Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0346-W/02
Kassafehlbeträge und nicht gedeckte Lebenshaltungskosten berechtigen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0346-W/02vom 11.03.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 184 BAO geschätzt werden, da die Bücher infolge materieller Mängel nicht ordnungsgemäß seien. Hinsichtlich der behördlichen Schätzungsbefugnis ist auf § 184 BAO zu verweisen, wonach die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen hat. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach Abs. 2 leg.cit ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1 leg.cit.) wesentlich sind. Gem. Abs. 3 ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Im Erkenntnis vom 29.1.2004, Zl. 2001/15/0022 führt der VwGH unter Hinweis auf die ständige VwGH-Rechtsprechung aus, dass, die Feststellung eines Vermögenszuwachses, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme rechtfertige, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stamme. Dieser löse diesfalls die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen habe. Gleiches gilt lt. Erkenntnis vom 23.2.1994, Zl. 90/13/0075, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte.
Folgende Buchführungsmängel wurden festgestellt:
Kassafehlbeträge 1992
a) Zahlungen G.J.
Strittig ist die Herkunft von insges. S 900.000.-, von denen zweimal S 300.000.- als Einlage in die Kassa gebucht und weitere S 300.000.- auf das betriebliche Bankkonto einbezahlt wurden. Die Buchungen über Kassa wurden als "RZ B. " bezeichnet. Da der Bw. im Betriebsprüfungszeitraum Einkünfte aus zwei dort ansässigen Firmen bezog, nämlich
"W." und einem Kosmetikstudio, nahm die Betriebsprüfung Einsicht in die diesbezüglichen deutschen Steuererklärungen und stellte fest, dass keine mit den Einlagen in Zusammenhang stehende Entnahmen getätigt wurden. Aus dem vorliegenden Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ist nachvollziehbar, dass dem Bw. schon im Zeitpunkt der Prüfung die Bedenken hinsichtlich der Mittelherkunft bekannt waren. Umso fragwürdiger erscheint daher die Vorlage der eidesstättigen Erklärung von G.J. nach Prüfungsabschluss, datiert mit 19.2.1997. Demnach habe sie dem Bw. im März, April und Juni 1992 je S 300.000.- bei seinen Besuchen in B. in bar übergeben, und zwar für die Abstandnahme von der Übernahme seines Hälfteanteils an der Liegenschaft in der L.H..
Im Zuge der Berufungsergänzung wurden darüberhinaus folgende Schriftstücke vorgelegt: die Generalvollmacht des Bw. für G.J. vom 5.6.1989, die Auflassung vom 17.1.1994, wonach die Parteien die Eigentumsübertragung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft an die Bevollmächtigte vereinbaren und das Testament von G.J., wonach der Bw. die Hälfte des besagten Grundstückes erben soll.
In Würdigung dieser Schriftstücke sowie der Ausführungen der Betriebsprüfung in der Stellungnahme zur Berufung, die durch Einsichtnahme in den Arbeitsbogen Bestätigung fanden, gelangte der Unabhängige Finanzsenat zu folgender Auffassung:
Bereits während des Betriebsprüfungsverfahrens bestanden Zweifel an der Mittelherkunft, da die als "RZ B. " bezeichneten Einlagen nicht aus Privatentnahmen bei den vom Bw. in B. betriebenen Gewerbebetrieben stammen konnten. Der Bw. konnte den Zahlungsfluss bzw. dessen Ursache nicht belegmäßig nachweisen. Dieser daher ungeklärte Vermögenszuwachs führte daher zunächst zu Recht zur Schätzung (vgl. VwGH vom 23.2.1994, Zl. 90/13/0075).
Die bereits mehrfach zitierte Bestätigung von G.J. kann entgegen der Auffassung des Bw. per se einen Zahlungsfluss nicht nachweisen, da es sich dabei nicht um einen Zahlungsbeleg handelt. Auch ist es nicht als im allgemeinen Wirtschaftsleben üblich zu betrachten, Beträge von S 300.000.- mehrmals bar ohne Zahlungsbestätigung oder nähere schriftliche Vereinbarung zu übergeben.
Wenn nun behauptet wird, Frau J. habe die Zahlung von S 900.000.- als Gegenleistung für die Übertragung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft in B. gesehen, so erscheint dies deshalb zweifelhaft, weil die tatsächliche Einigung über die Eigentumsübertragung erst im Jahr 1994 erfolgte. Darüber hinaus stellt sich die Frage, warum dann der Bw., quasi als nochmalige Gegenleistung, von ihr im Testament mit einem Hälfteanteil bedacht wurde.
Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Bw. ergeben sich aus daraus, dass die Bestätigung erst nach dem Ende der Betriebsprüfung ausgestellt und vorgelegt wurde, obwohl der Bw. bereits während des Betriebsprüfungsverfahren Gelegenheit hatte, die Mittelherkunft aufzuklären. Im Übrigen steht das gesamte Vorbringen in Widerspruch mit der Buchung von S 300.000.-auf dem Kassakonto vom 29.9.1992. Lt. Stellungnahme der BP soll diese Buchung nach ihrer Bezeichnung aus dem Verkauf eines Range Rovers an die Firma S. stammen. Tatsächlich wurde dieses Fahrzeug lt. Anlagenverzeichnis aber an die Firma J. im Dezember 1992 verkauft. Der Bw. versuchte diesen vermeintlichen Irrtum während der Betriebsprüfung dahingehend aufzuklären, dass ein anderes Fahrzeug der Marke Mercedes verkauft worden sei, was sich aber ebenfalls als falsch herausstellte. Dass es sich bei der Buchung um eine Teilzahlung von Frau G.J. handeln könnte, wurde vom Bw. zu diesem Zeitpunkt nicht vorgebracht.
Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass die Mittelherkunft der Privateinlagen von S 300.000.- im Jahr 1992 nicht geklärt ist.
b) Kassafehlbetrag 1992, Ausgaben an die Firma K.
Laut Berufungsergänzung seien abgesehen von den von G.J. zugeflossenen Beträgen die sonstigen Kassafehlbeträge insbsondere im Februar 1992 entstanden. Diesen stünden Ausgaben an die Firma K. gegenüber. Der Bw. beantragt nunmehr durch Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen der Baufirma festzustellen, wann tatsächlich der Zahlungsfluss erfolgt ist, da die Buchhalterin diesen dem Rechnungsausstellungsdatum gleichgesetzt habe. Dazu ist grundsätzlich auszuführen dass es die Verpflichtung des Bw. wäre, seine Bücher so ordnungsgemäß zu führen, dass er seine Zahlungen belegmäßig nachweisen kann. Wer nämlich als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die §§ 119 bis 142 BAO zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, ist der Abgabepflichtige jedoch angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (vgl. VwGH vom 28.1.2005, Zl. 2002/15/0154). Gleiches muss nach Auffassung des UFS auch für die Übertragung buchhalterischer Aufgaben gelten. Dies bedeutet, dass den Bw. die Verpflichtung, seine Bücher ordnungsgemäß im Sinne der zitierten Vorschriften der BAO zu führen selbst trifft und nunmehr nicht auf die Buchhalterin abgewälzt werden kann.
Ebenso kann nicht der Behörde zugemutet werden, Buchhaltungsmängel des Bw. zu erklären. Der entsprechende Antrag des Bw. stützt sich auch nur auf Mutmaßungen, nämlich, dass sich die Baufirma in Konkurs befinde und sich der Masseverwalter deshalb mit Sicherheit weigern werde, dem Bw. Unterlagen herauszugeben.
Den Feststellungen der BP in Tz. 22 lit. a und d ist zu entnehmen, dass für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Jahr 1992 der Kasssafehlbetrag in Höhe von S 635.000.- herangezogen wurde. Da das nunmherige Berufungsvorbringen diese Feststellung nicht entkräften konnte, sieht der Unabhängige Finanzsenat keine Veranlassung von der im Zuge der BP diesbezüglich durchgeführten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen abzugehen.
Kassafehlbetrag 1993
Lt. Feststellungen der BP in Tz. 22 lit. a wurde im Jahr 1993 ein Kassafehlbetrag in Höhe von ca. S 840.000.- festgestellt. Der Bw. bringt dazu vor, dass die Buchhalterin die kurz vor ihrer Pensionierung gestanden sei, den Betrag von S 846.120,20 aus Nachlässigkeit als eien Summe am 14.9. eingebucht habe, obwohl sich dieser Betrag aus einzelnen Scheck-und Barabhebungen ab 3.8.1993 an verschiedenen Tagen zusammengesetzt habe. Hätte die Buchhalterin die Kassaeingänge entsprechend den Bankabhebungen richtig verteilt, ergäbe sich am 16.8.1993 kein Kassafehlbetrag. Die einzelnen Abhebungen in Folge ständiger Geldknappheit seien vorsorglich deshalb erfolgt, weil dem Bw. bewusst gewesen sei, dass am 16.9. eine Rechnung bei der K. in Höhe von S 700.000.- zu begleichen sein werde. Die BP wies demgegenüber nach, dass einzelne Abhebungen vom Bankkonto und Scheckabbuchungen erst nach dem behaupteten Zahlungstag erfolgten. Ebenso lassen die teilweise unrunden Beträge bzw. geringfügigen Beträge, etwa S 13.920,20 oder S 2.500.-im Verhältnis zum Rechnungsbetrag von S 700.000.- darauf schließen, dass diese Abbuchungen nicht zur Begleichung dieser Rechnung getätigt worden sind.
Nicht erklärlich ist, welcher Zusammenhang zwischen der bevorstehenden Pensionierung der Buchhalterin und der Sorgfalt hinsichtlich ihrer Dienstverrichtung bestehen soll.
Hinsichtlich jener Verpflichtungen, die den Bw. selbst treffen und die nicht auf die Buchhalterin abgewälzt werden können, siehe die Ausführungen zum Kassafehlbetrag im Jahr 1992.
Für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Jahr 1993 ist daher, wie auch in Tz. 22 lt.d des BP-Berichtes dargestellt, von einm Kassafehlbetrag i. H. S 840.000.- auszugehen.
Lebenshaltungskosten im Jahr 1991
Der Bw. beantragt die Schätzung der Lebenshaltungskosten mit S 500.000.-. Lt. Stellungnahme der BP sei genau in dieser Höhe die Schätzung der Lebenshaltungskosten erfolgt. Der Bw. führt selbst aus, dass die Höhe der Lebenshaltungskosten nicht mehr festgestellt werden könne. Warum eine Festsetzung mit S 500.000.- erfolgen soll, wird nicht begründet. Die BP gründete ihre Schätzung zum einen darauf, dass von dem Privatverrechnungskonto nur geringfügige Abbuchungen getätigt worden seien, von denen der Bw. nicht seinen Lebensunterhalt bestritten haben kann zum anderen auf das vorliegende Urteil des BG Innere Stadt Wien im Unterhaltsprozess der E.G. gegen den Bw. Die damalige Lebensgefährtin habe ausgesagt, dass er 1991 seinen aufwändigen Lebensstil weitergeführt habe. Es besteht kein Grund am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, da die Lebensgefährtin als Zeugin befragt wurde und mit dieser Aussage sogar ihren eigenen Unterhaltsanspruch und den des Kindes schmälern hätte können. Auch steht für den Bw. offenbar außer Streit, dass der Erwerb des Doktortitels mit Kosten verbunden war und ihm in Zusammenhang mit einem geplanten Erwerb eines Adelsprädikates Unkosten erwachsen. Andernfalls wäre der mit Schriftsatz vom 19.1.1998 gestellte Antrag, "den Bw. hinsichtlich der Kosten für Doktortitel und Adelsprädikat" zu befragen inhaltsleer.
Lt. Betriebsprüfung stellt sich die Schätzung der Lebenshaltungskosten für 1991 wie folgt dar:
Drei nicht als Privatentnahmen erfasste Zahlungen an die Lebensgefährtin a S 20.000, Aufwendungen für das Kind i.H. von S 230.000.-, Schmuck im Wert von S 75.000.-, Aufwendungen für Doktortitel und Adelsprädikat i.H. von S 500.000.-, eigene Lebenshaltungskosten i.H. von S 500.000.-. Daraus ergibt sich eine Gesamtschätzung für 1991 (siehe Tz. 22 lit. d des BP-Berichtes) i.H. von brutto S 1,365.000.- , d.i. S 1,137.500.- netto.
Im Gegensatz zu dem nicht näher begründeten Antrag des Bw., die Lebenshaltungskosten mit S 500.000.- jährlich festzusetzen, stützt sich die Betriebsprüfung auf das bereits erwähnte Urteil des BG Innere Stadt Wien vom 25.3.1992 in dem auf Grund der Aussagen von E.G., der damaligen Lebensgefährtin Frau L. und des Bw. das Gericht ein monatliches Einkommen des Bw. von S 100.000.- annahm. Das Gericht stützte sich dabei auf die Zeugenaussage von Frau L., wonach der Bw. entgegen seiner Aussage auch nach der Trennung von seiner Frau seinen aufwändigen Lebensstil beibehalten habe. Er habe einen Doktortitel und ein Adelsprädikat erworben, diverse Liegenschaften, Luxusautos und vier Rennpferde besessen, die zu Beginn des Verfahrens verkauft worden seien, ohne den Verkaufserlös dem Gericht bekanntzugeben. In Zusammenhang mit Kreditkartenabhebungen der Gattin in beträchtlicher Höhe bis 1988, einem für 1987 festgestellten steuerlichen Verlust von S 7.812.- und Kreditkartenabhebungen von rund S 530.000.- sowie unwahren Aussagen bezüglich der Rentabilität der Rennpferde kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Bw. über weitere Einkunftsmöglichkeiten verfügte, die er nicht offenlegte. Weiters traf das Gericht die Feststellung, dass für den Erwerb eines Adelsprädikates im Allgemeinen bis zu S 1,000.000.- aufzuwenden waren.
Der Bw. äußerte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen von E.G. im Unterhaltsprozess, weil sie dort einerseits aussagte, vier Jahre vor Eingehen der Ehe alleinstehend gewesen zu sein, andererseits, bevor sie den Bw. kennengelernt habe, einen Verlobten gehabt zu haben. Das Gericht kam, wie dem Urteil zu entnehmen ist, nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens zu dem Schluss, dass der Bw. über ein monatliches Einkommen von S 100.000.- verfügte. Die Aussagen der Ehegattin waren dabei nur ein Beweismittel.
Der UFS fand daher keinen Grund die Feststellungen des BG Innere Stadt Wien sowie die dort getätigten Aussagen in Zweifel zu ziehen.
Gleiches gilt, entgegen der Bedenken des Bw., für die Aussagen von Frau L. in diesem Prozess. Wenn sie in dem Unterhaltsprozess, den die Ehegattin ihres nunmehrigen Lebensgefährten anstrengte, angibt, dass dieser ein vermögender Mann sei, so ist diese Aussage deshalb glaubhaft, weil sie dadurch, für den Fall des Obsiegens der Klägerin, das Budget für ihren eigenen Unterhalt schmälert.
Nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß
§ 20 EStG bezüglich 1010 Wien, S.straße
Strittig ist, ob die Anwaltskosten, die in Zusammenhang mit einem Rechtsstreit um das rechtmäßige Eigentum am Objekt Singerstraße entstanden waren, bei den dort lukrierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 1991 bis 1993 Werbungskosten darstellen.
Im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist der Werbungskostenbegriff gleich dem Betriebsausgabenbegriff auszulegen. Betriebsausgaben sind jedoch nach der allgemeinen Definition des § 4 Abs. 4 EStG 1988 jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. So wären etwa Aufwendungen für die Kosten eines mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Zivilprozesses zur Durchsetzung von Ansprüchen oder Abwehr erhobener Forderungen Betriebsausgaben (vgl. VwGH vom 10.12.1991, Zl. 91/14/0154). Dies können etwa lt. Einkommensteuerhandbuch Quantschnigg/Schuch, S. 1164 Kosten eines Kündigungsprozesses, eines Rechtsstreites über die Höhe des Mietzinses oder über die Einbringung des Mietzinses sein. Feststeht, dass der Bw. die in der Folge vermietete Eigentumswohnung aus einer Verlassenschaft erworben hatte, und es in der Folge zu einem Rechtsstreit mit der potentiellen Erbin hinsichtlich des Eigentumsrechtes an der Wohnung kam. Dieser Rechtsstreit ist aber nicht durch den "Betrieb", d.h. durch die Vermietung ansich veranlasst. Darunter würden im Sinne der oben zitierten Judikatur nur solche Auseinandersetzungen fallen, die aus dem Rechtsverhältnis mit den Mietern oder sonstigen Vertragspartnern entstehen, die in Zusammenhang mit der Vermietung Aufwendungen verursachen. Wenn nun der Bw im ergänzenden Schriftsatz vom 30.6.1997 vorbringt, dass Gegenstand des die Anwaltskosten verursachenden Rechtsstreites nicht nur die Frage des rechtmäßigen Eigentums sondern auch die Rückzahlbarkeit von möglicherweise zu Unrecht lukrierter Mieteinnahmen gewesen sei, so ist dazu folgendes auszuführen: Nur wer zivilrechtlich Eigentümer einer Liegenschaft ist, ist auch berechtigt diese zu vermieten, die Vermietung ist also durch das rechtmäßige Eigentum bedingt. Sollte sich daher in einem Gerichtsverfahren, das der Klärung der Eigentumsverhältnisse dient, herausstellen, dass Mieten infolge eines nicht bestehenden Eigentumsrechtes zu Unrecht vereinnahmt wurden, so lassen sich die Anwaltskosten wohl nicht in solche betreffend "Klärung des Eigetumsrechtes" und "Rückforderung von Mietentgelten" aufspalten und sind daher untrennbar miteinannder verbunden.
Die geltend gemachten Rechts-und Gerichtskosten sind daher nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen, da sie nicht durch den Betrieb "Vermietung und Verpachtung" verursacht sind
Aufwendungen für
Zinsen und Geldverkehrsspesen
Dersteuerliche Vertreter stellt in der Berufungsergänzung nur Mutmaßungen an und deutet ohne ziffernmäßige Konkretisierung hinsichtlich der Geldverkehrsspesen an, dass diese "nur minimal private Transaktionen betreffen sollten".
Warum daher ohne nähere Nachweise die Aufwendungen zur Hälfte anerkannt werden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Die von der Betriebsprüfung lt. Tz. 24 nicht als Aufwendungen anerkannten Beträge resultieren aus Überweisungsspesen, Porto und Überziehungsprovisionen, die nicht mit dem Betrieb "Hausverwaltung" in Zusammenhang stehen können, sondern aus den jährlichen Überweisungen des Bw. an seine Firmen in Deutschland resultierten.
Aufwendungen i.Z. mit der Liegenschaft G.Straße lt. Tz. 31
Lt. Prüfungsbericht habe der Bw. die Wohnungen Top 8, 12 und 12a umgebaut. Eine Vermietung sei nicht beabsichtigt gewesen. In der Berufungsergänzung führte der Bw. aus, er habe die Wohnungen parifizieren lassen und anschließend, wegen der Möglichkeit höhere Mieten zu erzielen, selbst vermieten wollen. Jegliche Aktivität diesbezüglich sei aber von der Ehegattin und der kreditgewährenden Bank vereitelt worden.
Dazu ist folgendes auszuführen: Unter Parifizierung versteht man die Nutzwertfestsetzung wohnungseigentumsfähiger Objekte. Die sich aus dem Verhältnis des Nutzwertes jeder einzelnen Wohnung im Verhältnis zum Nutzwert der gesamten Liegenschaft ergebende Bruchzahl drückt auch den Eigentumsanteil jedes Miteigentümers aus. Das nunmehrige Vorbringen in der Berufung, durch die Parifizierung höhere Mieterträge erzielen zu wollen, erscheint daher schon im Hinblick auf den Zweck einer Parifizierung im Allgemeinen als unglaubwürdig. Auch in welchem Zusammenhang die Parifizierung mit der Möglichkeit, höhere Mieten zu erzielen, stehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates kommt daher der vom Bw. im Betriebsprüfungsverfahren getroffenen Aussagen, wonach der Verkauf der renovierten Wohnungen geplant gewesen sei, ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zu. Im Übrigen reicht die bloße Absichtserklärung, aus der Vermietung Einkünfte erzielen zu wollen, nicht für die Berücksichtigung von Werbungskosten aus. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 7.10.2003, Zl. 2001/15/0085 ausführte, ist Voraussetzung, dass die ernsthafte Absicht, zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf die Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss muss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten. Dabei genügt es nicht, wenn die Vermietung eines Gebäudes als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst, und hierbei sondiert wird, ob sich das Gebäude günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten lässt.
Die BP hat daher auch den vom Bw. in den Jahren 1992 und 1993 geltend gemachten Herstellungsaufwand für Top 8 (Akontozahlung) und Top 12 und 12a zu Recht nicht anerkannt. Der Berufungsantrag richtet sich inhaltlich nur darauf, die von der Betriebsprüfung als "Herstellungsaufwand" ausgeschiedenen Beträge nunmehr als "Erhaltungsaufwand" zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass der Bw. selbst in den Einkommensteuererklärungen für 1992 und 1993 Herstellungsaufwand geltend machte und dessen Absetzung im Wege der AfA beantragte. Inhaltlich unterscheiden sich Herstellungs-und Erhaltungsaufwand dadurch, dass es sich bei ersterem um die Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Gebäudes handelt, die auch zu einer Änderung der Wesensart und zu einer Wertsteigerung führen, bei Erhaltungsaufwand um Instandsetzung, also einer Erhöhung des Nutzwertes eines Gebäudes, oder um Instandhaltung (vgl. Einkommensteuer-Handbuch , Quantschnigg/Schuch, § 6, Tz. 78 ff., § 28 Tz. 33 ff.). Abgesehen davon, dass der Bw. jede Erklärung dafür schuldigt bleibt, warum nunmehr Erhaltungsaufwand vorliegen soll, spielt diese Unterscheidung jedoch für die Beurteilung des Berufungsbegehrens keine Rolle, da auch Erhaltungsaufwand nur dann zu Werbungskosten führt, wenn das Gebäude für die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird. Dies ist aber, wie bereits ausgeführt, zu verneinen.
Sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit Top 8, 12 und 12a waren daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen und die Vorsteuern nicht zu berücksichtigen.
Vorläufige Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer 1992 und 1993
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde Abgaben vorläufig festsetzen.
Da ein Vorläufigkeitsgrund i. S des § 200 Abs. 1 BAO nicht vorliegt, werden die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993 endgültig festgesetzt.
Wien, am 11. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0346-W/02
- Stammnummer
- 33602
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF