…keine überwiegende Verwendung im Inland vorlag, sondern der Verwender muss nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend nicht im Inland verwendet wurde. Den Verwender, der einen Gegenbeweis erbringt, trifft dementsprechend die Beweisvorsorgepflicht. Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises ebenso…
…8 Monate) und 01-12/2009 zur Vorschreibung gebracht. Bescheidbegründend führte das Finanzamt in diesem Zusammenhang Folgendes aus: „Das Fahrzeug Opel Antara mit dem Kennzeichen BGL 222 ist seit dem 18. April 2008 auf Sie zugelassen. Die Verwendung des Fahrzeuges im Inland wurde am 10…
…Bw im Inland sei, seien die Voraussetzungen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gegeben. Die Bw wurde eingeladen, aufgezählte Unterlagen zum Beweis des Gegenteiles (insbesondere der dauernden Verwendung der Fahrzeuge in Deutschland) mitzubringen. Da gegenüber dem deutschen Finanzamt die spiegelbildliche innergemeinschaftliche Lieferung des…
…GP 79, weil nach der Rechtsprechung des VwGH bereits zuvor auf den Verwender zu greifen war) durch die am 18.6.2009 in Kraft getretene Ergänzung des § 4 NoVAG. Dessen nunmehr angefügte Z 3 bestimmt im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es…
…und Weise der Verwendung des Fahrzeuges im Dunkeln zu lassen, kann es insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde aus den zu Tage getretenen Indizien auf eine länger dauernde Verwendung des Fahrzeuges im Inland schließt. Nachzuweisen wäre somit seitens des Abgabepflichtigen zweifelsfrei der…
…Zulassung gilt auch .... die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht." Schuldner der NoVA ist gemäß § 4 Abs. 2 NoVAG in den Fällen des § 1 Z.3 NoVAG der…
…Die Ehegattin habe im Streitzeitraum über kein eigenes Auto verfügt. Daher sei davon auszugehen, dass auch die Ehegattin das Fahrzeug für Besorgungen oder Freizeitaktivitäten verwendet habe. Aufgrund widerrechtlicher Verwendung des Fahrzeuges im Inland sei die Kraftfahrzeugsteuer nach Ablauf der Monatsfrist vorzuschreiben gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte…
…Ehegatten bestehenden inländischen Wohnsitz in X, wo sich die Bf. offenkundig regelmäßig bzw. nach eigenen Angaben - wie festgestellt - sogar "überwiegend" aufgehalten hat, sowie der laut durchgeführter Kontrolle der Finanzpolizei und auch nach eigenen Angaben erwiesenen und somit unstrittigen Verwendung des Fahrzeuges im Inland wären sohin…
…Verwendung des Fahrzeuges ohne inländische Zulassung. Ergänzend wird aber auch angemerkt, dass sich die Rechtslage durch das BGBl. I 2014/26 ab dessen Inkrafttreten per 24.4.2014 wieder geändert hat und ab diesem Tag kraft gesetzlicher Anordnung eine Ausbringung eines Fahrzeuges mit Standort im…
…zur Zulassung in Österreich, weil dadurch kein dauernder Standort des Fahrzeuges gegeben sei. Eine Verwendung im Inland sei nach § 82 Abs. 8 KFG durchaus während eines Monates (bzw. auch zweier Monate) zulässig. Bei der Frage des Hauptwohnsitzes gehe es wesentlich um die Absicht, sich niederzulassen…
…die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland bzw. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Gemäß § 40 Abs 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort…
…über eine überwiegende Verwendung im Inland oder in Tschechien noch über den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw getroffen werden. Das Finanzamt ging davon aus, dass feststehe, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw in Österreich sei und somit der Standort des Fahrzeuges auch in…
…der das Fahrzeug im Inland "auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt". Nach den EB zum KfzStG 1992 sei inhaltlich keine Änderung zur Vorläuferbestimmung erfolgt, weshalb auf die tatsächliche Benützung des Fahrzeugs auf der Straße abzustellen und daher die Verwendung durch die Bw als einer GmbH…
…Diesfalls sei vom dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland auszugehen; durch die Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland ohne die hiefür kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung über einen Monat hinaus werde der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt. 3) In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung…
…Gattin des Bf seit 20.9.1989 und weitere zwei Familienmitglieder in öst Ort1 an derselben Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Mit Bescheid vom 23.11.2011 wurde zunächst der Gattin des Bf als Zulassungsbesitzerin die Normverbrauchsabgabe aufgrund der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges im Inland…
…Hälfte des Jahres in Österreich und Deutschland zu sein. Dies decke sich auch mit den vorgefundenen Aufzeichnungen. In München bestehe ein Büro für Finanzdienstleistungen, in Österreich sei ein weiterer PKW auf den Bw. angemeldet. c. In der mehr als fünzigprozentigen Verwendung des Fahrzeuges im Inland…
…aber die Standortvermutung nicht widerlegen. Spricht aber die gesetzliche Standortvermutung für den Standort des Fahrzeuges im Inland, muss die Behörde die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Inland nicht nachweisen. Dem vom Bw in der Berufung angesprochenen Argument der Doppelbesteuerung ist entgegenzuhalten, dass der EuGH bereits…
…berufungsgegenständliche Fahrzeug auf den Berufungswerber erstzugelassen und vom Berufungswerber vor dem 31.12.2003 angemietet wurde. Nach den Angaben der Halterauskunft war der Berufungswerber jedenfalls zum 28.10.2005 als Halter des Fahrzeuges amtlich erfasst, eine inländische Verwendung des Fahrzeuges wurde im Zuge der im…
…widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges im Inland, wird nicht bestritten. Eingewendet wird lediglich, dass durch die Einhebung von Kraftfahrzeugsteuer sowohl in Deutschland als auch im Österreich es zu einer Doppelbesteuerung komme, die wegen Verstoßes gegen EU-Grundfreiheiten dem Gemeinschaftsrecht widerspreche. Nach der gefestigten Judikatur des Unabhängigen…
…Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3) neben dem Zulassungsbesitzer auch denjenigen, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Das NoVAG 1991 enthalte - so der VwGH weiter - aber auch keine Regelung darüber, wem die Verwendung des…