entgangener Einnahmen der im Prozeß siegreichen Partei vor, wobei über eine eventuelle Aufteilung der Rechts- und Gerichtskosten verhandelt werden könnte.
Der Bw. stellte abschließend im Ergänzungsschriftsatz den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Zu diesem Vorbringen gab die BP folgende Stellungnahme ab:
Zur Kassaführung müsse generell gesagt werden, dass diese mangelhaft sei. So seien z.B. Kreditkartenabrechnungen, die vom Bankkonto abgebucht worden seien, als Einlage in die Kassa gebucht worden. Selbst wenn die Beträge der Kreditkartenabrechnungen laufend als Kassaausgang erfasst worden wären und die Ausgaben mit der späteren Einlage aussaldiert hätten werden können, was allerdings für die BP nicht nachvollziehbar gewesen sei, ergeben sich trotzdem bereits Ende März 1992 die ersten kleineren Fehlbeträge z.B. am 14.4.1992 ca. S 14.000,00.
Eidesstattliche Erklärung der Frau G.J. vom 19.2.1997:
Dazu sei auszuführen, dass der Bw in B. zwei Firmen besitze, an die er laufend Geldbeträge vom betrieblichen Bankkonto der Hausverwaltung in Beträgen zwischen S 1.100.000,00 und S 1.400.000,00 jährlich überweise und in der Buchhaltung der Hausverwaltung auf einem Privatverrechnungskonto erfasse. Die Zahlungseingänge aus B. im Jahr 1992, von denen 2 Mal S 300.000,00 als Einlage in die Kassa mit dem Buchungstext "RZ B. " gebucht und weitere S 300.000,00 auf das betriebliche Bankkonto einbezahlt worden seien, seien auf dem Privatverrechnungskonto als Einlage gebucht worden. Der von der BP im Arbeitsbogen vermerkte Buchungstext habe gelautet "Rückzahlung BRD". Es könne nicht mehr dezitiert gesagt werden, ob der Buchungstext tatsächlich "Rückzahlung" oder nur "RZ" gelautet habe, was auch als Ratenzahlung gedeutet werden könne; nach dem damaligen Wissensstand der BP sei allerdings zu vermuten gewesen, dass die Geldbeträge von den Firmen aus B. stammten. Die BP habe daher die deutschen Erklärungen abverlangt und daraus ersehen, dass keine gravierenden Entnahmen erfolgt seien. Obige somit ungeklärte Einlagen seien daher u.a. Grundlage für die Ermittlung der Kassenfehlbeträge und somit der Schätzung gewesen.
Der Bw. lege nun seiner Berufung ein Kaufanbot vom 17.9.1991 bei, in dem Frau J. ein Vorkaufsrecht am Hälfteanteil des Grundbesitzes L.Straße in B. zu einem Preis von DM 150.000,00 eingeräumt werde, weiters die Beurkundung über die Eigentumsumschreibung im Grundbuch im Jahr 1994, sowie eine eidesstattliche Erklärung vom 19.2.1997 über die Übergabe von insges. S 900.000,00 in bar im Jahr 1992.
Aus dem Kaufanbot - Frau J. handelte auch in Vollmacht für Herrn G. - sei zu ersehen, dass der Vertrag mit der Beurkundung der Annahme des Angebotes zustandekomme. In der Berufung werde dazu ausgeführt, dass Frau J. bedingt durch die Vorausleistung von S 900.000,00, das Kaufanbot nicht angenommen habe, sondern als Bevollmächtigte gemäß Generalvollmacht sich den, Herrn G. gehörenden, Hälfteanteil selbst übertragen habe. Als Gegenleistung habe Frau J. den Bw. in einem im Jahr 1994 errichteten Testament zu 50 % als Erben des unentgeltlich übertragenen Grundstückes eingesetzt. Diese Berufungsausführungen sollen den Beweis für einen tatsächlich stattgefundenen Zahlungsfluß liefern. Für die BP sei es allerdings äußerst unglaubwürdig, dass die Hingabe von Kaufpreisraten oder Abstandszahlungen schon zur eigenen Sicherheit und Klarheit der Verrechnung zwischen den Geschäftspartnern nicht belegmäßig dokumentiert sein soll. Dies widerspräche jeder wirtschaftlichen Denkungsart. Die BP müsse daher vermuten, dass die Erbringung belegmäßiger Zahlungsnachweise wie z.B. Zahlungs- oder Übernahmebestätigungen nicht möglich sei, da die Vorlage derartiger Belege wohl die einfachste Möglichkeit für den Bw. wäre, der Berufung in diesem Punkt zum Erfolg zu verhelfen. Ebenso wäre wohl ein weiterer Nachweis über die tatsächliche Verbringung dieser Geldbeträge ins Inland und die damit mögliche Verwendung im Inland erforderlich. Aus diesem Blickwinkel betrachtet, komme nach Ansicht der BP der eidesstattlichen Erklärung nicht die Beweiskraft zu, die ihr beigemessen werden soll.
Kassaeingangsbuchung von S 300.000,00 am 29.9.1992
Zusätzlich zu o.a. Einlagen in die Kassa errechne sich der Fehlbetrag 1992 aus einer weiteren Einlage, bezeichnet als Verkauf eines Range Rovers an die Fa. S. BaugesmbH. Der tatsächliche Verkauf dieses Betriebsfahrzeuges sei allerdings am 15.12.1992 an die Fa. FJ GmbH um brutto S 322.000,00 erfolgt und es sei auch nur dieser Betrag als Erlös aus Anlagenverkauf erfasst. Der Aufklärungsversuch im Zuge der Prüfung, dass nicht der Range Rover sondern ein Mercedes 190 E an die Fa. S. verkauft worden sei, sei ins Leere gegangen, da dieses Auto nicht verkauft sondern lediglich umgemeldet worden sei.
Ausgaben an die Firma K.
In der Berufung werde weiters ausgeführt, dass der Berechnung der Kassafehlbeträge Ausgaben an die Firma K. gegenüberstünden, wobei die Buchhalterin die Geldabflüsse, da kein Datum des Zahlungsflusses auf den Rechnungen vermerkt gewesen sei, dem Rechnungsausstellungsdatum zugeordnet habe, jedoch nichts dafür spreche, dass die Zahlungen tatsächlich an dem als Rechnungsdatum ausgewiesenen 8.2.1993 erfolgt seien; woraus sich ergäbe, dass, wenn die Zahlungen erst später erfolgt wären, tatsächlich kein Kassafehlbetrag vorliegen würde.
Die BP habe den Kasseafehlbetrag zum 8.2.1993 wie folgt ermittelt:
Mit Datum 8.2.1993 seien S 200.000,00 mit Text "Scheck Nr. 226" und S 500.000,00 (von einem Darlehenskonto) als Einlagen in die Kassa gebucht worden. Die BP habe festgestellt, dass S 200.000,00 mit Scheck Nr. 226 erst am 15.2.1993 vom Bankkonto und S 500.000,00 am 12.2.1993 vom Darlehenskonto abgebucht worden seien. Die BP habe keine Veranlassung gesehen, die vom Bw zwischen 2. und 8.2.1993 deklarierten Kassaausgänge in Zweifel zu ziehen, wodurch sich zum 8.2.1993 ein Fehlbetrag von ca. 225.000,00 ergeben habe. Wenn der Rechnungsaussteller auf einer Rechnung vom 8.2.1993 vermerkt "Betrag dankend erhalten", müsse die BP annehmen, dass die Zahlung spätestens zu diesem Datum erfolgt sei. Es wäre Angelegenheit des Bw ein von der Rechnung abweichendes, tatsächlich späteres Zahlungsdatum belegmäßig nachzuweisen, da es für die BP unglaubwürdig sei, dass ein Unternehmer keine Belege als Nachweis für von ihm geleistete Zahlungen anfertige. Der Antrag in der Berufung, aus der Buchhaltung des Geschäftspartners zu eruieren, wann die Ausgaben tatsächlich geflossen seien, spreche auf jeden Fall gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung des Bw. und es erübrigten sich weitere Ermittlungen der BP in der vom Bw verlangten Richtung, zu deren Aufklärung er selbst aber nichts beitrage.
Kassafehlbetrag von S 846.120,20 im Jahr 1993
Dazu führte die BP aus, dass am 16.9.1993 ein Kassaausgang über S 840.000,00 aufgrund einer Rechnung der Fa. K. vom 16.9.1993 gebucht worden sei. Am 14.9.1993 sei eine Kassaeingangsbuchung über S 846.120,20 erfolgt. Dieser Betrag setze sich aus mehreren Abbuchungen vom Bankkonto mittels Scheck und Eurocard über den Zeitraum vom 2.8.1993 bis 21.9.1993 zusammen.
Nach den Berufungsausführungen ergäbe sich kein Fehlbetrag, wenn die Buchhalterin die Kassaeingänge entsprechend den Bankabhebungen richtig verteilt und nicht aus Bequemlichkeit vorerst auf das Scheckverrechnungskonto gebucht hätte.
Worin die Bequemlichkeit für eine Buchhalterin bestehen soll, simple Kassa-Bank-Bewegungen vorerst auf ein Scheckverrechnungskonto zu buchen und später aus diesem Konto die betreffenden Beträge heraussuchen zu müssen, sei dahingestellt. Es sei wohl eher anzunehmen, dass der Buchhalterin der Grund der Abbuchungen unbekannt gewesen und damit eine buchhalterische Zuordnung unmöglich gewesen sei, die zu Buchungen auf dem Scheckverrechnungskonto führten. Die BP habe tatsächlich auch keine täglichen Kassenfehlbeträge bis zur Eingangsbuchung am 14.9.1993 von S 846.120,20 festgestellt, sondern diesen Betrag als tatsächlichen Kassaeingang aus folgenden Gründen in Zweifel gezogen. Obiger Gesamtbetrag setze sich zwar großteils aus Bankabhebungen mit vollen Tausenderbeträgen zusammen, die bei laufenden kleineren Abhebungen als Vorsorge für das Vorhandensein eines entsprechenden Bargeldbetrages am Zahlungstag wie in der Berufung angeführt, logisch wären, allerdings seien im Kassaeingang vom 14.9.1993 Beträge enthalten, die erst ab 15.9.1993, also einen Tag später, vom Bankkonto abgebucht worden seien. Für eine Barzahlung am 16.9.1993 könnten Teilbeträge i.H.v. S 75.000,00, die am 17. und 21.9.1993 (=Buchungstag der Bank und Valuta) vom Bankkonto abgehoben werden, wohl nicht verwendet worden sein. Desweiteren sei eine Scheckabbuchung vom 2.8.1993 über S 13.920,20 als Vorsorgebetrag für eine größere Barzahlung unglaubwürdig, ebenso die Scheckabbuchungen vom 31.8.1993 über S 2.500,00 und 7.9.1993 über S 8.200,00. Derartige Beträge deuteten eher auf ganz bestimmte Ausgaben - ob nun privat oder betrieblich bedingt - hin, wie auch die Eurocardabrechnung per 7.9.1993, abgebucht am 17.9.1993, über S 5.000,00. Im Übrigen widerspreche es nach Ansicht der BP der wirtschaftlichen Denkungsart eines Unternehmers, Geldbeträge vor ihrer tatsächlichen Verwendung von einem Bankkonto mit nicht geringem Schuldenstand abzuheben und damit die Zinsenbelastung unnötig zu erhöhen.
Die BP sei daher der Meinung, dass die Errechnung des Betrages von S 846.120,20 aus dem Scheckverrechnungskonto und die gleichlautende Kassaeingangsbuchung nur dazu gedient habe, um eine Barzahlung von S 840.000,00 buchhalterisch möglich zu machen, und sehe keinen Grund von ihrer Schätzungsgrundlage von S 840.000,00 im Jahr 1993 abzugehen.
In diesem Zusammenhang wäre noch zu bemerken, dass aus den Privatverrechnungskonten des Bw. kaum freie Entnahmen zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten ersichtlich seien. Die Vermutung liege durchaus nahe, dass obgenannte Bankabhebungen zumindest teilweise zur Befriedigung der privaten Bedürfnisse erfolgt seien.
Schätzung der Lebenshaltungskosten im Jahr 1991
Diesbezüglich werde in der Berufung ausgeführt, dass der Bw über kein Adelsprädikat verfüge, sondern im Jahr 1989 einen Heraldiker beauftragt habe, Ahnenforschung bezüglich seiner Familie zu betreiben und den Doktortitel an der Universität Washington mittels Fernstudium erworben habe.
Der BP liege ein Scheidungsurteil als "Kontrollmitteilung" des Gerichtes vor, in dem ausgeführt werde, dass der Bw in den Jahren 1990 und 1991 einen akademischen Grad der Universität Washington käuflich erworben habe und seither den Doktortitel führe, weiters habe er den Professortitel erworben und ein Adelsprädikat mit dem Recht ein Wappen zu führen. Aus dem Scheidungsurteil sei weiters zu entnehmen, dass aus der Tagespresse zu erfahren war, dass hiefür bis zu einer Million Schilling aufzuwenden gewesen seien.
Die BP sehe keinen Grund, die Ausführungen im Scheidungsurteil in Frage zu stellen, und habe in ihrem Vorhalt Aufklärung über die tatsächliche Höhe und die Herkunft der Mittel sowie die belegmäßigen Nachweise für vorgenannte Aufwendungen verlangt. Im Verlauf des Prüfungsverfahrens sei keinerlei Aufklärung des Bw zu diesen Punkten erfolgt. Die BP habe daher in ihrer Schätzung für das Jahr 1991 in diesem Zusammenhang infolge nicht gedeckter Lebenshaltungskosten S 500.000,00 angenommen.
Wenn in der Berufung erklärt wird, dass der Bw über kein Adelsprädikat verfüge, sondern im Jahr 1989 einen Heraldiker beauftragt habe, Ahnenforschung zu betreiben, müsse entgegnet werden, dass auch ein Heraldiker nicht kostenlos tätig werde, ebenso bezweifle die BP, dass ein mittels Fernstudium erworbener Doktortitel an der Universität Washington kostenlos sei. Wenn schon im Verlauf der BP keine eindeutigen Nachweise erbracht worden seien, jedoch Hinweise auf kostenintensive Lebensumstände vorlägen, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Bw. im Zuge der Berufung anhand geeigneter Nachweise versuche, diese Grundlagen für die Schätzung nach den Lebenshaltungskosten zu entkräften. Lediglich den Wahrheitsgehalt des Scheidungsurteiles in Frage zu stellen, erscheine der BP nicht ausreichend. Zum gesamten Schätzungsbetrag der BP für das Jahr 1991 wäre zu erläutern, dass aus den Privatverrechnungskonten des Bw. kaum Entnahmen zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten ersichtlich seien. Seinen Angaben nach benötigt er diese auch nicht, da er keine eigene Wohnung habe, sondern bei seiner jetzigen Lebensgefährtin wohne, mit der er mittlerweile 2 Kinder habe und die für die Wohnungskosten aufkomme. Aus dem Scheidungsurteil sei zu lesen, dass der Bw einen aufwendigen, luxuriösen Lebensstil gepflogen habe, den er seinen Aussagen nach mit Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Februar 1989 stark eingeschränkt habe. Wie sich aus der Zeugenaussage seiner derzeitigen Lebensgefährtin bei Gericht ergäbe, habe er keineswegs seinen Lebensstil aufgegeben, sondern im wesentlichen weiterhin wie bisher weitergelebt, so habe sie zur Geburt ihres Kindes im Jahr 1991 Babywäsche um ca. S 30.000,00, eine Kinderzimmereinrichtung im Wert von ca. S 200.000,00 und einen Ring um ca. S 75.000,00. erhalten. Von Mai bis September 1991 habe sie monatlich S 20.000,00 mittels Scheck erhalten. Von all diesen Ausgaben seien aus den Privatentnahmen des Bw. zwei Scheckabbuchungen von gesamt S 40.000,00 ersichtlich.
Die BP habe daher zusätzlich zu den bereits angeführten ungeklärten Beträgen die eigentlichen Lebenshaltungskosten des Bw mit S 500.000,00 geschätzt, wodurch sich ein Gesamtbetrag der Schätzung von netto S 1.137.500,00 ergeben habe.
Die bisherigen Ausführungen der Berufung rechtfertigten nach Ansicht der BP nicht die beantragte Herabsetzung der Schätzung auf jährlich S 500.000,00.
Nicht abzugsfähige Aufwendungen gem. § 20 EStG
Zu Tz. 24 - führte die BP folgendes aus:
Zu den in der Buchhaltung der Hausverwaltung verrechneten Anwaltskosten betreffend Vermietung und Verpachtung in 1010 Wien, S.straße 2 i.H.v. 1992 S 62.000,00 und 1993 S 156.313,00 werde gemeinsam mit dem Berufungsbegehren zu Tz. 33 Stellung genommen.
Zu den Zinsen und Geldverkehrsspesen werde in der Berufung ausgeführt, dass das Minuskapital zu einem Teil durch Aufwendungen in die vermieteten Objekte entstanden sei und die Geldverkehrsspesen, da der Bw. nur eine minimale Deckung seiner Lebenshaltungskosten bisher aus dem Unternehmen erzielt habe, nur minimal private Transaktionen betreffe.
Die Gründe der BP, Zinsen und Geldverkehrsspesen im Schätzungswege auszuscheiden, seien folgende gewesen:
Der Bw habe den Minusstand seines Kontokorrentkontos durch laufende Überweisungen an seine Firma in der BRD erhöht und damit sein Betriebsvermögen um jährlich S 1.000.000,00 bis S 1.400.000,00 vermindert. Diese Transaktionen seien richtigerweise bei der Hausverwaltung als Privatentnahmen und bei den deutschen Firmen als Privateinlage gebucht worden. Das Konto Geldverkehrsspesen (speziell im Jahr 1993) beinhalte nicht nur Überweisungsspesen, Porto etc. sondern auch Überziehungsprovisionen, die sicherlich durch die Überweisungen in die BRD mitverursacht seien und Zahlungen für Haftungsprovisionen, deren betriebliche Veranlassung ungeklärt sei.
Die BP habe daher die durch o.a. Überweisungen verursachten Zinsen und Nebenkosten im Ausmaß von ca. 27% der gesamten Zinsen- und Spesenbelastung geschätzt und die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe versagt, da diese höhere Zinsenbelastung nicht durch den Betrieb der Hausverwaltung veranlasst worden sei. Da im Verlauf der Prüfung eine Klärung der einzelnen Fragen zu diesem Punkt (siehe Haftungsprovisionen) mit dem Vorschlag, aus Vereinfachungsgründen einen Pauschalbetrag auszuscheiden, unterblieben sei und die BP im Zuge der Schlussbesprechung auf Argumente des Bw eingegangen sei und bereits den Schätzungsbetrag halbiert habe, sehe die BP keinen Grund, im Zuge der Berufung eine weitere Kürzung vorzunehmen.
Tz. 31 Liegenschaft G.Straße
Die BP verwies auf das Betriebsprüfungsverfahren, wonach der Bw. gefragt worden sei, ab wann diese Wohnungen vermietet würden und habe die Mietverträge abverlangt. Die BP habe die Antwort erhalten, dass es keine Mietverträge gebe und diese Wohnungen seit Fertigstellung leerstehend seien, weil der Verkauf der Wohnungen geplant sei. Diese Sachverhaltsdarstellung habe zur Feststellung der BP geführt, dass die Wohnungen nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hätten und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen daher keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellten. Ebenso wurde der Abzug der darauf entfallenden Vorsteuern verwehrt. In der Berufung werde nun argumentiert, dass der Bw ursprünglich die Absicht gehabt habe, dass Grundstück zu parifizieren und dann die Eigentumswohnungen wegen der Möglichkeit, höhere Mieten zu erzielen, selbst vermieten wollte. Diese Aktivitäten seien sowohl vom finanzierenden Bankinstitut wie auch von der geschiedenen Frau des Bw unterbunden worden. Die BP könne sich durchaus vorstellen, dass die geschiedene Frau bei einer Parifizierung des Grundstückes den Verkauf der Wohnungen befürchtete und dadurch ihre Ansprüche gefährdet sah, was bei einer Vermietung wohl nicht der Fall gewesen wäre. Warum allerdings das finanzierende Bankinstitut jede Aktivität des Bw. unterbinden sollte, wo ihm doch im März 1994 ein Darlehen von S 3.350.000,00 und im Februar 1995 ein Darlehen über S 6.500.000,00 gewährt wurde, ist der BP vollkommen unklar, da die Bank doch an einer gesicherten Darlehensrückzahlung interessiert sein müsste, was bei einer Leerstehung von Wohnungen und damit geringeren Mieteinnahmen wohl am unwahrscheinlichsten sei.
Zu der Ausführung in der Berufung "wobei ein Mieter selbstredend auf Grund der Vielfalt von Eintragungen in das Grundbuch vorerst von der Übernahme der Wohnungen abgeschreckt war" - wäre zu bemerken: Im Jahr 1994 erhielt der Bw für die Wohnung Top Nr. 8 einen Baukostenzuschuss i.H.v. S 550.000,00. Im Zuge der Prüfung sei der BP mitgeteilt worden, dass es keine Mietverträge gebe. Es sei äußerst unglaubwürdig, dass jemand diesen Betrag bezahle, ohne einen gültigen Mietvertrag oder eine bindende Zusage, die Wohnung auch tatsächlich zu erhalten - ob nun als Kauf- oder Mietobjekt.
Abgesehen davon, dass der Bw seine Darstellung in der Berufung zu der früher gegenüber der BP abgegebenen geändert habe und diese damit den Anschein einer Schutzbehauptung habe, seien diese Ausführungen nach Ansicht der BP nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, da die bloße Absichtserklärung über eine geplante Vermietung nicht ausreiche. Hiezu wären eindeutige Nachweise erforderlich, wie z.B. die Vorlage bindender Vereinbarungen im Zusammenhang mit o.a. Baukostenzuschuss, woraus ersichtlich sein müsste, ob es sich um einen Teilkaufpreis oder um einen Baukostenzuschuss eines Mieters handelt.
Tz. 33: Eigentumswohnung Wien 1, S.straße
Die BP habe in den Jahren des Prüfungszeitraumes umfangreiche Rechts- und Gerichtskosten als Werbungskosten nicht anerkannt. Wie bereits im Bericht angeführt, legte der Bw die von der BP abverlangten Gerichtsurteile nicht vor, aus denen sich die BP Aufschluss über die Verursachung der Anwaltskosten erhofft habe. Die Beträge der jährlich abgesetzten Rechtskosten setzten sich aus Teilhonoraranforderungen des Rechtsanwaltes zusammen, aus denen ebenfalls nicht ersichtlich sei, inwieweit und ob diese Kosten neben dem Streit um den Vermögensstamm auch durch eine geforderte Rückerstattung der vom Bw erzielten Einnahmen verursacht seien, zumal seit Beginn der Vermietung durch den Bw im Jahr 1983 die Werbungskosten durch die erzielten Einnahmen nicht gedeckt seien, also ein Gesamtverlust - ohne Berücksichtigung der Anwaltskosten - erzielt worden sei.
Wenn nun der Bw in seiner Berufung die Anerkennung der Rechtskosten als Werbungskosten begehrte bzw. über eine Aufteilung verhandeln möchte, wären von ihm die für eine Wertung nötigen Unterlagen z.B. Gerichtsurteile vorzulegen. Sollte auch daraus eine Aufteilung nicht möglich sein, entscheide nach Ansicht der BP der primäre Zweck der Aufwendungen, in diesem Fall wohl der Streit um den Vermögensstamm.
Allerdings ohne die Vorlage irgendwelcher Nachweise, über die der Bw. doch verfügen müsste, sehe die BP keinen Grund, von den im BP-Bericht getroffenen Feststellungen abzugehen.
In der Folge legte der Bw. eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vor und führte darin folgendes aus:
Durch die gesamte Stellungnahme der Betriebsprüfung ziehe sich wie ein roter Faden die unterschiedliche Bewertung der Aussagen von drei Frauen, welche alle in einem Naheverhältnis zum Bw. gestanden seien.
Frau L. war in ihrer Darstellung vor Gericht in einem Unterhaltsprozess sehr daran interessiert, einen Unterhalt für ein uneheliches Kind so hoch als möglich zu lukrieren.
Frau E.G. war ebenfalls in einen Unterhaltsprozess sehr daran interessiert, einen möglichst hohen Unterhaltsanspruch zu erwirken.
Frau G.J. stand in keinem Gerichtsverfahren dem Bw. gegenüber, sondern hat ihm lediglich Gelder, die er in Deutschland investiert hat, wieder rückbezahlt.
Während die Aussagen von Frau L. und von Frau G. als, da zu ungunsten von Herrn XY, wahrheitsgemäß angesehen worden seien, würden die Aussagen von Frau G.J. als Schutzbehauptung bezeichnet.
Es sei nunmehr nicht hinzunehmen, dass jene beiden Aussagen, welche pro fiskalisch zur Auswertung kommen können, als wahrheitsgemäß, jene Aussage jedoch, welche zugunsten des Abgabepflichtigen anzusehen ist, als "Schutzbehauptung" bzw. "Gefälligkeitsbestätigung" angesehen würden.
Es werde daher der Antrag gestellt, Frau G.J. schriftlich als Zeugin zu vernehmen (was ohne Probleme möglich ist) und ihr nochmals die Fragen im Rahmen eines schriftlichen Vorhaltes zu stellen, welche für die Anerkennung der eidesstattlichen Erklärung von Frau G.J. als wahrheitsgemäß anzusehen sind. Es werde darauf hingewiesen, dass sich der Bw hinsichtlich der eidesstattlichen Erklärung von Frau G.J. mehr als bemüht habe, die offenen Fragen zu lösen.
Weiters werde der Antrag gestellt, Frau E.G. ebenfalls als Zeugin zu befragen. In der Stellungnahme sei nicht gewürdigt worden, dass Frau E.G. zur selben Situation in ein- und demselben Protokoll zwei komplett konträre und divergierende Aussagen gemacht habe. Da sich die Aufwendungen, welche Frau E.G. angesprochen hat, im Privatbereich des Bw. ergeben haben, werde gleichzeitig der Antrag gestellt, den Bw. als Abgabepflichtigen zu diesem Thema zu befragen, da hinsichtlich der Kosten für Adelsprädikat, Akademikertitel etc. nur er selbst am besten Auskunft darüber geben könne. Die Aufwendungen hätten sich ja grundsätzlich im Privatbereich abgespielt, wofür es selbstredend in der Buchhaltung keine Aufzeichnungen gebe.
Da die Aussagen von Frau E.G. gravierend zur Beurteilung der Höhe der Lebenshaltungskosten durch die Finanzverwaltung beigetragen haben, erscheine der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von Frau E.G. nicht als unangemessen. Die Befragung von Frau G.J. im schriftlichen Zeugenverfahren erscheine nicht als unangemessen, da ihre Aussage bezüglich des Geldflusses immense Auswirkung auf die Festsetzung der steuerlichen Bemessensgrundlagen habe.
Die Befragung des Bw. zu Umständen, die sich in seinem Privatleben abgespielt haben, erscheine nicht als unbillig.
Über die Berufung wurde erwogen:
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Zif. 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung über die Berufung dann stattzufinden, wenn diese in der Berufung, oder im Vorlageantrag beantragt wird. Diese Bestimmung trat gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO mit 1.1.2003 in Kraft. Nach der Übergangsregelung des § 323 Abs. 12 BAO galten jedoch vor diesem Zeitpunkt gestellte, zulässige, Anträge weiter. Schon bis dahin begründeten jedoch Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt wurden keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH vom 23.4.2001, Zl. 96/14/0091). Da der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im gegenständlichen Fall erst im ergänzenden Schriftsatz vom 30.6.1997 gestellt wurde und ein Vorlageantrag mangels vorheriger Berufungsvorentscheidung nicht gestellt werden konnte, war der Antrag somit verspätet und keine mündliche Verhandlung abzuführen.
Anträge auf Zeugeneinvernahmen bzw. auf Vernehmung des Bw.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung stellte der Bw. die Anträge, G.J. und E.G. als Zeuginnen und ihn selbst als Abgabepflichtigen zu befragen.
Grundsätzlich sieht die BAO in § 183 Abs. 3 vor, dass von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen sind. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist jedoch abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema, somit jene Tatsache, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden soll, anzugeben (VwGH vom 27.2.2001, Zl. 97/13/0091). Erheblich ist jedoch ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung wenn sie schon nicht sachverhaltserheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine sachverhaltserhebliche Tatsache zu gewinnen (VwGH vom 31.2.2003, Zl. 98/14/0164).
Zu den Anträgen ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
1. Zeugeneinvernahme G.J.:
Der Bw. beantragt, G.J. schriftlich als Zeugin zu vernehmen und ihr "nochmals die Fragen zu stellen, welche für die Anerkennung der eidesstattlichen Erklärung als wahrheitsgemäß anzusehen sind". Unklar bleibt in diesem Antrag das Beweisthema. Sollte die Befragung dahingehend lauten, dass die gemachten Angaben wahrheitsgemäß sind so handelt es sich dabei nicht um entscheidungswesentliche Tatsachen. Eine Befragung nach dem Inhalt der Erklärung erscheint jedoch entbehrlich, da diese ja dem Unabhängigen Finanzsenat in Schriftform vorliegt und eine anderslautende Rechtfertigung der G.J. für die Übergabe von insges. S 900.000.- an den Bw. im Jahr 1992 nicht zu erwarten ist. Dies deshalb, da dieser die Erklärung zur Stützung seines Berufungsbegehrens vorgelegt hat und überdies die Erklärung an Eides Statt abgegeben wurde und somit Frau Jordan einer unwahren Behauptung zu Gunsten des Bw. überführt würde. Hinsichtlich der vom Bw. angeregten "nochmaligen Befragung" ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2004, Zl. 2001/15/0086 zu verweisen, wonach keine Verpflichtung der Behörde besteht, Zeugen solange zu befragen, bis deren Aussagen zur Zufriedenheit einer Partei ausfallen.
2. Zeugeneinvernahme E.G.
Der Bw. beantragt lediglich E.G. "als Zeugin zu befragen". Dem Antrag mangelt es daher an der Angabe eines Beweisthemas. Beweisanträgen jedoch, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht nicht entsprochen zu werden (vgl. VwGH vom 19.6.2002, Zl. 98/15/0175).
Allfällige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der E.G. im Unterhaltsprozess gegen den Bw., dessen Urteil vorliegt, werden im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein.
3. Befragung des Bw. als Abgabepflichtigen
Der Bw. stellt den Antrag, ihn hinsichtlich der Kosten für Adelsprädikat und Akademikertitel zu befragen.
Mit diesem Antrag werden der Erwerb eines akademischen Grades und und eines Adelsprädikates außer Streit gestellt.
Hinsichtlich der Kosten hatte der Bw. während des Betriebsprüfungsverfahrens Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen, sodass von einer Befragung Abstand zu nehmen war. Dass diese Erwerbsvorgänge für den Bw. mit Kosten verbunden waren, ist eine Tatsache, die der Bw. nicht einmal selbst zum Beweisthema macht.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens gemäß der Berufungsergänzung vom 30.6.1997 ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung gemäß Tz. 22 des Betriebsprüfungsberichtes
Die dem gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde liegende Betriebsprüfung erfolgte auf Grund eines Urteiles des BG Innere Stadt Wien vom 25.3.1992, wonach der Bw. nicht alle Einkunftsquellen offengelegt haben soll. Prüfungsbeginn war der 13.2.1996, die Schlussbesprechung fand am 13.2.1997 statt.
Lt. Tz 13 und 14 des Berichtes mussten die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1991 bis 1993 gemäß
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0346-W/02
- Stammnummer
- 33602
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF