Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3840-W/02
Familienheimfahrten einer auf Grund eines befristeten Dienstverhältnisses nach Österreich entsendeten Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3840-W/02vom 23.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch den absehbar vorübergehenden Aufenthalt der Bw. am Ort der vorübergehenden Beschäftigung wird der Familienwohnsitz am Heimatort nicht aufgegeben, weshalb die strittigen Aufwendungen als Familienheimfahrten anzuerkennen waren. Dabei steht der Umstand, dass die Tochter der Bw. ihre Mutter während deren zeitlich befristeten Auslandsaufenthalt begleitet und für diesen Zeitraum im Bundesgebiet die Schule besucht, dem nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Werner Braun & Partner OEG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf in Wien
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
bei der Fa. C beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Fa. C verfügt
im Inland über keine Betriebsstätte.
Wie den Beilagen zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 zu entnehmen ist,
beantragte die Bw. Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von
S 28.800,00. In der Einkommensteuererklärung wurde der Familienstand
mit "verheiratet" angegeben.
In Beantwortung eines
telefonischen Vorhaltes führte die Bw. mit Schreiben vom
10. Dezember 2001 aus, dass sie Anfang 1999 mit ihrer Tochter von
Italien nach Österreich übersiedelt sei und eine Tätigkeit bei
der O GmbH übernommen hätte. Ab Mitte April habe sie dann aus
persönlichen Gründen zu dem italienischen Unternehmen C, für
welches sie von Wien aus Kunden betreue, gewechselt. In Wien bewohne sie
eine Mietwohnung, während sie gemeinsam mit ihrem Gatten Eigentümerin
einer Wohnung im Großraum Tu. sei, in der neben ihrem Ehemann auch ihre
Mutter wohne. Da die Tätigkeit ihres Mannes ebenfalls einen sehr starken
Auslandsbezug aufweise - er übe eine sehr starke Reisetätigkeit im
gesamten Europa aus - , sei die gemeinsame Wohnung in Tu. der zentrale
Treffpunkt der Familie der Bw.. Daraus begründeten sich auch die
häufigen Fahrten pro Jahr nach Italien. Die Wohnung in Tu. stelle somit den
langfristigen Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. dar, da hier die
Familienbindung zu suchen sei. Darüber hinaus habe die Bw. als
Hälfteeigentümerin der Wohnung in Tu. zusätzliche Aufwendungen
zum Zwecke deren Erhaltung zu tragen. Sowohl die Bw. als auch ihr Ehegatte seien
Personen, die sehr stark in überregionalen Dimensionen denken und für
die eine Berufsausübung im Ausland eher den Normalfall darstellt. Um so
stärker komme dadurch die Bedeutung der gemeinsamen Wohnung in Tu. zum
Ausdruck.
Im Zuge der Durchführung
der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 erkannt das Finanzamt
die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht an und
begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine beruflich veranlasste
doppelte Haushaltsführung vorläge. Die Fa. C verfüge in Wien
über kein Büro und die Bw. betreibe ihre Tätigkeit
ausschließlich von zu Hause aus. Da die Bw. diese Tätigkeit daher
auch genauso gut von Italien aus betreiben könnte, sei in der
Begründung des Wohnsitzes in Wien keine berufliche Veranlassung zu
sehen.
Mit Schreiben vom
3. Jänner 2002 erhob die Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
(vom 19. Dezember 2001) das Rechtsmittel der Berufung und führte
darin aus, dass die Bw. seit dem Jahr 1999 für ihren italienischen
Arbeitgeber Kunden im osteuropäischen Raum betreue. Für diese
Tätigkeit sei es erforderlich gewesen, eine geographische Nähe zur
Slowakei, Ungarn und Tschechien herzustellen. Aus diesem Grund sei auch die
Wohnung in Wien angemietet worden, weshalb die doppelte Haushaltsführung
jedenfalls beruflich veranlasst gewesen sei und die beantragten Werbungskosten
für Familienheimfahrten anzuerkennen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. Juni 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und führte dazu aus, auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes könne
nicht mehr von einem Familienwohnsitz in Italien ausgegangen werden. Der
Ehegatte lebe in der Wohnung in Tu. und übe eine Tätigkeit aus, welche
eine starke Reisetätigkeit im gesamten europäischen Raum aufweise. Die
Bw. lebe und arbeite in Wien. Die Tochter befinde sich ebenfalls in Wien und
besuche hier die Schule. Selbst bei Vorhandensein einer gemeinsamen Wohnung in
Tu. könne unter den gegebenen Umständen der Mittelpunkt der
Lebensinteressen nicht in Italien gelegen sein. Sollte dennoch von einem
Familienwohnsitz in Italien auszugehen sein, könne von einer beruflichen
Veranlassung für die Begründung eines Wohnsitzes am
Beschäftigungsort nur dann ausgegangen werden, wenn die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst oder deren Verlegung unzumutbar sei.
Im gegenständlichen Fall sei weder die Tätigkeit des Ehegatten
ortsgebunden noch könne von einer Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes ausgegangen werden. Da die Voraussetzungen für eine auf
Dauer angelegte Haushaltsführung nicht gegeben seien, könnten Kosten
wie Familienheimfahrten nur vorübergehend geltend gemacht werden, wobei die
Beurteilung der Frage, wann die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar
erscheint, auf die Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen hat. Da
für die Bw. und ihre Familie Berufsausübung und Leben im Ausland eher
den Normalfall darstellten, erscheine hier ein Zeitraum von einem Jahr als
ausreichend und seien die Kosten auch im Jahr 1999 anerkannt
worden. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Bw. im
Rahmen einer Erhebung der ha. Betriebsprüfungsabteilung betreffend des
Antrages auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens angegeben habe, seit
1999 in Italien keinen Wohnsitz mehr zu haben.
Rechtzeitig brachte die Bw.
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und begründete dies ergänzend
wie folgt: Entgegen den Ausführungen der Abgabenbehörde erster
Instanz sei sehr wohl von einem Familienwohnsitz in Italien auszugehen. Die
Tatsache, dass die Bw. mit ihrer Tochter in Wien lebe und arbeite und ihr
Ehegatte einen mit starker Reisetätigkeit verbundenen Beruf ausübe,
lasse noch nicht den Schluss zu, dass der Familienwohnsitz in Tu. aufgelöst
worden wäre. Tatsächlich sei der Wohnsitz in Tu. der zentrale
Treffpunkt der Familie sowie der Wohnort des Ehegatten und Mutter der Bw. Zu
dieser Rechtsfrage habe zudem der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung
GZ: 2000/14/0122 festgestellt, dass Familienheimfahrten auch dann
Werbungskosten seien, wenn ein Familienmitglied mit dem Dienstnehmer an den Ort
der Beschäftigung übersiedle. Es sei immer auf das Gesamtbild der
Verhältnisse abzustellen. Da die Bw. ihre Tätigkeit nicht
langfristig in Wien ausüben werde und eine Rückkehr mit ihrer Tochter
zu ihrem am Familienwohnsitz in Italien lebenden Ehegatten mittelfristig geplant
sei, sei von einem aufrechten Familienwohnsitz in Italien auszugehen. Zudem sei
die Feststellung der Behörde, wonach die Tätigkeit des Ehegatten der
Bw. nicht ortsgebunden und ihm folge dessen eine Übersiedlung zuzumuten
sei, unrichtig. Bei dieser Feststellung, sei nämlich übersehen worden,
dass der Ehegatte der Bw. zwar beruflich viel in Europa unterwegs sei, seine
Reisen aber immer in Tu., dem Sitz seines Arbeitgebers beginnen und enden. Auch
muss bei der Zumutbarkeit berücksichtigt werden, dass der Ehegatte der Bw.
der deutschen Sprache nicht mächtig sei und es daher eine unzumutbare
Härte darstellen würde, in ein Land zu übersiedeln, wo er als
Fremder massive Verständigungsprobleme hätte. Aus der Tatsache, dass
sich der Ehegatte viel im Ausland befinde, könne nicht geschlossen werden,
dass ihm eine längere Übersiedlung nach Wien keine schwerwiegenden
Probleme bereiten würde. Zu der Anmerkung des Finanzamtes, die Bw.
hätte bei Einleitung des Verständigungsverfahrens angegeben, keinen
Wohnsitz mehr in Italien zu haben, sei anzuführen, dass es sich hierbei um
ein Missverständnis handle. Die Bw. habe nämlich der steuerlichen
Vertretung telefonisch versichert, dass die eheliche Wohnung in Italien ihren
Familienwohnsitz darstelle. Möglicherweise waren
Verständnisschwierigkeiten die Ursache dieses
Missverständnisses.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 wurde die Bw.
seitens des UFS ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Wie
aus einer Vorhaltsbeantwortung (Schreiben vom 10. Dezember 2001)
hervorgeht, waren Sie ab Mitte April 1999 bei der Fa. C. als
Verkaufsleiterin tätig. Sie werden ersucht, den diesbezüglichen
Dienstvertrag zu übermitteln.
2. Im
Vorlageantrag vom 3. Juli 2002 führen Sie aus, dass Sie Ihre
Tätigkeit in Wien nicht langfristig ausüben werden und eine
Rückkehr mit Ihrer Tochter zu Ihrem am Familienwohnsitz in Italien
wohnenden Ehegatten mittelfristig geplant ist. Welche konkret
nachvollziehbaren Schritte haben Sie diesbezüglich unternommen? Um Vorlage
geeigneter Unterlagen wird gebeten.
3. Im
Verfahren zur Gewährung der Familienbeihilfe geben Sie an, von Ihrem
Ehemann getrennt zu leben, während in den Einkommensteuererklärungen
der Familienstand mit "verheiratet" (und nicht den Angaben im Beihilfenverfahren
entsprechend mit "dauernd getrennt lebend") angegeben wurde. Sie werden
diesbezüglich um Stellungnahme ersucht.
4. In
der Beilage zur Einkommensteuererklärung geben Sie die Anzahl der
Familienheimfahrten nach Italien mit 4 Fahrten an. Wie lange haben Sie sich
jeweils in Italien aufgehalten und wann genau sind Sie gefahren? Mit welchem
Verkehrsmittel waren Sie unterwegs? Um entsprechende Nachweise wird
gebeten.
5. Hat
Sie Ihre Tochter bei den Heimfahrten immer begleitet?
6. Wie
groß war Ihre Mietwohnung in Wien, E. gasse bzw. wie viele m²
hat die derzeitige Wohnung in Wien, R. weg? Sie werden ersucht, die
Bezug habenden Mietverträge vorzulegen.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes legte die Bw. der Behörde diverse Unterlagen (Dienstvertrag mit
der Fa. C, Entsendebestätigung, Bestätigung des Dienstortes Wien,
Bestätigung des italienischen Sozialministeriums über die
Verlängerung der Sozialversicherungspflicht, zwei Schreiben der Fa. C
und Fa. S über die Übernahme des Dienstverhältnisses bei der
Fa. C durch die Fa. S per 1.1.2001, Kündigungsschreiben der
Fa. S) vor und führte dazu aus, dass sie auf Grund des hohen
Kostenaufwandes über keine Übersetzungen der betreffenden Unterlagen
verfüge. Sollten jedoch die wesentlichen Vertragsinhalte (wie Dienstantritt
am 21.4.1999, Entsendung nach Wien am 1.5.1999 für die Dauer von zwei
Jahren, Verlängerung der Entsendung bis 2.5.2004 sowie deren Kündigung
mit 25.9.2003) nicht ersichtlich sein oder für eine Berufungsentscheidung
nicht ausreichen, werde um Verständigung zwecks Beischaffung von
Übersetzungen ersucht. Zudem führte die Bw. aus, dass sie beginnend
mit 1. Mai 1999 für zwei Jahre nach Wien entsendet worden sei,
wobei die Verlängerung dann bis zum 2. Mai 2004 erfolgte .
Zwischenzeitig sei jedoch ihr Dienstverhältnis durch Kündigung beendet
worden und daher bestehe kein Grund für einen weiteren Verbleib in Wien
bzw. stehe die Rückkehr nach Italien unmittelbar bevor. In Bezug auf den
Familienstand der Bw. werde angegeben, dass Frau T verheiratet sei und
nicht in dauernder Trennung von ihrem Ehegatten lebe. Eine widersprüchliche
Angabe sei weder in der Einkommensteuererklärung noch im Beihilfenverfahren
gemacht worden. Im Jahr 2000 sei die Bw. zu nachstehenden
Zeitpunkten am Familienwohnsitz in Italien gewesen (29.7.-11.8.2000;
21.8.-25.8.2000; 21.10.-7.11.2000; 2.12.-8.12.2000), wobei die Bw. mit ihrem PKW
unterwegs gewesen sei und die Tochter der Bw. ihre Mutter bei den Fahrten
begleitet habe. Hinsichtlich der Größe der Wohnung werde
ausgeführt, dass diese in Wien, E. gasse 65m² bzw. die
Größe der Wohnung in Wien R. weg 99m² betragen habe und die
entsprechenden Mietverträge kurzfristig nicht herbeigeschafft werden
konnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers jene Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen
und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.
Für
den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes
Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren
Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist
grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von
Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw.
für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, Zl.
93/13/0013).
Aufwendungen für
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz sind nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs. 1
Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen.
Unter "doppelter
Haushaltsführung" sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen, die dem
Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen
Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes
am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann. Dies ist z.B. bei einer ständig wechselnden Arbeitsstätte
der Fall oder dann, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die
auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier oder fünf Jahren befristet
ist (VwGH 26.11.96, Zl. 95/14/0124).
Bei einer dauernden
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
ist keine private Veranlassung zu unterstellen und somit die
Berücksichtigung von Familienheimfahrten als Werbungskosten zulässig,
wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 aus einer
Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als S 30.000,-- jährlich
erzielt (VwGH 24.4.96, 96/15/006) oder die Einkünfte in Bezug auf das
Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Behält der
Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer deswegen bei, weil er
dort ein Eigenheim errichtet hat oder die Kinder dort die Schule besuchen, dann
sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten privat veranlasst und deshalb
nicht abzugsfähig (VwGH v. 18.5.1995, Zl.93/15/0244).
Liegen die Voraussetzungen
einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung nicht vor (zB bei
einem Alleinstehenden oder einem Steuerpflichtigen, dessen Ehegatte oder
Lebensgefährte nicht mehr als S 30.000 jährlich verdient), so
können die Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist
auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines
Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert.
Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines
Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines
bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden; vielmehr sind die
Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (VwGH v. 22.4.1986,
Zl. 84/14/0198).
Weiters hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. August 2001,
Zl. 2000/14/0122 ausgesprochen, dass einem Steuerpflichtigen, der für
einen von vornherein absehbar befristeten Zeitraum (von bloß einigen
Jahren) als Arbeitnehmer ins Ausland entsandt werde, auch dann nicht zugemutet
werden könne, seinen Familienwohnsitz aus Anlass der befristeten Entsendung
aufzugeben, wenn die Familie des Arbeitnehmers diesen auf die Dauer der
Entsendung an den Beschäftigungsort seiner Entsendung begleite. Durch den
absehbar vorübergehenden Aufenthalt der Familie am Ort der
vorübergehenden Beschäftigung werde der Familienwohnsitz am Heimatort
nicht aufgegeben, weshalb den Kosten der Haushaltsführung des
Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort (Wohnungskosten) das Abzugsverbot
des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht entgegenstehe. Unter diesen
Voraussetzungen führten auch Kosten der Heimfahrten, soweit ein
nachvollziehbarer Bedarf vorliege, zu Werbungskosten.
Im gegenständlichen
Berufungsfall beantragte die Bw. im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für
das Jahr 2000 Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Italien in
Höhe von S 28.800 zum Abzug zuzulassen und begründete dies im
Wesentlichen damit, dass sich der Familienwohnsitz weiterhin in Italien befinde
und die Wohnung in Turin der zentrale Treffpunkt der Familie sei, zumal auch die
berufliche Tätigkeit ihres Ehegatten einen sehr starken Auslandsbezug
aufweise.
Wie sich aus dem vorliegenden
Sachverhalt ergibt, übersiedelte die Bw. aus beruflichen Gründen zu
Beginn des Jahres 1999 mit ihrer 1994 geborenen Tochter von Italien nach
Österreich und war zuerst bei der Fa. O und in weiterer Folge ab
Mai 1999 bei der Fa. C beschäftigt, wobei das
Dienstverhältnis bei letztgenannter Firma auf zwei Jahre befristet
abgeschlossen und in weiterer Folge bis zum 2. Mai 2004
verlängert wurde. Mit Beginn des Jahres 2002 erfolgte die
Übernahme des Dienstverhältnisses der Bw. bei der Fa. C durch die
Fa. S. Der Ehegatte der Bw. lebt und arbeitet in Italien, die
gemeinsame Tochter der Bw. besucht im Bundesgebiet die Schule.
Entsprechend der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes gelangt der UFS im gegenständlichen
Berufungsfall zu der Überzeugung, dass es sich bei den in Streit stehenden
Ausgaben um beruflich veranlasste Aufwendungen im Zusammenhang mit
Familienheimfahrten der Bw. nach Italien handelt. Dies vor allem deshalb, da die
Bw. im vorliegenden Fall auf Grund eines nachweislich befristeten
Dienstverhältnisses im Bundesgebiet tätig und daher aus der Sicht des
Berufungsjahres 2000 die Auslandsentsendung der Bw. nur als
vorübergehend anzusehen war. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 6.
November 2003 legte die Bw. sowohl den befristeten Dienstvertrag als auch
das Kündigungsschreiben der Fa. S vom 25. September 2003 der
Behörde vor und führte dazu aus, dass ihr Dienstverhältnis bei
der Fa. S zwischenzeitig gekündigt worden sei und deshalb kein Grund
mehr für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet bestehe und die
Rückkehr nach Italien unmittelbar bevorstehe. Im vorliegenden Fall wurde
somit durch die zeitlich befristete Berufsausübung der Bw. im Bundesgebiet
deren Familienwohnsitz in Italien nicht aufgegeben und konnte eine Verlegung des
betreffenden Familienwohnsitzes auch nicht zugemutet werden. Dem steht auch der
Umstand, dass die Tochter der Bw. ihre Mutter während deren
vorübergehenden Aufenthaltes ins Bundesgebiet begleitet hat und im Inland
die Schule besucht, nicht entgegen. Zudem ist im vorliegenden Fall bei
der Wertung der strittigen Aufwendungen als Familienheimfahrten zu bedenken,
dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob und wann dem
Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, immer
auf die Verhältnisse des Einzelfalles Bedacht nimmt und im allgemeinen bei
verheirateten Steuerpflichtigen diesbezüglich von einem Zeitraum von zwei
Jahren ausgeht, weshalb auch aus diesem Grund der Bw. ein zweijähriger
Zeitraum für die Anerkennung der strittigen Aufwendungen als
Familienheimfahrten zuzugestehen war und in weiterer Folge diese - neben der
bereits erfolgten Anerkennung für das Jahr 1999 durch die
Abgabenbehörde erster Instanz - auch für das Berufungsjahr 2000
steuerlich zu berücksichtigen waren. Dabei ist der Umstand, ob die
Tätigkeit des Ehegatten der Bw. am Familienwohnsitz in Italien als
ortsgebunden oder ortsungebunden zu sehen ist, nicht entscheidungsrelevant, da
der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung diesbezüglich keinerlei
Bezug nimmt (siehe auch: Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch
EStG 1988, zu § 16, Tz 102, doppelte
Haushaltsführung).
Die Berechnung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Einkünfte ohne
inländischen Steuerabzug) stellt sich wie folgt dar:
|
|
2000
|
Einkünfte aus nsA bisher
|
S 480.021,00
|
Heimfahrten
|
-S 28.800,00
|
Einkünfte aus nsA neu
|
S 451.221,00
Abschließend
wäre noch zu bemerken, dass für die dem Berufungsjahr folgenden
Veranlagungsperioden weiterhin zu prüfen bleibt, ob die Bw.
tatsächlich so wie in der Vorhaltsbeantwortung angegeben, unmittelbar nach
der Kündigung ihres befristeten Dienstverhältnisses bei der Fa. S
nach Italien zurückgekehrt ist oder gegebenenfalls von einem anders
gelagerten Sachverhalt auszugehen sein wird.
Der Berufung war daher
stattzugeben.
Wien,
23. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3840-W/02
- Stammnummer
- 7832
- Gültig
- 23.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF