…26. Oktober 2017 verkauft und die tatsächliche Übergabe mit 1. August 2017 erfolgt worden sei. Zudem verlagere sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht sofort bei Wegzug im März 2017. Er bleibe - zumindest solange seine Ehegattin in Österreich gelebt habe - am Familienwohnsitz bestehen. Der Bf. möge…
…hier: A-x2x Ort2 und in der benachbarten Schweiz CH-Ort bzw. CH-Ort3) sind für die Frage der Ansässigkeit bzw. des Mittelpunktes der Lebensinteressen natürlich Punkte relevant, die in die persönliche Sphäre reichen. Vom Beschwerdeführer wurde jedoch nur ein Wohnsitz in der Schweiz behauptet…
…15/0135). Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. Wassermeyer…
…dass Sie bereits ab Oktober 2008 in der Schweiz wohnhaft sind. Bei Vorliegen von Wohnsitzen in Österreich und der Schweiz ist für die Beurteilung der Steuerpflicht in Österreich der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend. Sie werden daher ersucht zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen. - Wo…
…Adr, einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO hatte und der Bf. folglich in den Jahren 2010 und 2011 gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Weiters gelangt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf…
…einen Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hat bzw. gehabt hat, hat sich das Bundesfinanzgericht nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung - zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig…
…Wohnsitz iSd § 26 BAO hatte und daher in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig iSd § 1 Abs 2 EStG war. Betreffend die Ansässigkeit im Inland nach dem DBA Schweiz-Österreich wird auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen, woraus sich nach Ansicht des Finanzamtes eindeutig der Mittelpunkt der Lebensinteressen…
…fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wo der Beschwerdeführer im Jahr 2016 über einen Wohnsitz iSd § 26 BAO verfügt hat und wo der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen lag sind auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Tatfragen…
…Staaten seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz habe (Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Schweiz). Nun sei im gegenständlichen Fall, wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2011 dargelegt worden sei, gerade das Vorliegen (Innehabung und Nutzung) des Schweizer Wohnsitzes nicht nachgewiesen…
…es nicht der Beurteilung des Steuerpflichtigen, welchen Wohnsitz er als den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bezeichnet, sondern stellt auf die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ab, deren Vorliegen nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden kann. Die persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des…
…Stellungnahme vom 12.3.2008 und bei seiner Einvernahme am 14.2.2008 nachweisen. Es geht auch aus den Urkunden, die er gelegt hat zweifelsfrei hervor. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist meist der Wohnsitz, an dem auch die Familie wohnt. Der Berufungswerber hat keine Familie…
…Aufgrund dieser Sachlage bestehe der Verdacht, dass der Berufungsführer wieder mit seiner geschiedenen Ehegattin zusammen lebe. Gleichzeitig forderte das Finanzamt Bregenz den Berufungsführer auf, bekannt zu geben, ob er den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich oder in der Schweiz hat und dies durch entsprechende Unterlagen…
…ABGB) in Betracht. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form ist nicht nötig. Die polizeiliche Ab- und Anmeldung ( § 1 Abs 1 MeldeG ) ist nicht entscheidend. Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden. Man kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist nicht nötig; es…
…Das gemeinsame Verbringen der Wochenenden, um das gegenseitige Vertrauen zu vertiefen, spricht eindeutig dafür, dass erstens ein Wohnsitz des Berufungsführers in W gegeben ist und dass wiederum eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Berufungsführer und Frau KS besteht. Auch spricht für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers…
…oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, da angesichts ausreichend vorhandener, im vorliegenden Erkenntnis zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenbereich "Wohnsitz" und "Mittelpunkt der Lebensinteressen" keine Frage von grundsätzlicher…
…zwar über mehrere Wohnsitze verfügen kann, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben kann (z.B. VwGH 30.1.1990, 89/14/0054, u.a.). Zur Legaldefinition, wonach für die Feststellung, wo eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen…
…Gegen den Hauptwohnsitz in W. spricht schließlich auch der Umstand, dass die Berufungswerberin und ihr Ehemann den Wohnsitz in W. stets als Zweitwohnsitz angegeben haben. Für den Hauptwohnsitz ist letztlich die Absicht maßgeblich, einen Wohnsitz zum Mittelpunkt der Lebensinteressen zu machen. Für diese Absicht sind…
…Zuerkennung eines Aufenthaltstitels in der l1 im Laufen ist. Die Berufungswerberin ist genauso wie ihre Kinder österreichische Staatsbürgerin. Sie hatte im Zeitraum Juli 2010 bis Oktober 2010 einen Wohnsitz und auch den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befand sich im strittigen…
…dass die Begriff "Zweitwohnsitz" und "Hauptwohnsitz" für die steuerliche Wohnsitzqualifikation, welche sich auch im Bereich des Familienlastenausgleichsgesetzes nach § 26 BAO richtet, von untergeordneter Bedeutung sind. Von Bedeutung sind vielmehr die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt, welche sich aus § 26 BAO ergeben, sowie Mittelpunkt der Lebensinteressen…
…und einen Wohnsitz in Ungarn. Für diese Konstellation ist § 2 Abs 8 FLAG anzuwenden. Demnach besteht Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland gelegen ist und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen…