RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100218/2017

Steuerpflicht von Zuwendungen einer liechtensteinischen Familienstiftung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100218/2017vom 30.03.2026Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es ist der Bf., wie sie im Schreiben vom 13.01.2022 ausführt, zuzustimmen, dass der Zuwendungsbegriff gem. § 27 Abs 5 Z 7 EStG 1988 im konkreten Fall deshalb nicht erfüllt ist, da Zuwendungen einer Stiftung dann nicht unter die Zuwendungsbesteuerung gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG 1988 fallen, wenn die Stiftung Vermögen mit der Auflage erhält, monatlich eine Zuwendung an eine bestimmte Person zu tätigen (Marschner, Optimierung der Familienstiftung4 2019, Rz 1261). Wie oben ausgeführt, ist der Stiftungsrat, der im konkreten Fall aus nahen Angehörigen der Bf. besteht, zum bloßen Vollzugsorgan einer Vermögensweitergabe ohne eigenen Wirkungsbereich konzipiert. Durch die Ausgestaltung und Gebahrung der ***40*** Familienstiftung handelt es sich im gegebenen Fall, wie oben dargestellt, gem. Art. 552 in §§ 18, 25 PGR FL (Lochmann , Die Steuerreform Liechtensteins aus österreichischer Sicht (2012) 144) um ein präferenzielles, unter der Verfügungsmacht des Stifters Dr. ***18***, dem Großvater der Bf. stehendes Gebilde. Das Vorbringen der Bf., dass wenn RA Dr. ***18***, der Großvater der Bf., aufgrund "des Erb- und Pflichtteilsverzichtes direkt gesetzliche Unterhaltszahlungen an seine Enkelin getätigt" hätte, aufgrund der mangelnden Erbschaftssteuerpflicht im Inland keine Steuerpflicht entstanden wäre, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da dazu die ***40*** Familienstiftung als Zahlungsstelle verwendet wurde. Die Rechtsmeinung, dass Steuerfreiheit der Zuwendungen der ***40*** Familienstiftung an die Bf. als Begünstigte aufgrund der mangelnden Erbschaftsteuer im Inland steuerfrei seien, kann im konkreten Fall nicht zutreffen, da es sich um Zuwendungen einer FL Familienstiftung und nicht um eine Erbschaftsangelegenheit handelt. Die ***40*** Familienstiftung selbst ist nicht unterhaltspflichtig und die vorgebrachte Unterhaltspflicht des Stifters, Dr. ***18***, dem Großvater der Bf. ist nicht evident - es wurde kein Gerichtsbeschluss dazu erlassen - , weshalb keine Leistung an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person in der Person der Bf. vorliegen kann. Nach Ansicht des VwGH liegen bei den Zuwendungen der Stiftung keine freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistete Bezüge vor, weil die Zuwendungen der Familienstiftung nicht aufgrund eines freiwilligen Entschlusses oder einer freiwillig übernommenen Verpflichtung der Familienstiftung erfolgten, sondern aufgrund der Statuten der Familienstiftung in Erfüllung des Zwecks dieser Stiftung, der insbesondere in der Versorgung der Begünstigten bestand. Es liegt auch keine Leistung an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen vor, weil die FL Familienstiftung selbst nicht unterhaltsverpflichtet sein kann. Die Zuwendungen beruhen demnach nicht auf einer Unterhaltspflicht, sondern zweckmäßig auf den Statuten der Familienstiftung (VwGH 15.01.1991, 90/14/0204). Eine rechtliche aus einer sittlichen Pflicht entstammende Unterhaltspflicht konnte die Bf. im konkreten Fall somit nicht nachweisen. Die ***40*** Familienstiftung hat im konkreten Fall als Zahlstelle für Zuwendungen an die Bf. fungiert und das Vermögen mit der Auflage erhalten, diese Zahlungen an die Bf. zu tätigen, somit erfolgen diese Zahlungen doch durch die ***40*** Familienstiftung als Treuhänderin. Wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 26. März 2025; Ra 2024/13/0093-8, ausgesprochen hat, erfolgen die Zuwendungen aufgrund der Begünstigtenstellung der Bf. (Rz 42). Da im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auf Zuwendungen der ***40*** Familienstiftung nicht anwendbar ist, da eine Vergleichbarkeit zwar für Zwecke der Kapitalertragsteuer, jedoch nicht für Zuwendungen an Begünstigte zu erkennen ist, liegen wiederkehrende Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 vor, die aus unionsrechtlichen Gründen wie Zuwendungen von inländischen Privatstiftungen begünstigt - dh. in der Höhe der gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 zu bemessenden Höhe - zu besteuern sind (VwGH 23.6.2009, 2006/13/0183). Anzumerken ist, dass ein Informationsaustausch gemäß Art. 25a DBA-FL betreffend der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen erst seit dem 01.01.2014 (BGBl. III/Nr. 302) in Kraft ist, somit ist eine Vergleichbarkeit der betreffenden ***40*** Familienstiftung im Beschwerdezeitraum sogar für die Zwecke der Kapitalertragsteuer fraglich. Die ***40*** Familienstiftung ist ähnlich einem "Trust" steuerlich zu beurteilen. Die an die Bf. getätigten Vermögenszuwendungen erfüllen das Tatbestandsmerkmal der wiederkehrenden Bezüge gemäß § 29 Z 1 EStG 1988, denn "Wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 liegen dann vor, "wenn Einnahmen in gewissen Zeitabständen wiederkehrend, nicht nur einmal oder rein zufällig mehrmals erzielt werden, auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen, nicht der Tilgung einer feststehenden Schuld dienen und auch nicht zu anderen Einkunftsarten gehören"" (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) § 29 EStG - Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7) Rz 7; VwGH 20.1.2005, 2001/14/0191). Durch die unbestrittenen wiederkehrenden Zahlungen mit monatlicher Bemessung und halbjährlich geleistet, liegen im konkreten Fall ein einheitlicher Rechtsgrund durch den Zweck der Stiftung, die Vorhersehbarkeit (am selben Tag geleistet) und eine tatsächliche Wiederkehr der Zahlungen (halbjährlich) an die Bf. vor. Die Unterlagen der ***40*** Familienstiftung nehmen eine eindeutige Zuordnung des Vermögens zur Bf. vor (Kubik in "Expert:innendialog zum Thema "Praxisfragen bei Auflösung und Widerruf von Stiftungen und Trusts" (23.02.2023, LexisNexis Rechtsnews 33703 in lexis360.at)). Auch in der Literatur werden bei den sonstigen wiederkehrenden Bezügen gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 "Zahlungen eines US-Trusts an die aus dem Trust begünstigte Person" subsumiert (Hajicek, Rentenbesteuerung im Einkommensteuerrecht, LexisNexis, 13 mit ua. Verweis auf Stoll, Rentenbesteuerung4, RZ 1015 ff). Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich im konkreten Fall bei der ***40*** Familienstiftung. Auch der Verwaltungsgerichtshof schließt sich in einheitlicher Rechtsprechung dieser Rechtsmeinung eindeutig in seinem Erkenntnis vom 26. März 2025; Ra 2024/13/0093-8 Rz 46 an, dass "wiederholte Zuwendungen einer Stiftung (…) (subsidiär, wenn diese also insbesondere nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind) als wiederkehrende Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG 1988 zu beurteilen" sind (mit Verweis auf VwGH 20.9.1988, 87/14/0167; Mayr/Hayden, in Doralt et al, EStG20, § 29 Tz 17). Die ***40*** Familienstiftung ist als präferenzielles Vehikel anzusehen, dessen Gebarung im Beschwerdezeitraum mittels Verfügungsmacht des Großvaters der Bf. gesteuert wird. Die Bf. hat mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht darlegen können. Nachweise zur Steuerfreiheit der ihr zugekommenen Zuwendungen ist die Bf. bis zuletzt schuldig geblieben. Anzumerken ist, dass ein Eingriff in ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht in das pekuniäre Eigentum der Bf. nicht vorliegen kann, da es sich im konkreten Fall um die Besteuerung von Zuwendungen einer ausländischen Stiftung unter Anwendung verdeckter Treuhandschaften handelt, die von der Bf. nicht rechtzeitig offengelegt wurden. Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis gründet sich auf Tatsachenfeststellungen, die in freier Beweiswürdigung gewürdigt wurden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im konkreten Fall aufgrund der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.9.1988, 87/14/0167; VwGH 23.6.2009, 2006/13/0183; VwGH 20.1.2005, 2001/14/0191; VwGH 26.03.2025; Ra 2024/13/0093) nicht vor. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demnach nicht zulässig. Wien, am 30. März 2026

Dieses Dokument enthält 36 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100218/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100218.2017
Stammnummer
151078
Gültig
30.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF