…0083). Es ist angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung an einen anderen Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Dies ist zB der Fall, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (VwGH 26…
…0059 behandelte Fall sei gänzlich anders gelagert). Damit liege aber eine "absehbare befristete Entsendung" im Sinne der Rz 343 zu § 16 EStG, LStRl 2002 vor, wonach "an dieser Unzumutbarkeit auch nichts ändert, wenn meine Familie mich auf die Dauer meiner Entsendung bzw. meines Vertrages begleitet"…
…eben nicht als erwiesen anzusehen. Denn mit Ende des Entsendungszeitraumes ist die Familie des Bw. tatsächlich wieder nach C. zurückgegangen. Dass die Verlegung des Familienwohnsitzes für einen von vornherein absehbar befristeten Zeitraum ins Ausland nicht zugemutet werden kann, hat der VwGH bereits in seiner Entscheidung…
…Judikatur des VwGH so erschließt sich, dass die Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes auch privat bedingt sein kann und bei befristeten Entsendungen darin besteht, dass der Entsendete nicht verhalten werden kann, bei absehbar vorübergehenden Aufenthalt seinen bisherigen Wohnsitz aufzugeben. Der Grund der Unzumutbarkeit besteht somit…
…in der Berufungsvorentscheidung die Feststellung getroffen, dass eine befristete Entsendung beim Bw. nicht gegeben ist. Auch der Unabhängige Finanzsenat teilt die Auffassung des Finanzamtes, dass beim vorliegenden Sachverhalt nicht von einer konkreten - also mit Gewissheit anzunehmenden - absehbaren endgültigen Befristung des Dienstverhältnisses des Bw. auszugehen ist…
…Fall der Entsendung Rz 343 LStRI sage, dass "angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung an einen anderen Beschäftigungsort es dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Es ändert an dieser Unzumutbarkeit nichts, wenn die Familie des Beschwerdeführers ihn auf die Dauer seiner Entsendung an…
…telefonischer Auskunft des Gatten der Bw. sei nicht absehbar gewesen, wie lange der berufliche Aufenthalt in den USA dauern würde, weil es sich um keine befristete Entsendung gehandelt habe. All dies wird vom unabhängigen Finanzsenat nicht in Zweifel gezogen. Aber gerade auf Grund dieser Ausführungen…
…dass es dem Bf angesichts des absehbaren vorübergehenden Aufenthaltes sowie der befristeten Beschäftigung in Österreich nicht zumutbar gewesen sei, den gewählten Wohnsitz in Italien, welchen er seit Jahren inne habe, aufzugeben. Für die Dauer der Entsendung hätte der Bf in Österreich einen Wohnsitz zur Dienstverrichtung…
…dass im Unternehmen seines österreichischen Dienstgebers befristete Entsendungen der Dienstnehmer zu ausländischen Tochterunternehmen üblich und als Maßnahme zur Verbesserung des interkulturellen Verständnisses auch erwünscht seien. Aus Interesse am Aufbau stabiler Geschäftsbeziehungen am neuen Einsatzort strebe der Dienstgeber grundsätzlich eine Entsendungsdauer von 2-3 Jahren an…
…befristete Entsendung zur CD . gehandelt hat, welche wiederum bis 31. Oktober 2010 verlängert wurde. Unserem Mandanten war es angesichts der Tatsache, dass sich die engeren privaten und wirtschaftlichen Beziehungen während der Entsendung nach Serbien weiterhin in Österreich befanden, des absehbaren vorübergehenden Aufenthaltes sowie der befristeten…
…im Einsatzland noch weiter andauern werde. Die lange Dauer der Auslandseinsätze sei also ein weiteres Indiz dafür, dass es sich nicht bloß um eine (befristete) Entsendung handle. Hinsichtlich der Verschiebung der Mitarbeiter innerhalb des Konzerns sei es zwar richtig, dass ein Teil der Mitarbeiter nach…
…Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (vgl. VwGH 26.11.1996, 95/14/0124, mwN). Ist es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten, angesichts einer absehbar befristeten Entsendung an einen anderen Beschäftigungsort den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben, dann ändert es…
…der Entsendung für die Familie ***Bf*** absehbar. Die Familie ***Bf*** hat stets den Wohnsitz in Österreich als ihren Hauptwohnsitz betrachtet und war daher von einem rechtmäßigen Familienbeihilfen- sowie Kinderabsetzbetragsbezug überzeugt. Wir stellen daher nochmals den Antrag, zumindest für die Zeit des ersten befristeten Entsendungsvertrages von…
…dass einem Steuerpflichtigen, der für einen von vorneherein absehbar befristeten Zeitraum ins Ausland entsandt wird, nicht zugemutet werden kann, seinen Familienwohnsitz aus Anlass der befristeten Entsendung aufzugeben. Diesen Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes ist eindeutig zu entnehmen, dass von vorneherein die Befristung und deren Dauer - zB aufgrund…
…95/14/0059 ua.). Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung könnten immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort verlegt werde (Ausnahme im Fall einer befristeten Entsendung). Wie in der Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung angeführt, sei der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber *** s…
…zurückkehren. Damit sei die Tätigkeit am Beschäftigungsort in M./I. jedenfalls auf einen absehbaren Zeitraum befristet (nach Ablauf des Streitjahres 2017 auf maximal 5 Jahre und 3 Monate), weshalb eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenfalls nicht zugemutet werden könne (vgl. VwGH 26.11…
…Rz 343 sei es dem Steuerpflichtigen angesichts einer absehbar befristeten Entsendung nicht zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei jedenfalls unzumutbar, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die auswärtige Tätigkeit mit 4-5 Jahren befristet sei. Gegenstand des Berufungsjahres sei…
…doppelte Haushaltsführung nicht beruflich veranlasst sei. Kosten einer doppelten Haushaltsführung eines ledigen Steuerpflichtigen könnten nur für die Dauer von rund einem halben Jahr anerkannt werden. Der gegenständliche Fall sei nicht mit einer von vornherein befristeten, verhältnismäßig kurzen Entsendung vergleichbar. Entsprechende Kosten seien bereits 1997 geltend…
…der für einen von vornherein befristeten Zeitraum als Arbeitnehmer ins Ausland entsandt wird, auch dann nicht zugemutet werden, seinen Familienwohnsitz aus Anlass der befristeten Entsendung aufzugeben, wenn die Familie des Arbeitnehmers diesen an den Beschäftigungsort der Entsendung begleitet. Durch den absehbar vorübergehenden Aufenthalt der Familie…
…könne, seinen Familienwohnsitz aus Anlass der befristeten Entsendung aufzugeben, wenn die Familie des Arbeitnehmers diesen auf die Dauer der Entsendung an den Beschäftigungsort seiner Entsendung begleite. Durch den absehbar vorübergehenden Aufenthalt der Familie am Ort der vorübergehenden Beschäftigung werde der Familienwohnsitz am Heimatort nicht aufgegeben…