Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0092-I/07
Pfändung eines Abgabenguthabens im Zuge einer Vollstreckung zur Sicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-I/07vom 04.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Elmar Rosenauer,
Steuerberater in 4800 Attnang-Puchheim, Europaplatz 1, vom 2. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 18. Oktober 2006
betreffend Pfändung einer Geldforderung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
erließ gegen die Berufungswerberin (Bw.) am 27. 9. 2005 zur
Sicherung von Abgabenansprüchen in Höhe von 2.691.800 €
(Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2001 - 2004) einen
Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO.
Mit Bescheid
über die Pfändung einer Geldforderung vom 18. 10. 2006 pfändete
das Finanzamt das auf dem Abgabenkonto der Bw. ausgewiesene Abgabenguthaben
(109,15 €) durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an die Republik
Österreich (Zweitverbot). Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde der
Bw. jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die
Einziehung der Forderung untersagt.
In der am
2. 11. 2006 gegen den Bescheid über die Pfändung einer
Geldforderung erhobenen Berufung wurde die ersatzlose Bescheidbehebung mit der
Begründung beantragt, dass die Bw. auch gegen den oben angeführten
Sicherstellungsauftrag Berufung erhoben habe. Die Begründung der Berufung
gegen den Sicherstellungsauftrag sei auch "maßgeblich für den
vorliegenden Bescheid", gehe doch hieraus hervor, dass die Abgabenforderungen
gegenüber der Bw. weder dem Grunde noch der Höhe nach zu Recht
bestünden.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2006 unter Hinweis auf
§ 254 BAO keine Folge.
Mit Eingabe vom
21. 12. 2006 stellte der steuerliche Vertreter der Bw. (ohne weiteres
Sachvorbringen) einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass
das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.
Nach Abs. 3
dieser Bestimmung ist die Pfändung mit der Zustellung des Zahlungsverbotes
an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Auch in jenen Fällen, in denen
die Abgabenbehörde auf Grund eines Guthabens des Abgabenschuldners selbst
als Drittschuldner anzusehen ist, bedarf es der Erlassung des Zahlungsverbotes
(Zweitverbot), um das Pfandrecht an dem Guthaben zu begründen (vgl. VwGH
22. 3. 1991, 90/13/0113). Im Streitfall ist die Abgabenbehörde
sowohl betreibender Gläubiger als auch Drittschuldner, weshalb die
Pfändung in Form des so genannten Zweitverbotes erfolgt ist. Die Zustellung
dieses Zahlungsverbotes ist der konstitutive Akt, mit dem das Pfandrecht
zugunsten der Republik Österreich begründet wurde, während der
Zustellung des Verfügungsverbotes an die Bw. nur deklarative Wirkung
zukommt (vgl. VwGH 19. 1. 1988, 85/14/0021).
Der gegen die
Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom 27. 9. 2005 bildet die Grundlage des
gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens.
Gemäß
§ 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages zur
Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder
vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von
Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Nach Abs. 2 dieses Paragrafen
kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher
körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht
sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und
Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Im
Übrigen sind nach § 78 Abs. 3 AbgEO die Bestimmungen des
I. Teiles sinngemäß anzuwenden.
Nach Lehre und
Rechtsprechung endet das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution mit der
Pfändung der Geldforderung; eine Verwertung durch Überweisung zur
Einziehung im Sinn der §§ 71 ff AbgEO kommt im
Sicherungsverfahren nicht in Betracht (vgl. Liebeg, Kommentar zur
Abgabenexekutionsordnung, § 78 Tz 8, und die dort angeführte
Judikatur).
Mit dem in
Berufung gezogenen Bescheid wurde die Pfändung des Guthabens verfügt,
nicht aber die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen. Nach
dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO setzt eine derartige
Sicherungsmaßnahme nicht den Eintritt der Rechtskraft (des
Sicherstellungsauftrages) voraus. Da die Vollstreckung zur Sicherung somit
zulässig war, auch wenn über die Berufung gegen den
Sicherstellungsauftrag noch nicht entschieden wurde, entspricht der angefochtene
Bescheid der Rechtslage (vgl. dazu auch Stoll, BAO-Kommentar, S. 2403). Im
Übrigen hat bereits das Finanzamt zutreffend auf die Bestimmung des
§ 254 BAO hingewiesen, wonach die Einbringung eines Rechtsmittels
keine aufschiebende Wirkung hat und insbesondere die zwangsweise Einbringung
einer Abgabe nicht aufgehalten wird (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 232
Tz 11).
Wenn mit den
Berufungsausführungen, die sichergestellten Abgabenansprüche
bestünden nicht zu Recht, die Rechtmäßigkeit des
Sicherstellungsauftrages in Abrede gestellt werden soll, genügt der
Hinweis, dass derartige Einwendungen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens nicht
geltend gemacht werden können. Falls die Bw. mit ihrer Berufung gegen den
Sicherstellungsauftrag (Exekutionstitel) durchdringen und dieser aufgehoben
werden sollte, wäre die Vollstreckung gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 1 AbgEO einzustellen.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Bw. nichts vorgebracht hat, was ihr
Berufungsbegehren zu stützen vermag.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 4. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 78 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 78 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-I/07
- Stammnummer
- 27710
- Gültig
- 04.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF