Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0284-I/05
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-I/05vom 25.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem Steuerpflichtigen ist die Verlegung des Familienwohnsitzes dann nicht zumutbar, wenn seine Tätigkeit am Beschäftigungsort zeitlich befristet ist und von vornherein feststeht, dass er seine Berufstätigkeit nach Ablauf der befristeten Tätigkeit (nach Erreichen des 60. Lebensjahres) einstellen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. November 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) wurde mit Wirksamkeit 1. Mai 2000
für die Dauer von 5 Jahren zum Beamten des A bestellt. In den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2003 machte er
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend. Diese
Aufwendungen wurden ihm in den Jahren 2000 bis 2003 antragsgemäß als
Werbungskosten gewährt.
Mit Ausfertigungsdatum 29. April 2004 erging der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004. Dieser Einkommensteuerbescheid
wurde am 4. November 2004 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. Im (neuen)
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 (Ausfertigungsdatum 4. November
2004) wurden die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht
mehr als Werbungskosten berücksichtigt. Begründend wurde
ausgeführt, Kosten für die doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten könnten nur dann auf Dauer abgesetzt werden, wenn beide
Partner steuerlich relevante Einkünfte erzielen würden. In der Regel
könnten sie für die Dauer von zwei Jahren beantragt werden. Da dies im
Berufungsfall nicht zutreffe, seien die Werbungskosten in Höhe von
12.648,70 € zu streichen.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid vom 4. November
2004 fristgerecht erhobenen Berufung vom 18. November 2004 wurde zusammengefasst
im Wesentlichen ausgeführt, der Bw. habe seit 1980 seinen Familienwohnsitz
in B. Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2000 sei er befristet auf 5 Jahre zum Beamten
in A1 bestellt worden. Zum Zeitpunkt seiner Bestellung haben seinem Haushalt
noch seine Gattin und ein Kind angehört, das in C seit 1997 studiere.
Aufgrund der Entfernung zwischen B und A1 und zur Wahrnehmung seiner beruflichen
Agenden habe er am Beschäftigungsort einen doppelten Haushalt eingerichtet.
Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und für die zu meist
zweiwöchentlichen Familienheimfahrten seien ihm seit dem Jahr 2000 als
Werbungskosten anerkannt worden.
In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht vertreten, dass eine
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ihre Ursache sowohl in der
privaten Lebensführung als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen wie auch in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten haben
könnte. Im Erkenntnis des VwGH vom 3.3.1992, 88/14/0081, sei
ausgeführt worden, dass die Verlegung des Wohnsitzes dann nicht zugemutet
werden könnte, wenn von vornhinein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die
Tätigkeit auf 4 bis 5 Jahre befristet sei. Dem Erkenntnis vom 26.11.1996,
95/14/0124, sei zu entnehmen, dass einem Arbeitnehmer nach Erreichen des 60.
Lebensjahres die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht
zumutbar sei, wenn von vornherein fest stehe, dass die Berufstätigkeit
- wie dies der allgemeinen Übung entspreche - spätestens
mit Erreichen des 65. Lebensjahres eingestellt werde.
Beide Erkenntnisse seien auf den Streitfall
übertragbar. Der Bw. sei im Alter von 55 Jahren befristet für 5 Jahre
zum Beamten des A bestellt worden. Nach der im Jahre 2000 geltenden
Pensionsordnung der D konnte der Bw. damit rechnen nach Vollendung des 60.
Lebensjahres in den Ruhestand übertreten zu können. Sohin sei ihm
für die Jahre 2003 bis 2005 nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Verlegung des Familienwohnsitzes nach A1 nicht
zumutbar gewesen. Zudem sei seine Gattin in den Jahren 2000 bis 2002 in C
unselbständig erwerbstätig gewesen, und habe ein Kind in C studiert.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai
2005 wurde ausgeführt, gemäß
§ 16 EStG 1988 sei bei der
doppelten Haushaltsführung eine private Veranlassung zu unterstellen, wenn
der Steuerpflichtige den Familienwohnsitz deshalb beibehalte, weil er dort ein
Eigenheim errichtet habe. Weiters sei ihm auch die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zumutbar gewesen, weil er seine
Tätigkeit in A1 nun schon länger als 5 Jahre ausübe.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 30. Mai 2005
wurde ergänzend noch ausgeführt, der Bw. habe nur eine
vorübergehende Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes geltend gemacht. Nach den LRL Rz 343 sei es dem
Steuerpflichtigen angesichts einer absehbar befristeten Entsendung nicht
zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Die Verlegung des
Familienwohnsitzes sei jedenfalls unzumutbar, wenn von vornherein mit Gewissheit
anzunehmen sei, dass die auswärtige Tätigkeit mit 4-5 Jahren befristet
sei.
Gegenstand des Berufungsjahres sei das Jahr 2003. Zu diesem
Zeitpunkt habe der Bw. aufgrund des Bestellungsdekretes mit Gewissheit rechnen
müssen, dass seine Tätigkeit bis 30. April 2005 befristet sei. Erst
mit 11. Jänner 2005 sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Bestellung zum
Beamten bis 30. Juni 2008 verlängert worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988 jedoch
nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem
Familienwohnsitz seinen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann
sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Betriebsausgabe
abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz (Doppelwohnsitz) beruflich bedingt
ist.
Beruflich bedingt ist der Doppelwohnsitz, wenn
- die Wohnung ausschließlich als Unterkunft (bzw.
Büro) auf betrieblich veranlassten Reisen verwendet wird und private Zwecke
(z.B.: Privatreisen, private Vermögensanlage) praktisch ausscheiden,
oder
- der Steuerpflichtige an beiden Orten beruflich tätig
ist oder beide Ehegatten an verschiedenen Orten beruflich tätig sind und
eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar ist; in
diesem Fall spricht man auch von einer Dauer angelegten doppelten
Haushaltsführung.
- von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die
auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I Anm. 346 ff zu § 4).
Eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung ist
über einen relativ längeren Zeitraum anzuerkennen, wenn die
auswärtige Tätigkeit von vornherein befristet ist (vgl. auch VwGH vom
3.3.1992, 88/14/0081, Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, Band
III B, Anm. 3 zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988).
Als Werbungskosten im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem
Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen
muss (VwGH vom 23.5.2000, 95/15/0096). Das sind insbesondere: Aufwendungen
für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung (Hotelzimmer) des
Steuerpflichtigen am Dienstort (Mietkosten und Betriebskosten)
einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände sowie
Kosten für Familienheimfahrten.
Dem Erkenntnis des VwGH vom 3.3.1992, 88/14/0081, liegt der
Gedanke zugrunde, dass die Verlegung des Wohnsitzes dann nicht zumutbar ist,
wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige
Tätigkeit zu Ausbildungszwecken auf vier bis fünf Jahre befristet ist.
In gleicher Weise ist auch bei einem Arbeitnehmer, der das 60. Lebensjahr
erreicht hat, eine Verlegung des Wohnsitzes dann nicht mehr zumutbar, wenn von
vornherein feststeht, dass er die Berufstätigkeit - wie dies der
allgemeinen Übung entspricht - spätestens mit Erreichen des 65.
Lebensjahres einstellen wird.
Im Streitfall wurde der Bw. im Alter von 55 Lebensjahren
auf die Dauer von 5 Jahren zum Beamten des A bestellt. Der Bw. bringt weiters
vor, dass er ursprünglich geplant habe mit Erreichen des 60. Lebensjahres
in den Ruhestand zu treten. Man habe ihn aber im Jänner 2005 bewogen, seine
Tätigkeit als Beamten noch bis zum 30. Juni 2006 auszuüben. Diesem
Vorbringen hat das Finanzamt nichts entgegengesetzt.
Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass dem
Bw. die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht zumutbar
gewesen ist, weil einerseits seine Tätigkeit in A1 zeitlich befristet war
und anderseits von vornherein feststand, dass er die Berufstätigkeit
spätestens mit Erreichen des 60. Lebensjahres bzw. nach Ablauf seiner
Bestellung zum Beamten einstellen wird.
Die beantragten Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung, die der Höhe nach mit 12.648,70 € unbestritten
geblieben sind, waren daher als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 25. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0284-I/05
- Stammnummer
- 19142
- Gültig
- 25.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF