Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100743/2012
Sicherstellungsauftrag Vollstreckungsbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100743/2012vom 16.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch wird man dem Argument des Finanzamtes wohl nicht mit Erfolg entgegentreten können, dass die Durchsetzbarkeit einer auf der Nachverrechunung der Umsatzssteuer basierenden Nachforderung bei Vorliegen einer Domizilgesellschaft mit Sitz in England anzuzweifeln sei..
Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen erfordert gemäß § 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0122). Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0044).
Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen dieses Teil des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die zu lösende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH und das Schrifttum ausreichend geklärt ist.
II) Antrag gem. § 18 AbgEO (Aufschiebung der Vollstreckung)
Sachverhalt:
Der Antrag vom 02.11.2011 lautete "gem. § 18 1 AbgEO die Vollstreckung zunächst bis zum 31.1.2012 aufzuschieben".
Das Finanzamt sprach im bekämpften Bescheid vom 24.11.2011 über den Antrag vom 02.11.2011 ab.
Der Antrag vom 25.07.2012 lautete "gem. § 18 1 AbgEO die Vollstreckung zunächst bis zum 31.1.2014 aufzuschieben".
Rechtslage:
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.
Gegenstand des Bescheidspruches vom 24.11.2011 war die Abweisung des Antrages gem. § 18 Z. 1 AbgEO, mit dem die Aufschiebung der Vollstreckung zunächst bis 31.1.2012 begehrt wurde. "Sache" kann daher nur eine allfällige Aufschiebung bis zu diesem Zeitpunkt sein. Zwar ist gemäß § 270 BAO auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Hierdurch wird jedoch nur der Bereich, über den abzusprechen ist, bestimmt, nicht jedoch die gemäß § 279 BAO bestehende Änderungsbefugnis erweitert bzw. eingeschränkt (Ritz, BAO. 5. Auflage, § 270 Tz 3).
Eine Auschiebung bis 31.1.2014 war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Das Veraltungsgericht würde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen, würde es über diesen Antrag vom 25.07.2012 absprechen.
Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses kann daher nur der Antrag vom 02.11.2011 sein, mit dem eine Aufschiebung der Vollstreckung bis 31.1.2012 beantragt worden war.
Wird eine Stundung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt begehrt, so ist das Stundungsansuchen nach diesem Zeitpunkt wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen (vgl. VwGH 27.6.1984, 82/16/0081 und VwGH 24.5.1985, 85/17/0074).
Da im vorliegenden Fall der begehrte Termin bereits abgelaufen ist, kann auch die gegenständliche Beschwerde nur mehr abgewiesen werden (s. UFS RV/0547-L/07, 15.06.2007).
Ergänzend wird noch festgehalten:
Wird während des administrativen Rechtsmittelverfahrens, das im Wege der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag eingeleitet worden ist, Vollstreckung (zur Sicherung) geführt, was gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO in Verbindung mit § 254 BAO zulässig ist, so kann der sicherungsweise herangezogene Vollstreckungsschuldner die Aufschiebung der Vollstreckung verlangen, wenn er mit seinem Rechtsmittel gegen den Sicherstellungsauftrag begründet dessen Aufhebung beantragt hat (§ 18 Z 1 AbgEO). Macht der Vollstreckungsschuldner parallel zum Rechtsmittel gegen den Sicherstellungsauftrag oder anstelle eines solchen Einwendungen nach § 12 Abs. 1 AbgEO mit der Begründung geltend, die Gefährdung, Erschwernis oder die Vollstreckungsschuld als solche seien (etwa durch Tilgung) weggefallen, macht er somit den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen geltend, und zwar Tatsachen, die nach Entstehung des Titels entstanden sind (also Oppositionsgründe), so hat hierüber die Vollstreckungsbehörde (erster Instanz) mit Bescheid zu entscheiden, wogegen die Berufung zusteht. Dringt der Vollstreckungsschuldner mit seiner Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag durch und wird dieser aufgehoben, so ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung allenfalls erworbener Pfandrechte auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO aufzuheben (Stoll, BAO, 2403).
Die im Sicherungsverfahren gemäß § 78 Abs. 3 AbgEO sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 18 Z 1 AbgEO normiert, dass die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden kann, wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels (hier: des Sicherstellungsauftrages) beantragt wird.
Bei Aufschiebung der Vollstreckung bleiben, sofern das Finanzamt nicht etwas anderes anordnet, alle Vollstreckungsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren (§ 19 Abs. 1 AbgEO).
Die Bewilligung der Aufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Vollstreckung begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre (§ 19 Abs. 2 AbgEO).
Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid in die Richtung zielt, dass auch im Sicherungsverfahren gemäß § 78 AbgEO ein effektiver Rechtsschutz gegeben sein muss, kommt ihm Berechtigung zu. Der Gesetzgeber hat einen solchen auch normiert. Dass im Sicherungsverfahren ein Aufschiebungsantrag gemäß § 18 Z 1 AbgEO zulässig ist, wurde bereits von Stoll (a.a.O.) zutreffend bejaht. Grundsätzlich bleiben bei einer Aufschiebung der Vollstreckung bereits erworbene Pfandrechte aufrecht. § 19 Abs. 1 zweiter Halbsatz AbgEO schließt jedoch nicht aus, dass die Abgabenbehörde im Einzelfall eine über die Aufschiebung der Vollstreckung hinausgehende Anordnung erlässt, also auch bereits vollzogene Vollstreckungsakte aufhebt (Liebeg, AbgEO, § 19 Tz 2). Wird daher mit einem Rechtsmittel gegen einen Sicherstellungsauftrag begründet dessen Aufhebung beantragt und dieser Aufhebungsantrag mit einem Antrag gemäß § 18 Z 1 AbgEO verbunden, kann die Vollstreckung nicht nur in dem Sinne aufgeschoben werden, dass keine weiteren Sicherungsmaßnahmen mehr gesetzt werden, sondern es können auch bereits bewirkte Forderungspfändungen aufgehoben werden.
Dies ist aber nur in begründeten Ausnahmefällen denkbar. Im Allgemeinen kann eine Exekution zur Sicherstellung ebenso wenig aufgeschoben werden wie der Vollzug einer einstweiligen Verfügung, weil diese beiden Verfahren von vornherein nur auf eine Sicherung des betriebenen bzw. zu sichernden Anspruches gerichtet sind und keine Exekutionsakte gesetzt werden dürfen, die einen irreversiblen Zustand und damit einen nicht wieder gutzumachenden Schaden herbeizuführen geeignet sind. Wenn aber im Einzelfall doch ein nicht oder nur schwer ersetzbarer Vermögensnachteil droht, können auch solche Verfahren aufgeschoben werden (Angst, EO, § 42 Tz 9).
Ob die Bestimmung des § 18 AbgEO als Ermessensbestimmung gedeutet wird oder nicht, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Die Aufschiebung der Exekution (bzw. im begründeten Einzelfall auch die Einstellung der Exekution) darf nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nur dann bewilligt werden, wenn die Aktion des Aufschiebungswerbers, die den Aufschiebungsgrund bildet, nicht "aussichtslos" ist (Angst, EO, § 42 Tz 65 mwN; Liebeg, AbgEO, § 18 Tz 9). Stoll fordert dass mit dem Rechtsmittel gegen den Sicherstellungsauftrag "begründet" dessen Aufhebung beantragt wird. Es wäre daher grundsätzlich in einem dem "Begleitverfahren" des § 212a Abs. 2 lit. a BAO ähnlichen "Zwischenverfahren" zu prüfen, wie "erfolgversprechend" die Anfechtung des Exekutionstitels (Sicherstellungsauftrages) ist.
Eine solche Prüfung erübrigt sich im vorliegenden Fall jedoch einerseits im Hinblick auf den Zeitablauf und andererseits auf die nunmehrige teilweise Abweisung der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag. Damit fehlt jeder Grund für eine Aufschiebung der Sicherungsexekution oder gar Aufhebung der Besicherung.
Gegen diesen Teil des Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhing. Den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen kam keine weiter gehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz zu bzw. ware die zu lösenden Rechtsfrage durch die angeführte Literatur und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes bereits ausreichend geklärt.
III. Aussetzung der Einhebung
Beweiswürdigung:
In der Begründung zum Sicherstellungsauftrag vom 30. September 2011 hat das Finanzamt die Zusammenhänge zwischen Bf. und der Ltd. deutlich aufgezeigt. Dazu kommt noch die versuchte Vermögensverschiebung an die Ehegattin.
Rechtslage:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist.
Im Unterschied zu Zahlungserleichterungen, wo eine Gefährdung der Einbringlichkeit einer Bewilligung von Zahlungserleichterungen entgegensteht, ist eine Aussetzung nach § 212a grundsätzlich zulässig, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet ist. Entscheidend ist die objektive Gefährdungseignung, die mit dem Verhalten verbunden ist. Nur wenn tatsächlich darauf abgezielt wird, das Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen, etwa durch Vermögensverschiebung ins Ausland (VwGH 15.9.1999, 94/13/0063), Übertragung des Vermögens an Verwandte (VwGH 25.10.1994, 94/14/0096)oder Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes an Liegenschaften (VwGH 29.6.1999, 98/14/0123), kann von einer objektiven Gefährdungseignung gesprochen werden, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (erneut VwGH 29.6.1999, 98/14/0123) lediglich diese vorliegen muss, um einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung abweisen zu müssen, nicht aber eine subjektive Gefährdungsneigung, wie sie jedem Abgabenhinterzieher immanent, aber nicht unbedingt aussetzungsschädlich ist. Ein der Aussetzung nach § 212 a Abs.2 lit. c entgegenstehendes Verhaltens des Abgabepflichtigen läge zB vor, wenn er sein Vermögen an nahe Angehörige überträgt. Entscheidens ist die objektive Gefährdungseignung, die mit dem Verhalten verbunden ist. Bedeutsam ist dabei nicht nur ein im engen Zusammenhang mit dem Aussetzungsantrag stehendes Verhalten des Abgabepflichtige, sondern auch ein zeitlich davor liegendes Verhalten (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 212a, Tz 19).
Erwägungen:
Der Bf. war auf Grund des Schenkungsvertrages vom 21.06.2011 Alleineigentümer der Liegenschaft Grundbuch Z1. Mit Notariastakt vom 21.06.2011 erfolgte die Schenkung der Liegenschaftshälfte an die Ehegattin. Des weiteren vereinbarten der Bf. und seine Ehegattin ein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot. Weiters wurde und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern einverleibt. Die Schenkung an die Ehegattin und die Eintragung der erwähnten Veräußerungs- und Belastungsverbote auf der Liegenschaftshälfte des Bf. erfüllen zweifelsfrei, alleine schon im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang den Tatbestand der Gefährdungshandlung.
Die Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges ins Ausland stellt noch kein auf die Gefährdung der Einbringung von Abgaben gerichtetes Verhalten dar. Anders verhält es sich, wenn der wirtschaftliche Erfolg durch Zwischenschaltung einer ausländischen Domizilgesellschaft durch fingierte Betriebsaufwendungen verschleiert wird und der Zugriff auf die Mittel durch Verschleierung der Geldflüsse auf ein zypriotisches Konto erschwert wird. Dem Vorbringen des Finanzamtes, dass der Bf. umsatz- und ertragsteuerpflichtige Erlöse durch Zwischenschalten der Ltd. verschleierte und somit der Besteuerung entzogen hätte, woraus unmittelbar abzuleiten wäre, dass das Verhalten des Bf. von Beginn seiner Geschäfte als selbstständiger Unternehmer an auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet (gewesen) wäre, da er inländische Geschäfte unter dem Deckmantel einer ausländischen Domizilgesellschaft betrieben hätte, die offiziell im Inland über kein Vermögen verfüge, war zu folgen, da er mit diesem Vorgehen eine Gefährdungshandlung gesetzt hat und zudem der dringende Verdacht besteht, dass der Bf. das Finanzdelikt der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 und Abs. 2a FinStrG iVm § 38 Abs. 1a FinStrG begangen hat (s. dazu auch die Berufungsentscheidung des UFS vom 29.11.2012, Zlen RV/0321-W/12, miterledigt RV/2278-W/12, RV/2386-W/12). Erschwerend kommt noch der beträchtliche Aufwand der Verschleierung der Geldflüsse über ein zypriotisches Konto einer auf den Seychellen situierten Domizilgesellschaft dazu.
Der Einwand, dass von einem planmäßigen Zusammenspiel des Bf. mit "Geschäftspartnern" keine Rede sein könne, wird als Schutzbehauptung gewertet, weil im Betriebsprüfungsbericht vom 7. Mai 2012 schlüssig dargestellt wurde, dass die über die Ltd. abgerechneten Erlöse nach Maßgabe der von den einzelnen Technikern erbrachten Leistungen aufgeteilt wurden. Der Bf. monierte dabei, dass ihm keine Entgelte zugerechnet worden wären, die einer Leistungsbeziehung mit diesen entstammt wären. Damit verkennt er aber die Sachlage, da seitens der Betriebsprüfung auch nicht festgestellt wurde, dass Leistungsbeziehungen zwischen den Technikern untereinander vorgelegen wären, sondern ausschließlich solche zwischen den Technikern und der Ltd.
Der Hinweis auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, RV/2789-W/11, wonach ein Verdacht auf Abgabenhinterziehung für das Vorliegen einer aussetzungsschädlichen Gefährdungshandlung nicht ausreiche, weil diese im Gegenteil darauf abziele, rechtswidrig Vermögensvorteile zu erlangen, geht ebenso ins Leere, da in der genannten Entscheidung die Konzerngesellschaften lediglich im Inland operierten und kein Auslandsbezug festgestellt werden konnte. Im gegenständlichen Fall jedoch kam es zu ungeklärten Vermögensverschiebungen ins Ausland durch die Zwischenschaltung der auf den Seychellen ansässigen Domizilgesellschaft F., der Alleingesellschafterin der im Zentrum der Malversationen stehenden zwar in Österreich situierten, aber in England und Wales im Firmenbuch eingetragenen Ltd., sowie eines der F. gehörenden zypriotischen Bankkontos.
Auch lässt sich aus dem Einwand des Bf., dass die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben der Zuerkennung der Aussetzung grundsätzlich nicht entgegenstehe, nichts gewinnen, weil auch dies seitens des Finanzamtes nicht unterstellt wurde, sondern ausschließlich dessen - bereits vorstehend geschildertes - auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten.
Da ein aussetzungsschädliches Verhalten des Bf. vorlag, war daher spruchgemäß zu erkennen.
Gegen diesen Teil des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anstehende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH und Literatur ausreichend geklärt ist.
IV. Vollstreckungsbescheid
Rechtslage:
Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Kommen während der Zeit, in der gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen gemäß § 230 Abs. 7 BAO Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides gemäß § 230 Abs. 7 BAO müssen Umstände hervorkommen, die die Einbringung der Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass diese Umstände der Finanzbehörde in dem in der zitierten Bestimmung angeführten Zeitraum (erstmals) bekannt werden. Hingegen kommt dem Umstand, zu welchem Zeitpunkt diese Umstände tatsächlich eingetreten sind, im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Relevanz zu. Die die Gefährdung betreffenden Umstände müssen allerdings im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch aufrecht sein (VwGH 20.9.2001, 98/15/0193).
Für eine solche Gefährdung bzw. Erschwerung sprechen etwa drohende Insolvenzverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Auswanderungsabsicht sowie Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte (VwGH 6.7.2011, 2008/13/0224).
Im Beschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Vollstreckungsbescheides die Voraussetzungen dafür vorlagen (VwGH 28.4.2009, 2007/13/0020).
Ein Vollstreckungsbescheid, der der Beseitigung der gemäß § 230 Abs. 6 BAO bestehenden Hemmungswirkung eines noch unerledigten Aussetzungsantrages dient, darf nur erlassen werden, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit (iSd § 212a Abs. 2 lit. c BAO) gerichtet ist (Ritz, BAO4 § 230 Tz 16).
Der Verdacht der Abgabenhinterziehung sowie der Vermögensverschiebung ins Ausland ist jedoch - wie bereits wiederholt vorstehend ausgeführt - nicht während der Zeit der Hemmung neu hervorgekommen, sondern vielmehr bereits im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig und war daher aufzuheben.
Gegen diesen Teil des Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anstehende Rechtsfrage Frage durch die Rechtsprechung und das Schrifttum ausreichend geklärt ist.
Linz, am 16. Jänner 2015
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100743/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100743.2012
- Stammnummer
- 103906
- Gültig
- 16.01.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF