Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0627-G/08
Antrag auf Vergabe einer Steuernummer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0627-G/08vom 06.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Verspachtler, S., vom
7. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
3. Juli 2008 betreffend Abweisung des Antrages auf Vergabe einer
Steuernummer und Abweisung des Antrages auf Erteilung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entschieden:
1) Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Vergabe einer
Steuernummer wird als unzulässig zurückgewiesen.
2) Die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat den angefochtenen Bescheid - "Das
Ansuchen des Berufungswerbers (Bw.) vom 27. März 2008 betreffend
Vergabe einer Steuernummer und UID-Nummer wird abgewiesen" - wie folgt
begründet:
Im vorliegenden Fall sei aus nachstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Antragstellers nach ihrem
wahren wirtschaftlichen Gehalt für das Veranlagungsjahr 2008 nicht als
selbständige, sondern vielmehr als unselbständige Beschäftigung
auf diversen Baustellen darstelle:
Der Antragsteller sei lt. Gewerberegisterauszug vom
27. März 2008 seit 14. März 2008 berechtigt, das
Gewerbe "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von
Unebenheiten und Stößen" an dem Standort S., an dem er zusammen mit
seinen Eltern und Geschwistern lebe, auszuüben. Weiters verfüge er
seit 15. April 2008 über einen Daueraufenthaltstitel. Er sei auf Grund
einer mit der Fa. K. GmbH, St. am 10. März 2008 für das
Jahr 2008 abgeschlossenen Jahresvereinbarung seit April für diese
Firma tätig geworden, wobei nicht er seine Leistung nach Umfang und Preis
seinem Auftraggeber anbiete, sondern es seien vielmehr die Vereinbarungen
über WDVS-Arbeiten vertraglich von der Fa. K. GmbH vorgegeben
worden. Für die Monate April und Mai 2008 habe der Antragsteller sechs
Rechnungen an die Fa. K. GmbH ausgestellt, wobei die Rechnung
Nr. 6/2008 vom 2. Mai 2008 in Höhe von € 4.978,00
zusätzlich auch den Ersatz für Schlafkosten, Benzinkosten und
Materialeinsatz beinhalte. Als vereinbarte wie ausgeübte Tätigkeiten
habe der Antragsteller in der Niederschrift vom 9. Mai 2008
Verspachtelungsarbeiten angegeben, wobei das Haftungs- und
Gewährleistungsrisiko von der Fa. K. GmbH getragen werde. Auch das
Arbeitsmaterial sei von der Fa. K. GmbH zur Verfügung gestellt
worden. Das vom Antragsteller verwendete bzw. selbst erworbene Werkzeug sei als
geringfügig einzustufen. Die Baustelle selbst, aber auch der konkrete
Einsatzort auf der Baustelle sei von der Fa. K. GmbH vorgegeben
worden. Die Arbeitseinteilung und der Arbeitseinsatz sowie die Kontrolle auf der
jeweiligen Baustelle seien über Anordnung des Auftraggebers bzw. des
jeweiligen Poliers der Baustelle erfolgt. Der Antragsteller sei bezüglich
der Einhaltung der Arbeitszeit kontrolliert worden; Abwesenheiten, wie
beispielsweise durch Krankheit bedingt, müssten von ihm gemeldet werden. In
der Vorhaltsergänzung vom 26. Juni 2008 habe die
Fa. K. GmbH angegeben, dass der Antragsteller keine
Gestaltungsautonomie habe und er für Hilfstätigkeiten bei diversen
Fassadenarbeiten abgerechnet werde.
Somit ergebe sich aus dem Gesamtbild des vorliegenden
Sachverhaltes, dass der Antragsteller nicht ein Werk, sondern wie ein
Dienstnehmer seine Arbeitskraft schulde und er wie ein Dienstnehmer dem Willen
des Auftraggebers unterworfen sei, weshalb nicht von einer unternehmerischen
Tätigkeit auszugehen sei.
Die dagegen eingebrachte Berufung hat der Bw. im
Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Zum Standort des Gewerbebetriebes sei zu bemerken, dass er
sein Gewerbe auf den einzelnen Baustellen ausübe und gerade am Beginn
seiner Tätigkeit aus Kostengründen die anfallenden kaufmännischen
Arbeiten (Schriftverkehr, Telefonate, Warenbestellungen, Lohnverrechnung,
Buchhaltungsarbeiten, Fakturierung) auch an seinem privaten Wohnort erledigt
werden könnten. Die Geschäftsbeziehung mit der Fa. K. GmbH
habe für ihn den Vorteil, dass er seit Beginn der gewerblichen
Tätigkeit bereits Aufträge ausführen könne und nicht erst
mühsam Kunden suchen müsse, da er ja auf keinen Kundenstamm
zurückgreifen könne. Der Abschluss der Jahresvereinbarung für das
Jahr 2008 mit der Fa. K. GmbH entspreche den Gepflogenheiten dieser
Firma. Die Verrechnung von Zusatzkosten, wie Treibstoff und Nächtigung
spreche nicht gegen eine selbständige Tätigkeit, sondern sei bei
Baustellen, die diese Kosten verursachen, üblich. Da er als Subunternehmer
mit dem jeweiligen Eigentümer des Objektes nichts zu tun habe, könne
das Gewährleistungs- und Haftungsrisiko nur bei seinem Auftraggeber, der
Fa. K. GmbH, liegen. Die Materialbeistellung durch die Fa. K.
GmbH entspreche ihren Gepflogenheiten auch mit anderen Subunternehmern. Die
laufende Kontrolle der Arbeitsleistung durch die Fa. K. GmbH diene der
Vermeidung späterer Kundenreklamationen. Die Arbeitszeit werde nicht
kontrolliert, da von ihm lediglich der vereinbarte Fertigstellungstermin
einzuhalten sei. Im Krankheitsfall müsste vom Bw. für entsprechende
Ersatzarbeitskräfte gesorgt werden, um den Fertigstellungstermin jedenfalls
einhalten zu können.
Das Finanzamt hat die abweisende Berufungsvorentscheidung
wie folgt begründet:
Der Bw. erbringe laut Vorhaltsbeantwortung der
Fa. K. GmbH vom 24. Juni 2008 auf Grund der
Jahresvereinbarung 2008 vom 10. März 2008 "WDVS-Arbeiten"
(WärmeDämmungVollwärmeSchutz) bzw. "Hilfstätigkeiten bei
diversen Fassadenarbeiten". Der Standort des Gewerbes sei ident mit der
Wohnadresse, an der ihm von seinen Eltern im Wohnzimmer ein Bereich zur
Verfügung gestellt werde. Der Bw. verfüge über eigene
Arbeitsmittel, das Arbeitsmaterial hingegen stelle die Fa. K. GmbH zur
Verfügung. Der 20-jährige Bw. habe seinen 45-jährigen Vater, der
zuvor bei der Fa. K. GmbH als Arbeiter beschäftigt gewesen sei,
ab 7. April 2008 bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als
Fassader angemeldet.
Der Umstand, dass der Bw. einen Gewerbeschein besitze, dass
er sich zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen
angemeldet und dass er beim zuständigen Finanzamt um Vergabe einer
Steuernummer sowie einer UID-Nummer angesucht habe, würde nichts an der
Würdigung als nichtselbständige Tätigkeit ändern, da es bei
der steuerlichen Beurteilung einer Tätigkeit nicht darauf ankomme, in
welches äußere Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr
Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen
Rechtsgebieten zutreffend sei.
Der Begriff des Dienstverhältnisses sei durch
§ 47 EStG 1988 nicht abschließend definiert, sondern
werde als Typusbegriff durch eine Vielzahl von Merkmalen bestimmt, die nicht
alle in gleicher Intensität ausgeprägt sein müssten. Die
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 enthalte
zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
und die organisatorische und zeitliche Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers. In jenen Fällen, in denen beide Kriterien noch
keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer
nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichten, sei auf
das Überwiegen weiterer Abgrenzungskriterien abzustellen.
Dazu sei im Einzelnen auszuführen:
Beurteile man die Tätigkeit des Bw. nach ihrem wahren
wirtschaftlichen Gehalt, so sei davon auszugehen, dass es sich dabei um
Hilfsarbeiten, wie sie auf Baustellen üblich seien, handle, die keine
besondere Ausbildung erforderten, sondern lediglich Geschick und Erfahrung mit
Styropor- bzw. Rigipsplatten, wobei der Gestaltungsspielraum des
Ausführenden begrenzt sei.
Die vorgelegten Rechnungen enthielten keinerlei Angaben
über den tatsächlichen Umfang des Auftrages bzw. der konkreten
Leistung; sie würden jeweils auf diverse "BV: ..." mit der Angabe "Div.
Fassaden Arbeiten" unter Abrechnung jeweils "1 Pauschale" mit Beträgen
großteils mit Centausweis lauten. Für den Monat April seien insgesamt
fünf Rechnungen (nur) an die Fa. K. GmbH mit
€ 16.318,95 in Rechnung gestellt worden. Für den Monat Mai sei
eine Rechnung (nur) an die Fa. K. GmbH mit € 4.978,00 mit der
Besonderheit gelegt worden, dass neben der Pauschale für diverse
Fassadenarbeiten auch der Ersatz für Schlafkosten, Materialeinkauf sowie
Bezinkosten in Rechnung gestellt worden seien. Andere Kalkulationsunterlagen -
ausgenommen die Jahresvereinbarung 2008 vom 10. März 2008 -
oder Aufzeichnungen über Beginn der Tätigkeit, über den
Fertigstellungstermin und über den Fortschritt auf der Baustelle
hätten nicht vorgelegt werden können. Die Jahresvereinbarung 2008
zwischen der Fa. K. GmbH als Auftraggeber und dem Bw. als Auftragnehmer
über Leistungsumfang, A-WDVS Preisaufteilung, Haftpflichtversicherung und
Zahlungsbedingungen sei von der Fa. K. GmbH erstellt und an den Bw.
adressiert worden, sodass er nicht selbst den Preis kalkuliert habe, sondern
dieser vom Auftraggeber (für das ganze Jahr 2008 im Voraus) vorgegeben
worden sei. Der Bw., der keine weiteren Auftraggeber habe, habe als
Leistungserbringer im Rahmen seiner Bauhilfsarbeiten nicht die Möglichkeit,
sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu
beeinflussen, um auf diese Weise den Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu
gestalten. Somit sei davon auszugehen, dass er kein Unternehmerwagnis zu tragen
habe.
Da es sich bei den Arbeitsmitteln des Bw. um geringwertige
Wirtschaftsgüter handle, seien diese nicht wesentlich für die zu
beurteilende Tätigkeit.
Freie Dienstnehmer, die sich auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen
seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner
berufsrechtlichen Befugnis verpflichten, gegen Entgelt diese Dienstleistungen im
Wesentlichen persönlich zu erbringen und über keine wesentlichen
eigenen Betriebsmittel verfügen, seien nach
§ 3 Abs. 4 ASVG (gemeint wohl:
§ 4 Abs. 4 ASVG) pflichtversichert.
Soweit der Bw. vorbringe, dass er bei Ausübung der
Tätigkeit selbständig und weisungsfrei entscheide, wann er seine
Arbeit ausführe und er lediglich den Fertigstellungstermin einzuhalten
habe, sei darauf zu verweisen, dass ein freier Dienstnehmer seine Arbeitszeit
auch nach eigenem Ermessen frei einteile und ein freier Dienstnehmer kein
selbständiger Unternehmer sei. Die konkrete Baustelle werde von der
Fa. K. GmbH vorgegeben bzw. entscheide diese auf Grund der
Fertigstellungstermine und der sonstigen Koordination, welche Subfirma welche
Baustelle als Auftrag erhalte. In diesem Zusammenhang sei der Arbeitsfortgang
von der Fa. K. GmbH laufend kontrolliert und koordiniert worden, um
spätere Kundenreklamationen zu vermeiden.
Wenn auch ein Arbeitnehmer lediglich seine Arbeitskraft
schulde, schließe die Erfolgsorientierung einer Tätigkeit ein
Dienstverhältnis nicht aus, weil auch unselbständige Handwerker
regelmäßig Leistungen zu erbringen hätten, die über die
bloße Anwesenheit hinausgingen.
Das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht erfordere einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit. Die persönlichen Weisungen seien auf
den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft, auf die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten oder auf die Vorgabe des Arbeitsortes
gerichtet, was sich im vorliegenden Fall konkret nachvollziehen lasse.
Aus dem ausgefüllten Fragebogen sowie aus der
Jahresvereinbarung 2008 sei erkennbar, dass der Bw. für einen
längeren Zeitraum ausschließlich für die Fa. K. GmbH
tätig gewesen sei und auch weiterhin sein werde "solange es mit der
Bezahlung passe". Zwar schließe das Tätigwerden für nur einen
Auftraggeber das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit von
vornherein nicht aus, doch würde eine Mehrzahl von Arbeitgebern, wenn jeder
von ihnen ein beträchtliches Ausmaß der täglich zur
Verfügung stehenden Arbeitszeit für sich beanspruchen würde, zu
kaum überwindbaren Schwierigkeiten führen.
Die vorgeblich gewerbliche Tätigkeit des Bw. als
"Verspachtler von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und
Stößen" (lt. Gewerberegisterauszug) bzw. als Verspachtler im Rahmen
von Fassaden- und Wärmedämmarbeiten (lt. Jahresvereinbarung 2008)
stelle sich nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als
selbständige, sondern vielmehr als unselbständige Beschäftigung
dar. Aus dem Gesamtbild der vorliegenden Umstände ergebe sich, dass der Bw.
nicht ein Werk, sondern wie ein (freier) Dienstnehmer seine Arbeitskraft
schulde.
Dagegen hat der Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
In der Eingabe vom 1. April 2009 hat der Bw. dem
Unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, dass er sein Unternehmen per
31. Dezember 2009 (gemeint wohl 2008) stillgelegt habe und nunmehr als
Automobilfachverkäufer im Angestelltenverhältnis arbeite. Da er sein
Unternehmen stillgelegt habe und die Steuernummer nicht mehr benötige,
verzichte er auf die Durchführung der beantragten mündlichen
Berufungsverhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Antrag auf
Vergabe einer Steuernummer
"Ein Recht auf Zuteilung einer Steuernummer ergibt sich
weder aus § 47 Abs. 2 EStG 1988 noch aus anderen
Bestimmungen des materiellen Steuerrechts. Während
Art. 28 Abs. 1 der in einem Anhang zum UStG zusammengefassten
Binnenmarktregelung (BMR) das Finanzamt verpflichtet, Unternehmern im Sinne des
§ 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen,
für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, fehlt eine vergleichbare
Bestimmung in Ansehung der Erteilung einer Steuernummer. Steuernummern dienen
der Administrierung der Abgabenerhebung (vgl.
§§ 84 Abs. 5, 94 Z 5 lit. b und
109a Abs. 1 Z 1 EStG 1988) und sind nicht
Tatbestandselement einer Norm, die für den Steuerpflichtigen eine
belastende oder begünstigende steuerliche Behandlung festlegt. Insbesondere
entfaltet der Vorgang der Erteilung einer Steuernummer keinerlei Bindungswirkung
für das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsart. Im Übrigen entspricht
es der forensischen Erfahrung, dass auch (reine)
Arbeitnehmerveranlagungsbescheide unter einer bestimmten (den Steuerpflichtigen
zugeordneten) Steuernummer ergehen. Da eine Verletzung von Rechten des
Beschwerdeführers durch das Unterbleiben der Vergabe einer Steuernummer
somit nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde - durch einen gemäß
§ 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß
§ 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen"
(VwGH 8.2.2007, 2006/15/0363).
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind
Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005,
§ 273, Tz 6).
Da demnach über den Antrag vom
27. März 2008 auf Vergabe einer Steuernummer nicht
bescheidmäßig abzusprechen war, war die Berufung, soweit sie sich
gegen die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes bezüglich der
"Abweisung des Ansuchens des Bw. vom 27. März 2008 betreffend
Vergabe einer Steuernummer" bezieht, gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. UFS 28.7.2008, RV/0378-F/07).
2) Antrag auf
Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Gemäß
Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern
im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen
erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.
Zufolge § 2 Abs. 1 UStG 1994
ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist
jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 1 leg.cit. wird die gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, soweit
natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen
derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen
verpflichtet sind.
Ob eine natürliche Person selbständig oder
unselbständig tätig ist, ist in erster Linie nach dem
Innenverhältnis und nicht nach dem Auftreten nach außen zu
entscheiden. Entscheidend ist primär, ob im Innenverhältnis die
Elemente der Unselbständigkeit überwiegen (Ruppe, Umsatzsteuergesetz,
Kommentar, Wien 2005, § 2, Tz 73).
Der Begriff der Selbständigkeit ist ein Typusbegriff,
der nicht durch Ableitung aus einem weiteren Begriff gewonnen werden kann,
sondern durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichnet ist, die im Einzelfall
in unterschiedlicher Intensität auftreten können. Der steuerliche
Begriff der Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit ist
eigenständig zu interpretieren und stimmt nicht mit der Abgrenzung des
Sozial- oder Arbeitsrechtes überein (Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar,
Wien 2005, § 2, Tz 74).
Wesentliches Kriterium der Unselbständigkeit ist neben
der Weisungsgebundenheit (die in § 2 Abs. 2 allein genannt
ist) das Fehlen eines Unternehmerrisikos (Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar,
Wien 2005, § 2, Tz 75).
Die
Weisungsgebundenheit bedeutet in
persönlicher Hinsicht die Verpflichtung, das eigene Verhalten an den
Anordnungen eines anderen auszurichten, wobei diese Anordnungen nicht nur den
Erfolg der Tätigkeit, sondern die Modalitäten der Erbringung der
Leistung betreffen. Die Fremdbestimmung bezieht sich somit vor allem auf die
Zeiteinteilung, die Anwesenheit an einem bestimmten Arbeitsort, die
Verpflichtung zur persönlichen Dienstverrichtung. Weisungsgebundenheit in
sachlicher Hinsicht, dh. bezüglich der Erreichung des vorgegebenen
Arbeitszieles (Wahl der Methoden und Instrumente), ist keine entscheidende
Voraussetzung für Unselbständigkeit. Wesentlich ist hingegen, ob der
Steuerpflichtige laufend seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und
hiefür ein laufendes Entgelt erhält oder ob er einen bestimmten Erfolg
schuldet und für diesen entlohnt wird (Ruppe, Umsatzsteuergesetz,
Kommentar, Wien 2005, § 2, Tz 76).
Unternehmerrisiko
trägt der Steuerpflichtige, wenn der Erfolg - sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite - seiner Tätigkeit durch die eigene Gestaltung und
Initiative und durch die Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens beeinflusst
wird (Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 2,
Tz 77).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage
konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden
sein:
In der von der Fa. K. GmbH als Auftraggeber
ausgefertigten, mit 10. März 2008 datierten
"Jahresvereinbarung 2008 WDVS-Arbeiten (Material bauseits gestellt)" werden
die Löhne für die einzelnen angeführten Arbeiten (zB
Gerüstaufbau, Gerüstabbau, Fensterbänke montieren,
Regieleistungen) nach Quadratmeter, Laufmeter, Stück bzw. Arbeitsstunde
fixiert ("Preisvereinbarung").
Der Bw. hat im "Fragenkatalog zur Selbständigkeit von
EU-Ausländern" ua. bekannt gegeben, dass die Baustelle und auch der
konkrete Arbeitseinsatz auf der Baustelle von der Fa. K. GmbH bestimmt
worden seien (Fragen 28 und 29). Des Weiteren hat er bekannt gegeben, dass
er bezüglich der Arbeitszeit, des Arbeitsfortganges und der
Arbeitsqualität kontrolliert worden sei und Urlaub sowie Krankenstand
gemeldet hätten werden müssen (Fragen 32 und 35). Überdies
hat er die Frage, wer das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko getragen
habe, eindeutig und unmissverständlich mit "Fa. K." beantwortet (Frage
40).
Dadurch, dass der Bw. bezüglich der Arbeitszeit und
des Arbeitsfortganges einer Kontrolle durch die Fa. K. GmbH unterlegen
ist und auch Krankheit und Urlaub seinem Auftraggeber zu melden hatte,
manifestiert sich die persönliche Weisungsgebundenheit im Zuge der
Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistungen. Die Zuweisung des Bw. zu einer
bestimmten Baustelle und die Koordination der Arbeitsleistung auf dieser
Baustelle durch den Auftraggeber bewirkt die Eingliederung in dessen
geschäftlichen Organismus. Die daraus resultierende persönliche
Abhängigkeit vom Auftraggeber ist typisch für ein
Dienstverhältnis, bei dem nicht ein bestimmtes Werk, sondern lediglich die
Arbeitskraft geschuldet wird. Dafür typisch ist auch, dass der Dienstnehmer
für die geleistete Arbeit kein Haftungs- und Gewährleistungsrisiko
trägt. Die Übernahme eines derartigen Risikos wurde vom Bw.
ausdrücklich und unmissverständlich in Abrede gestellt. Auch die
Tatsache, dass für die in der von der Fa. K. GmbH ausgefertigten
"Jahresvereinbarung 2008" angeführten Arbeitsverrichtungen Pauschalentgelte
festgelegt und vom Bw. akzeptiert worden sind, lässt jedenfalls den Schluss
zu, dass er seine Arbeitskraft und nicht ein bestimmtes Werk geschuldet
hat.
Das für eine selbständige Tätigkeit typische
Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Hinsichtlich
der Regiearbeiten (Verspachteln) und auch der übrigen Bauhilfsarbeiten, wie
etwa Gerüstaufbau, Gerüstabbau, Montage von Fensterbänken und
Verlegung von Steinwolle PT-Platten ergab sich für den Bw. auf Grund des
mit derartigen Arbeiten zwangsläufig verbundenen Zeitaufwandes und der vom
Auftraggeber in der "Jahresvereinbarung 2008" vorgegebenen Entlohnung keine
ins Gewicht fallende Möglichkeit, die Höhe der Einnahmen
maßgeblich zu beeinflussen. Da der gesamte Materialeinkauf vom
Auftraggeber bewerkstelligt wurde, ergaben sich auch ausgabenseitig keine
wesentlichen Möglichkeiten den finanziellen Erfolg der Tätigkeit
maßgeblich zu beeinflussen. Die Anschaffung der Arbeitsmittel, wie
Spachteln, Kellen und ähnliche geringwertige Wirtschaftsgüter durch
den Bw. vermögen keine Änderung in der Beurteilung der strittigen
Tätigkeit, die in der Berufung unter Bezugnahme auf den vorliegenden
Gewerbeschein - "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von
Unebenheiten und Stößen" - mit "diversen Verspachtelungsarbeiten"
bezeichnet wird, zu bewirken, da den geringfügigen Kosten für den
finanziellen Erfolg der Tätigkeit keine entscheidende Bedeutung
zukommt.
Bei den vom Bw. in der Rechnung vom 2. Mai 2008,
Rechnungsnummer: 06/2008, neben der Verrechnung "Div. Fassaden
Arbeiten 1 Pauschale" aus dem Titel "Schlafkostenersatz", "Lagerhaus
(Materialeinkauf)" und "Benzinkostenersatz" in Rechnung gestellten Beträgen
handelt es sich um typische Aufwandersätze, wie sie üblicherweise auch
von Dienstnehmern ihren Dienstgebern angelastet werden.
Auch die Tatsache, dass der Bw. lediglich für einen
Auftraggeber tätig geworden ist und dieses Arbeitsverhältnis nach
seinen eigenen Angaben im Fragebogen, solange aufrechterhalten wolle, "so lange
es mit der Bezahlung passt" (Frage 16) spricht für ein
Dienstverhältnis.
Aus dem Vorliegen der Gewerbeberechtigung, der
Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der
Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft sowie der Anmeldung seines Vaters
als Arbeitnehmer bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse kann nichts
für den Bw. gewonnen werden, da es bei der steuerlichen Beurteilung einer
Tätigkeit nicht darauf ankommt, in welches äußere
Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben
oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sein sollte.
Entscheidend ist vielmehr, wie das von den Vertragspartnern verwirklichte
Vertragsverhältnis nach seinem wirtschaftlichen Gehalt steuerlich
einzustufen ist (vgl. VwGH 19.9.2007, 2007/13/0071).
Auch die vom Bw. an die Fa. K. GmbH im April und
Mai 2008 gelegten Rechnungen, in denen die Leistung jeweils unter Angabe
der konkreten Baustelle mit "Div. Fassaden Arbeiten 1 Pauschale"
bezeichnet wird, sind nicht geeignet die Unternehmereigenschaft des Bw. unter
Beweis zu stellen. Denn für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft sind
ausschließlich die im § 2 Abs. 1 UStG 1994
normierten Tatbestandsmerkmale entscheidend. Die Tätigkeit "macht" den
Unternehmer. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige
durch die Umsatztätigkeit Unternehmer wird, ist somit die
Leistungsausgangsseite (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band III, § 2, Anm. 26 und
92).
Da auf Grund der obigen Erwägungen die vom Bw.
behauptete Unternehmereigenschaft nicht als erwiesen angenommen werden kann, ist
der Antrag vom 27. März 2008 auf Vergabe einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu Recht abgewiesen worden. Im Übrigen
ist zu bemerken, dass der Bw. per 31. Dezember 2008 die in Rede
stehende Tätigkeit beendet hat und seitdem als Automobilfachverkäufer
im Angestelltenverhältnis beschäftigt ist.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 6.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0627-G/08
- Stammnummer
- 40237
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF