Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2812-W/08
Zurückweisung einer nicht gegen den Spruch des Bescheides gerichteten Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2812-W/08vom 04.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des PM, 1090, vertreten
durch Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftstreuhänder, 1090 Wien, Berggasse
10, vom 5. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 11. März 2008 betreffend Einkommensteuer 2007
entschieden:
Die
Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Der in
Österreich als Verspachtler arbeitende Bw. ist polnischer Staatsbürger
und übte diese Tätigkeit im Jahr 2005 für folgende Firma aus: CW,
1220. Im Jahr 2006 war der einzige Auftraggeber die Fa. ZS, 1020. Das Finanzamt
stellte aufgrund von Erhebungen und einer Niederschrift am 25. Juli 2007 fest,
dass die Tätigkeit des Bw. als "nichtselbständige Tätigkeit"
einzustufen ist und daher Lohneinkünfte vorliegen.
Im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 wurden die erklärten
Einkünfte in Höhe von € 10.113,47 als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Einkünfte ohne inländischen
Steuerabzug) veranlagt. Dagegen brachte der Bw. mit folgender Begründung
Berufung ein:
"Begründet
wird der Bescheid damit, dass es bei den von mir erklärten Einkünften
um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sich handelt, weil im
Schreiben des Finanzamtes vom 25. Juli
2007 steht: "Aufgrund der Niederschrift und der Erhebungen festgestellt
wurde, dass die Tätigkeit als "nichtselbständige Tätigkeit"
einzustufen ist und daher Lohneinkünfte vorliegen!" Das dass meine
Einkünfte im Jahre 2007 aus nichtselbständiger Arbeit erzielt wurden,
stimmt nicht! Ich habe meinen
Gewerbebetrieb bereits am 4.5.2005 (vor
3 Jahren!) angemeldet und die entsprechenden Einkommensteuererklärungen
für die Vorfahre durch meinen Steuerberater ebenfalls abgegeben wurden. Ich
wurde von niemandem beschäftigt. Niemand seit 3 Jahren für mich die
entsprechende (Pflicht) Sozialversicherung zahlt! Das wird von mir
persönlich an die SVA laufend bezahlt (siehe Bestätigung für 2007
in Kopie beigelegt). Im oben erwähnter Niederschrift handelt es sich um
eine Niederschrift vom 26.06.2007,
welche ich in Gegenwart von FOI Herrn Hofbauer unterfertigt habe. In dieser
Niederschrift wurde der Gegenstand der
Amtshandlung nicht eingetragen. Es steht dort nur, dass ich meine
Buchhaltung von meinem Steuerberater "Kurstak & Paunovic" erledigen lasse,
und dass die sämtliche Unterlagen sich bei ihm befinden, was ja nach wie
vor stimmt. Durch die Erhebung am Standort meines Betriebes wurde nur weiters
festgestellt, dass an der Wohnungstür kein Name aufscheint. Steht aber
nicht, von wem die Name?"
Die Berufung
wurde mit Bescheid vom 4. Juni 2008 als verspätet zurückgewiesen. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2008 wurde dieser Bescheid vom
4.6.2008 aufgehoben.
Am 24. Juni
2008 brachte der steuerliche Vertreter des Bw. folgende als "Vorlageantrag"
bezeichnete Berufungsergänzung ein:
"Wie sich aus
der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 4.6.2008 ergibt, hat
lediglich meine Schwester als Dolmetscherin bei der Aufnahme der angegebenen
Niederschrift fungiert, was jedoch den Verfahrensgrundsätzen aus
nachstehenden Gründen widerspricht.
Da meine
Schwester keine gerichtlich beeidete Dolmetscherin ist und die deutsche Sprache
auch nicht ihre Muttersprache darstellt, ist es durchaus möglich, dass im
Zuge der Befragung Missverständnisse aufgetreten sind, die dann, wenn das
Finanzamt, so wie es das Gesetz auch vorschreibt, einen gerichtlich beeideten
Dolmetscher beigezogen hätte, nicht aufgetreten wären.
Warum dann,
wenn nur ein Auftraggeber vorliegt, keine unternehmerische Tätigkeit
vorliegen soll, ist weder sachgerecht begründet noch an Hand der
Denkgesetze nachvollziehbar und erscheint es auch äußerst
fragwürdig zu behaupten, es sei kein Unternehmerwagnis vorliegend, da ja
keinerlei dienstrechtliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber geschlossen wurde
und daraus erfließend auch keinerlei sozialrechtlicher Schutz, wie er
einem Dienstnehmer zusteht, in Anspruch genommen werden kann.
Offenbar will
die Finanzbehörde nicht zu Kenntnis nehmen, dass der Aufbau eines
Unternehmens notwendig ist und anfänglich die Zahl der Auftraggeber
gering.
Warum eine
Weisungsgebundenheit vorliegen soll, bleibt im Dunkeln, denn es wird keine
sachgerechte Begründung gegeben, wobei zu bedenken ist, dass ich als
Kleinstunternehmer meine vereinbarte Arbeitsleistung mit eigenen Betriebsmitteln
erbringe und erscheint es auch unrichtig zu behaupten, nur weil kein Büro
vorliegt, läge eine selbständige Tätigkeit nicht vor sondern habe
ich eine Auslagerung dieser Tätigkeit vorgenommen, indem ich ein
Buchhaltungsbüro mit diesen Arbeiten beauftragt habe.
Es ist wohl in
wirtschaftlicher Betrachtung des Sachverhaltes naheliegend, dass ich nicht die
Kosten eines Bürobetriebes in Kauf nehmen wollte und daher eine Auslagerung
vorgenommen habe.
Bei dieser
Betrachtungsweise, wie sie die Finanzbehörde anstellt, würden
sämtliche Unternehmer, die in sogenannten Bürocentern ihren Sitz
haben, als Dienstnehmer gelten, was wohl selbst von der Finanzbehörde als
unrichtig angesehen werden müsste.
Wenn weiters
ausgeführt wird, es würde nur ein Anspruch auf Differenzzahlung
für Zeiträume bestehen, in denen im Bundesgebiet Einkünfte auf
Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen, so erscheint es nahezu den
Denkgesetzen zu widersprechen, mir diese Zahlung zu verweigern, denn es ist wohl
unbestritten, dass ich einer Werkstätigkeit nachgehe, und zwar als
selbständiger Unternehmer.
Ich beantrage
daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Zuerkennung der
Differenzzahlung für die Familienbeihilfe.
Vorsorglich
beantrage ich die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
UFS sowie die Durchführung einer Senatsentscheidung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden
Fall wird in der Berufung beantragt, die Einkünfte des Bw. im Jahr 2007 als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen. Die Qualifikation als bestimmte
Einkunftsart ist jedoch kein Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides
(vgl. Philipp, BewStG, Tz 6 - 95b; VwGH 9.4.1997, 95/13/0145; 26.11.1997,
95/13/0051; 4.6.2003, 2001/13/0300; 24.3.2004, 98/14/0179).
Die gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 11. März 2008 erhobene
Berufung ist einzig auf Qualifikation der Einkünfte gerichtet und folglich
nicht geeignet, eine Änderung des Spruches des Einkommensteuerbescheides
herbeizuführen, bleibt die Qualifikation der Einkünfte doch ohne jeden
Einfluss auf das (erklärungsgemäß) angesetzte Einkommen des Bw.
bzw. die festgesetzte Einkommensteuer.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder
nicht fristgerecht eingebracht wurde. Als unzulässig gilt eine Berufung
ua., wenn diese nicht geeignet ist, eine Änderung des angefochtenen
Bescheides herbeizuführen (VwGH 1.7.2003, 97/13/0215).
Nur der Spruch
eines Abgabenbescheides kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden, nicht
aber seine Begründung. Dies deshalb weil nur der Spruch jene normativen
Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet sind, in Rechte des
Bescheidadressaten einzugreifen (vgl. auch Stoll, BAO-Kommentar Band 3,
Seite 2787).
Aus vorstehend
angeführten Gründen erweist sich die gegen den Einkommensteuerbescheid
erhobene Berufung im Sinne des § 273 BAO als nicht
zulässig.
Das als
"Vorlageantrag" bezeichnete Schriftstück (Bl. 23/2007) ist kein echter
Vorlageantrag, sondern eine bloße Berufungsergänzung, da keine
materielle Berufungsvorentscheidung ergangen ist. Die Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes (Bl. 26/2007) hat bloß den Zurückweisungsbescheid
aufgehoben, womit die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wieder
offen ist. Damit ist aber der in der Berufungsergänzung gestellte Antrag
durch den gesamten Senat (ebenso wie der Antrag auf mündliche Verhandlung)
verspätet.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2812-W/08
- Stammnummer
- 40678
- Gültig
- 04.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF