…sondern gleichfalls nur teilweise befriedigt worden wären. Da der Bw. die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus den im Haftungszeitraum noch verfügbar gewesenen Mitteln - wie in dieser Phase unmittelbar vor Insolvenzeröffnung zulässig - gleichwertig, wenn auch nur anteilig bedient habe, liege ein haftungsbegründendes Verschulden nicht vor. Nach Berufungsvorlage…
…haben sich nach ausgewiesener Aktenlage somit im Zeitraum Anfang November 1996 bis Mitte Dezember 1996 um rd. 2,3 Mio. S vermindert. Auf den Vorhalt der Rechtsmittelbehörde, dass es angesichts dieser Faktenlage und des erwiesenermaßen bestandenen Globalzessionsvertrages im Haftungszeitraum offensichtlich zu einer bevorzugten Befriedigung der…
…wobei ein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Haftungszeitraum (im Wesentlichen Juni bis Oktober 2016) nicht erkennbar ist. Der Aufforderung des Finanzamtes (vom 13.2.2018) dies entsprechend zu konkretisieren kam der Bf nicht nach. Zum einen sei die Reduktion (€ 25.000,--) erst nach dem Konkurs…
…im Zahlungserleichterungsansuchen vom 27.01.2020, es wäre ihm möglich, den Rückstand in sechs Monatsraten, beginnend mit 20.02.2020, abzustatten. Nach der Aktenlage wurde am Abgabenkonto der GmbH am 18.02.2020 ein Betrag von 1.000 € einbezahlt. Waren im Haftungszeitraum demnach liquide…
…0037). Ein Nachweis der anteiligen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten der X.KG wurde im gesamten Verfahren nicht erbracht, weshalb das Finanzamt zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Bf. ausgehen konnte. Zahlungserleichterungsansuchen Bei der X.KG wurden im Haftungszeitraum die folgenden beiden Zahlungserleichterungsanträge eingebracht: • Am 16…
…der D GmbH i. Liqu. rückstanderhöhende Festsetzungen und Meldungen von Selbstbemessungsabgaben iHv € 15.547,50 Zahlungen und Gutschriften iHv € 22.134,77 gegenüber. Da sich der Rückstand im Haftungszeitraum somit erheblich reduziert hat, kann eine Benachteiligung des Abgabengläubigers nicht vorliegen. Der Beschwerde war…
…September und 16. Oktober 2000 fälligen Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer 07-08/2000 und Lohnabgaben 08-09/2000) bis 15. Dezember 2000. Laut Abgabenkonto wurden im Haftungszeitraum monatlich bis 1. August 2000 und mit einer Unterbrechung von zwei Monaten wiederum am 18. Oktober 2000 die beantragten bzw…
…Änderung des Haftungsbetrages nicht eingetreten wäre. Der Bw war daher auch zu Haftung für die Stundungszinsen 2004 in Anspruch zu nehmen. Unbestreitbar ist auch, dass bei einem Ausgleich im Gegensatz zu einem Zahlungserleichterungsansuchen in Form von Ratenzahlungen, Abgaben offen bleiben. Wobei eben auch bei einem…
…Änderung des Haftungsbetrages nicht eingetreten wäre. Der Bw war daher auch zu Haftung für die Stundungszinsen 2004 in Anspruch zu nehmen. Unbestreitbar ist auch, dass bei einem Ausgleich im Gegensatz zu einem Zahlungserleichterungsansuchen in Form von Ratenzahlungen, Abgaben offen bleiben. Wobei eben auch bei einem…
…so hatte im abgeführten Haftungsverfahren aufgrund der Beweislastumkehr nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen, sondern der Berufungswerber das von ihm behauptete Nichtausreichen der Mittel nachzuweisen. Waren Gesellschaftsmittel, wie für den konkreten Haftungszeitraum schon aufgrund des Rechtsmittelvorbringens unstrittig und auch durch die vorliegenden Kassabuch- und Kontoauszüge der…
…des Sanierungsverfahrens betrug der Rückstand € 737.155,64. Die Reduktion des Rückstandes auf dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin resultierte, neben sonstigen Gutschriften wie zB solchen aus Umsatzsteuervoranmeldungen, aus im Haftungszeitraum eingegangenen Zahlungen, nämlich VMA-Zahlungen, Ratenzahlungen aufgrund der vom Finanzamt gewährten Zahlungserleichterungen, und anderen Zahlungen…
…des Sanierungsverfahrens betrug der Rückstand € 737.155,64. Die Reduktion des Rückstandes auf dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin resultierte, neben sonstigen Gutschriften wie zB solchen aus Umsatzsteuervoranmeldungen, aus im Haftungszeitraum eingegangenen Zahlungen, nämlich VMA-Zahlungen, Ratenzahlungen aufgrund der vom Finanzamt gewährten Zahlungserleichterungen, und anderen Zahlungen…
…78). Es ist unbestritten, dass die Bf. als Obfrau im Haftungszeitraum alleine zur Vertretung des Vereines nach außen befugt war. Für die Gültigkeit von Dispositionen in Geldangelegenheiten mussten die Bf. und die Kassierin unterfertigen. Auch wenn die Bf. die Abwicklung der steuerlichen Angelegenheit der Kassierin…
…11/2011 | 238,43 | Säumniszuschlag 1 | 2011 | 186,27 Im Begründungsteil des Haftungsbescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abgaben bei der erstschuldnerischen Gesellschaft uneinbringlich seien. Der Bf. sei im Haftungszeitraum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen, weshalb er zu dem im …
führt rechtsmittelbegründend, weshalb Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Haftungszeitraum unmittelbar vor Konkurseröffnung nicht mehr entrichtet werden hätten können, auch an, dass ihm damals ausschließlich die Mittel des Zessionsrahmens bei der Hausbank mit einer Maximalhöhe von cirka 75 % des Monatsumsatzes der Gesellschaft tatsächlich zur Verfügung gestanden wären…
…das Finanzamt zur Gänze zu leisten. Er hätte dadurch die anderen Gläubiger benachteiligt. Den Beschwerdeführer würde daher keine Schuld an der Nichtabfuhr treffen. Die liquiden Mittel im Haftungszeitraum hätten zu keiner Zeit ausgereicht, um sämtliche fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen. Der Beschwerdeführer habe nicht schuldhaft gehandelt…
…einer rechtzeitigen Abgabenentrichtung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben entgegengestanden sind (vgl zB 4.4.1990, 89/13/0212; 27.10.2008, 2005/17/0259). Die Haftung kann in diesem Zusammenhang insbesondere dann begrenzt werden, wenn der Haftungspflichtige nachweist, dass ihm im Haftungszeitraum nicht ausreichend…
…den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.“ Im Beschwerdefall steht die Uneinbringlichkeit der vom Haftungsbescheid erfassten Abgaben außer Streit. Unstrittig ist auch, dass der Bf. im Haftungszeitraum alleiniger Geschäftsführer der GmbH war. Nach Ansicht des Bf. treffe ihn aber kein Verschulden an der Uneinbringlichkeit, da…
…Ein Zahlungserleichterungsansuchen entschuldigt in einem solchen Fall nicht (VwGH 10.6.1980, 535/80, und vom 19.6.1985, 84/17/0224). Hinsichtlich der Jahre 2004 und 2005 war die siebenjährige Aufbewahrungspflicht im Jahr 2011 (Ergehen des Haftungsbescheides) die Siebenjahresfrist noch nicht abgelaufen. Nach der…
…nach der Aktenlage sei weder ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden noch sei eine Genehmigung des Finanzamtes aktenkundig. Laut Bilanz zum 31. Dezember 2004 seien Barmittel vorhanden gewesen. Es sei unklar, wie diese Mittel verwendet worden seien. Im Haftungszeitraum sei keine einzige Zahlung am Abgabenkonto der GmbH…