…00 statt. Wie die Bf. glaubwürdig ausführt, war die Tätigkeit des Verspachtelns quantitativ aber auch qualitativ mit anderen Arbeiten abzustimmen, weshalb Arbeiten außerhalb üblicher Arbeitszeiten schon aus dem Grund der diesfalls fehlenden Kontrollen unglaubwürdig sind. Sämtliche Spachtler waren ausschließlich für die Bf. tätig, was dieser…
…begründet: Gemäß Art. 28 in Verbindung mit § 2 UStG 1994 sei von Amts wegen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Ausübung des freien Gewerbes "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen" auf dem Standort des angemieteten Wohnhauses F. mit Wirksamkeit ab 9. September 2010…
…Heiratsurkunde des Bw. gekürzte Abschrift der Geburtsurkunde J gekürzte Abschrift der Geburtsurkunde K ein Auszug aus dem Gewerberegister betreffend das Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" mit dem Standort 1150 vom 17.6.2004. Bestätigung des Gymnasiums…
…€ 2.441,06 | Dienstgeberbeitrag (DB) | € 3.534,18 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) | € 314,15 Begründend wird im Bericht der Betriebsprüfung (Bp) ausgeführt, dass im Zuge einer KIAB Kontrolle Herr H1 beim Verspachteln von Gipskartonplatten bzw. die Herrn H2…
…im Juli 2004 vorgenommenen Gewerbeanmeldungen wurden im Gewerberegister für den Bw. das Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" sowie das Gewerbe "Aufstellen von mobilen Sichtschutzeinrichtungen für Toilettenanlagen, Umkleidekabinen und dergleichen durch einfaches Zusammenstecken oder Verschrauben fertig bezogener…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Verspachtler, S., vom 7. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 3. Juli 2008 betreffend Abweisung des Antrages auf Vergabe einer Steuernummer und Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entschieden…
…im Jahr 2007 erteilte UID-Nr. mit Wirksamkeit ab 18.März 2011 mit der Begründung, dass die vom Bf im Rahmen seines Gewerbes als Verspachtler von vormontierten Ständerwänden erbrachten Leistungen kein „individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk“ sondern „einzelne manuelle Leistungen“ darstellten, “zumal die gegenständlichen Spachtelarbeiten…
…bis Februar 2006, Juni bis Dezember 2006 und November bis Dezember 2007 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Entscheidungsgründe Text ergänzen»Der Berufungswerber (Bw.) ist polnischer Staatsbürger und in Österreich als Verspachtler (von bereits montierten Gipskartonplatten) tätig. Im Jahr 2004…
…Antrages auf Gewährung der Ausgleichszahlung vom 19. September 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) ist polnischer Staatsbürger und in Österreich als Verspachtler (von bereits montierten Gipskartonplatten) tätig. Im Jahr 2004 war er als Spachtler…
…der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Der in Österreich als Verspachtler arbeitende Bw. ist polnischer Staatsbürger und übte diese Tätigkeit im Jahr 2005 für folgende Firma aus: CW, 1220. Im Jahr 2006 war der einzige Auftraggeber die Fa. ZS…
…Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.), ein polnischer Staatsbürger, der in Österreich als Verspachtler (von bereits montierten Gipskartonplatten) tätig ist, brachte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 Berufung mit folgender Begründung ein: "Ich habe meine Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Finanzamt deklariert. Da ich der Meinung bin…
…idR in den geschäftl Organismus eingegliedert und tragen auch kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko (VwGH 19.9.07, 2007/13/0071, zur Scheinselbständigkeit von polnischen Verspachtlern; ebenso VwGH 31.7.12, 2008/13/0071). Je nach Ausgestaltung handelt es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Das Finanzamt hat im Rahmen einer die Jahre 2007 und 2008 umfassenden Außenprüfung nachstehende Feststellungen getroffen: "Der Abgabepflichtige ist seit Juni 2005 als Verspachtler unternehmerisch tätig. Für die Jahre 2005 und 2006 wurden Umsatz- und…
…Person trage, wer die Leistungserbringung kontrolliere, wer zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen berechtigt sei, auf den gegenständlichen Sachverhalt (Einsatz von ausländischen Verspachtlern und Maurern auf inländischen Baustellen) von sehr untergeordneter Bedeutung, weil diese das Vorliegen von Leiharbeit im Regelfall ausschließen. Bei der von der Bw. intendierten Interpretation…
…der Fa. ***1*** beauftragt wird. Die Fa. ***Bf1*** beauftragt ihrerseits Personen, die über gleichlautende Gewerbeberechtigungen wie sie (Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit - dies ist der Wortlaut v. Auszug aus dem Gewerberegister v. 25.5.2007) verfügen. Da…
…ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzunehmen ist. Weiters ist anzumerken, dass vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenausbau, Bauhilfsarbeiten, Verspachteln von Gipskartonplatten, zusammenräumen etc. nicht als solche zu qualifizieren sind, da kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vorliegt, sondern diese werden als…
…ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzunehmen ist. Weiters ist anzumerken, dass vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenausbau, Bauhilfsarbeiten, Verspachteln von Gipskartonplatten, zusammenräumen etc. nicht als solche zu qualifizieren sind, da kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vorliegt, sondern diese werden als…
…ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzunehmen ist. Weiters ist anzumerken, dass vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenausbau, Bauhilfsarbeiten, Verspachteln von Gipskartonplatten, zusammenräumen etc. nicht als solche zu qualifizieren sind, da kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vorliegt, sondern diese werden als…
…ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzunehmen ist. Weiters ist anzumerken, dass vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenausbau, Bauhilfsarbeiten, Verspachteln von Gipskartonplatten, zusammenräumen etc. nicht als solche zu qualifizieren sind, da kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vorliegt, sondern diese werden als…