…ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen." Aus der in Rede stehenden kontokorrentmäßigen Verbuchung der Abgabengebarung sowie aus der im § 214 Abs. 1 BAO getroffenen Anordnung, dass die Verrechnung und sonstigen…
…14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1.3.2005 bis 30.9.2005 und 1.5.2006 bis 31.8.2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw) hat für ihren Sohn M, geb…
…Offenen Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) Guthaben auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft nur auf Antrag, nicht jedoch von Amts wegen, zur Tilgung rückständiger auf den Abgabenkonten der Gesellschafter bestehender Abgabenschuldigkeiten herangezogen werden. Da der Argepartner somit nicht alleine über das Konto der ARGE verfügen durfte…
…Offenen Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) Guthaben auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft nur auf Antrag, nicht jedoch von Amts wegen, zur Tilgung rückständiger auf den Abgabenkonten der Gesellschafter bestehender Abgabenschuldigkeiten herangezogen werden. Da der Argepartner somit nicht alleine über das Konto der Arge verfügen durfte…
…Offenen Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) Guthaben auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft nur auf Antrag, nicht jedoch von Amts wegen, zur Tilgung rückständiger auf den Abgabenkonten der Gesellschafter bestehender Abgabenschuldigkeiten herangezogen werden. Da der Argepartner somit nicht alleine über das Konto der ARGE verfügen durfte…
…Offenen Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) Guthaben auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft nur auf Antrag, nicht jedoch von Amts wegen, zur Tilgung rückständiger auf den Abgabenkonten der Gesellschafter bestehender Abgabenschuldigkeiten herangezogen werden. Da der Argepartner somit nicht alleine über das Konto der ARGE verfügen durfte…
…Offenen Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) Guthaben auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft nur auf Antrag, nicht jedoch von Amts wegen, zur Tilgung rückständiger auf den Abgabenkonten der Gesellschafter bestehender Abgabenschuldigkeiten herangezogen werden. Da der Argepartner somit nicht alleine über das Konto der Arge verfügen durfte…
…vom 16.3.1999 verfasst von STA Dr. R. im unter Punkt a) dargestellten fortgesetzten Gebührenstreit die Herabwürdigung meiner erbrachten Leistungen fort und beschuldigt mich in dem parallel geführten Gebührenstreit über die Verrechnung von Verwahrungsgebühren ( Gebührenbestimmungsbeschlüsse vom 25.2.1999 zu 9 Vr 532/96…
…213 Abs. 1 BAO dar. Auch der Einwand des Bf., dass die Verrechnung mit nicht fälligen Ratenzahlungen erfolgt sei, geht ins Leere, weil nur die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO die Fälligkeit der zu verrechnenden Abgabenschuldigkeiten voraussetzt, nicht aber die Gebarung nach §…
…Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen. Eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, darf gemäß § 214 Abs. 3 BAO nur nach Maßgabe des § 212a Abs. 8 BAO erfolgen. Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten…
…unabhängig von der Zuständigkeit, jedes Finanzamt die Verrechnungsvorschriften des § 214 Abs. 1 BAO gleichermaßen anzuwenden hat und die vom Bw kritisierte Verrechnung der Einkommensteuergutschrift mit den bestehenden Abgabenschuldigkeiten jedes Finanzamt gleichermaßen durchzuführen gehabt hätte. Zur beantragten Überweisung der Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2005 auf das…
…Juni 2009, also ohnehin im zeitlichen Nahbereich nach Wirksamwerden der Berufungsentscheidung verfügt. Abgesehen davon ist der Behörde -wie oben dargelegt- kein zeitliches Limit für die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung gesetzt. Die Verrechnung von Aussetzungszinsen bis zum 26. Juni 2009 besteht daher zu…
…jedoch abgesondert von den in Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen. § 214 BAO handelt von der Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung und bestimmt im letzten Satz seines ersten Absatzes, dass die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ohne unnötigen…
…jedoch abgesondert von den in Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen. § 214 BAO handelt von der Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung und bestimmt im letzten Satz seines ersten Absatzes, dass die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ohne unnötigen…
…Betracht (siehe Rz. 33). Zur Abgabennachsichtsfrage: Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre (§ 236 Abs. 1 BAO). Von Seiten des Beschwerdeführers wird § 3 Abs. 2 lit…
…Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, … , nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen. § 214 Abs. 3 BAO, letzter Satz lautet: Eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, darf nur nach Maßgabe des § 212a Abs…
…eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach Maßgabe des § 212a Abs. 8 BAO erfolgen. Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 210 Abs. 4 BAO für die Entrichtung der Abgabenforderung eine Nachfrist von…
…sind Zahlungen dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen, soweit sie Abgabenschuldigkeiten betreffen. Dies gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen. Gemäß …
…die Fälligkeit nicht verschoben wird, eine Aufrechnung nicht in Betracht. Dieser Grundsatz ist aus § 212a Abs. 8 BAO ableitbar, dessen erster Satz vorsieht, dass zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) sowie Guthaben (§ 215 Abs…
…jedoch abgesondert von den in Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen. § 214 BAO handelt von der Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung und bestimmt im letzten Satz seines ersten Absatzes, dass die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ohne unnötigen…