Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0606-I/07
Pfändung einer Geldforderung (Abgabenguthaben) im finanzbehördlichen Sicherungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0606-I/07vom 09.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WT-GmbH, vom
12. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
15. Jänner 2007 betreffend Pfändung einer Geldforderung (§
65 AbgEO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Haftungsbescheid vom 15. 1. 2007 zog das gemäß
§ 72 BAO
zuständige Finanzamt Innsbruck die Berufungswerberin (kurz Bw.) zur Haftung
gemäß
§ 27 Abs 9 UStG i. d. F. BGBl. I 2002/132
für eine aushaftende Umsatzsteuerschuld des K.A. in Höhe von
16.666,67 € heran. Diese Abgabenschuld entstand dadurch, dass K.A.,
der geschiedene Ehegatte der Bw., das von ihm auf einer im Eigentum der Bw.
stehenden Liegenschaft errichtete Gebäude in X. mit Kaufvertrag vom
14. 2. 2006 an die Bw. um 100.000 € brutto
veräußert und hierüber am 30. 6. 2006 eine Rechnung
mit Ausweis der Umsatzsteuer im Betrag von 16.666,67 € ausgestellt
hat.
Weiters
erließ das Finanzamt am 15. 1. 2007 an die Bw. einen Bescheid
gemäß
§ 232 BAO, mit welchem die Sicherstellung der
Haftungsschuld in das Vermögen der Bw. angeordnet wurde.
Mit weiterem
Bescheid vom 15. 1. 2007 pfändete das Finanzamt Innsbruck das auf dem
Abgabenkonto der Bw. beim Finanzamt Kufstein Schwaz zu St. Nr. xxx/xxxx
ausgewiesene Abgabenguthaben im Betrag von 12.124,55 € durch Erlassung
eines Zahlungsverbotes an das Finanzamt Kufstein Schwaz. Gleichzeitig wurde der
Bw. mit Verfügungsverbot vom 15. 1. 2007 jede Verfügung
über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung der Forderung
untersagt. In der Folge wurde das gepfändete Guthaben im Wege einer
Überrechnung auf das Abgabenkonto des K.A. beim Finanzamt Innsbruck (St.
Nr. yyy/yyyy) übertragen und in Verwahrung verrechnet.
In der Berufung
vom 12. 2. 2007 gegen den Bescheid über die Pfändung einer
Geldforderung wurde der Inhalt der gegen den eingangs angeführten
Haftungsbescheid gerichteten Berufung vom gleichen Tag zum Inhalt der Berufung
gegen den Pfändungsbescheid erhoben und dessen ersatzlose Aufhebung
beantragt. In der Berufung gegen den Pfändungsbescheid werden somit die
Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme der Bw. unter dem
Gesichtspunkt bestritten, dass die Bw. über die wirtschaftlichen
Verhältnisse ihres geschiedenen Ehegatten nicht informiert gewesen sei,
weshalb die Bw. nicht damit rechnen habe können, dass K.A. die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen
werde.
Das Finanzamt
legte die Berufung gegen den Pfändungsbescheid ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das
Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.
Nach Abs. 3
dieser Bestimmung ist die Pfändung mit der Zustellung des Zahlungsverbotes
an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Auch in jenen Fällen, in denen
die Abgabenbehörde auf Grund eines Guthabens des Abgaben- bzw.
Haftungsschuldners selbst als Drittschuldner anzusehen ist, bedarf es der
Erlassung des Zahlungsverbotes (Zweitverbot), um das Pfandrecht an dem Guthaben
zu begründen (vgl. VwGH 22. 3. 1991, 90/13/0113). Im Streitfall ist die
Abgabenbehörde sowohl betreibender Gläubiger als auch Drittschuldner,
weshalb die Pfändung in Form des so genannten Zweitverbotes zu erfolgen
hatte. Die Zustellung des Zahlungsverbotes an das Finanzamt Kufstein Schwaz war
der konstitutive Akt, mit dem das Pfandrecht zugunsten der Republik
Österreich begründet wurde, während der Zustellung des
Verfügungsverbotes an die Bw. nur deklarative Wirkung zukam (vgl. z. B.
VwGH 19. 1. 1988, 85/14/0021).
Der gegen die
Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom 15. 1. 2007 ist der Bw. gleichzeitig
mit der Vornahme der Pfändung am 17. 1. 2007 und damit rechtzeitig
zugekommen (vgl. dazu etwa Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S. 192;
Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 78, Tz 7). Dieser
Sicherstellungsauftrag bildet die Grundlage des gegenständlichen
Vollstreckungsverfahrens (§ 233 BAO).
Gemäß
§ 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232
BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der
Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die
Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
Nach Abs. 2
dieses Paragrafen kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung
beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich
nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe
und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Im
Übrigen sind nach § 78 Abs. 3 AbgEO die Bestimmungen des I. Teiles
sinngemäß anzuwenden.
Das
Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution endet mit der Pfändung der
Geldforderung; eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung im Sinn der
§§ 71 ff AbgEO kommt im Sicherungsverfahren nicht in Betracht (vgl.
Liebeg, a. a. O., § 78 Tz 8, mwN).
Mit dem in
Berufung gezogenen Bescheid wurde die Pfändung des Guthabens der Bw.
verfügt, nicht aber die gepfändete Forderung zur Einziehung
überwiesen. Nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO setzt eine
derartige Sicherungsmaßnahme nicht den Eintritt der Rechtskraft des
Sicherstellungsauftrages voraus. Da die Vollstreckung zur Sicherung somit
zulässig war - gemäß
§ 254 BAO wurde die zwangsweise
Einbringung der sichergestellten Haftungsschuld durch die gegen den
Haftungsbescheid und den Sicherstellungsauftrag erhobenen Berufungen vom
12. 2. 2007 nicht aufgehalten -, entspricht der angefochtene
Pfändungsbescheid der Rechtslage (vgl. dazu auch Stoll, BAO-Kommentar, S.
2403).
Mit dem Verweis
in der Berufung gegen den Pfändungsbescheid auf die Ausführungen in
der Berufung gegen den Haftungsbescheid wird nur die Rechtmäßigkeit
des Haftungsbescheides angegriffen. Auf derartige Einwände ist aber in der
gegenständlichen Berufungsentscheidung nicht einzugehen, weil die
materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Haftungsschuld
im (noch offenen) Rechtsmittelverfahren betreffend den Haftungsbescheid und
nicht im Berufungsverfahren betreffend den Pfändungsbescheid zu prüfen
ist (vgl. nochmals Reeger-Stoll, a. a. O., S 24; Liebeg, a. a. O., § 12, TZ
3; VwGH 26. 7. 1995, 94/15/0228; UFS 3. 5. 2004, RV/0831-L/02, UFS 15. 6.
2005, RV/0177-W/05). Falls die Bw. mit ihrer Berufung gegen den Haftungsbescheid
und/oder den Sicherstellungsauftrag (Exekutionstitel) durchdringen sollte,
wäre die Vollstreckung gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1
AbgEO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen
Vollstreckungsakte einzustellen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 9. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 78 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 78 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 233 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
PfändungGeldforderungForderungspfändungAbgabenguthabenZweitverbotHaftungsschuldSicherstellungsauftrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0606-I/07
- Stammnummer
- 36672
- Gültig
- 09.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF