…gezogenen Bescheid wurde die Pfändung des Guthabens verfügt, nicht aber die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen. Nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO setzt eine derartige Sicherungsmaßnahme nicht den Eintritt der Rechtskraft (des Sicherstellungsauftrages) voraus. Da die Vollstreckung zur Sicherung somit zulässig war…
…der Berufung gegen den Sicherstellungauftrag gestellten Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Zif. 1 AbgEO ab. In der Begründung wurde ausgeführt: "Gem. § 78 Abs.1 AbgEO kann aufgrund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder…
…weil diese Nebengebühren des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig werden und gleichzeitig mit dem einzubringenden Betrag vollstreckt werden können (§ 26 Abs. 5 AbgEO). Die Ausführungen in den Vorlageanträgen betreffend die Unzuständigkeit des Finanzamtes zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen gehen in mehrfacher Hinsicht…
…verfügt, nicht aber die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen. Nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO i. V. m. § 254 BAO setzt eine derartige Sicherungsmaßnahme nicht den Eintritt der Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages voraus. Somit war die Vollstreckung zur Sicherung ungeachtet dessen zulässig, dass…
…kann die Vollstreckung nicht nur in dem Sinne aufgeschoben werden, dass keine weiteren Sicherungsmaßnahmen mehr gesetzt werden, sondern es können auch bereits bewirkte Forderungspfändungen aufgehoben werden. Dies ist aber nur in begründeten Ausnahmefällen denkbar. Im Allgemeinen kann eine Exekution zur Sicherstellung ebenso wenig aufgeschoben werden…
…der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden, wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird (Z 1) oder wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird (Z 3). Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 der Bundesabgabenordnung) zur Sicherung von…
…Somit war die Vollstreckung zur Sicherung ungeachtet dessen zulässig, dass die von der Bw. gegen den Sicherstellungsauftrag eingebrachte Berufung zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht erledigt war (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2403). Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels…
…Guthabens der Bw. verfügt, nicht aber die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen. Nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO setzt eine derartige Sicherungsmaßnahme nicht den Eintritt der Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages voraus. Da die Vollstreckung zur Sicherung somit zulässig war - gemäß § 254 BAO wurde…
…voraus. Somit war die Vollstreckung zur Sicherung ungeachtet dessen zulässig, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Sicherstellungsauftrag eingebrachte Beschwerde noch nicht erledigt war (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2403). Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen die Rechtsmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages bestreitet, verkennt er, dass im Sicherungsverfahren gemäß …
…kann die Vollstreckung nicht nur in dem Sinne aufgeschoben werden, dass keine weiteren Sicherungsmaßnahmen mehr gesetzt werden, sondern es können auch bereits bewirkte Forderungspfändungen aufgehoben werden. Dies ist aber nur in begründeten Ausnahmefällen denkbar. Im Allgemeinen kann eine Exekution zur Sicherstellung ebenso wenig aufgeschoben werden…
…Vorbemerkung Sofern wie im vorliegenden Fall Exekution zur Sicherstellung geführt werden solle, bilde der Sicherstellungsauftrag (und mangels Abgabenfestsetzung nicht ein Rückstandsauswels) den Exekutionstitel für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren (vgl RAE Rz 1550f). Gemäß § 18 Z 1 AbgEO könne die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden…
…kann die Vollstreckung nicht nur in dem Sinne aufgeschoben werden, dass keine weiteren Sicherungsmaßnahmen mehr gesetzt werden, sondern es können auch bereits bewirkte Forderungspfändungen aufgehoben werden. Dies ist aber nur in begründeten Ausnahmefällen denkbar. Im Allgemeinen kann eine Exekution zur Sicherstellung ebenso wenig aufgeschoben werden…
…zur BAO, § 232, 2403, könne der sicherungsweise herangezogene Vollstreckungsschuldner - sofern während des administrativen Rechtsmittelverfahrens, das im Wege der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag eingeleitet worden sei, gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO in Verbindung mit § 254 BAO zulässigerweise Vollstreckung zur Sicherung geführt werde - die Aufschiebung der Vollstreckung…
…wenn die Vollstreckung begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Nach § 78 Abs. 1 AbgEO kann aufgrund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und…
… 71 ff AbgEO komme im Sicherungsverfahren nicht in Betracht. Nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO setze eine derartige Sicherungsmaßnahme nicht den Eintritt der Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages voraus. Die Vollstreckung zur Sicherung sei damit zulässig und entspreche der angefochtene Bescheid somit der Rechtslage…
…kann die Vollstreckung nicht nur in dem Sinne aufgeschoben werden, dass keine weiteren Sicherungsmaßnahmen mehr gesetzt werden, sondern es können auch bereits bewirkte Forderungspfändungen aufgehoben werden. Dies ist aber nur in begründeten Ausnahmefällen denkbar. Im Allgemeinen kann eine Exekution zur Sicherstellung ebenso wenig aufgeschoben werden…
…Somit war die Vollstreckung zur Sicherung ungeachtet dessen zulässig, dass die von dem Bf. gegen den Sicherstellungsauftrag eingebrachte Beschwerde zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht erledigt war (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2403). Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels…
…und nach diesen Zeitpunkten ist sie ausgeschlossen. Ihr kommt also nur ein vorläufiger Charakter zu. Die Geltendmachung erfolgt mit Sicherstellungsauftrag, der ein rechtsmittelfähiger Bescheid ist. Der Sicherstellungsauftrag bildet die Grundlage der Vollstreckung zur Sicherstellung (Judmaier in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl…
…voraus. Somit war die Vollstreckung zur Sicherung ungeachtet dessen zulässig, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Sicherstellungsauftrag eingebrachte Beschwerde noch nicht erledigt war (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2403). Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen die Rechtsmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages bestreitet, verkennt er, dass im Sicherungsverfahren gemäß …
…Vollstreckungsschuldner die Aufschiebung der Vollstreckung verlangen, wenn er mit einem Rechtsmittel gegen den Sicherstellungsauftrag begründet dessen Aufhebung beantragt. Der Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO) ist Grundlage (Exekutionstitel) für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren (§ 233 Abs. 1 BAO), er ist jedoch nicht Exekutionstitel für das Vollstreckungsverfahren zur Befriedigung…