Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1632-W/02
Warentermingeschäfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1632-W/02vom 17.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der
Bw., vom 15. September 2000 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 und Purkersdorf vom 25. August
2000 betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Monat Juli 1999
sowie vom 5. September 2000 für die Monate Dezember 1999 und Juni 2000,
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend die
Festsetzung der Umsatzsteuer der Monate Juli 1999, Dezember 1999 sowie Juni 2000
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde im Jahre 1998 errichtet. Alleingesellschafter
mit einer Vermögenseinlage von ATS 500.000,-- war AD. Dieser war auch deren
handelsrechtlicher Geschäftsführer. Mit Beschluss des Landesgerichtes
St. Pölten vom 9. Februar 2001 wurde über das Vermögen der Bw.
der Konkurs eröffnet und RA zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss des
genannten Gerichtes vom 26. Juli 2004 wurde der am 9. Februar 2001
eröffnete Konkurs nach Vollzug der Schlussrechnung gem.
§ 139 Abs 1 KO aufgehoben.
Die Bw. bot ausländischen Privat- und Firmenkunden
Geschäfte mit Warenterminen an in den USA und in Großbritannien
gelegenen Börsen an. Die Kunden der Bw. stammten aus dem benachbarten bzw.
nähreren Ausland: aus Italien, Ungarn, der Tschechei, der Slowakei und
Polen.
Potentielle Kunden wurden der Bw. über
Telemarketingfirmen, die sich im Ausland befanden, zugeführt.
Im Zuge einer UVA-Prüfung stellte die
Betriebsprüfung fest, dass sämtliche Umsätze der Bw. von dieser
als nicht steuerbar behandelt worden seien. Die BP kam, ohne nähere
diesbezügliche Feststellungen zu treffen, zum Schluss, dass die
Umsätze der Bw. gemäß der Bestimmung des § 3a Abs 12 UstG
1994 als steuerpflichtig zu behandeln seien und unterzog diese in den
Voranmeldungszeiträumen 7/1999 sowie 12/1999 (zusammengefasst) sowie 6/2000
(zusammengefasst) der Umsatzsteuer zum Normalsteuersatz.
Das Finanzamt erließ die gegenständlichen
Bescheide, den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend, am 25. August
2000 bzw. am 5. September 2000.
In der mit Schreiben vom 15. September 2000 gegen die o. a.
Bescheide erhobenen Berufung brachte die (damalige) steuerliche Vertretung der
Bw. u. a. vor, dass die Bw. gegenüber ihren Kunden eine
Vermittlungsleistung erbringe, dass diese jedoch die Warentermingeschäfte
nicht selbst vermittle, sondern dass diese (die Bw.) die Tätigkeit des
amerikanischen Brokers vermittle. Nach § 3a Abs 4 UstG 1994 bestimme sich
der Ort von Vermittlungsleistungen nach dem Ort der vermittelten Leistung. Der
Ort der vermittelten Leistung liege im gegenständlichen Fall in den USA.
Daher sei die von der Bw. erbrachte Vermittlungsleistung gemäß der
genannten Bestimmung in Österreich nicht steuerbar.
Vom Landesgendarmeriekommando für
Niederösterreich, Kriminalabteilung, nunmehr Landespolizeikommando
Niederösterreich, Landeskriminalamt, angestellte Erhebungen betreffend die
von der Bw. entfalteten geschäftlichen Aktivitäten ergaben u. a., dass
die Bw. an einer kriminellen Organisation, die Scheininvestitionen mit von
Kunden anvertrauten Geldern durchführte, beteiligt war. In einem
diesbezüglichen Bericht vom 21. September 2000 wurde betreffend die Bw.
wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Für die
Nichtinvestition des Kapitals spricht auch, dass sich sehr viel Geld im Umlauf
befand - die Firma T im Jahre 1999 -
einerseits 26,5 Mio ATS offizielle Aufwendungen hatte (ohne
Berücksichtigung der inoffiziellen Zahlungen, Provisionen und Belohnungen),
andererseits die Konten der T bei der
Bank laufend über längeren
Zeitraum Saldostände von bis zu 700.000 USD aufwiesen, ohne dass dieses
Kapital veranlagt wurde. Danach wurde das Kapital bei der
Bank2
überwiesen."
Das mit den genannten Erhebungen befasste Organ des
Landespolizeikommandos Niederösterreich, Landeskriminalamt, gab auf
Befragen des UFS an, dass es sich bei den Geschäften der Bw. um keine
Termingeschäfte sondern lediglich um Scheingeschäfte bzw.
vorgetäuschte Geschäfte, welche nur auf dem Papier durchgeführt
worden seien, gehandelt habe. Die Kundengelder seien nicht veranlagt worden.
Schließlich seien diese zur Firma R mit Sitz in K gelangt. Der weitere
Fluss dieser Gelder habe nicht mehr nachvollzogen werden können.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2001 wurde ein gerichtlicher
Sachverständiger vom Straflandesgericht St. Pölten zum
Sachverständigen bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten über
die Veranlagung der von der Bw. übernommenen Kundengelder zu erstatten.
Insbesondere wurde dieser beauftragt, zur Frage, inwieweit die von der Bw. an
die Kunden zugesicherten Geschäfte durchgeführt worden seien bzw.
überhaupt durchgeführt werden hätten können, Stellung zu
nehmen.
Im erstellten Gutachten kam der Sachverständige
hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob es zur Pazierung der einzelnen
Geschäfte an einer Börse gekommen sei zum Schluss, dass auf Grund der
vorhandenen Unterlagen und Aussagen eine börsliche Durchführung der
Geschäfte auszuschließen sei. Diesbezüglich wurde im Gutachten
u. a. ausgeführt, dass dem Sachverständigen keine Unterlage oder kein
Beleg bekannt sei, auf Grund dessen man schließen könne, dass die
Geschäfte über eine Börse abgerechnet worden seien. Die Art der
Berechnung und die Höhe der Margin stelle ein eindeutiges Indiz dafür,
dass nicht über eine Börse gehandelt worden sei, dar. Mit diesen
Einschüssen wären die Aufträge von keiner Börse angenommen
worden. Die Geschäftspartner der Bw. hätten über keine
Börsenzulassung verfügt und hätten somit die Aufträge nicht
selbst plazieren können.
Hinsichtlich der Frage ob die Geschäfte
durchgeführt werden hätten können, führte der
Sachverständige u. a. aus, dass sich in den Unterlagen kein Hinweis auf
schriftliche OTC-Verträge - Anmerkung des UFS: over the
Counter-Geschäfte, OTC-Geschäfte sind Geschäfte, die nicht
über eine Börse aufgeschlossen werden, bei diesen handeln sich zwei
Marktteilnehmer, die die konträren Marktpositionen einnehmen, das
Geschäft bilateral aus - finde. Auf Grund der vorhandenen Unterlagen und
Aussagen könne nicht nachvollzogen werden und erscheine es auch nicht sehr
wahrscheinlich, dass diese Geschäfte, noch dazu in dieser Menge,
außerbörslich durchgeführt worden seien.
Abschließend führte der Sachverständige
aus, dass auf Grund des Bildes, das sich aus den Unterlagen und Aussagen ergebe,
die Notwendigkeiten und Rahmenbedingungen von Warentermingeschäften nicht
erfüllt seien und dass die Durchführung der Geschäfte in der
geschilderten Art und Weise nicht plausibel sei.
Mit Urteil zu GZ GZ1 des Landesgerichtes St. Pölten
vom 16. November 2001 wurde PK für schuldig erkannt
1.) in P in der Zeit von Anfang Februar 2000 bis zum 11.
August 2000 in fortgesetzten Tathandlungen gewerbsmäßig zum
gewerbsmäßigen schweren Betrug des AD , der
inPund anderen Orten in 124 Fällen
italienischen Geldanlegern vorgespiegelte, für von diesen einbezahltes
Kapital Warentermingeschäfte aller Art auszuführen, dadurch
beigetragen zu haben, dass er täglich Rechnungen über Warentermin- und
Börsegeschäfte fingiert habe und diese Scheinabrechnungen den
Geschädigten zugesandt habe, wodurch er AD die Verwendung des gesamten
Kapitals, im Wert von umgerechnet ca ATS 21 Mio, für eigene und Zwecke der
kriminellen Organisation ermöglich habe;
2.) sohin in der Republik Österreich ab Februar 2000
bis zum 11. August 2000 sich an einer auf längere Zeit angelegten
unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von
Personen als Mitglied beteiligt zu haben,
a) die auf die wiederkehrende und geplante Begehung
schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Vermögen bedrohen,
ausgerichtet gewesen sei,
b) die daurch eine Bereicherung in großem Umfang
angestrebt habe und
c) die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern
oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgung abzuschirmen gesucht
habe,
indem er dem Anlagebetrugskonzept entprechend den zu 1.)
angeführten Tatbeitrag geleistet habe.
PK habe hiedurch
Zu 1.) das Verbrechen des gewerbsmäßigen
schweren Betruges nach den §§ 145, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB
als Beteiligter gemäß
§ 12 dritte Alternative StGB und
Zu 2.) das Verbrechen der kriminellen Organisation nach
§ 278 a Abs 1 StGB begangen und werde hiefür unter Anwendung des
§ 28 Abs 1 StGB nach dem § 148 2. Strafsatz StGB zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren sowie gemäß
§
20 Abs 1 Z 2 StGB zur Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von 3.500
US-Dollar und gemäß
§ 389 StPO zum Kostenersatz
verurteilt.
Dieses Urteil des Landesgerichtes St. Pölten wurde
Urteil zu GZ GZ2 des Oberlandes Gerichtes Wien vom 2. Juli 2000 bestätigt
und erwuchs somit in Rechtskraft.
In den Entscheidungsgründen führte das
Landesgericht St. Pölten u. a. aus, dass durch zahlreiche Personen eine
Organisation, die darauf ausgerichtet gewesen sei, durch schwerwiegende
Betrugshandlungen zahlreiche Personen in verschiedenen Ländern
betrügerisch zu schädigen, indem diese dazu verleitet worden seien,
Kapital in Warenterminkontrakte zu investieren, welches in der Folge jedoch
nicht börsenmäßig veranlagt worden sei sondern an die kriminelle
Organisation zurückgeflossen sei, gegründet worden sei.
Zum Zweck der Verschleierung der wahren Absichten sei von
den Tätern eine Firmenorganisation, die dazu gedient habe, einerseits die
Seriosität der Firmen vorzutäuschen und andererseits den Verbleib der
im Zuge der Betrugshandlungen erbeuteten Gelder zu verschleiern, aufgebaut
worden.
Weiters wurde in den Entscheidungsgründen des o. e.
Urteiles des LG St. Pölten u. a. ausgeführt, dass die eingenommenen
Kundengelder der italienischen Kunden der Bw. nicht ordnungsgemäß zur
Veranlagung von Warenterminkontrakten herangezogen worden seien, sondern zur
Finanzierung des Firmenkonstrukts, sowie für eigene Zwecke der
Verantwortlichen innerhalb der kriminellen Organisation missbraucht worden
seien.
Alleine den italienischen Kunden der Bw. sei dadurch ein
finanzieller Schaden in der Höhe von ATS 21 Mio. entstanden.
Hinsichtlich der Geschäftspartner der Bw., der
RTraders., wurde im o. e. Urteil des LG
St. Pölten ausgeführt, dass im o. e. Gutachten zweifelsfrei und
nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass dieser über keine
Börsenzulassung verfügt hätte und die Aufträge nicht selbst
plazieren hätte können. Die börsliche Durchführung der
Geschäfte sei sohin auszuschließen.
Weiters wurde in diesem Urteil u. a. ausgeführt, dass
aus den untersuchten Geschäftsvorgängen der italienischen Kunden auch
keine "over the conter" OTC-Geschäfte, also Geschäfte, die nicht
über eine Börse abgeschlossen worden seien, ersichtlich seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bw. war Teil einer kriminellen Organisation und
führte die ihren ausländischen Privat- und Firmenkunden angebotenen
Geschäfte mit Warenterminen an in den USA und in Großbritannien
gelegenen Börsen nicht durch. Die der Bw. von deren Kunden anvertrauten
Gelder flossen an diese kriminelle Organisation zurück.
Bezüglich des
festgestellten Sachverhaltes wurde folgende Beweiswürdigung
angestellt:
Im vorliegenden Fall ist in freier Beweiswürdigung
unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des
VwGH vom 25. April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19. Februar 2002, Zl.
98/14/0213 und vom 9. September 2004, Zl. 99/15/0250) auf Grund des sich
aus den Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes -
auf die obige Darstellung des erwähnten Gutachtens sowie auf die obigen
Ausführungen hinsichtlich des zu GZ GZ1 des Landesgerichtes
St. Pölten am 16. November 2001 ergangenen Urteiles wird verwiesen -
davon auszugehen, dass die Bw. ihren Kunden gegenüber keine
Vermittlungsleistungen betreffend die Abwicklung von Termingeschäften
erbrachte und die von ihren Kunden anvertrauten Gelder für eigene Zwecke
verwendete bzw. mißbrauchte.
Rechtliche
Würdigung:
Im Streitzeitraum wurden von der Bw. keine steuerbaren
Umsätze getätigt.
Auf die ständige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein rechtskräftiges Strafurteil bindende
Wirkung gegenüber dem Verurteilten, der am Strafverfahren als Angeklagter
und damit als Partei beteiligt war, hinsichtlich der tatsächlichen
Feststellungen auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände
gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren
gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, entfaltet (vgl. das Erkenntnis
des VwGH vom 26. Jänner 1996, Zl. 93/17/0265) wird hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1632-W/02
- Stammnummer
- 31986
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF