Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100218/2017
Steuerpflicht von Zuwendungen einer liechtensteinischen Familienstiftung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100218/2017vom 30.03.2026Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Schreiben vom 20.08.2015 und vom 12.05.2016 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte - entscheidungsrelevant - dazu Folgendes aus: "1 Sachverhalt: 1.1 Freiwillige Meldung unter Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein: Mit Schreiben vom 3. November 2014 erstatteten wir namens und auftrags obiger Mandantschaft durch persönliche Übergabe eines Schriftsatzes am Finanzzentrum Wien-Mitte eine Freiwillige Meldung gem. Art 11 Abs. 1 StAbk Ö-FL für die Tochter des verstorbenen Dr. ***15***, ***11*** (…). In der Freiwilligen Meldung wurde ua angegeben, dass der verstorbene Dr. ***15*** in der Vergangenheit aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung (Depressionen) Unterhaltszuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung erhalten hatte, welche von seinem Vater, Dr. ***18*** sen., errichtet worden war. In diesem Schriftsatz wurde mit umfangreicher Begründung dargelegt, warum keine steuerlichen Verfehlungen unserer Mandantschaft vorliegen. Insb wurde dargelegt, dass die ***16*** Familienstiftung intransparent sei und die von ihr bezahlten Unterhaltsleistungen an die Begünstigten (bis zu dessen Ableben, Dr. ***15***, nach dessen Ableben, ***Bf1***) keiner Einkommensteuerpflicht unterliegen. In der Folge erreichten uns am 20. Juli 2015 die im Betreff angeführten Bescheide Einkommensteuer 2010 bis 2013 (inkl Anspruchszinsenbescheide für die betreffenden Jahre), sowie der Vorauszahlungsbescheid 2015 für unsere Mandantin. In den Einkommensteuerbescheiden wurden die von ***Bf1*** erhaltene Waisenrente aus der liechtensteinischen AHV als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die erhaltenen Zuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital angesetzt. 1.2 Begründung des Finanzamtes: In den inhaltlich wortgleichen Begründungen der Einkommensteuerbescheide 2010, 2011, 2012 und 2013 vom jeweils 16. Juli 2015 wurde die Veranlagung der Zuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 23.10.2014 wurde eine Ergänzung zur freiwilligen Meldung gem. Art 11 Abs. 1 des Steuerabkommens Österreich-Liechtenstein beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt geht aufgrund des dargelegten Sachverhaltes davon aus, dass die ***16*** Familienstiftung als steuerlich intransparent anzusehen ist. Zuwendungen jeder Art von eigennützigen Privatstiftungen stellen gem. § 27 Abs. 1 Z 7 EStG- Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, wenn sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht unter eine vorrangige Einkunftsart fallen und sie keine steuerneutrale Substanzauszahlung darstellen. Es wurden daher die als "Unterhaltszahlungen" bezeichneten Zuwendungen der ***16*** Familienstiftung im Jahr 2010 laut Ergänzungsschreiben zum Fixsatz von 25% gem § 37 Abs. 8 EStG in Ansatz gebracht. Entgegen den Ausführungen in dem Ergänzungsschreiben zur Freiwilligen Meldung unter dem StAbk Ö-FL geht die Behörde daher davon aus, dass die Zuwendungen der ***16*** Familienstiftung als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital steuerpflichtig sind. 2 Angefochtene Punkte und Begründung: Die im Betreff angeführten Bescheide werden angefochten, deren Abänderung dahingehend begehrt, dass in den Einkommensteuerbescheiden lediglich die Einkünfte aus der erhaltenen Waisenrente angesetzt werden, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Zuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung keine Zuwendungen im Sinne des § 27 EStG darstellen bzw. als Unterhaltszuwendungen im Sinne des § 29 Z 1 EStG nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Behörde geht dabei davon aus, dass es sich bei der ***16*** Familienstiftung wegen der zugriffssicheren Ausgestaltung gegenüber den Begünstigten um eine intransparente Stiftung handelt, die von ihr erzielten Einkünfte daher nicht auf Ebene der in Österreich ansässigen Begünstigten der Besteuerung zu unterwerfen waren. Dazu dürfen wir in der Folge näher ausführen: 2.1 Nichtvorliegen von Zuwendungen aus Stiftungen im Sinne des § 27 EStG Wie bereits unter Pkt. 2.1.1. des Offenlegungsschriftsatzes vom 3.11.2014 angeführt, sind mehrere Verträge dann als "wirtschaftliche Einheit" zu sehen, wenn sie logisch miteinander verknüpft sind und die Beteiligten trotz mehrerer, in einer oder mehreren Urkunden enthaltenen Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und zwischen diesen Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Als "fundamentales Dokument" in diesem Zusammenhang ist der bedingte Erb- und Pflichtteilsverzicht zwischen Dr. ***18*** sen. und Dr. ***15*** aus 2002 zu sehen, in welchem die Vertragsparteien übereinkamen, dass • Dr. ***18*** sen. einen Fonds zur Sicherung des erwerbsunfähigen Dr. ***15*** sowie der diesem gegenüber Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, • die Fondspeisung durch einen Erb- und Pflichtteilsverzichts des Dr. ***15*** gegenüber seinem Vater, Dr. ***18*** sen., begleitet sein soll, • dieser Fonds gegenüber einem Zugriff des Dr. ***15*** und dessen Erbberechtigten abgesichert sein solle. Die Absicherung gegenüber einem Zugriff des Dr. ***15*** bzw. nach dessen Tod durch die Erbberechtigten nach Dr. ***15*** erfolgte durch die Gründung einer liechtensteinischen Familienstifitung, die die Aufgabe der Unterhaltssicherung als "abwickelnde Stelle" und zugleich "zugriffssichere Stelle" übernahm. Die Einrichtung einer FL-Stiftung ist quasi das Vollzugsgeschäft zum bedingten Erb- und Pflichtteilsverzicht zwischen Vater und Sohn. Bei Zuwendungen aus Privatstiftungen und vergleichbaren ausländischen Vermögensmassen ist aber nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts bei Vorgängen, die im Erb- und Pflichtteilsrecht wurzeln, die sog. "Fiktion des Direkterwerbs" zu berücksichtigen, die verhindert, dass die Vermögensauskehr aus einer Privatstiftung oder vergleichbaren ausländischen Vermögensmasse als "Zuwendung" im Sinne des § 27 Abs 1 Z 7 bzw. Abs 5 Z 7 EStG angesehen werden kann. Das BFG Salzburg führt - unter Verweis auf die Grundsatzentscheidung des VwGH vom 27.11.1968 zum "todeswegigen Erwerb" im EStG - aus, dass es bei erb- und pflichtteilsrechtlichen Vorgängen keinen Unterschied machen darf, ob diese Vorgänge direkt zwischen Erblasser und Erb- und Pflichtteilsberechtigten stattfinden oder wegen einer Vermögenszuwendung an eine Stiftung letztlich die Stiftung die Begleichung der erb- und pflichtteilsrechtlichen Ansprüche vornehmen muss. Die wesentlichen Aussagen des Erkenntnisses sind: • derartige auf erb- und pflichtteilsrechtlichen Hintergründen beruhenden Zahlungen gelten als vom Erblasser unentgeltlich zugewendet (Pkt. 2.4.3. der Entscheidungsgründe), o eine Qualifikation derartiger Zahlung als Zuwendung scheidet deswegen aus, weil die Stiftung nur die von Dr. ***18*** sen. übernommene Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltszahlungen befriedigt, dies völlig unabhängig von ihrer Ausgestaltung als Stiftung (3 Ausdrücklich BFG Salzburg 11.8.2014, RV/6100270/2013, Amtsrevision unter Ro 2014/15/0047 anhängig) und jeder fremde Dritte, der diese Verpflichtung unter Vermögenshingabe übernommen hätte, hätte genau dieselbe Verpflichtung gehabt und erfüllen müssen (Pkt. 2.5. der Entscheidungsgründe). Im Ergebnis bringt das BFG Salzburg damit zum Ausdruck, dass keine Zuwendung aus einer Stiftung im Sinne des § 27 EStG vorliegt, wenn die Stiftung nur kraft gesetzlicher oder vertraglicher Pflicht die Befriedigung von erb- und pflichtteilsrechtlichen Ansprüchen übernimmt und dabei den Charakter einer Zahlstelle hat. Im Ergebnis wird damit die Vermögensübertragung von der Privatstiftung auf den Berechtigten wegen der rechtlichen Vorbelastung mit der direkten Übertragung des Vermögens vom Stifter an den Berechtigten gleichgestellt. Im Sinne einer "Wurzelbetrachtung" ist und bleibt es daher unschädlich, wenn der Stiftungsrat "Zuwendungsbeschlüsse" fasst, weil es sich bloß um die Erfüllung von bestehenden Direktansprüchen handelt. Dementsprechend hat im gegenständlich streitigen Fall die Anwendung des § 27 Abs 1 Z 7 bzw. Abs 5 Z 7 EStG zu unterbleiben. 2.2 Vorliegen von Unterhaltszuwendungen nach § 29 Z 1 EStG: Darüber hinaus liegen auch keine Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG vor, da bereits der Wortlaut des § 29 Z 1 EStG klarstellt, dass Zuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person nicht unter die sonstigen Einkünfte fallen. Dr. ***18*** sen. hat sich im bedingten Erb- und Pflichtteilsverzicht des Jahres 2002 dazu verpflichtet, dort klar definierte Beträge in Geldesform oder Sachleistungen zu erbringen, wobei die erb- und familienrechtliehe Komponente (letztere in Form der Unterhaltsleistung im Sinne der §§ 140ff ABGB wegen der Erwerbsunfähigkeit des Sohns) völlig unstreitig ist. Selbst, wenn diese Beträge später in Tranchen bzw. in Form wiederkehrender Bezüge ausbezahlt werden, ergibt sich daraus nach der Rechtsprechung des BFG Innsbruck keine Einkommensteuerpflicht, weil der Rechtsanspruch gegenüber dem Vater aus dem Erb- und Pflichtteilsverzicht nicht auf wiederkehrende Leistungen lautetet Das BFG Innsbruck verwies dabei auf eine gleichlautende und mittlerweile ständige Rechtsprechung des deutschen BFH. Die gegenständlichen Zuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung stellen daher (Vgl. zB Prechtl-Aigner, Keine KESt-Pflicht bei gesetzlicher oder vertraglicher Herausgabeverpflichtung einer Privatstiftung, SWK 2014, S 1321, Vgl. Anmerkung Pinetz BFG Salzburg 6.6.2014, RV/6100579/2008, Revision unter Ra 2014/1 5/0021 anhängig, Vgl. Anmerkung Fraberger zu BFG Salzburg 6.6.2014 und 11.8.2014, ZfS 2014, 201 (206f), Vgl. BFG Innsbruck 7.4.2014, RV/3100533/2010, Pkt. II. Abs 4., Vgl. nur BFH 9. 2.2010, VIII R 43/06, BS tBl 11 2010, 818ff; 20.11.2012, VIII R 57/10, BS tBl II 2014, 56ff; 26.3.2013, VIII B 157/12, BFH/NV 2013, 934f. keine steuerbaren Einkünfte auf Ebene der Zuwendungsempfänger (Dr. ***15*** bzw ***Bf1***) dar). Doch selbst, wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um steuerpflichtige Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG handeln würde, ist auf die oben zitierte Rechtsprechung des BFG Innsbruck aus 2014 zu verweisen. Das BFG Innsbruck führt aus, dass Rentenzahlungen aus einer Versicherung, welche als Abgeltung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht befüllt wurde, allenfalls "Gegenleistungsrenten" darstellen können, welche so lange nicht der Einkommensteuer unterliegen, bis der Wert der Gegenleistung (dh der Einmalzahlung) erreicht ist. Gegenständlich wurde mit Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 18.3.2002 vereinbart, dass im Gegenzug für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht des mittlerweile verstorbenen Dr. ***15*** die ***16*** Familienstiftung mit CHE 4,5 Mio befüllt werden sollte und in der Folge für den Unterhalt von Dr. ***15*** bzw seiner damals minderjährigen Nachfahrin, ***Bf1***, aufkommen sollte. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bestätigen, dass Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen auch dann einkommensteuerlich unbeachtlich sind und bleiben, wenn diese Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Selbst wenn man gegenständlich die Meinung verträte, dass die Logik von Gegenleistungsrenten anzuwenden wäre, lägen erst dann gern § 29 Z 1 dritter Satz EStG zur Einkommensteuer erfassende Einkünfte vor, wenn sie die Gegenleistung iHv CHF 4,5 Mio übersteigen würden. Selbst dies wäre bis dato nicht der Fall. Daher war die Vorschreibung von Einkommensteuer auf Basis der Unterhaltszuwendungen an ***Bf1*** jedenfalls rechtswidrig. (BFG Innsbruck 7.4.2014, RV/3100533/2010, Vgl. zB VwGH 19.5.1994, 94/15/0062., Vgl. zB Rz7015 EStR.) 3 Anträge 3.1 Einkommensteuerbescheide 2010, 2011, 2012 und 2013: 3.1.1 Abänderungsantrag: Aus diesem Grunde stellen wir den ANTRAG, die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011, 2012 und 2013 jeweils vom 16. Juli 2015, beim steuerlichen Vertreter jeweils eingelangt am 20. Juli 2015 dergestalt abzuändern, dass nur die Einkünfte aus der Waisenrente angesetzt werden, die Zuwendungen den ***16*** Familienstiftung jedoch nicht. (…)"
Beschwerde vom 12.05.2016:
"1 Sachverhalt: 1.1 Freiwillige Meldung unter Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein: Mit Schreiben vom 3. November 2014 erstatteten wir namens und auftrags obiger Mandantschaft durch persönliche Übergabe eines Schriftsatzes am Finanzzentrum Wien-Mitte eine Freiwillige Meldung gern Art 11 Abs 1 StAbk Ö-FL für die Tochter des verstorbenen Dr. ***15***, ***11*** (…). ln der Freiwilligen Meldung wurde ua angegeben, dass der verstorbene Dr. ***15*** in der Vergangenheit aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung (Depressionen) Unterhaltszuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung erhalten hatte, welche von seinem Vater, Dr. ***18*** sen., errichtet worden war. ln diesem Schriftsatz wurde mit umfangreicher Begründung dargelegt, warum keine steuerlichen Verfehlungen unserer Mandantschaft vorliegen. Insb wurde dargelegt, dass die ***16*** Familienstiftung intransparent sei und die von ihr bezahlten Unterhaltsleistungen an die Begünstigten (bis zu dessen Ableben, Dr. ***15***, nach dessen Ableben, ***Bf1***) keiner Einkommensteuerpflicht unterliegen. ln den Einkommensteuerbescheiden, die uns in der Folge am 20. Juli 2015 erreichten, wurden die von Mag. ***26*** erhaltenen Zuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital angesetzt. Gegen diese Bescheide wurde bereits mit 20. August 2015 Bescheidbeschwerde erhoben und die Steuerfreiheit der angesetzten Zuwendungen dargelegt. Nunmehr erging auf die am 18. April 2016 elektronisch eingereichte Einkommensteuererklärung des Jahres 2014 hin der Einkommensteuerbescheid 2014 mit Datum 27. April 2016, dem erneut die mittels Beibrief vom 18. April 2016 erklärten steuerfreien Zuwendungen als steuerpflichtige Einkünfte zu Grunde gelegt wurde. 1.2 Begründung des Finanzamtes: Die Veranlagung der Zuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung für das Jahr 2014 wird wie folgt begründet: Auf Grund des Sachverhaltes, der aus den im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen hervorgeht, ergibt sich, dass die Einkünfte aus der Stiftung Frau ***39*** direkt Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein, BGBl III 2013/301 zuzurechnen sind. Da in der Einkommensteuererklärung 2014 nichts erklärt worden ist, werden die Einkünfte aus der Stiftung analog zu den Vorjahren angesetzt. Entgegen den Ausführungen in dem Ergänzungsschreiben zur Freiwilligen Meldung unter dem StAbk Ö-FL sowie unserer Bescheidbeschwerde vom 20. August 2015 geht die Behörde daher weiterhin davon aus, dass die Zuwendungen der ***16*** Familienstiftung als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital steuerpflichtig sind. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen wurde im Beibrief vom 18. April 2016 angegeben. Aufgrund der Steuerfreiheit derselben, wurden diese Beträge nicht in die Einkommensteuererklärung 2014 aufgenommen. 2 Angefochtene Punkte und Begründung: Die im Betreff angeführten Bescheide werden angefochten, deren Abänderung dahingehend begehrt, dass im Einkommensteuerbescheid lediglich die Einkünfte aus der erhaltenen Waisenrente angesetzt werden, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Zuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung keine Zuwendungen im Sinne des § 27 EStG darstellen bzw. als Unterhaltszuwendungen im Sinne des § 29 Z 1 EStG nicht der Einkommensteuer unterliegen. Für nähere Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der Zuwendungen verweisen wir auf unsere Bescheidbeschwerde vom 20. August 2015. Aus diesem Grunde stellen wir den ANTRAG, den Einkommensteuerbescheid 2014, sowie den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen, beide Bescheide vom 27. April 2016, beim steuerlichen Vertreter eingelangt am 28. April 2016 dergestalt abzuändern, dass nur die Einkünfte aus der Waisenrente angesetzt werden, die Zuwendungen den ***16*** Familienstiftung jedoch nicht. Zusätzlich ersuchen wir, den Vorauszahlungsbescheid 2016 vom 27. April 2016, beim steuerlichen Vertreter eingelangt am 28. April 2016, dergestalt abzuändern, dass die sich ergebende Einkommensteuerschuld 2014 unter Außerachtlassung der Zuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung des Jahres 2014 die Basis für die Vorauszahlungen 2016 und Folgejahre bildet. Die Vorauszahlungen sind daher mit EUR 0,00 festzusetzen. 3 Darüber hinaus stellen wir den ANTRAG, den strittigen Betrag iHv EUR 18.790,13 gem § 212a BAO bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Dieser Betrag setzt sich in concreto wie folgt zusammen: Einkommensteuer 2014 14.648,00 Anspruchszinsen 2014 151,13 Vierteljahresbuchung ESt 01-03/2016 -14,00 Vorauszahlungsteilbetrag 04-06/2016 4.005,00 SUMME 18.790,13 (…)"
Mit Schreiben vom 12.05.2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2015 betreffend Einkommensteuer 2014 und Vorauszahlung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 und führte aus wie folgt: "1 Sachverhalt 1.1 Freiwillige Meldung unter Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein Mit Schreiben vom 3. November 2014 erstatteten wir namens und auftrags obiger Mandantschaft durch persönliche Übergabe eines Schriftsatzes am Finanzzentrum Wien-Mitte eine Freiwillige Meldung gern Art 11 Abs 1 StAbk Ö-FL für die Tochter des verstorbenen Dr. ***15***, ***11*** bzw seine geschiedene Gattin, Dr. ***17***. ln der Freiwilligen Meldung wurde ua angegeben, dass der verstorbene Dr. ***15*** in der Vergangenheit aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung (Depressionen) Unterhaltszuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung erhalten hatte, welche von seinem Vater, Dr. ***18*** sen., errichtet worden war. ln diesem Schriftsatz wurde mit umfangreicher Begründung dargelegt, warum keine steuerlichen Verfehlungen unserer Mandantschaft vorliegen. Insb wurde dargelegt, dass die ***16*** Familienstiftung intransparent sei und die von ihr bezahlten Unterhaltsleistungen an die Begünstigten (bis zu dessen Ableben, Dr. ***15***, nach dessen Ableben, ***Bf1***) keiner Einkommensteuerpflicht unterliegen. ln den Einkommensteuerbescheiden, die uns in der Folge am 20. Juli 2015 erreichten, wurden die von Mag. ***26*** erhaltenen Zuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital angesetzt. Gegen diese Bescheide wurde bereits mit 20. August 2015 Bescheidbeschwerde erhoben und die Steuerfreiheit der angesetzten Zuwendungen dargelegt. Nunmehr erging auf die am 18. April 2016 elektronisch eingereichte Einkommensteuererklärung des Jahres 2014 hin der Einkommensteuerbescheid 2014 mit Datum 27. April 2016, dem erneut die mittels Beibrief vom 18. April 2016 erklärten steuerfreien Zuwendungen als steuerpflichtige Einkünfte zu Grunde gelegt wurde. 1.2 Begründung des Finanzamtes Die Veranlagung der Zuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung für das Jahr 2014 wird wie folgt begründet: Auf Grund des Sachverhaltes, der aus den im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen hervorgeht, ergibt sich, dass die Einkünfte aus der Stiftung Frau ***39*** direkt Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein, BGBl III 2013/301. 2 zuzurechnen sind. Da in der Einkommensteuererklärung 2014 nichts erklärt worden ist, werden die Einkünfte aus der Stiftung analog zu den Vorjahren angesetzt. Entgegen den Ausführungen in dem Ergänzungsschreiben zur Freiwilligen Meldung unter dem StAbk Ö-FL sowie unserer Bescheidbeschwerde vom 20. August 2015 geht die Behörde daher weiterhin davon aus, dass die Zuwendungen der ***16*** Familienstiftung als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital steuerpflichtig sind. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen wurde im Beibrief vom 18. April 2016 angegeben. Aufgrund der Steuerfreiheit derselben, wurden diese Beträge nicht in die Einkommensteuererklärung 2014 aufgenommen. 2 Angefochtene Punkte und Begründung: Die im Betreff angeführten Bescheide werden angefochten, deren Abänderung dahingehend begehrt, dass im Einkommensteuerbescheid lediglich die Einkünfte aus der erhaltenen Waisenrente angesetzt werden, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Zuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung keine Zuwendungen im Sinne des § 27 EStG darstellen bzw. als Unterhaltszuwendungen im Sinne des § 29 Z 1 EStG nicht der Einkommensteuer unterliegen. Für nähere Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der Zuwendungen verweisen wir auf unsere Bescheidbeschwerde vom 20. August 2015."
Mit Bescheiden vom 16.03.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2010-2013 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2015 als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus wie folgt: "An Sie wurden durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigte Bescheide (Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2015) am 16.03.2016 abgefertigt. Bitte beachten Sie, dass es bei dem automationsunterstützt versendeten Bescheid und der vorliegenden händisch versendeten Begründung zu unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten kommen kann. Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab: 1. Einkommensteuer 2011-2013: Mit Offenlegung vom 23.10.2014 wurde dem Finanzamt folgender Sachverhalt mitgeteilt: Am 25.6.2002 wurde die liechtensteinische ***16*** Familienstiftung von Dr. ***18*** sen. als Stifter errichtet (in teilweiser Erfüllung der Bedingungen eines Erb- und Pflichtteilsverzichtes durch Dr. ***15***). Aus Anlass der Errichtung der Stiftung widmete Dr. ***18*** der ***16*** Familienstiftung CHF 100.000; mit Widmung vom 26.6.2002 wurden weitere 4,4 Mio CHF der Stiftung gewidmet. Das Stiftungsvermögen wurde auf ein Konto der Stiftung bei der ***1*** Bank AG, ***4***, übertragen. Die Vermögenswidmung wurde der liechtensteinischen Steuerverwaltung angezeigt und es wurde entsprechende Schenkungssteuer entrichtet. Der Zweck der Stiftung besteht laut § 4 der Statuten in der Haltung und Verwaltung ihres Vermögens, sowie in der Vornahme von Ausschüttungen oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile zur Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, Ausstattung und Unterstützung, des Lebensunterhaltes im Allgemeinen sowie der wirtschaftlichen Förderung im weitesten Sinne von Dr. ***15*** sowie Angehörigen seiner Familie. In den Beistatuten wurde geregelt, dass zu Lebzeiten des Dr. ***15*** das Stiftungsvermögen primär dazu dient, Dr. ***15*** (unter Berücksichtigung seiner allfälligen Unterhaltspflichten mit Bezug auf eine allfällige Ehegattin und seine Nachkommen) den standesgemäßen Lebensunterhalt zu sichern. Dabei kommt dem Stiftungsrat die Befugnis zu, nach seinem freien und uneingeschränkten Ermessen über die Art und Weise der Ausrichtung der Begünstigung zu befinden. Nach dem Ableben des Dr. ***15*** steht das dann noch vorhandene Stiftungsvermögen zu je 50% einer anfälligen Ehegattin sowie den Kindern von Dr. ***15*** zu. In Bezug auf Kinder kommt diesen gem. Pkt 2.1. B) der Beistatuten jedenfalls bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres im Rahmen ihrer Quote dieselbe Begünstigung zu, wie sie Dr. ***15*** zu seinen Lebzeiten zugestanden ist; danach ist dem Kind vom Stiftungsrat der seiner dann zumaligen Quote entsprechende Anteil am Stiftungsvermögen zur Ausschüttung zu bringen, Dr. ***15*** erhielt aus der Stiftung laut Offenlegung in den Jahren 2003-2006 zur Sicherung seines Lebensunterhaltes jährlich ca. 87.000 Euro. Am tt.2.2006 ist Dr. ***15*** unter Hinterlassung einer Witwe und einer Tochter verstorben. In der Folge wurden Zahlungen von der ***16*** Familienstiftung an Frau ***39*** getätigt. Im Jahr 2010 wurden 51.800 Euro, in den Jahren 2011-2013 jeweils 58.800 Euro ("Urlaubsgeld", "Weihnachtsgeld" und "Unterhalt") von der Stiftung an Frau ***39*** geleistet. Die Zuwendungen erfolgten jeweils aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrates. Diese jährlichen Einkünfte von der ***16*** Familienstiftung wurden vom Finanzamt bei Frau ***39*** als Einkünfte aus (ausländischem) Kapitalvermögen gem. § 27 Abs 1 Z 7 bzw § 27 Abs 5 Z 7 EStG gewertet und der Besteuerung mit dem Sondersteuersatz von 25% unterworfen (Bescheide vom 16.7,2015). Dagegen richtet sich die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2011-2013 vom 20.8.2015. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass keine Stiftungszuwendungen gemäß § 27 EStG vorliegen. Aufgrund der Funktion der Stiftung, einen Fonds zu bilden zur Sicherung des erwerbsunfähigen Dr. ***16*** sowie dessen Unterhaltsberechtigten, der gegenüber einem Zugriff des Dr. ***16*** und dessen Erbberechtigten abgesichert sein solle, habe die Familienstiftung die Aufgabe der Unterhaltssicherung als "abwickelnde Stelle" und zugleich "zugriffssichere Stelle" übernommen. Nach der Rechtsprechung des BFG sei keine Zuwendung einer Stiftung im Sinne des § 27 EStG anzunehmen, wenn die Stiftung nur kraft gesetzlicher oder vertraglicher Pflicht die Befriedigung von erb- oder pflichtteilsrechtlichen Ansprüchen übernimmt und dabei den Charakter einer Zahlstelle hat. In diesem Fall sei die Vermögensübertragung von der Privatstiftung auf den Berechtigten wegen der rechtlichen Vorbelastung mit der direkten Vermögensübertragung vom Stifter an den Berechtigten gleichgestellt. Da die ***16*** Familienstiftung nur die von Dr. ***39*** ***38*** übernommene Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltszahlungen befriedige, sei dies im vorliegenden Fall gegeben. Dagegen ist folgendes anzumerken: Den zitierten BFG-Erkenntnissen (RV/6100270/2013 vom 11.8.2014 sowie RV/6100579/2008 vom 6.6.2014) lag nach Ansicht des Finanzamtes ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In diesen Fällen wurden nach dem Tod des Stifters von den pflichtteilsberechtigten Nachkommen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht; es wurde jeweils ein Vergleich mit der Privatstiftung abgeschlossen. Die Leistungen der Stiftung zur Erfüllung des Vergleiches wurden vom BFG als nicht steuerpflichtige Leistungen angesehen, weil sie nicht in Vorteilsgewährungsabsicht sondern in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgt seien. Im vorliegenden Fall wurde jedoch kein erbrechtlicher Anspruch gegen die ***16*** Familienstiftung geltend gemacht. Es handelt sich bei den Zahlungen an Frau ***11*** um Zahlungen in Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes der Stiftung. Nach VwGH vom 10.2.2016, Ra 2014/15/0021, kann der Abschluss eines Vergleiches nicht die Möglichkeit bieten, unentgeltliche, aufgrund des Stiftungszweckes geleistete, steuerpflichtige Zuwendungen der Steuerpflicht zu entziehen; vgl ebenso Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs- Steuerrecht, 11/521, wonach unentgeltliche Vermögensübertragungen, die einer Stiftung "von außen" - durch ein Rechtsgeschäft außerhalb der Stiftungserklärung - aufgezwungen werden, vom Zuwendungsbegriff des § 27 Abs 1 Z 7 EStG auszuklammern seien. Nach Ansicht des Finanzamtes liegen somit aufgrund der Zuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung bei Frau ***11*** steuerpflichtige Stiftungszuwendungen gemäß § 27 Abs 1 Z 7 bzw § 27 Abs 5 Z 7 EStG vor. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011, 2012 und 2013 war daher abzuweisen. 2. Einkommensteuervorauszahlungen 2015: Da -wie oben dargestellt - die zugeflossenen Zahlungen der ***16*** Familienstiftung steuerpflichtige Kapitaleinkünfte darstellen, wurden die Einkommensteuervorauszahlungen für 2015 in Entsprechung des § 45 Abs 1 EStG basierend auf der Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Jahres (2013) berechnet. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen."
Mit Schreiben vom 18.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin betreffend Einkommensteuer 2010-2013 und Vorauszahlung betreffend Einkommensteuer 2015 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Sie führte dazu aus: "(…) Bezüglich der Begründung unseres Vorlageantrages verweisen wir auf die Begründung unserer Bescheidbeschwerde vom 20. August 2015. Des Weiteren behalten wir uns die Erstattung einer Beschwerdeergänzung vor."
Mit Bescheiden vom 19.08.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorent-scheidungen betreffend Einkommensteuer 2014 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2016 sowie Bescheid zur Berichtigung betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2016 als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus wie folgt: "An Sie wurde ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid (Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2014) am 18.08.2016 abgefertigt. Bitte beachten Sie, dass es bei dem automationsunterstützt versendeten Bescheid und der vorliegenden händisch versendeten Begründung zu unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten kommen kann. Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab: Nach Ansicht des Finanzamtes liegen bei den Zuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung Zahlungen in Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes der Stiftung vor, die bei Frau ***11*** steuerpflichtige Stiftungszuwendungen gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG darstellen. Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer der Jahre 2010-2013 wird verwiesen. Gemäß § 271 Abs 1 BAO kann die Entscheidung über eine Beschwerde ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, welche von der Abgabenbehörde unter Bedachtnahme auf die Prozessökonomie und Interessen der Partei zu treffen ist, Zweck des § 271 Abs 1 BAO ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss. § 271 BAO sieht grundsätzlich kein Antragsrecht des Beschwerdeführers vor. Ein derartiger "Antrag" stellt allenfalls eine Anregung dar. Im gegenständlichen Fall ist betreffend Einkommensteuerbescheide der Jahre 2010-2013 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 2015 bereits ein Vorlageantrag eingebracht worden. Im Einkommensteuerverfahren 2014 ist die gleiche Rechtsfrage strittig (Steuerpflicht von Zuwendungen der ***16*** Familienstiftung); die Einbringung eines Vorlageantrages ist daher zu erwarten. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es sinnvoll/ sämtliche streitgegenständliche Beschwerdeverfahren (Einkommensteuer 2010 bis 2014 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 2015) im Rahmen eines Verfahrens an das BFG zur Entscheidung vorzulegen; es erfolgte daher keine Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 BAO. Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen."
Mit Schreiben vom 21.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2014 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2016 sowie Bescheid zur Berichtigung betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2016 und verwies darin auf die Begründung der Bescheidbeschwerde vom 12.05.2016.
Mit Schreiben vom 16.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte sie dazu Folgendes aus: "Sachverhalt: Dem Finanzamt wurden für die Bf aufgrund des Steuerabkommens mit Liechtenstein Kontrollmitteilungen für die Jahre 2006-2013 übermittelt betreffend ein Konto/Depot bei der ***1*** Bank AG, ***4***, Kontonummer ***10*** (***16*** Familienstiftung). Daraufhin wurde vom Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung betreffend Offenlegung der entsprechenden Bankunterlagen versendet (6.10.2014). In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens wurde eine "Ergänzung zur freiwilligen Meldung gem. Art 11 des StAbk Ö-FL" vom 3.11.2014 vorgelegt, als adaptierte Version eines Schriftsatzes vom 23.10.2014. Mit dieser Ergänzung wurden Unterlagen vorgelegt betreffend die ***16*** Familienstiftung (Statuten, Beistatuten, Zirkularbeschlüsse, Bankunterlagen des Depots der ***16*** Familienstiftung bei der ***1*** Bank AG samt Berechnungen der in den jeweiligen Jahren erzielten Kapitaleinkünfte - siehe Aktenteil "Vorgelegte Unterlagen ***16*** Familienstiftung"). In dieser Ergänzung zur freiwilligen Meldung vom 23.10.2014 wird dem Finanzamt folgender Sachverhalt offengelegt: Am 25.6.2002 wurde die liechtensteinische ***16*** Familienstiftung von Dr. ***18*** sen. als Stifter errichtet (in teilweiser Erfüllung der Bedingungen eines Erb- und Pflichtteilsverzichtes durch Dr. ***15***; siehe Beilage "bedingter Erb- und Pflichtteilsverzicht" vom 18.4.2002). Aus Anlass der Errichtung der Stiftung widmete Dr. ***18*** der ***16*** Familienstiftung CHF 100.000; mit Widmung vom 26.6.2002 wurden weitere 4,4 Mio CHF der Stiftung gewidmet. Das Stiftungsvermögen wurde auf ein Konto der Stiftung bei der ***1*** Bank AG, ***4***, übertragen. Die Vermögenswidmung wurde der liechtensteinischen Steuerverwaltung angezeigt und es wurde entsprechende Schenkungssteuer entrichtet (vgl Beilage "***16*** Familienstiftung - Unterlagen zu Schenkungssteuer"). Der Zweck der Stiftung besteht laut § 4 der Statuten in der Haltung und Verwaltung ihres Vermögens, sowie in der Vornahme von Ausschüttungen oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile zur Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, Ausstattung und Unterstützung, des Lebensunterhaltes im Allgemeinen sowie der wirtschaftlichen Förderung im weitesten Sinne von Dr. ***15*** sowie Angehörigen seiner Familie. In den Beistatuten wurde geregelt, dass zu Lebzeiten des Dr. ***15*** das Stiftungsvermögen primär dazu dient, Dr. ***15*** (unter Berücksichtigung seiner allfälligen Unterhaltspflichten mit Bezug auf eine allfällige Ehegattin und seine Nachkommen) den standesgemäßen Lebensunterhalt zu sichern. Dabei kommt dem Stiftungsrat die Befugnis zu, nach seinem freien und uneingeschränkten Ermessen über die Art und Weise der Ausrichtung der Begünstigung zu befinden. Nach dem Ableben des Dr. ***15*** steht das dann noch vorhandene Stiftungsvermögen zu je 50% einer allfälligen Ehegattin sowie den Kindern von Dr. ***15*** zu. In Bezug auf Kinder kommt diesen gem. Pkt 2.1. B) der Beistatuten jedenfalls bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres im Rahmen ihrer Quote dieselbe Begünstigung zu, wie sie Dr. ***15*** zu seinen Lebzeiten zugestanden ist; danach ist dem Kind vom Stiftungsrat der seiner dannzumaligen Quote entsprechende Anteil am Stiftungsvermögen zur Ausschüttung zu bringen. Dr. ***15*** erhielt aus der Stiftung laut Offenlegung in den Jahren 2003-2006 zur Sicherung seines Lebensunterhaltes jährlich ca. 87.000 Euro. Am tt.2.2006 ist Dr. ***15*** unter Hinterlassung einer Witwe und einer Tochter verstorben. In der Folge wurden Zahlungen von der ***16*** Familienstiftung an die Bf, Frau ***39***, getätigt. Im Jahr 2010 wurden 51.800 Euro, in den Jahren 2011-2013 jeweils 58.800 Euro ("Urlaubsgeld", "Weihnachtsgeld" und "Unterhalt") von der Stiftung an Frau ***39*** geleistet. Die Zuwendungen erfolgten jeweils aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrates (vgl Beilagen "***16*** Familienstiftung - Zirkularbeschlüsse" der jeweiligen Jahre). Diese jährlichen Einkünfte von der ***16*** Familienstiftung wurden vom Finanzamt bei Frau ***39*** ab dem Jahr 2010 (Volljährigkeit der Bf) als Einkünfte aus (ausländischem) Kapitalvermögen gem. § 27 Abs 1 Z 7 bzw § 27 Abs 5 Z 7 EStG gewertet und der Besteuerung mit dem Sondersteuersatz von 25% unterworfen (Einkommensteuerbescheide vom 16.7.2015; übernommen laut Rückschein am 20.7.2015). Am 16.7.2015 erging auch der Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2015 auf Basis der Abgabenschuld 2013. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 20.8.2015 gegen die Einkommensteuerbescheide 2010-2013 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2015. Am 18.4.2106 wurde die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 elektronisch eingebracht. Es wurden lediglich inländische nichtselbständige Einkünfte und ausländische Pensionsbezüge erklärt. In einer Ergänzung zur Einkommensteuererklärung 2014 vom 18.4.2016 wurde die Höhe der im Jahr 2014 von der Stiftung erhaltenen Zuwendungen offengelegt (58.800 Euro). Das Finanzamt erließ am 27.4.2016 den Einkommensteuerbescheid 2014 mit Ansatz der zugeflossenen Stiftungszuwendungen als Einkünfte aus (ausländischem) Kapitalvermögen zum fixen Steuersatz von 25% (Zustellung Databox). Am selben Tag erging auch der Bescheid über die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2016 auf Basis der Abgabenschuld des Jahres 2014. Gegen diese Bescheide wendet sich die Beschwerde vom 12.5.2016. Diese Beschwerde richtet sich auch gegen den Bescheid betr. Festsetzung von Anspruchszinsen 2014. Diese Beschwerde wurde mit BVE vom 23.5.2016 abgewiesen. Dagegen wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Mit BVE vom 16.3.2016 wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010-2013 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2015 als unbegründet abgewiesen. Die Begründung zu den BVE wurde gesondert versendet (Verf67 vom 16.3.2016, übernommen laut Rückschein am 22.3.2016; die Begründung betreffend Einkommensteuerbescheide 2010-2013 wurde versehentlich mit Einkommensteuer 2011-2013 bezeichnet). Mit BVE vom 18.8.2016 wurden die Beschwerden gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016 abgewiesen. Die Begründungen wurden gesondert übermittelt (übernommen laut Rückschein am 23.8.2016). Es wurde bereits am 2.5.2016 ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2016 eingebracht; dieser wurde mit Bescheid vom 11.5.2016 abgewiesen, weil die Stiftungszuwendungen nach Ansicht des Finanzamtes steuerpflichtige Einkünfte darstellen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Aus EDV-technischen Gründen wurde im Spruch des Abweisungsbescheides vom 18.8.2016 die Beschwerde als gegen den Vorauszahlungsbescheid 2016 vom 11.5.2016 (Datum des Bescheides über die Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der EVZ) gerichtet bezeichnet. Daher wurde der Spruch der BVE vom 18.8.2016 mit Bescheid vom 19.8.2016 gemäß § 293 BAO insoweit berichtigt, als er zu lauten hat: "Ihre Beschwerde vom 13.5.2016 gegen den Vorauszahlungsbescheid 2016 vom 27.4.2016 wird als unbegründet abgewiesen." Mit Schreiben vom 18.4.2016 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010-2013 und den EVZ-Bescheid 2015 an das BFG sowie mit Schreiben vom 21.9.2016 der Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und EVZ-Bescheid 2016 eingebracht. Beweismittel: Siehe vorgelegte Aktenteile: -) Dem FA vorliegende Kontrollmitteilungen betr. Kapitalvermögen in Liechtenstein; -) Aktenteil "Vorgelegte Unterlagen ***16*** Familienstiftung" ("Ergänzung zur freiwilligen Meldung"; Statuten, Beistatuten, Zirkularbeschlüsse, Bankunterlagen des Depots der ***16*** Familienstiftung bei der ***1*** Bank AG samt Berechnungen der in den jeweiligen Jahren erzielten Kapitaleinkünfte; bedingter Erb- und Pflichtteilsverzicht, Einantwortungsbeschluss betr. Dr. ***15***); -) Einkommensteuererklärungen 2013 und 2014 (elektronisch eingebracht) samt Ergänzung; -) Bescheide des FA samt Begründungen; -) Beschwerden, Vorlageanträge. Stellungnahme: Betreffend ***16*** Familienstiftung wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Statuten und Beistatuten - Unterlagen betreffend Entrichtung der Schenkungssteuer bei Errichtung der Stiftung - Zirkularbeschlüsse - Bankunterlagen betreffend das Konto der Stiftung bei der ***1*** Bank AG, ***4***. Das Vorhandensein eines Mandatsvertrages ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar; die Familienstiftung wurde daher durch das Finanzamt als "intransparent" gewertet. Zuwendungen jeder Art von ausländischen Stiftungen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, stellen Kapitaleinkünfte gemäß § 27 Abs 1 Z 7 EStG bzw § 27 Abs 5 Z 7 EStG idF nach BBG 2011 dar. Das Finanzamt hat daher die der Bf in den Jahren ab 2010 zugeflossenen Zuwendungen (zB "Unterhalt", "Urlaubsgeld") in den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen in Ansatz gebracht und dem Sondersteuersatz von 25% unterworfen. In der Beschwerde der Bf wird vorgebracht, dass keine Stiftungszuwendungen gemäß § 27 EStG vorliegen. Aufgrund der Funktion der Stiftung, einen Fonds zu bilden zur Sicherung des erwerbsunfähigen Dr. ***16*** sowie dessen Unterhaltsberechtigten, der gegenüber einem Zugriff des Dr. ***16*** und dessen Erbberechtigten abgesichert sein solle, habe die Familienstiftung die Aufgabe der Unterhaltssicherung als "abwickelnde Stelle" und zugleich "zugriffssichere Stelle" übernommen. Unter Ansehung der Rechtsprechung des BFG sei keine Zuwendung einer Stiftung im Sinne des § 27 EStG anzunehmen, wenn die Stiftung nur kraft gesetzlicher oder vertraglicher Pflicht die Befriedigung von erb- oder pflichtteilsrechtlichen Ansprüchen übernimmt und dabei den Charakter einer Zahlstelle hat. In diesem Fall sei die Vermögensübertragung von der Privatstiftung auf den Berechtigten wegen der rechtlichen Vorbelastung mit der direkten Vermögensübertragung vom Stifter an den Berechtigten gleichgestellt. Da die ***16*** Familienstiftung nur die von Dr. ***39*** ***38*** übernommene Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltszahlungen befriedige, sei dies im vorliegenden Fall gegeben. Dagegen ist anzumerken: Den zitierten BFG-Erkenntnissen (RV/6100270/2013 vom 11.8.2014 sowie RV/6100579/2008 vom 6.6.2014) lag nach Ansicht des Finanzamtes ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In diesen Fällen wurden nach dem Tod des Stifters von den pflichtteilsberechtigten Nachkommen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht; es wurde jeweils ein Vergleich mit der Privatstiftung abgeschlossen. Die Leistungen der Stiftung zur Erfüllung des Vergleiches wurden vom BFG als nicht steuerpflichtige Leistungen angesehen, weil sie nicht in Vorteilsgewährungsabsicht sondern in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgt seien. Im vorliegenden Fall wurde jedoch kein erbrechtlicher Anspruch gegen die ***16*** Familienstiftung geltend gemacht. Es handelt sich bei den Zahlungen an Frau ***11*** um Zahlungen in Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes der Stiftung. Nach VwGH vom 10.2.2016, Ra 2014/15/0021, kann der Abschluss eines Vergleiches nicht die Möglichkeit bieten, unentgeltliche, aufgrund des Stiftungszweckes geleistete, steuerpflichtige Zuwendungen der Steuerpflicht zu entziehen; vgl ebenso Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht, II/521, wonach unentgeltliche Vermögensübertragungen, die einer Stiftung "von außen" - durch ein Rechtsgeschäft außerhalb der Stiftungserklärung - aufgezwungen werden, vom Zuwendungsbegriff des § 27 Abs 1 Z 7 EStG auszuklammern seien. Nach Ansicht des Finanzamtes liegen somit aufgrund der Zuwendungen aus der ***16*** Familienstiftung bei der Bf steuerpflichtige Stiftungszuwendungen gemäß § 27 Abs 1 Z 7 bzw § 27 Abs 5 Z 7 EStG vor. Es wird beantragt, die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 abzuweisen. Da die Stiftungszuwendungen nach Ansicht des Finanzamtes steuerpflichtige Einkünfte darstellen, wurden die Einkommensteuervorauszahlungen für 2015 und 2016 in Entsprechung des § 45 Abs 1 EStG basierend auf der Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Jahres (2013 bzw 2014) berechnet. Abweisung der Beschwerden gegen die EVZ-Bescheide 2015 und 2016 wird beantragt."
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Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100218/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100218.2017
- Stammnummer
- 151078
- Gültig
- 30.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF