29.6.5 Befreiung von Kapitaleinkünften bei Körperschaften (§ 94 Z 5 iVm Z 15 EStG 1988) 29.6.5.1 Anwendungsbereich Rz 7762: Von der Befreiung in sachlicher Hinsicht sind umfasst ausländische Beteiligungserträge iSd § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (Dividenden, gleichartige Bezüge aus…
29.6.12 Befreiung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen (§ 94 Z 12 EStG 1988) Rz 7776: In sachlicher Hinsicht umfasst die Befreiung inländische und ausländische Beteiligungserträge iSd § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 Zinsen und Erträge aus Kapitalforderungen gemäß § 27 Abs…
…wobei die Rechtsform der beteiligten Körperschaft keine Rolle spielt. Die Beteiligungsertragsbefreiung umfasst daher neben juristischen Personen des privaten Rechts auch Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen. Ebenso befreit sind inländische Betriebsstätten einer EU/EWR-Körperschaft…
29.6.5.2 Beginn der Befreiung, Ende und Weiterleitung an das FinanzamtUmfang der Befreiung Rz 7763: Die Befreiung von der Abzugspflicht istbeginnt ab dem Zeitpunkt gegeben, ab dem die digitale Befreiungserklärung - bei Wertpapieren für das auf Depot liegende Wertpapier - bei der Bank vorliegt, jedoch…
…Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (einschließlich Einkünfte, die gemäß § 27 Abs. 5 EStG 1988 als solche gelten) sowie Einkünfte aus Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 und, Einkünfte aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 und Einkünfte…
…Voraussetzung der Steuerpflicht im anderen EU-Staat, die dann nicht gegeben ist, wenn die Einkünfte der Gesellschaft aufgrund einer subjektiven Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer befreit sind). Die Beteiligung der ausländischen Muttergesellschaft muss an einer Aktiengesellschaft, GmbH oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bestehen, die unbeschränkt steuerpflichtig ist…
…1995 angeführten Kriterien die Befreiung vom KESt-Abzug gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 zu versagen ist, zur Prüfung des Vorliegens von Missbrauch iSd § 22 BAO im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens. Sinn und Zweck der Einschränkung der Steuerfreistellung des § 94 Z 2 EStG 1988 ist es…
…EAS 3244, EAS 3414): Handelt es sich um eine mit wirtschaftlicher Funktion ausgestattete Holding, der die Einkünfte zuzurechnen sind, bedarf es eines von der Holdinggesellschaft vorgelegten Vordruckes, der hierfür vorgesehen ist. Die Holdinggesellschaft kann dann zwar nicht die im Vordruck vorgesehene Substanzerklärung abgeben, da zumindest…
…Ausgleichszahlungen und Leihegebühren iSd § 27 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, die eine Bank als Verleiher oder Pensionsgeber eines Wertpapieres von einer anderen Bank als Pensionsnehmer bzw. Entleiher eines Wertpapieres erhält. Werden inländische Dividenden an ein Kreditinstitut als Ausgleichszahlung weitergeleitet, kommt die Befreiung nicht zur…
…von der Körperschaft die digitale Befreiungserklärung widerrufen. Im Zeitpunkt des Widerrufs der digitalen Befreiungserklärung gilt das Forderungswertpapier als veräußert, womit die im Zeitraum seit dem letzten Kuponstichtag (1.1.X2) bis zum Tag der Abgabe der Widerrufserklärung (30.9.X2) entstandenen Zinsen in Höhe von…
…6.6 Zuwendungen von Stiftungen Rz 7771: Zuwendungen von nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Privatstiftungen sowie vergleichbaren ausländischen Privatstiftungen und Vermögensmassen sind KESt-frei (§ 94 Z 6 lit. e EStG 1988), wenn sie beim Empfänger gemäß § 3 EStG 1988 von der Einkommensteuer…
…Schreiben vom 09.06.2020 erstattete die belangte Behörde eine Gegenstellungnahme mit dem folgenden Inhalt: "1. KESt-pflichtige Zuwendungen von Stiftungen iSd § 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 1.1. Zuwendungsbegriff Zuwendungen von Privatstiftungen und vergleichbaren ausländischen Vermögensmassen (zB auch Fonds) iSd § 27 Abs…
…ihr zugekommenen Zuwendungen ist die Bf. bis zuletzt schuldig geblieben. Anzumerken ist, dass ein Eingriff in ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht in das pekuniäre Eigentum der Bf. nicht vorliegen kann, da es sich im konkreten Fall um die Besteuerung von Zuwendungen einer ausländischen Stiftung unter Anwendung…
…das von der Bw gesetzte Verhalten, nämlich die objektive, seit dem Erbgang 1991 andauernde massive Verkürzung an Einkommensteuer hinsichtlich der in der Stiftung-FL allein im Zeitraum 2000 - 2007 erwirtschafteten Kapitalerträge (über 4 Mio. Euro), ja auch nur der 1992 - 2005 ausgeschütteten Zuwendungen von knapp…
…ein erhöhter Steuersatz von 25%. Der Verweis der Befreiungsbestimmung des § 1 Abs. 6 Z 1 war daher ganz klar nur auf gemeinnützige Stiftungen bezogen. Das SchenkMG enthielt weiters eine Bestimmung im KStG, wonach die bis zum 31.07.2008 entrichtete ErbSt für Zuwendungen an Privatstiftungen…
…2001 Rz 551 ff). Zuwendungen ausländischer Stiftungen bzw. vergleichbarer Vermögensmassen gelten nicht als ausländische Beteiligungserträge. Die Befreiung für ausländische Beteiligungserträge wirkt gemäß § 13 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 KStG 1988 unabhängig vom Beteiligungsausmaß, von der Behaltedauer und vom Vorliegen einer…
…Verlustausgleich gegen Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen Rz 6232: Verluste aus Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 3 bis 4a EStG 1988 können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 EStG 1988 oder mit Zuwendungen von Stiftungen gemäß …
…Bestimmungen des EWR, und zwar die vier Grundfreiheiten anzuwenden. Zudem bestehe ein generelles Diskriminierungsverbot. Die Anwendung des begünstigten Steuersatzes für Zuwendungen an ausländische Stiftungen bei Gewährung von Gegenseitigkeit sei nun mehr zwingend vorgeschrieben, da die bisher im letzten Satz des § 10 Abs. 4 enthaltene Ermessensbestimmung…
…aus Kapitalvermögen gehören auch (durchgeleitete) verdeckte Ausschüttungen (vgl VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046) und verdeckte Zuwendungen von Stiftungen an den Begünstigten (vgl VwGH 21.02.2013, 2009/13/0257). Beurteilungszeitpunkt dafür, ob eine verdeckte Ausschüttung/Zuwendung vorliegt, ist der Zeitpunkt der Geldentnahmen…
…dessen Nachkommen unabhängig von unternehmerischen Risken, familienrechtlichen Vorgängen (z. B. Scheidung) oder vergleichbaren Umständen, welche das Familienvermögen gefährden könnten, Absicherung bieten sollte." als erwiesen anzunehmen. Der Aktenlage nach hatte die Bw. als Stifterin somit vorsätzlich gehandelt, sich durch wiederholte Zuwendungen aus der Stiftung eine fortlaufende…