Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2270-W/02
Veruntreuung der vereinnahmten Mieten durch Hausverwalter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2270-W/02vom 10.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Peter Dirnbacher gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk betreffend den endgültigen Umsatzsteuerbescheid des Jahres
1997 und den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid des Jahres 1998, den
endgültigen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem.
§ 188 BAO für das Jahr 1996, sowie den vorläufigen Bescheid
über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das
Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung betreffend den Umsatzsteuerbescheid für die Jahre 1997 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
Berufung betreffend den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
1998 wird als unbegründet abgewiesen. Der Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 1998 wird gem. § 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 bleiben
unverändert.
Die
Berufung betreffend den Bescheid über die Feststellung von Einkünften
gem. § 188 BAO für das Jahr 1996 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
Berufung betreffend den vorläufigen Bescheid über die Feststellung von
Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 1998 wird teilweise
Folge gegeben.
Der
Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO
für das Jahr 1998 wird gem. § 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Der Bescheid
betreffend die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO
für das Jahr 1996 bleibt unverändert.
Der Bescheid
betreffend die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO
für das Jahr 1998 wird abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind am Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine
Hausgemeinschaft in 1160 Wien, L. Gasse 5. Die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wurden gem. § 188 Abs. 1 lit. d BAO für sieben
Miteigentümer festgestellt.
Im Jahre 1972 wurde die Firma
J. H. KG mit der Hausverwaltung obiger Liegenschaft betraut. In einem Schreiben
vom 29. Juni 1972 an das Finanzamt wird diesbezüglich mitgeteilt, dass die
Vollmachterteilung der Hauseigentümer an die J. H. K G in Form einer zwei
Drittel Mehrheit erreicht wurde.
Mit 27. 7. 1998 wurde über
das Vermögen der J. H. KG der Konkurs eröffnet. Mitte August 1998
wurde der Immobilientreuhänder Dr. D mit der Verwaltung der Liegenschaft
betraut.
Für das Jahres
1996 ergeht mit 16. 2. 1999 ein
endgültiger Feststellungsbescheid in welchem die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung mit S 90.000,00 -
die erklärten und veranlagten Einkünfte des Jahres 1995
betrugen S 89.258,00 - gem. § 184 BAO im Schätzungswege
festgesetzt. Die Hausverwaltung Dr. D. teilte dem Finanzamt mit, dass der
Masseverwalter der J. H. KG ab dem Jahre 1996 keinerlei Unterlagen erhalten
habe.
Der Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1997 vom 22. 6. 1999
(Schätzung in Anlehnung an die in den vergangenen Jahren erklärten und
veranlagten Umsätze) erfolgt nach Absprache mit dem
Immobilientreuhänder Dr. D., gem. § 184 BAO im Schätzungswege.
Für das Jahr
1998 werden vom Finanzamt mit 30. 9.
1999 gem. § 200 Abs. 1 vorläufige Umsatzsteuer und
Feststellungsbescheide erlassen. Dabei wurden die für den Zeitraum 8
- 12 / 1998 vom Immobilientreuhänder Dr. D erstellten
Abgabenerklärungen und Berechnungen berücksichtig, und für den
Zeitraum 1 - 7 / 1998 diese im Schätzungswege hochgerechnet.
In der Berufung vom 23. 8. 1999
gegen oben erwähnte Bescheide der Jahre 1996 und 1997 wird ausgeführt,
dass die Hausverwaltung J. H. KG die Liegenschaft verwaltet, und die Mietzins-
und Mietzinsbestandteile sowie die Umsatzsteuer von den Mietern vereinnahmt
habe. Weiters wird ausgeführt:
"Zumindest
seit dem Jahre 1996 wurden die Erträge des Hauses an die
Hauseigentümer nicht ausbezahlt, und auch nicht allfällige
Umsatzsteuerzahllasten an das Finanzamt abgeführt. Gegen die Firma J. H.
KG, deren Geschäftsführer und Komplementär Herr Ernst H. war,
wurde das Konkursverfahren eröffnet. Gegen Herrn Ernst H. wurde ein
Strafverfahren wegen fahrlässiger Krida eingeleitet, es erfolgte eine
diesbezügliche Verurteilung. Im Zuge des Konkursverfahrens bzw. des
Strafverfahrens hat sich zusammenfassend Folgendes herausgestellt: Herr H. hatte
offensichtlich
ein Banksammelkonto für alle ein- und ausgehenden Gelder, welche die
Häuser betreffen. Ob dies ein Sammel - Anderkonto oder ein normales der H.
KG rechtlich zuzuordnendes Konto war,
konnte bisher nicht
eruiert werden. Es ist davon auszugehen,
dass dieses Bankkonto im Rechnungskreis
der KG integriert war und dass keine Sonderbuchhaltung für die zu
verwaltenden Liegenschaften bestanden hat.
Es
hat sich
in den angesprochenen Verfahren
ergeben
,
dass sich unter anderem auch dadurch Schwierigkeiten ergaben, dass es
Häuser gab, bei denen in Vorlage getreten wurde (offensichtlich bis zu
6-stellige Beträgen).
Es ist nicht genau
festzustellen,
ob diese Vorlagegelder
wirtschaftlich durch Mittel aus der Sphäre H. zur Verfügung standen,
oder ob diese Gelder aus Guthaben anderer Hauseigentümer genommen worden
sind. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Herrn H. bzw. der KG
ist
eher letzteres
anzunehmen,
also dass die Gelder der
anderen Hauseigentümer dazu verwendet worden sind, um Ausgaben für
jene Häuser zu tätigen, für die keine Geldmittel vorhanden waren.
Ohne dass die Eigentümer es wussten, haben sie das wirtschaftliche Risiko
der Rückzahlung auferlegt bekommen.
Es
ergibt sich also,
dass Herr H. bzw. die KG
zumindest in den angesprochenen Veranlagungszeiträumen keine Trennung mehr
zwischen eigenem und fremden Geld vorgenommen hat, dass also die Gelder
quasi
nicht mehr auf fremde Rechnung eingenommen worden sind, sondern diese wie eignes
Geld behandelt worden sind. Es sind daher diese Gelder niemals zugeflossen,
sondern gleich der Vermögensmasse des Herrn H. bzw. der KG zugekommen.
Die
Hauseigentümer waren damit in ihren Abrechnungsguthaben normalen
Gläubigern gleichgestellt, bei denen auch die Verbuchung der entsprechenden
Verbindlichkeit bei ihrem Schuldner, bei ihnen noch keinen Zufluss dargestellt
haben.
Es
konnte auch bisher nicht festgestellt werden,
ob die Mietzinsrechnungen im Namen der
Eigentümer des Hauses 1160 Wien. L. 5 erfolgt sind, oder ob die
Hausverwaltung selbst als Rechnungsaussteller aufscheint.
Sollte sich letzteres
herausstellen
, so
würde
sich
schon alleine aus diesem formalen
Grund ergeben, dass die Hausverwaltung im eigenen Namen fakturiert hat".
Es werde begehrt, alle
angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, das die Einkünfte und
die Umsatzsteuern mit S 0,00 festgesetzt werden.
In der Berufung vom 27. 10.
1999 gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 und den Bescheid gem. § 188 BAO
betreffend die Feststellung von Einkünften des Jahres 1998 wird das obige
Begehren ergänzend ausgeführt:
"Darüber
hinaus ist dem Finanzamt bei der Schätzung der Einkünfte für den
Zeitraum 1. 1. 1998 bis 31. 7. 1998 folgender Fehler
unterlaufen:
Bei
dem erklärten Gewinn für den Zeitraum 1. 8. 1998 bis 31. 12. 1998 ist
beim Anteil G. P. die vorzeitige Auflösung der Rücklage 1992 und 1993
in Höhe von S 78.620,17 enthalten. Tatsächlich hat für das
erwähnte Rumpfjahr für diesen Anteil der Gewinn nur S 17.437,57
betragen. Wenn schon hochgerechnet wird, hätte dieser Betrag herangezogen
werden müssen. Es wäre dann folgendes Ergebnis zu verzeichnen gewesen:
|
G.
P
|
S
41.850,17 + S 78.620,17 =
|
S
|
120.470,34
|
M.
R
|
|
S
|
31.387,61
|
C.
Z.
|
|
S
|
13.950,05
|
O.
L.
|
|
S
|
13.950,05
|
E.
R.
|
|
S
|
13.950,05
|
G.
R.
|
|
S
|
5.231,28
|
J.
R.
|
|
S
|
5.231,28
|
|
|
S
|
204.170,66
Das
Finanzamt hat jedoch zuerst alle erklärten Beträge
zusammengezählt, dann hochgerechnet und das Ergebnis dann wiederum nach
Anteilen aufgeteilt, wodurch es einerseits zu einer nochmaligen Versteuerung der
aufgelösten Rücklagen und andererseits zu einer unrichtigen Zuordnung
kommen musste".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4 Abs. 1 BAO
entsteht der Abgabenanspruch sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das
Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Dies ist bei der zu veranlagenden
Einkommensteuer grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres der Fall,
für das die Veranlagung vorzunehmen ist.
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung gem. § 28 EStG entstehen nach § 2 Abs. 4 Z. 2 EStG
1988 als Überschuss er Einnahmen über die Werbungskosten.
Wann Einnahmen bezogen und
Ausgaben abzusetzen sind, bestimmt § 19 Abs. 1 und 2 EStG. Danach sind
Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind.
Ein Betrag ist danach nicht nur
dann als dem Abgabepflichtigen zugeflossen anzusehen, wenn er ihm bar ausbezahlt
wurde, sondern es genügt, dass der Empfänger in der Lage ist,
über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich zu verfügen (vgl. VwGH
Erkenntnisse 4536/F, 1952/F, 264/F u. a.).
Im Falle der Vereinnahmung
durch einen Bevollmächtigten erfolgt diese gleichzeitig zu Gunsten des
Machtgebers. So liegt etwa bei Verwaltung durch den Hausverwalter J. H. die
tatsächliche Vereinnahmung in dessen Händen. Sie vollzieht sich aber,
da dieser eine von den Hauseigentümern bevollmächtigte Person ist,
gleichzeitig zu Gunsten der Machtgeber.
Auch wenn mehrere Personen
Eigentümer eines Mietwohnhauses sind, und die Mietzinse auf ein
Gemeinschaftskonto der Mitbesitzer eingezahlt werden, ist der Zufluss von
Einnahmen unmittelbar als anteiliger Zufluss bei jedem einzelnen Gemeinschafter
anzusehen.
Mieten, die auf dieses Konto
eingezahlt werden, stehen nach bürgerlichem wie auch nach Steuerrecht
anteilig jedem Gemeinschafter zu. Das Zufließen erfolgt hier
durch die Gutschrift zurechenbarer Einnahmen
(vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar III B, S 2 und 13 zu § 19
EStG 1972, und die zu dieser Gesetzesstelle ergangenen Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes Zl. 4536/F, 4324/F, 3072/F, 264/F).
Sind aber Einnahmen einmal
zugeflossen, dann ist ihr weiteres Schicksal auf die Tatsache des
Zufließens von keinem Einfluss mehr (VwGH vom 15. 9. 1967,
618/67).
Führt die vom
Empfänger gewünschte Art der Vereinnahmung letztlich zum Verlust des
Betrages, dann handelt es sich daher nicht mehr darum, dass das Zufließen
unterblieben wäre, sondern nur darum, dass der bereits zugeflossene Betrag
verloren gegangen ist.
Diese Rechtslage erfährt
auch dadurch keine Änderung, dass das Konto, auf das die Mietzinse
eingezahlt worden sind , ein Gemeinschaftskonto mehrerer Hauseigentümer
für Hausverwaltungszwecke war. Nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates auch dann nicht, wenn es sich um ein Sammelkonto der
Hausverwaltung für mehrere zu verwaltende Gebäude gehandelt hat, und
auf Grund der Buchhaltung der Hausverwaltung bis zuletzt eine eindeutige
buchhalterische Trennung zwischen den Objekten gegeben war, denn auch im
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1980, 1300/80 gelangt
der Gerichtshof zu diesem Ergebnis, in einem Fall, in dem der
Bevollmächtigte von vornherein die Mieteinnahmen
als
ihm allein zugeflossen behandelt
hat.
Weiters wird in diesem
Erkenntnis dazu ausgeführt, dass dies dem als Hausverwalter tätigen
Miteigentümer, nur dadurch möglich sein konnte, dass dieser die
Beträge tatsächlich als Bevollmächtigter der Bf. in Empfang
genommen hat, oder dass diese Beträge auf Konten eingingen, über die
er als Miteigentümer der Grundstücksgemeinschaft verfügen konnte.
Spätere Schwierigkeiten der Miteigentümer bei der Verrechnung der
vereinnahmten Beträge ändern nichts daran, dass der Zufluss derselben
an die Miteigentümer im steuerlichen Sinn anteilig bereits mit ihrem
Eingang bei einem dazu Bevollmächtigten bzw. auf einem Gemeinschaftskonto
erfolgt ist.
Aus dem im vorliegenden Fall zu
beurteilenden Sachverhalt folgt eindeutig, dass der Hausverwalter J. H.
befugt war, die Mieten in Empfang zu
nehmen und er mit der Verwaltung des Hauses in 1160 Wien, L. Gasse 5 betraut
war, aus dem die strittigen Einkünfte erflossen sind.
Ein nach dem Zufluss
eintretender Verlust stellt sich als Eingriff in das Vermögen der
Betroffenen dar, nicht aber als Eingriff in ihre Einkunftsverhältnisse. Der
damit für die Hausgemeinschaft verbundene Verlust kann demnach nach dem
bestehenden Einkommensteuersystem wohl dann steuerlich zur Auswirkung kommen,
wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich
ermittelt, nicht aber, wenn das Einkommen nach dem Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten zu ermitteln ist, wie dies bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung der Fall ist.
Die Auswahl des
Bevollmächtigten ist daher von entscheidender Bedeutung.
Bei Hausgemeinschaften wird
aber bereits für die Vereinnahmung der Mieten und Verausgabung der
Betriebskosen in der Regel ein Bevollmächtigter bestimmt.
Durch die Bestellung des
Bevollmächtigten für die Vereinnahmung und Verausgabung vollziehen
sich die Maßnahmen durch den Bevollmächtigten
gleichzeitig zu Gunsten und zu
Lasten der Vollmachtgeber (VwGH 30. 4. 1964, 277/62).
Wenn daher Mietbeträge
durch einen bevollmächtigten Hausverwalter veruntreut werden, sind die
Mieteinnahmen infolge der Bevollmächtigung mit der Einzeihung durch den
bevollmächtigten Hausverwalter, den anderen Miteigentümern aliquot
zugeflossen.
Werden die Mietbeträge
veruntreut, sodass sie für den einzelnen Miteigentümer verloren sind,
so ändert dies nicht an dem erfolgten Zufluss, es liegt bei der
Veruntreuung nur ein Eingriff in die Vermögensverhältnisse, nicht aber
in die Einkommensverhältnisse vor.
Wenn die Bw. in der Berufung
Vermutungen darüber anstellt, dass möglicherweise keine
Sonderbuchhaltung für die zu verwaltenden Liegenschaften bestanden habe,
bzw. die von der Hausverwaltung vereinnahmten Mieten auf Grund der
wirtschaftlichen Situation des Hausverwalters eher zur Begleichung anderer
Verbindlichkeiten verwendet wurden, wird dazu ausgeführt, dass Hr. H. in
der gerichtlichen Einvernahme vom 29. 9. 1998 vor dem Landesgericht für
Strafsachen Wien zu dem Sammelkonto befragt, angegeben hat, dass er intern
buchhalterisch alles genau getrennt
habe
Wie der Verwaltungsgerichtshof
im Erkenntnis vom 12. 11. 1980, Zl. 1300/80, in einem ähnlich gelagerten
Fall ausgesprochen hat, ist im Falle der Vereinnahmung durch einen
Bevollmächtigten, diese als gleichzeitig zu Gunsten des Machtgebers zu
qualifizieren, selbst wenn der Bevollmächtigte die Mieteinnahmen als ihm
allein zugeflossen behandelt haben wollte. Der Hausverwalter Herr H. hatte als
Bevollmächtigter die Mietzahlungen für die Hauseigentümer
vereinnahmt.
Wenn die Bw. in der Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide die Vermutung anstellt, dass Herr H.
möglicherweise auf eigene Rechnung tätig geworden sei, und sich aus
diesem formalen Grund ergebe, dass, sollte dies der Fall gewesen sein, auch die
Umsatzsteuer als nicht von der Bw. zu entrichten zu qualifizieren wäre,
wird dazu ebenfalls ausgeführt, dass es sich dabei nur um eine Vermutung
der Bw. handelt. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates kann
jedoch davon ausgegangen werden, dass die Geschäfte in den Jahren 1996 bis
1998 von der Hausverwaltung in gleicher Form weitergeführt wurden, wie die
Hausverwaltung dies in den vergangenen Jahren als ein von der Hausgemeinschaft
Betrauter durchgeführt hat, zumal Hr. H. in der oben erwähnten
Vernehmung angegeben hat, das er im fraglichen Zeitraum die Geschäfte
weiterführen wollte, und dies seiner Einschätzung nach ihm auch
möglich gewesen wäre.
Bezüglich des Antrages,
"Herrn H., Z. Gasse, einzuvernehmen" wird ausgeführt, dass
Beweisanträge das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben haben (VwGH v.
2. 3. 1993, 92/14/0182). Der unabhängige Finanzsenat vertritt dazu die
Auffassung, dass die rechtliche Qualifikation obigen Sachverhaltes, eine
über die im Verfahren wegen fahrlässiger Krida beim Landesgericht
für Strafsachen Wien niederschriftlich festgehaltenen Aussage hinausgehende
Befragung des beantragten Zeugen, nicht
erforderlich macht. Dies deshalb, als der beantragte Zeuge in diesem
Verfahren als Beschuldigter vernommen wurde, und dabei ausgeführt hat, dass
die vereinnahmten Mieten von der Hausverwaltung auf ein Sammelkonto eingezahlt
wurden, und eine buchhalterische Trennung zwischen den Objekten gegeben war.
Diese Ausführungen erscheinen durchaus glaubhaft.
Bezüglich des
Rechenfehlers bei der vorzeitigen Auflösung der Rücklagen 1992 und
1993 wird dem Berufungsbegehren stattgegeben. Der Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten beträgt S 52.312,70. Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung betragen S. 204.170,66. Diese werden gem. § 188
BAO wie folgt auf die Miteigentümer aufgeteilt:
|
|
|
Überschuss
erklärt
|
52.312,70
|
|
|
|
|
|
hochgerechnet:
|
125.550,48
|
|
Rücklagen
aufgelöst
|
SUMME
|
|
|
Anteile
|
|
|
|
|
|
G.
P
|
4
|
/12
|
|
|
41.850,16
|
+
78.620,17
|
120.470,33
|
M.
R
|
6
|
/24
|
|
|
31.387,62
|
|
31.387,62
|
C.
Z.
|
1
|
/9
|
|
|
13.950,05
|
|
13.950,05
|
O.
L.
|
1
|
/9
|
|
|
13.950,05
|
|
13.950,05
|
E.
R.
|
1
|
/9
|
|
|
13.950,05
|
|
13.950,05
|
G.
R.
|
1
|
/24
|
|
|
5.231,27
|
|
5.231,27
|
J.
R.
|
1
|
/24
|
|
|
5.231,27
|
|
5.231,27
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(125.550,48)
|
|
204.170,65
Wien,
10. 5. 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2270-W/02
- Stammnummer
- 9702
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF