…vor, dass die Bw. gegenüber ihren Kunden eine Vermittlungsleistung erbringe, dass diese jedoch die Warentermingeschäfte nicht selbst vermittle, sondern dass diese (die Bw.) die Tätigkeit des amerikanischen Brokers vermittle. Nach § 3a Abs 4 UstG 1994 bestimme sich der Ort von Vermittlungsleistungen nach dem Ort der…
…Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte, b)individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder c)sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter (§ 59 Abs. 1 Z 1 GMSG). Andererseits ist davon ein Rechtsträger umfasst, dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der…
…habe die Geschäftstype einer reinen Besorgung gewählt um sich bewußt von einer vermögensberatenden Tätigkeit abzugrenzen. Durch die Beschränkung auf die Besorgung einer bestimmten Type des Warentermingeschäfts werde dokumentiert, dass hier die Frage der "Einheitlichkeit der Leistung - Hauptleistung - Nebenleistungen" im Mittelpunkt der Betrachtung gewesen sei. Im…
…hat dargestellt, dass das Ziel die Erzielung von Gewinnen gewesen ist und die betriebliche Veranlassung im Motiv des Geldverdienens gelegen hat. Nach der Rspr des BFH sind Devisen- und Warentermingeschäfte spekulative Geschäfte, die nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch betrieblich veranlasst sein können. Die Zuordnung…
…Ausübung aller Sonderhandelsgewerbe und konzessionierter Gewerbe, soweit sie auf Ein- und Verkauf von Waren basieren. Der Betrieb von Bankgeschäften ist laut § 2 der Satzung dabei jeweils ausgeschlossen. Da es sich bei der Vermittlung von Warentermingeschäften um keine Instrumente des § 1 Abs. 1 Z. 7 lit…
…Fees sind nicht fixiert. Sie variieren von Clearing House zu Clearing House allfällige Börsenspesen würden dem Kunden mit Verarbeitungszuschlag weiterverrechnet. | Kontoschließung: | Die Kontoschließung ist zu den obigen Spesensätzen gebührenpflichtig. | Die Kontoschließung ist zu den obigen Spesensätzen gebührenpflichtig. Warentermingeschäfte bzw. Warenterminoptionsgeschäfte würden von…
…Da soweit ersichtlich keine einschlägige VwGH-Judikatur vorliegt, kann nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auf die ständige Rechtsprechung des BFH zurückgegriffen werden. Danach stellen Devisen- oder Warentermingeschäfte spekulative Geschäfte dar, die vorwiegend im privaten Bereich getätigt werden, und nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch betrieblich…
…In diesem Schreiben führte die Bf aus, dass es sich bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen Großteils um die Ausbuchung einer Forderung gegen die ***Lieferantin1*** handelte. Mit dieser Lieferantin sei 2013 ein Warentermingeschäft abgeschlossen worden, bei welchem es zu Rechtsstreitigkeiten gekommen sei. Die ***Lieferantin1*** habe mit…
…NV, 1997, S 114 (Einzelhandelsgeschäft mit Devisen- und Warentermingeschäften): Aufhebung zur Vorentscheidung und Zurückverweisung. Bei einem branchenuntypischen Termingeschäft kann eine betriebliche Veranlassung nur dann angenommen werden, wenn das Geschäft nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Umständen objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt war, das…
20.2.3.3 Private Zinssicherungsgeschäfte Rz 6178: Die tatsächliche Lieferung des Underlyings führt isoliert zu keiner Steuerpflicht, ein Zins-Swap auf den Zins einer Anleihe wirkt sich jedoch im Rahmen der Einkünfte aus der Überlassung von Kapital steuerlich aus (vgl. Abschnitt 20.2.3…
20.2.3 Einkünfte aus Derivaten 20.2.3.1 Allgemeines Rz 6173: Der Ausdruck Derivate umfasst sämtliche Termingeschäfte (zB Optionen, Futures, Forwards, Swaps usw.) sowie andere derivative Finanzinstrumente unabhängig davon, ob deren Underlying Finanzvermögen, Rohstoffe oder zB sonstige Wirtschaftsgüter darstellt. Damit werden auch sämtliche…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin NN in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Vertreter, gegen die Bescheide des FA XYZ vom 13.2.2007 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2000 bis 2004, sowie Umsatzsteuerfestsetzung 3/2006, gegen den Bescheid des FA XYZ…