…Berufung die Auffassung, dass es sich bei den ihm zugerechneten Einkünften nicht um ein "ungerechtfertigtes Inkassieren von Kundengeldern", sondern um ein mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Fa. R. GmbH vereinbartes Darlehen gehandelt hätte. Würden nämlich die von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen richtig sein, würde sich…
…durch Veruntreuung von Kundengeldern bislang nicht versteuerte Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezogen hätte. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden für den Prüfungszeitraum im Schätzungswege jährlich € 50.000,00 (für 1999 bis 2001 S 688.015/€ 50.000) als zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit…
…an die abgabenrechtliche Beurteilung des OGH gebunden sind. Es könne "keinem Zweifel unterliegen, dass die unter Nutzung der Stellung als Filialleiter erfolgten Veruntreuungen von Kundengeldern den Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG erfüllen [VwGH 31.7.2013, 2009/13/0194]" (nach…
…an die abgabenrechtliche Beurteilung des OGH gebunden sind. Es könne "keinem Zweifel unterliegen, dass die unter Nutzung der Stellung als Filialleiter erfolgten Veruntreuungen von Kundengeldern den Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG erfüllen [VwGH 31.7.2013, 2009/13/0194]" (nach…
…Einkommensteuer unterliegt, weil es nicht zu ihrem Aufgabebereich bzw. ihrem Berufsbild gezählt hat, von ihrem Arbeitgeber Geldbeträge zu veruntreuen. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass unsere Klientin im Zuge der tätigen Reue bereits große Teile der angeeigneten Beträge im Jahr 2022 rückgezahlt hat, diese…
…Veruntreuung von Geldern durch die VTH und ihre Betreiber nicht zu erhärten. Vielschichtiger präsentiert sich die EACC mit ihrem Hauptakteur IA, einem diplomierten Wirtschaftsfachmann, der als Kenner der internationalen Finanzmärkte galt (siehe hiezu Aufzeichnungen von DR, Einvernahmen von BR und Angestellten der VTH, Einvernahme von…
…Veruntreuung von Geldern durch die VTH und ihre Betreiber nicht zu erhärten. Vielschichtiger präsentiert sich die EACC mit ihrem Hauptakteur IA, einem diplomierten Wirtschaftsfachmann, der als Kenner der internationalen Finanzmärkte galt (siehe hiezu Aufzeichnungen von DR, Einvernahmen von BR und Angestellten der VTH, Einvernahme von…
…OGH 15.12.2011, 13 Os 62/11h, Steuerpflicht der durch einen Bankfilialleiter veruntreuten Kundengelder; OGH 19.1.2012, 13 Os 125/11y, KESt-Pflicht bezüglich der ausgeschütteten Mittel aus zuvor von der Gesellschaft betrügerisch erlangten Krediten ; OGH 30.1.2014, 13 Os 82/13b…
…Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) wurde mit Urteil des LG Wels vom 11. November 2009 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen gewerbsmäßig schweren Betruges verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Bf gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin L (in der Folge…
…OGH 15.12.2011, 13 Os 62/11h, Steuerpflicht der durch einen Bankfilialleiter veruntreuten Kundengelder; OGH 19.1.2012, 13 Os 125/11y, KESt-Pflicht bezüglich der ausgeschütteten Mittel aus zuvor von der Gesellschaft betrügerisch erlangten Krediten; OGH 30.1.2014, 13 Os 82/13b…
…Schicksal solcher Einnahmen, zB Verlust durch Veruntreuung durch einen Bevollmächtigten, hat auf die Tatsache des Zuflusses keinen Einfluss mehr (VwGH 22.2.1993, 92/15/0048). Es können aber Werbungskosten vorliegen (siehe VwGH 28.6.1988, 87/14/0118 zum Diebstahl von Geld sowie § 16…
…Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Wesentlichen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Bw. vorgetragen habe, dass keine Abstattungen von Lieferantenverbindlichkeiten mehr vorgenommen worden seien und dass abgeflossene Gelder lediglich Kundengelder zur Weiterleitung an Lieferanten seien, deren (teilweise) Verwendung zur Abgabenentrichtung den Tatbestand der Veruntreuung verwirklicht…
…der Veruntreuung des Mag. W. aufmerksam geworden sei, führte der Rechtsvertreter aus: Mag. W. habe im Auftrag der Gesellschaft erfolgreich ein Immobiliengeschäft vermittelt, selbst eine gefälschte Rechnung für das Barinkasso ausgestellt und dem Kunden zur Zahlung vorgelegt. Nachdem der Geschäftsführer zufällig über Dritte von der…
…welche eine einsichtige und besonnene Person (der Umstand, dass eine besonnene Person die oben beschriebenen Veruntreuungen als Quelle des in Frage stehenden zusätzlichen steuerpflichtigen Einkommens eventuell von vornherein nicht oder nicht in dieser Form begangen hätte, ist dabei in diesem Punkt ohne Belang) aus dem…
…auch in eklatantem Widerspruch zu den im Geschäftsleben üblichen Gepflogenheiten, sich die - lt Bw. angeblich erfolgte - Weitergabe von Geldbeträgen in bar (Fremdgeldern an Klienten) nicht schriftlich bestätigen zu lassen. Geradezu absurd erscheint eine derartige Vorgangsweise, wenn mit dem Klienten angeblich Streit über Abrechnung und Forderungen…
…E GmbH um einen Betrag von ca. € 1,965 Mio geschädigt, wobei die veruntreuten Gelder im Verhältnis von 70 % für den BF und 30 % für K aufgeteilt wurden. Bei einer Veruntreuung von Geldern in derart hohem Ausmaß und über einen derart langen Zeitraum muss…
…es liegt bei der Veruntreuung nur ein Eingriff in die Vermögensverhältnisse, nicht aber in die Einkommensverhältnisse vor. Wenn die Bw. in der Berufung Vermutungen darüber anstellt, dass möglicherweise keine Sonderbuchhaltung für die zu verwaltenden Liegenschaften bestanden habe, bzw. die von der Hausverwaltung vereinnahmten Mieten auf…
…lit a EStG einzustufen. Auch das BMF dürfte von dieser Rechtsauffassung ausgehen. Danach gehöre eine widerrechtliche Bereicherung des Arbeitnehmers auf Kosten des Arbeitgebers nicht zum Inhalt des Arbeitsvertrages. Eine Veruntreuung von Geldbeträgen durch einen Dienstnehmer sei daher kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, außer der Dienstgeber…
…Bundesfinanzgericht). Er begründete den Antrag wie folgt: "Die Finanzbehörde führt in der Berufungsvorentscheidung zwar an, dass die Einnahmen, die sich ein Arbeitnehmer aus seiner beruflichen Stellung durch Veruntreuung von Vermögensgegenständen seiner Arbeitgeberin verschafft, zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, folgt dieser Feststellung aber nicht konsequent…
…26.11.2002, Zl. 99/15/0154 betrifft die strafgesetzwidrige Veruntreuung von geldernund ist daher hier nicht anwendbar. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt sehr wohl ein Darlehen des Dienstgebers vor, auch wenn die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht explizit als "Darlehensverträge" bezeichnet wurden. Dies geht aus…