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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 7765–7766

29.6.5.4 Wirkung unterjähriger Beginn/Beendigung der Abzugsbefreiung

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 08.05.2025

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

29.6.5.4 Wirkung unterjähriger Beginn/Beendigung der Abzugsbefreiung Rz 7765: Beginnt unterjährig eine Befreiung oder fallen die Voraussetzungen für eine solche weg, ist bei Einlagen ein Kontoabschluss, bei Wertpapieren eine Veräußerung zu unterstellen. Fällt somit aufgrund einer beginnenden Befreiung die KESt-Abzugspflicht weg, gilt der zwischen dem letzten Zinsenzufluss (Kupon) und dem Tage der Wirkung einer Befreiungserklärung entstandene Zinsenertrag gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 als zugeflossen bzw. gelten die Wertpapiere als veräußert und diese Vorgänge unterliegen gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 der KESt. Bei nachfolgendem Zufluss der Kuponzinsen ist aufgrund der vorhandenen Befreiung kein KESt-Abzug vorzunehmen. In gleicher Weise ist bei Wegfall der KESt-Befreiung vorzugehen. Mit dem Tag des Widerrufs oder dem Tag der Zustellung eines Feststellungsbescheides, mit dem die Unrichtigkeit der KESt-Befreiung ausgesprochen wird, gilt der seit dem letzten Kuponstichtag entstandene Zinsertrag als zugeflossen bzw. gelten die Wertpapiere als veräußert. Bei nachfolgendem Zufluss der Kuponzinsen ist ein KESt-Abzug in voller Höhe vorzunehmen. Beispiel: jährlicher Zinskupon 4% p.a., Kuponfälligkeit per 31.12. Am 30.6.X1 erfolgt bei der depotführenden Bank die Abgabe einer digitalen Befreiungserklärung. Im Zeitpunkt der Abgabe der digitalen Befreiungserklärung gilt das Forderungswertpapier als veräußert, womit die vom 1.1.X1 bis 30.6.X1 entstandenen Zinsen von 20 Teil des Veräußerungserlöses sind; es ist KESt in Höhe von 5,5 (27,5% von 20) einzubehalten. Der tatsächliche Zufluss der Kuponzinsen für das Jahr X1 am 31.12.X1 erfolgt KESt-frei. Fortsetzung Beispiel: Am 30.9.X2 wird von der Körperschaft die digitale Befreiungserklärung widerrufen. Im Zeitpunkt des Widerrufs der digitalen Befreiungserklärung gilt das Forderungswertpapier als veräußert, womit die im Zeitraum seit dem letzten Kuponstichtag (1.1.X2) bis zum Tag der Abgabe der Widerrufserklärung (30.9.X2) entstandenen Zinsen in Höhe von 30 Teil des Veräußerungserlöses sind. Es hat zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorhandenen Befreiungserklärung kein KESt-Abzug zu erfolgen. Bei Zufluss der Kuponzinsen für das gesamte Jahr X2 unterliegen diese zur Gänze der KESt. Rz 7766: Bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 aus ausländischen Beteiligungen kommt die Befreiung zur Anwendung, wenn deren Zufluss iSd § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 in Zeiträumen während aufrechter Befreiung erfolgt. Dasselbe gilt für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 und für Einkünfte aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988. Demnach kann auch in diesen Fällen eine Aufteilung der Wertsteigerungen auf KESt-befreite und KESt-pflichtige Zeiträume unterbleiben und ist für den KESt-Abzug maßgeblich, ob der Zufluss dieser Einkünfte in Zeiträumen aufrechter Befreiung fällt oder nicht. Sind die für den KESt-Abzug erforderlichen Daten aus nicht-KESt-pflichtigen Zeiträumen, insbesondere die steuerlichen Anschaffungskosten, bei der depotführenden Stelle aus technischen Gründen nicht vorhanden, ist § 93 Abs. 4 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden.

Normen und Schlagworte

BefreiungenGläubiger-Schuldner-IdentitätBeteiligungserträgeRückerstattungsverfahrenMutter-/TochterrichtlinieMissbrauchsverdachtKESt-ErstattungOffenkundige verdeckte AusschüttungenZwischenbankgeschäfteAuslandsfilialenBefreiungserklärungPensionskasseVeranlagungs- undRisikogemeinschaftMitarbeitervorsorgekasseUnterstützungskasseArbeitnehmerförderungsstiftungunentbehrlicher Hilfsbetriebhumanitäre SpendengelderMittelstandsfinanzierungsgesellschaftZuwendungen von StiftungenWegzuginternationale FinanzinstitutionenKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittelnbeschränkt Steuerpflichtige

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
23, 24 (geltend: 24)
Gültig
08.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF