RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0270-F/11

Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen bei behaupteter Trennung von der Ehegattin und den Kindern

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0270-F/11vom 12.04.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- das Protokoll der Gemeinde T (Vormundschaftsbehörde) samt Kuvert vom 20.7.2011 (auf dem Kuvert ist die Adresse "S D, Adr.5, plz3 s" angegeben), - die Steuererklärung 2010 des kantonalen Steueramtes s (Orientierungskopie) samt "eTaxes 2010-Quittung" vom 28.7.2011 und Berechnung der vorläufigen Steuerbelastung 2010 (adressiert an: "S D, Adr.5, plz3 s"), - die vorläufige Steuerrechnung 2011 des Steueramtes der Stadt s vom 10.1.2011 (adressiert an: "S D, Adr2, plz3 s"), - das Schreiben der GE Money Bank vom 31.12.2010 (adressiert an: "S D, Plz6, Plz5 a"), - die Zahnarztrechnung vom 13.10.2010 (adressiert an: "S D, Adr4, Plz5 a"), - die Übertretungsanzeige der Kantonspolizei s vom 9.6.2011 (adressiert an: "S D, Adr2, plz3 s"), - drei Rechnungen eines Pizzakuriers über die Hauslieferung am 20. Juli 2011, 24. Juli 2011 und am 5. August 2011 (adressiert an: "D so, Adr.7, Plz7 s"). Auch diesen angeführten Indizien misst der Unabhängige Finanzsenat bei der Prüfung der Frage, ob der Berufungswerber im Streitjahr über einen Schweizer Wohnsitz verfügt hat, keine entscheidende Bedeutung bei und zwar aus folgenden Überlegungen: Anhand der vorgelegten Unterlagen ist jedenfalls auch nur anzunehmen, dass die Schweizer Post dem Berufungswerber an den genannten Schweizer Adressen (Adr4, a; Plz6, Plz5 a; Adr2, s) Poststücke zugestellt hat. Für die Frage des Wohnsitzes ist aber nicht entscheidend wo die Person angemeldet ist bzw. wo sie ihre Postadresse hat (vgl. VwGH 19.12.2006, 2005/15/0127; vgl. SWI 2005, 24). Im Übrigen überprüfen die Schweizer Gemeinden - wie bereits oben dargelegt - in der Praxis nicht, ob die jeweilige Person auch tatsächlich an der angegebenen Adresse ihren Wohnsitz hat. Genauso wenig wie die melderechtliche Situation eine entscheidende Bedeutung bezüglich der Frage hat, wo sich der Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO des Berufungswerbers befindet, hat der Umstand Bedeutung, dass der Berufungswerber in der Schweiz Steuern entrichtet hat. Schweizer Gemeinden nehmen ihren "Steueranspruch" ohne nähere Prüfung der Wohnsitzfrage war (vgl. UFS 1.10.2007, RV/0048 F/03). Die Feststellung der inländischen Steuerpflicht durch die österreichische Finanzbehörde ist unabhängig davon zu treffen, ob die Schweizer Finanzverwaltung hinsichtlich desselben Steuerpflichtigen die Steuerpflicht in der Schweiz für gegeben erachtet und welche Angaben des Steuerpflichtigen die Schweizer Finanzverwaltung als richtig erachtet hat (siehe dazu auch die obigen Ausführungen). Hinsichtlich des Stimmausweises des Stimmbüros der Stadt s (Wahl vom 23. Oktober 2011), des Schreibens der Stadt Al vom 13. September 2011, des Schreibens der AXA ARAG Rechtsschutzversicherung vom 29. April 2011, der Schreiben der Firma XXXLutz vom 24. Jänner 2011 und vom 24. Juni 2011, der Bestätigung des Zivilstandsamtes R vom 22. Juli 2011, der "Vorläufigen" Steuerrechnung 2011 des Steueramtes der Stadt s vom 10. Jänner 2011, der Übertretungsanzeige der Kantonspolizei s vom 9. Juni 2011 und den drei Rechnungen eines Pizzakuriers über die Hauslieferung am 20. Juli 2011, 24. Juli 2011 und am 5. August 2011 ist außerdem zu sagen, dass diese Unterlagen nicht geeignet sind, nachzuweisen, dass der Berufungswerber im Streitjahr 2010 einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO in der Schweiz hatte, denn die vorgelegten Unterlagen beziehen sich nicht auf das Streitjahr, sondern allesamt auf das Jahr 2011, weshalb es sich schon auch aus diesem Grund erübrigt, auf diese Unterlagen einzugehen (im Übrigen aber lässt sich aus diesen Unterlagen für den Berufungswerber für die Frage, ob er einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO an den genannten Adresse verfügte, nichts gewinnen). Zu den Schreiben der SUVA (Taggeldabrechnung und Bestätigung betreffend Kinderzulagen), die alle an "S D, Adr4, Plz5 a" adressiert sind, zum Schreiben der GE Money Bank vom 31. Dezember 2010, das an "S D, Plz6, Plz5 a" adressiert ist, und zu der Honorarnote (Zahnarzt) vom 13. Oktober 2010, welche auch an "S D, Adr4, Plz5 a" adressiert ist, ist außerdem zu sagen, dass der Berufungswerber gar nie behauptet hat, dass er an diesen Schweizer Adressen im Streitjahr seinen Wohnsitz gehabt hat. Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungswerber an diesen Schweizer Adressen im Streitjahr einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO gehabt hätte. Hinsichtlich der Bestätigung von Hb ist zu sagen, dass dieses Schreiben auch keinen Hinweis darauf gibt, dass der Berufungswerber im Streitjahr einen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat (es wird darin nur bestätigt, dass Herr B seine Freizeit mit dem Berufungswerber verbringt; das Schreiben nimmt außerdem auch keinen Bezug auf einen bestimmten Zeitraum). Die vorliegende Police der AXA Winterthur vom 5. Mai 2010 betreffend Haushaltsversicherung und Haftpflichtversicherung (Versicherungsbeginn: 27. April 2010) adressiert an "Ne D, Adr2, plz3 s" (Versicherungsnehmer ist der Bruder des Berufungswerbers, Ne D), deutet in die Richtung, dass der Berufungswerber an der Adresse "Adr2, s" seinen Wohnsitz haben könnte. Der Berufungswerber ist nämlich bei der Privathaftpflicht als mitversicherte Person angeführt und bei der Haushaltsversicherung ist der "Hausrat" des Berufungswerbers mitversichert. Gegen die Annahme eines Wohnsitzes im Sinne des § 26 BAO an der Adresse "Adr2, plz3 s" und dafür, dass er dort nur eine Postadresse unterhält, spricht hingegen, dass nichts darauf hindeutet, dass der Berufungswerber im Streitjahr auch tatsächlich die Verfügungsgewalt über Räumlichkeiten an dieser Schweizer Adresse gehabt hat [der Berufungswerber hat hinsichtlich dieser Schweizer Adresse auch kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet; er hat keinen Mietvertrag vorgelegt, aus welchem ua. hervorgeht, für welche Dauer die Wohnung an dieser Schweizer Adresse angemietet worden ist (vgl. die Ausführungen zum Begriff "Wohnsitz"); er hat keine Mietzahlungen, Kautionszahlung udgl. nachgewiesen; das Vorbringen, dass er die Hälfte der Prämie für die Haushaltsversicherung trägt, geht über eine unbewiesene Behauptung nicht hinaus; vgl. auch hier die obigen Ausführungen zum abgeleiteten Wohnsitz, welcher selbst dann nicht vorliegen würde, wenn der Berufungswerber mit seinem Bruder an dieser Schweizer Adresse wohnen würde; im Übrigen aber hat der Berufungswerber gar nie behauptet, dass er an dieser Schweizer Adresse mit seinem Bruder zusammen wohnen würde). Aber selbst für den Fall, dass davon auszugehen wäre, dass der Berufungswerber im Streitjahr (ab 27. April 2010) nicht nur in Österreich (Gde, Str), sondern auch in der Schweiz (Adr2, s) über einen Wohnsitz, also in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügte (der abkommensrechtliche Begriff der "ständigen Wohnstätte" deckt sich weitgehend mit dem Begriff "Wohnsitz" iSd § 26 BAO), so würde dies der Berufung auch nicht zum Erfolg verhelfen. Es wäre nämlich in diesem Fall weiter zu ermitteln, zu welchem Vertragstaat der Berufungswerber im Streitjahr (ab 27. April 2010) die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen gehabt hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Dazu ist Folgendes zu sagen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers liegt nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls in Österreich. Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Das Innehaben von persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ist nur an objektiven Kriterien zu messen. Das zitierte Abkommen überlässt es nicht der Beurteilung des Steuerpflichtigen, welchen Wohnsitz er als den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bezeichnet, sondern stellt auf die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ab, deren Vorliegen nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden kann. Die persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen Interessen und Aktivitäten nieder. Unter diesen Merkmalen kommt in der Regel der familiären Bindung die herausragende Bedeutung zu. Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen ist insbesondere die Höhe der Einkünfte in den Vertragstaaten ausschlaggebend. Die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen treten hinter persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl. VwGH 30.1.1990, 89/14/0054). Der Berufungswerber unterhält jedenfalls die engeren persönlichen Beziehungen in Österreich. Er ist (seit 20. Mai 2005) mit Frau U D (einer österreichischen Staatsbürgerin) verheiratet, seine Ehegattin und die gemeinsamen drei (minderjährigen) Kinder (Io, geb. aaaaa, Le, geb. bbbbb, und Il, geb. ccccc; die Kinder sind auch österreichische Staatsbürger) wohnen in der ehelichen Wohnung in Gde, Str, seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder haben ausschließlich in Gde, Str, ihren Wohnsitz. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die persönliche Beziehung zu seiner Ehegattin (die Ehe, die in Österreich geschlossen worden ist, ist aufrecht; die behauptete Trennung konnte nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden; vgl. die diesbezüglichen obigen Ausführungen) und den gemeinsamen drei minderjährigen Kindern objektiv/erfahrungsgemäß als exklusiver anzusehen als zu seinen übrigen Verwandten (Bruder, Kinder aus einer anderen geschiedenen Ehe) oder Freunden und Bekannten in der Schweiz (vgl. dazu auch die Ausführungen des Finanzamtes vom 26. März 2012. Dass der Berufungswerber Schweizer Staatsbürger ist, in der Schweiz aufgrund seiner Invalidität Therapien erhält, den Zahnarzt besucht hat, ein Fahrzeug mit Schweizer Kennzeichen fährt, in der Schweiz krankenversichert ist, in der Schweiz wahlberechtigt ist, im Jahr 2011 dreimal in der Schweiz Pizza bestellt hat und einmal aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung in der Schweiz im Jahre 2011 eine Geldbuße bezahlen musste, ändert nichts an der Tatsache, dass die engeren/exclusiveren persönlichen Beziehungen jedenfalls nach Österreich weisen. Zu den wirtschaftlichen Beziehungen ist der Vollständigkeit halber noch zu sagen, dass der Berufungswerber im Streitjahr aus der Schweizer Unfallversicherung ein Taggeld bezieht, das auf ein Schweizer Bankkonto überwiesen wird und er in der Schweiz Schulden hat (vgl. den Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. März 2010). Diesen wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz steht gegenüber, dass der Berufungswerber einen Teil seiner Schweizer Einkünfte auf sein Konto bei einer inländischen Bank überweist und er (gemeinsam mit seiner Ehegattin) Mieter einer inländischen Liegenschaft und Stammkunde eines österreichischen Möbelhauses ist. Den obigen Ausführungen entsprechend ist der Umstand, dass der Berufungswerber offensichtlich engere wirtschaftliche Beziehungen zur Schweiz hat, für die Frage der Ansässigkeit aber nicht mehr entscheidend, da die engeren persönlichen Beziehungen und auch wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich bestehen (vgl. zB UFS 17.11.2004, RV/0700-W/04). Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Berufungswerberin im Streitjahr als in Österreich ansässig anzusehen ist, das Besteuerungsrecht an seinen schweizerischen Einkünften (auch) Österreich zusteht (dabei rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; vgl. Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 23 Abs. 2 DBA-CH) und das Finanzamt zu Recht Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2010 festgesetzt hat. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Schriftsatz vom 28. Juli 2011) wird abschließend noch angemerkt, dass gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird. Der Berufungswerber hat weder in seiner Berufung noch im Vorlageantrag einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt, sondern erst in dem den Vorlageantrag ergänzenden Schriftsatz vom 28. Juli 2011. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch der Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht durch einen nachträglichen Antrag begründet werden (vgl. zB VwGH 11.5.2005, 2001/13/0039; VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102; VwGH 17.10.2007, 2006/13/0069; Ritz, BAO4, § 284 Tz 2). Der gegenständliche Antrag war somit nicht rechtzeitig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 12. April 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0270-F/11
Stammnummer
58828
Gültig
12.04.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF