Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0429-W/08
Antrag auf Familienbeihilfe eines nur zeitweilig in Österreich aufhältigen, das Gewerbe eines Verspachtlers ausübenden polnischen Staatsbürgers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0429-W/08vom 19.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KP, 1170, vertreten durch Siart +
Team Treuhand GmbH, 1160 Wien, Enenkelstr.26, vom 3. September 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Amtsdirektor Eckhard
Mold, vom 3. August 2007 betreffend Familienbeihilfe 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 9.11.2005, beantragte der Berufungswerber
(Bw.) für den Zeitraum ab Juni 2004 die Zuerkennung der
Familienbeihilfe für seine in Polen lebenden minderjährigen Kinder K
und J.
Einer behördlichen Abfrage beim Zentralen
Melderegister zufolge war der Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum vom
22.4.2004 - 29.5.2006 in 1150, und seit dem 29.5.2006 in 1170 gemeldet.
Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen:
Eine
Meldeamtsbestätigung
gekürzte
Abschrift der Heiratsurkunde des Bw.
gekürzte
Abschrift der Geburtsurkunde J
gekürzte
Abschrift der Geburtsurkunde K
ein Auszug aus
dem Gewerberegister betreffend das Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten
Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe
vorbehaltenen Tätigkeit" mit dem Standort 1150 vom 17.6.2004.
Bestätigung
des Gymnasiums in W, dass J die 3. Klasse nämlicher Schule besucht
Bestätigung
der Universität KR, dass K Hörerin des 1. Jahres der Fakultät
Kultur- und Filmwissenschaft (im Abendstudium) ist.
Eine
Familienstandsbescheinigung, dergemäß die beiden Töchter im
gemeinsamen Haushalt mit den Eltern wohnen und die Mutter während der Zeit
vom 1.7.2004 bis 31.8.2006 (=Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung)
berufstätig war, jedoch keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt
hat.
Aufgrund des Ersuchens des Finanzamtes vom 11.8.2006 gab
der Bw. bekannt, dass seine Tochter deshalb das Abendstudium besuche, weil sie
für das Tagesstudium keinen Platz erhalten habe. Der beigelegten
Bestätigung vom 17.7.2006 ist zu entnehmen, dass sich K im 2. Studienjahr
des Fernstudiums befindet. Bestätigungen über absolvierte
Prüfungen wurden ebenfalls übermittelt.
Dem Ersuchen des Finanzamtes vom 5.9.2006 persönlich
unter Mitnahme sämtlicher Auftragsbestätigungen, Werkverträge und
Ausgangsrechnungen ab dem Jahr 2006, der Anmeldung zur Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft samt Zahlungsnachweis und dem Mietvertrag, d.a.
vorzusprechen leistete der Bw. keine Folge.
Am 16.5.2007 übermittelte er jedoch einen
Jahresabschluss und Steuererklärungen betreffend das Jahr 2006,
demgemäß er 3.948,99 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ohne pauschalierte Einkünfte)
bezogen hat. Der Erklärung ist weiters zu entnehmen, dass er u.a.
1216,46 € für Material, 1.150,- € für anteilige
Miete und 156,75 € für Essen aufgewendet hat.
Für die Zeiträume 9.5. - 20.5 und 20.6. -
8.7.2005, 16.1. - 10.2 und 3.4. - 23. 6 2006 gingen beim Finanzamt Lohnzettel
der Fa Z ein.
Dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung vom 14.7.2007 ist zu entnehmen, dass der Bw. vom 1.6.2004 bis
31.12.2005 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger SVA d.GW. LSt
Wien und seit 16.6.2004 KV-PflVers § 2/1/1 - § 2/1/3 GSVG SachL SVA d
gewerblichen Wirtschaft gemeldet ist:
Vom 1.2.2006 - 28.2.2006 gewerbl. selbständig
Erwerbstätiger
Vom 1.4.2006 - 30.6.2006 gewerbl. selbständig
Erwerbstätiger
Vom 1.5.2006 - 30.6.2006 nicht bezahlte Beiträge BSVG,
GSVG, FSVG
Vom 1.11.2006 - 31.12.2006 gewerbl. selbständig
Erwerbstätiger
Vom 1.11.2006 - 31.12.2006 nicht bezahlte Beiträge
BSVG, GSVG, FSVG
Vom 1.2.2007 - laufend gewerbl. selbständig
Erwerbstätiger
Vom 1.2.2007 - laufend nicht bezahlte Beiträge BSVG,
GSVG, FSVG
Am 24.7.2007 ersuchte das FA den Bw zwecks Klärung
seiner Tätigkeit sämtliche Aufzeichnungen betreffend seine
Tätigkeit in den Jahren 2004, 2005 und 2007, sowie die
Beschäftigungsbewilligung hinsichtlich der Tätigkeit bei der Fa Z
vorzulegen.
Da der Bw. auch diesem Ersuchen nicht nachkam erließ
das Finanzamt am 3.8.2007 einen abweisenden Bescheid betreffend die
Familienbeihilfe ab Juni 2004 und führte darin begründend aus.
"In Anwendung der EU-Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und
574/72 ist derjenige Staat zur Zahlung der Familienleistungen verpflichtet, in
dem ein Elternteil selbständig oder nichtselbständig erwerbstätig
ist, und zwar auch dann, wenn die Familie ständig in einem anderen
Vertragsstaat lebt. Arbeiten beide Elternteile in verschiedenen Staaten, ist der
Staat vorrangig zur Leistung verpflichtet, in dem sich der Familienwohnsitz
befindet,
Nach den Vorgaben des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes ist etwa die Ausübung einer selbständigen
(gewerblichen) oder zulässigen unselbständigen Tätigkeit
Grundlage für eine rechtmäßige Niederlassung in Österreich
und damit iVm § 3 FLAG 1967 Basis des oa Anspruches auf Familienleistungen.
Im gegenständlichen Fall wird der Beihilfenanspruch konkret aus der
vorgeblich selbständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit
abgeleitet.
Für die Beurteilung der eingewandten Tätigkeit
als eine nach den Vorgaben des § 2 Abs. 2 AuslBG bewilligungspflichtige
oder nicht bewilligungspflichtige Beschäftigung ist inhaltlich der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform der
Tätigkeit maßgebend. Das Faktum der Ausstellung eines Gewerbescheins
legt nicht von vornherein fest, dass jede nach dem Ausstellungszeitpunkt
ausgeübte Handlung oder Tätigkeit unabhängig von jenen
Sachverhalten, an denen sich ebendiese Beschäftigung manifestiert gleichsam
automatisch als unternehmerisch zu qualifizieren oder einer betrieblichen
Sphäre zuzuordnen ist.
Zwecks Festlegung der für die Beurteilung Ihrer
Tätigkeiten maßgeblichen Sachverhalte bzw. Abklärung, ob
dafür nach den faktischen Umständen der Beschäftigung eine
Berechtigung zur Arbeitsaufnahme erforderlich war (ist), wurde um Vorsprache
ersucht, der jedoch nicht nachgekommen wurde, so dass nicht festgestellt werden
konnte, dass eine den Beihilfenanspruch begründende Beschäftigung
vorliegt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. am 4.9.2007 durch
seine steuerliche Vertretung Berufung
ein. Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die
Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine beiden Kinder J und K ab Juni
2004. Im Falle der Vorlage des Rechtsmittels beantrage er die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.
Der Berufung beigelegt war ein Konvolut von Rechnungen.
Empfänger waren die Firmen U, Z , BS, M
und C.
Am 12.12.2007 übermittelte die steuerliche Vertretung
des Bw. dem Finanzamt einen Schriftsatz,
in dem er erklärte, dass die in den Jahren 2004 - 2007 gelegten Rechnungen
und eine Aufzeichnung der Einnahmen schon vorgelegt worden seien. Eine
Aufzeichnung der Ausgaben sei nicht erforderlich, da von der Regelung des
Pauschales gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988 Gebrauch gemacht werde. Der Bw. habe
keine Dienstnehmer beschäftigt, es lägen weder schriftliche
Auftragsbestätigungen noch Werkverträge vor. Da es sich um ein
selbständiges Unternehmen handle, wäre eine
Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich.
Beigelegt war ein Aktenvermerk demgemäß der Bw.
eine Bohrmaschine, Mischer, div. Leitern, Spachteln und Kellen selbst
angeschafft habe. Er arbeite für verschiedene Auftraggeber. Aufgrund seiner
geringen finanziellen Mittel würden seine Auftraggeber jedoch das
benötigte Material vorfinanzieren. Im Jahre 2007 habe der Bw. infolge einer
Erkrankung einige Monate nicht gearbeitet. Die restlichen Rechnungen für
2007 würden noch erstellt werden.
In der Folge wechselte der Bw. seine steuerliche Vertretung
und teilte sein nunmehriger steuerlicher Vertreter Hr. Mag. Siart am 21.1.2008
dem Finanzamt mit, dass seiner Ansicht nach zweifelsfrei eine gewerbliche
Tätigkeit vorliege.
In einem Rückruf vom 22.1.2008 teilte der Vertreter
des Finanzamtes Hrn. Mag. Siart mit, dass für die Jahre 2004, 2005 und 2006
Lohnzettel der Fa Z als Ergebnis einer GPLA-Prüfung beim Finanzamt
aufliegen würden. Hr. Mag. Siart wendete ein, dass mit dieser Firma
Werkverträge abgeschlossen worden seien.
Gemäß der am 21.2.2008 erteilten Auskunft der
Fa. U wurden die zu erbringenden Leistungen in einem Vertrag festgelegt und
wären die Arbeiten durch den Bw. selbständig zu erbringen, wobei diese
jedoch, ebenso wie der Arbeitsfortgang bzw. die Arbeitsqualität vom
Baustellenleiter kontrolliert würden. Einen Krankheitsfall habe es bis dato
nicht gegeben. Die Rekrutierung der Handwerker erfolge über
Hörensagen.
Hr. T von der Fa. CT teilte anlässlich eines
Telefongesprächs vom 21.2.2008 mit, dass die "Gewerbetreibenden" über
Hörensagen angestellt würden. Es würden nur mündliche
Vereinbarungen getroffen, dahingehend, dass im Haus XY von xx bis xx bestimmte
Arbeiten zu erbringen seien. Der "Gewerbetreibende" fahre in der Folge zu der
Adresse und bekomme dort seine Arbeit zugewiesen. Die Bezahlung erfolge entweder
pauschal oder nach Stunden. Ein Aussuchen der Arbeitszeit sei beschränkt -
vergleichbar mit Gleitzeit - möglich. Der "Gewerbetreibende" könne
sich im Krankheitsfall vertreten lassen, wenn nicht, führe der Arbeitgeber
die Arbeiten selbst durch.
Den vorgelegten Rechnungen ist zu entnehmen, dass immer ein
Pauschalentgelt ausgewiesen wurde, wobei die Rechnung nach Abschluss der
jeweiligen Arbeit ausgestellt worden sei und der Bw. das Geld in bar bekommen
habe.
Eine über die bloße Arbeitsverrichtung
hinausgehende Leistung, die auch diesbezüglich erforderliche Materialien
beinhaltete, konnte nicht festgestellt werden.
Am 12.3. 2008 wurde der Bw. ersucht nähere
Auskünfte bezüglich seiner Arbeitsverhältnisse zu machen, sowie
bekannt zu geben welche Tätigkeit er während der Zeiten in denen er
nicht versichert war entfaltet, bzw. an welchem Ort er sich während dieser
Zeit aufgehalten habe und seine Angaben zu belegen. Darüber hinaus sollte
er angeben wovon er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, ob seine Tochter K
neben dem Abend/Fernstudium gearbeitet habe und ob seine Gattin nach wie vor
beschäftigt sei.
Nach Bekanntgabe, dass der Bw. nunmehr steuerlich vertreten
sei, wurde o.a. Vorhalt an den ausgewiesenen Vertreter zugestellt.
Der an den Bw. gerichtete eingeschriebene Brief wurde durch
die Post an die Abgabenbehörde zweiter Instanz retourniert. Eine Befragung
des zuständigen Zustellorgans ergab, dass für den Bw ein
Nachsendeauftrag nach Niederösterreich bestanden habe, dieser jedoch
abgelaufen sei. An den Bw. gerichtete Schriftstücke würden nicht
regelmäßig behoben. Es würde eine Vielzahl von Namen
ausländischer Mitbürger an dieser Abgabestelle angeführt
sein.
Am 15.5.2008 teilte der steuerliche Vertreter des Bw. u.a.
mit, dass im Berufungsverfahren der Fa. Z entschieden worden sei und die
Bescheide aufgehoben worden seien.
Die Unternehmensunterlagen des Bw. würden an dessen
Wohnsitz aufbewahrt werden. Dieser beschäftige keine Arbeitnehmer.
Der Bw. habe in Polen Geschichte studiert und sei dort als
Lehrer tätig gewesen. Er sei durchgehend bei der SVA pflichtversichert und
habe sich nur während einer Krankheit in Polen aufgehalten. Seinen
Lebensunterhalt bestreite er aus eigenen Einkünften und aus der
Unterstützung seiner in Polen lebenden
Gattin, die in einem aufrechten Dienstverhältnis stehe.
Am 19.5.2008 übermittelte der steuerliche Vertreter
Übersetzungen der Universität Ja, denengemäß K, die
Aufnahmeprüfung nicht positiv absolviert habe und deshalb nur zum
Fernstudium zugelassen worden sei.
Am 23.9.2008 bot der UFS dem Bw. Gelegenheit zu
Stellungnahme, dass er an der von ihm als Hauptwohnsitz angegebenen Adresse 1150
völlig unbekannt sei und bei der nunmehrigen Adresse Wien 1170 dem
Hausbesorger unbekannt sei. Den Angaben des Hauseigentümers zufolge sei die
Wohnung top 15 während der Zusammenlegung mit top 16 unbewohnbar gewesen.
Die Bauarbeiten im Haus seien von der Fa. SW durchgeführt worden und
dürfte diese einen Hrn. KP beschäftigt haben. Der Firmeninhaber habe
sich auch bei ihm erkundigt, ob er Hrn KP kurzfristig anmelden dürfe und
hätte dieser in der nunmehrigen Hauswartwohnung top 4 gewohnt. Der UFS
hätte jedoch nicht feststellen können, dass der Bw. jemals für
die Fa. S gearbeitet habe und hat dies der Bw. auch nicht angegeben.
Weiters ersuchte der UFS den steuerlichen Vertreter des Bw.
einen Nachweis zu erbringen, dass der Bw. in Polen keiner Beschäftigung
nachgehe.
In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Bw. lediglich
mit, dass er unter der angeführten Adresse weiterhin aufrecht gemeldet sei.
Dass er von den anderen Hausbewohnern nur gelegentlich gesehen worden sei liege
an den geänderten Lebensgewohnheiten der heutigen Zeit, lasse jedoch nicht
den Schluss zu, dass er nicht in Österreich aufhältig sei.
Einen Nachweis, dass er in Polen keiner Beschäftigung
nachgehe brachte er nicht bei.
Mit Schreiben vom 2.10.2008 zog der steuerliche Vertreter
des Bw. seinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
vor dem gesamten Berufungssenat zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw.
stellte den Antrag auf Familienbeihilfe im Juni 2004. Aufgrund der vorgelegten
Unterlagen und der Angaben des Bw. wurde festgestellt, dass sowohl die Gattin,
als auch die Kinder des Bw. in Polen leben und seine Gattin ab dem 1.7.2004 bis
dato in Polen als Lehrerin arbeitet.
Da die Gattin des Bw, wie oben festgestellt, in Polen
arbeitet und wohnt hat diese einen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Gewerbeanmeldung des Bw. erfolgte am 16. 6 2004,
der Standort des Gewerbes ist 1150.
Gemäß
§ 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß Art. 73 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der
Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnen.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung
Nr. 1408/71 ist in Art. 2 definiert. Gemäß Art. 2
Abs. 1 leg.cit. gilt die - als unmittelbares Recht anzuwendende -
Verordnung Nr 1408/71 insbesondere für "Arbeitnehmer und
Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten gelten oder galten".
Gemäß Art. 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71
haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes vorsehen.
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG ist eine Familienleistung iSd Art. 4 Abs. 1
lit. h der VO (EWG) Nr. 1408/71.
Da der Bw. als polnischer Staatsangehöriger infolge
des Beitritts Polens zur Europäischen Union mit 1. Mai 2004 vom
persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist, besteht
somit grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder,
die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl. I
Nr. 28/2004, hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten
umgesetzt und von der vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre
einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten
(mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. l
AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der
Anwendung des Übergangsarrangements (dh bis maximal 30. April 2011)
weiterhin dem AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des
§ 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 196/1988.
Abs. 4: Für die Beurteilung, ob eine
Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern
§ 3 Abs. 2: Ein Ausländer darf, soweit
in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur
antreten und ausüben, wenn für ihn eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige
Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis
besitzt."
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988
liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach gängiger Rechtssprechung
(VwGH 19.12.1990, 89/13/0131; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 24.9.2003,
2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis
besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung
zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die
Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die
objektiven Umstände (VwGH 18.10. 1989, 88/13/0185).
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der
Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999, 97/13/0164).
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn,
Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im
Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem
Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der
Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994,
90/14/0184).
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem
Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist in der
Regel ein Werkvertragsverhältnis anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149;
VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Allerdings ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der
Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale Vereinbarung,
sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende
tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH 5.10.1994,
92/15/0230).
Es kommt nicht darauf an, wie eine Tätigkeit
bezeichnet wird, bzw. wie sich die äußere Erscheinungsform der
Betätigung darstellt, sondern darauf, welche Betätigung nach dem
wirtschaftlichen Gehalt vorliegt. Es ist somit das Gesamtbild der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ausschlaggebend.
Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Bw. nach ihrem wahren
wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern vielmehr als eine
typische unselbständige Beschäftigung als Hilfsarbeiter auf einer
Baustelle darstellt:
Standort des Gewerbes ist ein ehemaliger Wohnsitz des Bw.,
der auch anderen ausländischen Bürgern als Wohnsitz dient. Eine
Ummeldung an eine andere Adresse, anlässlich der Abmeldung des Bw. von
dieser Anschrift, erfolgte nicht.
Das dem angemeldeten Gewerbe eine Betriebsstruktur zugrunde
liegt ist nicht zu erkennen. Aus dem Inhalt der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung 2006
ist zuschließen, dass der Bw. keine Arbeitnehmer beschäftigte und
sich bei den Arbeiten nicht vertreten ließ. Diesbezügliche
Behauptungen hat er auch nie aufgestellt.
Bezüglich der Werkverträge wird festgehalten,
dass der Bw. am 12.12.2007 mitteilte, dass keine vorlägen. Am 21.1.2008
teilte der neue steuerliche Vertreter hingegen mit, dass mit der Fa. Z ein
Subunternehmervertrag abgeschlossen worden sei. Am 2.4.2008 wurde letztlich ein
Werkvertrag, datiert mit 2.5.2005 mit der angeführten Fa. für den
Zeitraum 2.5.2005 - 14.5.2005 vorgelegt, sowie 2 Subverträge mit der Fa U
vom 18.10.2006 für Arbeiten vom 23.10.2006 - 27.11.2006 und vom 8.1.2007
für Arbeiten vom 10.1.2007 bis 15.2.2007 wobei ein Vertrag auf die Adresse
3002, und andere diverse Baustellen lautete.
Den vorgelegten Subverträgen ist nicht zu entnehmen
inwieweit die geforderten Voraussetzungen für ein selbständiges
Unternehmen des Bw. erfüllt sind. So enthalten die beiden zuletzt
angeführten lediglich einen Zeitraum und in einem Fall die Adresse des
Bauprojekts.
Auch den vom Bw. nachgereichten Leistungsdokumentationen
sind keine Hinweise dahingehend zu entnehmen inwieweit die Arbeit als
"selbständig" zu qualifizieren sind.
Nachfolgende Rechnungen wurden vom Bw. vorgelegt.
|
Arbeiten
|
Rechungsdatum /Postleitzahl
|
Leistungszeitraum
|
Bauschutt und Parkett entsorgen
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11.11.04
|
keiner
|
Verspachteln von Gipskartonplatten
|
5.11.04
|
keiner
|
Pauschale Verspachteln
|
21.12.05 - Sportplatz
|
keiner
|
Pauschale Verspachteln
|
21.12.05 -1170
|
keiner
|
Stiegenhaus Spachteln
|
23.10.05 -1180
|
keiner
|
Pauschale Verspachteln
|
14.10.05 -1030
|
keiner
|
Pauschale Verspachteln
|
9.9.05 -1210
|
keiner
|
Pauschale Verspachteln
|
22.8.05 -1120
|
keiner
|
Regiestunden 22x60
|
keines -1230
|
keiner
|
Verspachteln
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keines - Wien 23
|
keiner
|
Regiestunden 22 x 30
|
10.1.05 - Wien 14
|
keiner
|
Pauschale Verspachteln
|
22.12.06
|
keiner
|
Pauschale Verspachteln
|
27.11.06
|
keiner
|
Pauschale Verspachteln
|
29.6.06 - 2391
|
keiner
|
Pauschale Verspachteln
|
8.6.06 - 2391
|
keiner
|
Pauschale Verspachteln
|
19.5.06 - 2391
|
keiner
|
Pauschale Verspachteln
|
28.4.06 - 2340
|
keiner
|
Pauschale Verspachteln
|
23.2.06 - 3130
|
keiner
Festzuhalten
ist somit, dass keine der Rechnungen einen Leistungszeitraum beinhaltet.
Lediglich der Leistungsdokumentation ist zu entnehmen, wann der Kunde die
Fertigstellung verlangte. Der Leistungsinhalt wurde i.a. mit
"Verspachteln" angeben. Mit 2
Ausnahmen ist nicht erkennbar wie der Rechnungsbetrag ermittelt wurde, da immer
nur Pauschalpreise verlangt wurden.
Werden Bauhilfsarbeiten erbracht und aus dieser
Tätigkeit mangels sonstiger Betätigung lediglich Umsätze in
Höhe von 4.768,80 € im Jahr 2004; 10.869,-€ im Jahr 2005 und
10.280,- € im Jahr 2006 (Einnahmen :3.948,99€) jährlich
erzielt, so lässt eine solche Betätigung nicht - wie angegeben - auf
"eine selbständige Tätigkeit als
Einzelunternehmer" schließen.
Erst im Jahr 2006 kam es zu einer (nachfolgend jedoch
stornierten) Meldung gemäß
§ 84 Abs. 1 EStG 1988
über den Betrag von € 3.253,66 ohne Lohnsteuerabzug in der Zeit
von 1. bis 30. November 2006,
In den Jahren 2004 bis 2006 war der Bw., wie oben
angeführt, für drei Baufirmen tätig.
Bezüglich dieser Betätigungen ist zu sagen, dass
ins Treffen geführt wurde, dass der Bw., Material selbst beschaffe. Mit
diesem Vorbringen setzte sich der Bw. jedoch in Widerspruch zu den
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung des Jahres 2006, in welcher nur geringfügige
Materialaufwendungen ausgewiesen sind; und dem Subunternehmervertrag mit der Fa
Z, in dem Unter Pkt 6 festgehalten wird, dass die Erstanlieferung der
Materialien durch die Firma erfolge.
Das vom Bw. verwendete, selbst erworbene Werkzeug
(Spachtel, Kelle, Schrauber) ist geringfügig.
Die vom Bw. zu erbringenden Leistungen wurden hinsichtlich
Arbeitsort (auf welcher Baustelle er zu arbeiten hat), Arbeitseinsatz (wo auf
der Baustelle er zu arbeiten hat) und Arbeitseinteilung (welche Arbeiten er
ausüben solle) werden ausschließlich vom Auftraggeber festgelegt.
Dass der Bw. sich diese aussuchen konnte wurde nie behauptet.
Feststellungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang
und Arbeitsqualität konnten mangels Angaben des Bw. nicht getroffen werden.
Lt. Auskunft der Fa U waren die die Arbeiten durch den Bw, selbstständig zu
erbringen, wobei jedoch die zu erbringenden Leistungen festgelegt worden seien
und Arbeitsfortgang und Qualität vom Baustellenleiter kontrolliert worden
sei.
Der Auskunft der Fa. CT gemäß habe sich der
Auftragnehmer an der angeführten Adresse zu melden und bekomme dort seine
Arbeit zugewiesen. Eine freie Zeitauswahl sei nur im Rahmen von "Gleitzeit"
möglich.
Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse des vorliegenden
ermittelten Sachverhaltes, insbesondere an Hand der Rechnungen geht in
Verbindung mit dem Inhalt der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung eindeutig hervor, dass
der Bw. in Wahrheit über keinen Gewerbebetrieb mit entsprechenden
Betriebsmitteln verfügte, sondern lediglich seine Arbeitkraft zur
Verfügung stellte und dadurch dem Willen seines Auftraggebers in gleicher
Weise unterworfen war, wie dies bei einem Dienstgeber der Fall gewesen
wäre. Die vom Bw. gelegte Einnahmen/Ausgaben-Rechnunf weist keine einzige
der Vielzahl an Betriebsausgabenpositionen, wie sie im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit anfallen (bspw. die Kosten eines betriebsbereiten Standortes,
Fahrt/Transportkosten, Werbe/Akquisitionsaufwand, Personalkosten) aus.
Die dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskraft betraf
Verspachtelungsarbeiten. (aber auch andere Arbeiten), also Arbeiten, wie sie in
gleicher Weise üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsvertrages verrichtet
werden. Inwieweit sich die Art der Tätigkeit von jener eines
(Hilfs)Arbeiters, eines mit solchen Arbeiten befassten Unternehmens
unterscheiden sollte, ist anhand des vorliegenden Sachverhaltes
- insbesondere unter Bedachtnahme auf die Ausgaben laut
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung - nicht zu erkennen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten:
Die
vom Bw. zu erbringenden durchzuführenden Arbeiten werden
ausschließlich vom Arbeitgeber vorgegeben
Arbeitsort
(Baustelle) wird vom Arbeitgeber vorgegeben
Arbeitseinteilung
und Arbeitsplatz auf der Baustelle erfolgen über Anordnung des
Auftraggebers bzw. des jeweiligen Vorarbeiters der Baustelle
Der
Bw. wird hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität vom
Auftraggeber kontrolliert
Der
Bw. beschäftigt seinerseits keine Arbeitnehmer und bedient sich bei der
Ausführung der Arbeiten keiner Hilfskräfte
Der
Bw. hat bei Krankheit oder Urlaub eine Meldung an den Auftraggeber zu
verfassen.
Hinsichtlich des Verweises der steuerlichen Vertretung des
Bw., dass im Berufungsverfahren der Fa Z die Tätigkeit des Bw. als
gewerblich eingestuft worden sei, ist festzuhalten, dass diesbezügliche
Feststellungen und Beurteilungen immer im jeweiligen Verfahren zu treffen sind
und ergo dessen eine gegebenenfalls andere Beurteilung in einem anderen
Verfahren für die gegenständliche Berufung ohne Bedeutung
ist.
Aus dem Umstand, dass sich der Bw. zur Sozialversicherung
der selbständig Erwerbstätigen angemeldet hat ist für den Bw.
nichts zu gewinnen. (Auch hat das Finanzamt festgestellt, dass er zumindest im
Jahr 2006 und 2007 keine Beiträge geleistet hat.).
Steuererklärungen hat der Bw. mangels
überschreiten der Grenzen des § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht gelegt.
Eine nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein
Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung wird nicht dadurch zu einer
selbständigen Tätigkeit, dass die Formalvoraussetzungen vorliegen,
sind doch nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung für
die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis nicht die
vertraglichen Abmachungen maßgebend, sondern wie bereits ausgeführt,
stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten
Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen
Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (vgl. die bereits zitierten
Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994, 90/14/0184, und vom 20.12.2000,
99/13/0223).
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die
Tätigkeit des Bw. - größtenteils Verspachteln von
Gipskartonplatten - nicht als selbständige, sondern als
nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist.
Eine solche (nichtselbständige) Tätigkeit muss
aber den oben zitierten Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich
dabei um eine - bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2
iVm § 3 Abs. 2 AuslBG handelt.
Da der Bw. die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat,
folgt daraus, dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige
Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und
auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen
werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar.
Der Bw. hat demnach mangels Rechtmäßigkeit der
nichtselbständigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
bzw. Gewährung einer Differenzzahlung für seine in Polen lebenden
Kinder.
Es besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe
Über
diese Feststellungen hinausgehend gelangte der UFS aufgrund der im ersten Teil
der BE dargestellten Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes an den vom Bw. als
Hauptwohnsitz angegebenen Adressen, an denen dieser auch hauptgemeldet war/ist
zu der Überzeugung, dass der Bw. seinen Hauptwohnsitz in Polen hat und sich
in Österreich nur gelegentlich für kurzfristige Zeiträume, und
zwar zur Arbeitsverrichtung, aufhalte. Dafür spricht auch die Tatsache,
dass der Bw. keinen Nachweis erbringen konnte, dass er in Polen nicht
beschäftigt war.
Für diese
Annahme sprechen auch die geringfügigen Einkünfte des Bw., die nicht
ausreichen um die Lebensführungskosten zu decken. So gibt der Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 15.5.2008 an, dass er von der Unterstützung seiner
in Polen lebenden Gattin lebe. Dies widerspricht aber jeglicher Lebenserfahrung,
da die Lebenshaltungskosten in Österreich wesentlich höher sind als
jene in Polen. Mag zwar eine kurzfristige Unterstützung denkbar sein, so
ist demgegenüber eine langjährige als außerhalb jener
Lebenserfahrung liegend zu qualifizieren.
Auch der lange
Aufenthalt in Polen aufgrund einer Erkrankung spricht dafür, dass der Bw.
bei seiner Familie lebt.
Der UFS
gelangte somit zu der Überzeugung, dass sich der Bw. überwiegend in
Polen aufhält.
Verfügt
der Bw. jedoch über Wohnsitze in mehreren Staaten, ist derjenige Staat zu
Zahlung der Familienbeihilfe verpflichtet, wo sich der Lebensmittelpunkt
befindet. Dies ist nach reiflicher Überlegung im Berufungsfall Polen. Die
Gewährung der Familienbeihilfe ist daher auch aus diesem Grund zu
versagen.
Wien, am 19.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0429-W/08
- Stammnummer
- 38740
- Gültig
- 19.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF