Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0120-K/04
Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0120-K/04vom 23.06.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Z. und die weiteren Mitglieder
Bea. Mag. P., Heinz H. und Horst Ho. im Beisein der Schriftführerin FOI O.
über die Berufung des Mag. P.L., Pensionist, vom 15. Juni 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes K. vom 27. Mai 2004 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO nach der am 18. Mai 2006 in K.,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.), geb. am 1. Juli
1948, hat den Beruf eines Steuerberaters ausgeübt. Bis Mitte 1998 war er
auch als gerichtlich beeideter Sachverständiger für
Justizbehörden (Landesgericht, Staatsanwaltschaft) im Bereich der
Wirtschaftskriminalität tätig. Der Bw. bezieht Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und seit 1. August 2000 eine
Berufsunfähigkeitspension der Soz.Vers.A. und der Kammer der
W..
Mit Schriftsatz vom
18.11.2003 beantragte der Bw. beim Finanzamt K. die Nachsicht seiner
Einkommensteuernachzahlung in Höhe von € 8.753,68, welche aus der
Veranlagung im Jahr 2002 resultierte. In diesem Jahr sei es zwangsläufig
zur Betriebsaufgabe gekommen, welche ausschließlich durch
willkürliche Handlungsweisen der Justizbehörden verursacht worden
wäre. Der Antrag richtet sich gegen die damit verbundene
Steuerfolge.
Er sei bis zum Entzug seiner
Sachverständigeneigenschaft im Jahr 2001 hauptberuflich als
Sachverständiger gemeinsam mit Untersuchungs- und Verhandlungsrichtern im
Bereich der Wirtschaftskriminalität tätig gewesen. Mit der Abrechnung
eines Großgutachtens im Jahr 1998 wären Umstände eingetreten,
welche zu seinem gesundheitlichen und beruflichen Niedergang geführt
hätten.
Er habe sich mit einem Gebührenbestimmungsbeschluss
des Landesgerichtes K. auseinandersetzen müssen, dessen Folgen seinen
wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätten. Er sei von der Staatsanwaltschaft
"gemobbt" und zu einem "Abrechnungsbetrüger" gestempelt worden. Ein
Gebührenbestimmungsbeschluss (gemeint: der Beschluss des Landesgerichtes K.
vom 17.8.1998, Strafverfahren Zahl 9Vr 532/96) hätte seinen finanziellen
Niedergang bedeutet. Aufgrund des "Mobbing" durch die Staatsanwaltschaft
sei es zu einem Totalausfall bei weiteren Gutachtensaufträgen gekommen und
seine berufliche Existenzvernichtung ausgelöst worden. Dies, obwohl das
Oberlandesgericht G. das erstellte Rechtsgutachten und sämtliche damit im
Zusammenhang verrechneten Leistungen als richtig qualifiziert hatte. Trotzdem
sei sein Leistungsanspruch um einen Betrag gekürzt worden, der seinem
Verdienst entsprochen hätte.
Diese Ereignisfolge habe bei ihm zu einer Erkrankung und
folglich zur Berufsunfähigkeit geführt. Für Zwecke der
Darstellung und Unterlagenvorlage über diese Ereignisfolge rege er eine
mündliche Verhandlung an und
ersucht, den Vorstand des Finanzamtes unter Zusicherung strengster
Vertraulichkeit miteinzubinden, weil damit notwendigerweise auch
Gutachtensinhalte zur Sprache kommen würden, mit welchem im speziellen Fall
eine nicht abschätzbare Lebensbedrohung für ihn und seine Familie
verbunden sei.
Er sei seit 1.8.2000 in Pension, zunächst auf zwei
Jahre befristet, nunmehr unbefristet. Diese von ihm nicht beeinflußbare
Ereignisfolge, welche über jedes gewöhnliche Unternehmerwagnis
hinausging, habe dazu geführt, dass seine Lebensplanung zerstört
worden sei. Die damit zusammenhängende Erkrankung habe den Bw. zur
Betriebsaufgabe gezwungen. Für deren steuerlichen Folgen habe er nicht
vorsorgen können.
Zur Vermögenslage im Jahr 2003 führte der
Antragsteller aus, er verfüge über einen Pensionsbezug der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von €
1.336,26 und der Kammer der W. in Höhe von € 210,54 abzüglich
einer Krankenversicherung in Höhe von € 420,84. Es verblieben ihm
somit monatlich € 1.125,66 zur Lebensführung. An Vermögen
besitzt der Antragsteller ein Bürohaus in K. und zu 2/3 Anteilen ein Haus
in G.. Die Mieteinkünfte aus der Vermietung beider Häuser habe er den
kreditgewährenden Banken, welche den Erwerb finanzierten, zur Besicherung
abgetreten. Beide Objekte wären nur unter Inkaufnahme einer
Vermögensverschleuderung veräußerbar.
Beantragt werde, die Unbilligkeit der Einhebung der mit der
Betriebsaufgabe verbundenen Einkommensbesteuerung zu überprüfen, weil
deren Abstattung außer Verhältnis zu jenen wirtschaftlichen Folgen
stehe, die mit der Verwirklichung des abgabenauslösenden Tatbestandes und
damit verbundenen Belastungsauswirkungen üblicherweise verbunden
wären. Diese würde seine Existenzgrundlage und Lebensfähigkeit
gefährden.
Zur Dokumentation des Gebührenstreites mit der Justiz
hat der Bw. den Beschluss des Landesgerichtes K. vom 17.8.1998, Zahl 9 Vr
532/96, sowie zwei Gebührenbeschlüsse des OLG G. vom 3.12.1998, Zl. 11
Bs 238/98, und vom 15. Juli 1999, 19 Bs, 171/99, sowie Kopien über zwei
Zeitungsartikel vom 7.10. und 12.12.1998 vorgelegt.
Der Bw. beantragte mit Gebührennote vom 23. Juni
1998 die Gebühren für die Befundaufnahme und Erstellung eines
aufwändigen Gutachtens im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.O. in
Höhe von ATS 9,251.514,24 incl. USt. zu bestimmen.
Das Landesgericht hat mit Beschluss vom 17.8.1998,
Zahl 9Vr 532/96, die Kosten für die Erstellung des Gutachtens mit
ATS 800.000,-- (inkl. USt.) bestimmt. Dieser Beschluss wurde vom
Oberlandesgericht aufgehoben. Das Landesgericht bestimmte danach die
Gebühren mit dem weiteren Beschluss vom 25.2.1999,
Zahl 9Vr 935/96, abzüglich bereits rechtskräftig zuerkannter
Gebühren iHv. ATS 400.000,--, mit restlich ATS 8,186.966,-- und
wieß das Mehrbegehren iHv. ATS 664.548,24 (€ 48.294,04) ab. Das
Oberlandesgericht G. gab mit Beschluss vom 15. Juli 1999, Zahl 9 Bs
171/99, den dagegen erhobenen Beschwerden keine Folge mehr.
Zu diesem Gebührenkonflikt erschien am 7. Oktober 1998
in der K.T.Z. auf der Titelseite (A4-Format) die Schlagzeile "Gerichtswirbel um
Millionenhonorar".
Diese Ereignisfolge (Gebührenstreit in
Millionenhöhe, "Mobbing" durch Justizbehörden, Totalausfall neuer
Aufträgen zur Gutachtenserstellung im Bereich der
Wirtschaftskriminalität), gehe über jedes Unternehmerwagnis hinaus und
habe beim Bw. eine Krankheit ausgelöst, in deren Folge es zur
Berufsunfähigkeit und Betriebsaufgabe im Jahr 2002 kam.
Mit Schriftsatz vom
18.1.2004 erhob der Antragsteller
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 und
brachte Einwände gegen die Abgabenfestsetzung vor. Er bekämpfte die
Tatsache, dass im Zuge der Betriebsaufgabe der Entnahmewert seines Büros
mit € 25.000,-- festgestellt und dem Betriebsaufgabegewinn zugerechnet
wurde. Ihm wären infolge der Gutachtenserstellung in einem gerichtlichen
Strafverfahren durch Justizbehörden im Jahr 1998 Ereignisse aufgezwungen
worden, welche ihm unverständlich sind. Dadurch sei seine Lebensplanung und
Wirtschaftsgrundlage zerstört worden.
Wörtlich führte der Bw. aus:
"Der in diesem
Zusammenhang von diesen Behörden gegen meine Person gerichtete Einsatz von
untragbarer Rechtsansicht, bewusst falscher Unterstellungen, Zeitungsartikeln
und existenzbedrohender Gebührenablehnung hat meinen Berufsstatus
vernichtet und die Erkrankung ausgelöst, die mich berufsunfähig
machte".
Es handle sich um eine von diesen Behörden
vorsätzlich herbeigeführte Situation, gegen die weder das SDG noch das
GebAG ausreichende Schutzbestimmungen enthält.
Der Bw. beantragte die Einhebung des strittigen Betrages
iHv. € 6.438,80 auszusetzen und die dargestellte Faktenlage in die
Prüfung der Unbilligkeit der Einhebung miteinfließen zu
lassen.
Das anhängige Nachsichtsansuchen wurde in diesem
Schrifsatz um den strittigen Betrag € 6.438,80 auf
€ 15.087,27 ausgedehnt.
Am 18.3.2004 zog der Bw. die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 zurück und beantragte, den Sachverhalt in die
Überprüfung der Unbilligkeit der Einhebung mit einzubeziehen. Dieser
Steuerbetrag resultiere nämlich ausschließlich aus der Besteuerung
der willkürlich aufgezwungenen Betriebsaufgabe.
Über Vorhalt des Finanzamtes teilte der Bw. am
23.4.2003 seine Vermögenssituation
mit.
Demnach besitzt er ein Bürohaus in K. mit einem
Verkehrs- bzw. Schätzwert iHv. € 363.000,--. Das Haus wurde im
Jahr 1992 angeschafft und haften Kreditverbindlichkeiten aus der Anschaffung
iHv. 49,200.645,-- japanische Yen (entspricht ca. € 340.000,--;
angenommener Wechselkurs: 1€/145JYen) aus. Aus der Finanzierung von 2/3
Hausanteilen in G. (Anschaffung: 1993, 2/3 Wert lt. Schätzgutachten:
€ 1,141.000,--) haften folgende Kreditverbindlichkeiten auf drei Konten
(1. Konto: JPY 42,350.094,-- bzw. ca. € 292.000,--, bei angenommenen
Wechselkurs: 1€/145JYen; 2. Konto: € 319.341,21,--; 3. Konto
€ 143.642,16,- ) aus. Weiters habe er ein 1998 von der Justiz
irrtümlich doppelt ausbezahltes Sachverständigenhonorar iHv. €
17.409,80,-- zurückzahlen.
Das Finanzamt wies mit
Bescheid vom 27. Mai 2004 den Antrag
auf Nachsicht ab und stellte fest, dass der gesamte aushaftende Abgabenbetrag
ausschließlich aus der Einkommensteuerfestsetzung des Jahres 2002
(Betriebsaufgabe) resultiere.
In der Berufung vom
15.6.2004 wurde der dargestellte Sachverhalt sehr ausführlich
dargestellt, auf die am 11.3.2004 beim Finanzamt in Anwesenheit des
Amtsvorstandes mündliche Erörterung des Sachverhaltes hingewiesen und
der Gebührenkonflikt nochmals erörtert.
Wörtlich wurde wie folgt vorgebracht:
"Die Beauftragung mit Befund und Gutachten in
dieser Strafsache erfolgte Mitte 1996, die Fertigstellung im Hinblick auf den
enormen Arbeitsumfang Mitte 1998. Daneben musste eine Vielzahl anderer Gutachten
bearbeitet werden. Eine der Reaktionen des Landesgerichtes und der
Staatsanwaltschaft K. auf das fertig gestellte Großgutachten zu 9 Vr
532/96, war ein bis Mitte 1999 andauernder Gebührenstreit, hervorgerufen
durch eine vom Landesgericht K. eingenommene Rechtsansicht, die nachfolgend vom
Oberlandesgericht G. in seinem Beschluss vom 3.12.1998, 11 Bs 238/198, als
unhaltbar bezeichnet
wurde. Obwohl danach die in Rechnung gestellten Leistungen
überprüft und zur Gänze anerkannt wurden, verweigerte das
Landesgericht die Anerkennung eines Leistungszuschlages im Ausmaß von
€ 48.294,60 (ATS 664.548,24), der nach den Besonderheiten der Autonomen
Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder (AHR) verrechnet war und
letztlich meinen persönlichen Verdienst an diesem Großgutachten
darstellte. Dazu tätigte der zuständige Richter mir gegenüber die
Aussage, diese Kürzung erfolge aus Rücksichtnahme auf die
Staatsanwaltschaft - wohl im Hinblick auf die inhaltlich gegenteilig
geführten Zeitungsveröffentlichungen.( Punkt 2.) Das
Oberlandesgericht G. bestätigte in seinem Beschluss vom 15.7.1999, 9 Bs
171/99, wie nachfolgend ausgeführt, diese Rechtsansicht, obwohl es
gleichzeitig die vollständige
Erfüllung des Auftrages und die
Mängelfreiheit des
Gutachtens feststellte.
Gleichzeitig stellt es fest, dass, den die
Qualität und den Umfang meiner Leistungen
minimierende Argumenten der
Staatsanwaltschaft nicht
gefolgt werden kann und stellt weiters fest, dass von der
Staatsanwaltschaft in
unzulässiger Weise
versucht wird, die von mir zu Recht begehrte Verwahrungsgebühr als
Doppelverrechnung
darzutun.
Trotz dieser Feststellungen erhielt ich vom
Landesgerichtes K. in Strafsachen
keinen weiteren
Gutachtensauftrag mehr. Die langjährig gepflogene Beauftragung, die ich
hauptberuflich bewältigte - ich habe in den letzten 10 Jahren vor diesem
Anlassfall rund 200 Gutachten über komplexe wirtschaftliche
Zusammenhänge erstellt und war spezialisiert auf die Bewältigung
umfangreicher Materien - fiel nach Fertigstellung dieses Großgutachtens im
Juni 1998 aus nachfolgend dargestellten Gründen zur Gänze
aus.
Beweis:
Strafakt zu 9 Vr 532/96, sämtliche angeführten
Beschlüsse
Im Einzelnen stellen sich die gegen mich
gerichteten Rechtsakte inhaltlich und in ihrer Folgewirkung wie folgt
dar: 1.
Ausgehend von der Abweisung des Teilbetrages von
€ 48.294,60 (ATS 664.548,24) im Gebührenbestimmungsbeschluss vom
25.2.1999 des Landesgerichtes K. im Verfahren 9 Vr 532/96, gegen den ich
rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht habe, kann die
Ereignisfolge, die zur sachlich bedingten Unbilligkeit führt und die im
persönlichen Bereich zu atypischen Belastungswirkungen führt,
rechtlich unzweifelhaft erhellt werden.
Das Oberlandesgericht G. hat in seinem
Beschluss 9 Bs 171/99 vom
15.7.1999 diesen als Mehrbegehren bezeichneten Forderungsbetrag mit
nachstehender, jedoch rechtlich
unrichtigen Begründung
abgewiesen:
"Dem
Sachverständigen ist zu entgegnen, dass ein 'besonderer Fall', der eine
weitere Erhöhung des ermittelten Stundensatzes um 20% rechtfertigen
würde, nicht vorliegt. Zuzugeben ist, dass die AHR mit der durch den
Auftraggeber verursachten Dringlichkeit der Leistung nur einen Beispielfall
nennen, demnach auch andere "besondere Fälle" denkbar sind. Richtig ist
auch, dass dem Begriff der Dringlichkeit nicht nur ein zeitliches, sondern auch
ein aus der Bereitschaft zu entnehmendes Element anhaftet. Die demonstrative
Darstellung eines "besonderen Falles" ist jedenfalls teleologisch so zu
interpretieren, dass jeder andere"besondere Fall" qualitativ dem vom Gesetz
demonstrativ Genannten gleichkommen muss. Wenn nun "Überstunden,
Feiertags-, Nacht- bzw Wochenendarbeiten" genannt werden, können "besondere
Fälle" wohl nur solche sein, die, wie die Beispielsweisen, eine
Beeinträchtigung der Lebensqualität mit sich bringen. Dergleichen ist
weder aktenkundig noch behauptet worden. Dass die begehrte Erhöhung
gleichsam aus dem Titel des Verzichtes auf eine Wertgebühr nach § 2
AHR zustünde, findet in den autonomen Honorarrichtlinien keine
Deckung".
Beweis:
Beschluss, 9 Bs 171/99, wie bisher, PV
Gegen diesen
Beschluss stand mir nach den Bestimmungen des Gebühren-anspruchsgesetzes
kein ordentliches und außerordentliches Rechtsmittel
zu.
Diese Begründung ist mit
materiellen Fehlern
behaftet:
Diesem Beschluss sowie dem Grundlagenbeschluss vom
25.2.1999 ging eine vom Oberlandesgericht G. im Beschluss 11 Bs 238/98 vom
3.12.1998 angeordnete Überprüfung des der Gebührennote zugrunde
liegenden Leistungsverzeichnis voraus, welches zur Gänze anerkannt wurde.
Aus der damit verbundenen Datumsfolge gehen die geleisteten Wochenendarbeiten
und aus dem Stundenverzeichnis die gemessen an einem 8- Stundentag geleisteten
Überstunden hervor und sind somit
aktenkundig. Beweis:
Leistungsverzeichnis
Nicht nur die
damit verbundene
Beeinträchtigung der Lebensqualität wurde in der
Beschlussbegründung nicht beachtet sondern auch die aktenkundige
Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der
Bundespolizeidirektion K. ermittelte Verflechtung der Person des Beschuldigten
und seiner Firmen mit russischen kriminellen Gruppen, insbesondere zu
"Lohnkillern der
Os." Beweis: Ermittlung
II/ 330-30/96 Ge v. 22.5.1996 und andere PV, wie bisher
Abgesehen davon,
dass mir vor Annahme dieses Auftrages diese Informationen nicht zur
Verfügung standen und ich mich aus Berufsstandgründen der Beauftragung
nicht hätte entschlagen können, ist das in weiterer Folge -
während meiner Befundung - erarbeitete Ermittlungsergebnis von der BPDion
K. so ernst eingestuft worden, dass auch
heute noch für mich nicht abschätzbar ist, ob ich und meine
Familienmitglieder (noch) einer allfälligen Lebensbedrohung ausgesetzt
sind.
Somit wird im Beschluss 9 Bs 171/99 zwar
richtigerweise die Beeinträchtigung der Lebensqualität als Grundlage
für die Anerkennung des Leistungsteilbetrages von € 48.294,60 (ATS
664.548,24) ausgesprochen, die aktenkundig nachweisbar vorhandene
Beeinträchtigung der Lebensqualität jedoch nicht gewürdigt. Bei
richtiger rechtlicher Beurteilung hätte mir mein Anspruch auf Auszahlung
von ATS 664.548,24 (€ 48.294,60 ) zuerkannt werden
müssen.
2.
Durch Organe der Republik Ö. in Person von
Richtern des Landesgerichtes K. und Mitgliedern der Staatsanwalt K. sind mir ab
Mitte 1998 weitere Schäden entstanden, die in ihrer massiv nachteiligen
Konsequenz erst im Zeitablauf sichtbar wurden.
Ausgangspunkt war der von Richter Mag. M. gefasste
Gebührenbestimmungsbeschluss zu 9 Vr 532/96 vom 17.8.1998, der die dem
Zivilrecht eigene Warnpflicht des Sachverständigen dafür heranzog, um
die in diesem Verfahren vorgelegte Gebührennote von ATS 9.251.514,24 (darin
enthalten ATS 1.541.919,04 Umsatzsteuer) auf ATS 800.000,- ( darin
enthalten ATS 133.333,- Umsatzsteuer ) zu minimieren. Eine entsprechende
Leistungsüberprüfung wurde vor Beschlussfassung nicht vorgenommen. Die
Staatsanwaltschaft K. beantragte unter Anziehung der gleichen Rechtsansicht
diese Gebühr mit ATS 400.000,- incl. Umsatzsteuer zu
bemessen. Beweis:
Gebührenbestimmungsbeschluss zu 9 Vr 532/96 vom 17.8.1998
Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren urgiert die
Staatsanwaltschaft K. in ihrer Beschwerde 5 B St 447/ 96 - 68 vom 2.9.1998 an
das Oberlandesgericht G. die Feststellung, meinen Gebührenanspruch mit ATS
400.000,- zu bemessen. In dieser Beschwerde werden vom verfassenden STA Dr. R.
und mitunterzeichnenden STA Dr. Pl. meine erbrachten Leistungen in
qualitativer und quantitativer Hinsicht wider
besseres Wissen total herabgewürdigt. STA Dr. R. war während
der Befundung über Schwierigkeit und Umfang des Auftrages laufend
informiert und hat sich zusammen mit der zuständigen U - Richterin Mag.
Go.Fr. auch in meinen Kanzleiräumen davon
überzeugt. Beweis:
Beschwerde 5 B St 447/ 96 - 68 vom 2.9.1998, U-Richter Mag. Ra. (Mag. Gor.)
STA Dr. R. als Zeugen
Auf dieser Basis hat leit. STA Dr. Pa. ohne
vorangehende Überprüfung des Leistungsinhaltes oder Erörterung
meines Gutachtens öffentliche Stellungnahmen zu diesem Gebührenstreit
in einer Tageszeitung abgegeben, die mich in der Offentlichkeit zuordenbar zum
"Abrechnungsbetrüger"' gestempelt hat und zwar hinsichtlich des
quantitativen wie auch qualitativen Inhaltes meiner erbrachten
Leistungen. Beweis:
Artikel in"N.K.TZ." vom 7.10.1998 und 12.12.1998, PV
Eine angemessene Rechtfertigung konnte ich
abgesehen von meiner Verschwiegenheitsverpflichtung vor allem deswegen nicht
abgeben, weil ich ansonsten notgedrungen Gutachtensinhalte zur Sprache
hätte bringen müssen, die mich und meine Familie aufgrund der
Besonderheiten, die mit dem zu 9 Vr 532/96 erstatteten Gutachten verbunden waren
und die aktenkundig der Staatsanwaltschaft K. auf Grund der laufenden
Ermittlungen der Kriminalpolizei bekannt waren, in nicht abschätzbare
Lebensgefährdung gebracht
hätten und noch heute bringen können.
Bereits am
3.12.1998 stellt dazu das
Oberlandesgericht in seinem Beschluss 11 Bs 238/98 fest, dass die dem
Gebührenbestimmungsbeschluss vom 17.8.1998 zu 9 Vr 532/96 zugrundeliegende
Rechtsansicht als unhaltbar zu
bezeichnen ist, da sie u.a. der amtswegigen
Wahrheitserforschung widerspricht und somit ausschließlich eine
Eigenheit des Zivilverfahrens darstellt. Gleichzeitig wird dem Erstgericht
aufgetragen nach der vorzunehmenden Verfahrensergänzung der
Überprüfung meiner Leistungen meinen Leistungsanspruch neu zu
bestimmen. Beweis:
Beschluss 11 Bs 238/98 v. 3.12.1998
Obwohl das nachfolgende
Überprüfungsverfahren die Richtigkeit sämtlicher verrechneter
Leistungen in quantitativer und qualitativer Weise feststellt, Beweis:
Gebührenbestimmungsbeschluss vom 25.2.1999 zu 9 Vr 532/96, setzt die
Staatsanwaltschaft K. in ihrer Beschwerde 5 B St 447/96 - 78, vom 16.3.1999
verfasst von STA Dr. R. im unter Punkt a) dargestellten fortgesetzten
Gebührenstreit die Herabwürdigung meiner erbrachten Leistungen fort
und beschuldigt mich in dem parallel geführten Gebührenstreit
über die Verrechnung von Verwahrungsgebühren
( Gebührenbestimmungsbeschlüsse vom 25.2.1999 zu 9 Vr 532/96) in
ihren diesbezüglichen Beschwerden 5 B St 447/96 - 78, vom 16.3.1999,
ebenfalls verfasst von STA Dr. R. zu Unrecht und wider besseres Wissen der
Doppelverrechnung. Beweis:
3 Beschwerden der StA 5 B St 447/96 - 78 jeweils vom 16.3.1999
Daraus ergibt sich sichtbar, dass die auf
Unhaltbarkeit der Rechtsansicht und öffentliche Punzierung zum
"Abrechnungsbetrüger" fußende Meinungsbegründung fortgesetzt
wird, was dazu führte, dass ich nach Fertigstellung dieses
Großgutachten vom Landesgericht K. in Strafsachen
keinen weiteren Gutachtensauftrag mehr
bekam.
Obwohl sich das Oberlandesgericht G. in seinem
Beschluss 9 Bs 171/99 vom 15.7.1999 ausführlich mit meinen verrechneten
Leistungen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht auseinandersetzt kommt es
zu keiner Änderung in der offenkundig kollektiv gefassten Meinungsbildung
am Landesgericht K. und in der Staatsanwaltschaft K. . Der Beschluss
würdigt ausdrücklich die dem Sachverständigen abverlangten
Leistungen, die allein durch das Ausmaß der beschlagnahmten Unterlagen,
welche über 1.500 Aktenordner umfassten und die entsprechenden
Einrichtungen erforderten, dokumentiert sind und führt wörtlich
aus:
"Den die
Qualität und den Umfang seiner Leistung minimierenden Argumenten der
Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, ganz abgesehen davon, dass der
Gutachtensauftrag nicht vollständig wiedergegeben wurde und in
unzulässiger Weise versucht wird, die von Mag.
P.L. - zu Recht (vgl Ausführungen
zu 9 Bs 169, 170/99) - begehrte Verwahrungsgebühr als Doppelverrechnung
darzutun, mit welcher das Kriterium der" notwendigen Kanzleiausstattung" im
§ 1 Abs 2 AHR als nicht heranziehbar angesehen wird." Und in weiterer
Folge: " Auf welche Weise der Sachverständige den Befund erhebt, muss wohl
ihm überlassen bleiben, wobei die Zuverlässigkeit des Befundes im
Vordergrund steht. Davon, dass Mag.
P.L. den Gutachtensauftrag nicht oder
nur teilweise erfüllt hätte oder das Gutachten in
erörterungsbedürftiger Weise mangelhaft abfasste, kann keine Rede
sein."
Auch nach diesen Feststellungen trat keine
Änderung der allgemeinen Meinungsbildung ein. Wie nachhaltig diese
Vorgangsweise war, zeigt sich daran, dass mir mit Bescheid des Präsidenten
des Landesgerichtes K. vom 27.9.2001, ZI. Pers 9-L-46, bestätigt durch den
Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes G. vom 25.1.2002, die
Eigenschaft als Sachverständiger aus dem Buchwesen wegen Erkrankung
entzogen wurde. Diese Erkrankung trat Ende
1998, ausgelöst durch die oben dargestellten Ereignisse erstmals auf und
wurde Mitte 2000 dermaßen massiv, dass ein längerer Krankenstand die
Folge
war.
Beweis:
Bescheid des Präsidenten des LG K. Pers. 9-L-46 v. 27.9.2001 Meine
Berufung vom 13.10.2001 Bescheid des Präsidenten des OLG G. Jv
15.161-5b/01-3 v. 25.1.2002 Dem Gericht vorgelegter ärztlicher
Befundungsbericht vom 19.9.2001 SV-Gutachten
Damit war mir der mögliche Zugang zu anderen
Gerichten verwehrt, wie auch diese
Meinungsbildung die Akquisition von neuen
Aufträgen im vorgegebenen eng begrenzten Auftragsmarkt nahezu
unmöglich gemacht hat.
Dies ist aus der Entwicklung meiner Einnahmen
ablesbar.
Die mit dem zu 9 Vr 532/96 erstatteten Gutachten
verbundene Arbeitsintensität hatte zur Folge, dass durch die notwendige
Einbindung meines Steuerberaterkollegen in die Befundungsarbeiten die
Umsätze aus der Steuerberatungskanzlei um mehr als ein Drittel zugunsten
der gerichtlichen Auftragsdurchführung reduziert werden
mussten.
Diese in Kauf genommenen Auftragsausfälle
zusammen mit dem durch den Gebührenstreit bedingten Entfall weiterer
Gutachtensaufträge haben mich unerwartet und unbegründet veranlasst
durch Organe der Republik Ö. in massive wirtschaftliche Existenznot
gebracht. Die mit dieser Ereignisfolge verbundenen
unverhältnismäßigen Belastungen haben in letzter Konsequenz dazu
geführt, dass die durch dadurch ausgelöste Erkrankung derart massiv
wurde, dass ich mich seit 1.8.2002 in unbefristeter
Erwerbsunfähigkeitspension
befinde. Beweis:
Pensionsbescheid
Da erst nach dem Jahr 2002 das
Schadensausmaß dieser Ereignisfolge überblickbar ist stelle ich meine
zugeflossenen Einkommen aus
selbstständiger Tätigkeit zu der Gutachtensleistungen zwingend
gehören, für die Jahre 1994 bis 2002 an Hand der Einkommensbescheide ,
sowie die zugeflossenen Gutachtensumsätze lt. Buchhaltung auf volle
Beträge abgerundet dar:
|
|
Einkünfte aus selbst. Arbeit
|
|
Gutachtensumsätze netto
|
1994:
|
ATS 1.006.500,--
|
ATS 1.486.700,--
|
1995:
|
ATS 2.070.300,--
|
ATS 3.321.400,--
|
1996:
|
ATS 1.811.800,--
|
ATS 3.868.600,--
|
1997:
|
ATS 1.053.200,--
|
ATS 2.667.100,--
|
1998:
|
ATS 740.900,--
|
ATS 2.667.100,--
|
1999:
|
ATS 4.416.500,--
|
ATS 6.942.300,--
|
2000:
|
ATS 286.600,--
|
ATS 146.100,--
|
2001:
|
ATS 22.600,--
|
ATS 291.400,--
|
2002:
|
€ 0,--
|
€ 0,--
Weiters führte der Bw. schriftlich aus:
"Da sachlich bedingt die Betriebsaufgabe letztlich
von Organen der Republik Ö. verursacht wurde, für die ich nicht
vorsorgen konnte, stellt die darauf entfallende Steuer von €15.097,27 einen
zusätzlichen Schaden dar.
"Der durch die
dargestellte Ereignisfolge eingetretene Schaden ist durch Organe der Republik
Ö. offenkundig aus subjektiven
Motiven unter Ausnützung einer so gesehen mit Mängeln behafteten
Gesetzeslage verursacht worden, die zur Folge hatten, dass die Richterschaft des
Landesgericht K. kollektiv dieser
diskriminierenden Meinungsbildung gefolgt ist, durch deren einseitige
Veröffentlichung darüber hinaus die Akquisition von neuen
Aufträgen im vorgegebenen eng begrenzten Auftragsmarkt nahezu
unmöglich gemacht worden
ist.
Persönlich hatte dieser
sinnlose und willkürlich herbeigeführte Rechtstreit, in dem ich mich
auch heute noch genötigt sehe auf Grund der mit dem zu 9 Vr 532/96
erstellten Gutachten verbundenen Besonderheit einer möglichen
Lebensbedrohung, zur Folge, dass ich in der Rechtsdurchsetzung meiner
berechtigten Ansprüche gehemmt bin, mich auf eine amtswegige
Wahrheitserforschung verlassen muß, die bis heute nicht eingetreten ist
und in der Kombination der mir so zugemuteten Ereignisfolgen der Grund für
meine Erkrankung liegt.
Diese erst jetzt
überblickbare Schadensgröße ist vorläufig mit rund €
600.000,- vor Einkommensbesteuerung für die Jahre 1998 bis 2002
(€150.000,- pro Jahr) festzustellen, errechnet aus den
Einkunftsbeträgen meiner Einkommensteuerbescheide, wobei als
Schadenszeitraum vorläufig die 4 Jahre vom Anlassfall Mitte 1998 bis zu
meiner unbefristeten Pensionierung Mitte 2002 angesetzt
sind.
Beweis: wie
bisher"
Weiters führte er aus:
"Die Zusammenfassung der im Einzelnen
dargestellten Ereignisfolge ergibt folgende Rechtstatbestände:
Auftragsgeber meiner wirtschaftlichen
Betätigung ist die Republik Ö. vertreten durch ihre jeweiligen Organe.
Nach den gesetzlich normierten Vorschriften ( SDG u GebAG ) kann ich mich als
bei Gericht eingetragener, zertifizierter Sachverständiger im Normalfall
der Beauftragung nicht entziehen. Die Beauftragung im speziellen Fall bringt
zusätzlich den Umstand der Lebensbedrohung, mit sich, der infolge der
Handlungsweise der Justizbehörden nach wie vor präsent ist. Einzige
Folgewirkung meiner durch Gerichtsbeschluss nach allen Richtungen anerkannten
Auftragsausführung ist eine auf unhaltbarer Rechtsansicht fußende
Mobbingaktion, die von einer zur Wahrheitsfindung berufenen
Ermittlungsbehörde unter Zuhilfenahme ihres Berufsstatus gegen mich
geführt wird.
Resultat dieser Aktion ist meine
Existenzvernichtung und Erkrankung.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen haben es
unmöglich gemacht zumindest den materiellen Schaden soweit auszugleichen,
dass ein abgabenrechtlich relevanter Vergleich mit anderen sich
gleichermaßen wirtschaftlich Betätigenden zumindest möglich
wäre:
§ 38 Gebührenanspruchsgesetz, der
bestimmt, dass der Sachverständige seine Gebühr binnen 14 Tagen nach
Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust .... geltend zu machen
hat. § 41 GebAG, der ausschließlich die Beschwerde an den
übergeordneten Gerichtshof als Rechtsmittel zulässt.
Damit ist verhindert, dass ich einerseits zur
Schadensverminderung eine mir nach den autonomen Honorarrichtlinien zustehende
Wertgebühr nachverrechnen kann und andererseits den materiell falschen, die
Rechnungskürzung bestimmenden Beschluss des OLG G. 9 Bs 171/99,
bekämpfen kann.
Diese Rechtsordnung
durchbricht die grundsätzliche
Gleichstellung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und führt im
Ergebnis dazu, dass die Gebührenbestimmung letztlich
vom" guten
Willen" des jeweiligen Organs der Republik abhängt.
Daraus ergibt
sich, dass eine auf den Tatbestand des vorhandenen Vermögensstandes und der
allgemeinen Gleichbehandlung focusierte Unbilligkeitsbetrachtung nicht
ausreicht, die durch den Auftraggeber Republik
Ö. verursachte Existenzvernichtung
in ihrer Folge einseitig nach dem Ausfluss der normativen Regeln der Republik
Ö. zu
behandeln.
Die Folgen einer
unhaltbaren Rechtsansicht, die nicht in verfassungskonformer Weise bekämpft
werden kann, da die entsprechende Gesetzesgrundlage in der dargestellten
Anwendung diese nicht zulässt und somit als verfassungswidrig eingestuft
werden muß, hat in ihrer normativen Umsetzung ebenfalls
verfassungswidrigen Charakter.
Da mir in jeder Hinsicht zur eigenständigen
rechtlichen Klärung dieses Sachverhaltes die Mittel fehlen, ist es Sache
der amtswegigen Wahrheitserforschung die
Ursachen dieser objektiv und subjektiv unerträglichen behördlichen
Maßnahmen zu erforschen, um den Tatbestand der abgabenrechtlichen
Unbilligkeit ausreichend abzusichern.
Das Motiv für diese behördlichen
Maßnahmen liegt nicht in einer der Irrtumsfolge unterliegenden oder in
einer durch persönliches Fehlverhalten verursachten Vorgangsweise sondern
ist ausschließlich im offenkundig subjektiv begründeten Verhalten der
handelnden Organe der Republik als Auftraggeber gelegen.
Ohne das tatsächliche Motiv zu kennen ergibt
sich aus der dargestellten Ereignisfolge, dass diese Organe wider besseres
Wissen dieses Ergebnis unter Ausnützung der mich einengenden, durch die mir
gebotene Verschwiegenheitsverpflichtung und die mich nötigende Gefahr der
Lebensbedrohung herbeigeführt haben
Vor allem letzterer Umstand hat mich davon
abgehalten, den sich daraus ergebenden begründeten Verdacht des
Amtsmissbrauches anzuzeigen, da damit verbunden zwangsläufig auch
Gutachtensinhalte der Strafsache 9 Vr 532/96 zum Gegenstand gemacht werden
müssen, vor deren allfälligen Folgen, die nach kriminalpolizeilichen
Ermittlungen sehr ernst zu nehmen sind, mich niemand schützen kann. Vor
allem deswegen, weil die bestimmenden Organe der für den begründeten
Verdacht des Amtsmissbrauches zuständigen Behörde zugleich als
Täter in Betracht kommen und diese auch nach dem meine Leistungen
verifizierenden Beschluss des OLG Graz 9 Bs 171/99 weiterhin an der mich
diskriminierenden offensichtlich kollektiv gefassten Meinungsbildung festhalten,
wie dies beispielsweise in Äußerungen zu zwei Gebührennoten in
Ergänzungsgutachten in einer anderen Strafsache deutlich zum Ausdruck
kommt. Diese werde ich, falls notwendig ebenfalls zum
Beweis vorlegen.
Daher blieben meine Bemühungen, die
amtswegige Wahrheitserforschung in Gang zu setzen, bis dato beschränkt auf
Vorbringen an das Justizministerium im Rahmen eines
Gebührenrückforderungsverfahrens, welches in seiner Substanz mit der
dargestellten Sachlage eng verknüpft ist. Da diese Vorbringen erfolglos
geblieben sind, habe ich an den Justizminister beiliegende Anfrage gerichtet
deren Beantwortung noch aussteht, aus der jedoch in Grundzügen der gesamte
Sachzusammenhang hervorgeht."
Der Bw. beantragte daher die amtswegige Wahrheitsforschung
auch auf die begründeten Verdachtstatbestände auszuweiten, durch die
Organe der Republik Ö. als unmittelbarer Auftraggeber einen sachlich und
persönlich begründeten Zustand der Unbilligkeit herbeigeführt
haben und nicht die im vorliegenden Fall durch nichts zu rechtfertigende
Selbstbeschränkung walten zu lassen, ausschließlich die Folgen der
nach Eintritt dieses Ereignisses verbleibenden persönlichen
Verhältnisse in einer auf den Abgabentatbestand zentrierten
Betrachtungsweise zu bewerten. Eine minimalisierende Betrachtungsweise
hätte zur Folge, dass letztlich vom Auftraggeber Republik Ö.
Handlungen gesetzt werden können, welche in ihrer Begriffsdeutung dem
Strafgesetz unterliegen, für deren Erfolg die Republik auch noch die
Besteuerung erzwinge.
Beantragt wurde die Nachsicht des Steuerbetrages iHv.
€ 15.087,27 und Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz.
In der am 18. Mai 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der gesamte
Sachverhalt nochmals eingehend erörtert. Der Bw. übermittelte
dem erkennenden Senat eine Ausfertigung des Gutachtens in der gerichtlichen
Strafsache 9Vr 532/96, Strafsache gegen A.O. wegen der §§ 146, 146
Abs. 2, 148 2. Fall und 159 Abs. 1 Z. 1 Abs. 2 StGB beim Landesgericht
Klagenfurt am 24.6.1998, in Ablichtung, ohne Deckblatt.
Weiters präsentierte der
Bw. dem Senat drei Aktenordner sowie einen ca. 35 cm hohen Stapel von
A4-formatigen, insgesamt 11 Bände umfassende Befundaufnahmen, in der
verfahrensgegenständlichen Gutachtensangelegenheit. Die Eingabe an den
Bundesminister für Justiz, Dr. D.B. vom 20.3.2000 "persönliches
Statement zur Strafsache Om." wurde vorgelegt. Der Bw. führte im Einzelnen
aus:
Om. sei seit 1994
vorsätzlich zahlungsunfähig gewesen. Es habe zahlreiche
Fälschungen im Rechenwerk gegeben. Der Bw. verweist auf die Aufgliederung
selbst erstellter Eingangsrechnung in Höhe von S 215 Mio., weiters habe
sich Om. aus Eingangsrechnungen von S 450 Mio. selbst finanziert. Zahlreiche
Fälschungen von S.-Gutachten wären vorgefunden worden. Die Fa. S. sei
eine internationale Schiffsladungs-Gutachterfirma. Es habe sich im
Befundverfahren ergeben, dass eine "riesige
Steuerverkürzungsaktion" vorgelegen habe.
Der Bw. legte das Schreiben des
Landesgerichtes K. vom 19.11.1997 vor, mit welchem 9 Cg-Akte betreffend A.O. und
seine Firmen mit entsprechenden Hinweisen des Gerichtes betreffend in diesem
Verfahren aufgetauchten Unregelmäßigkeiten, an ihn als
gutachtenserstellenden Sachverständiger übermittelt
wurden.
Der Bw. legte zum Akt weiters
einen Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion K. vom 22.5.1996 betreffend
kriminelle Gruppierungen der GUS-Staaten, welche in Beziehung zur
gegenständlichen Gutachtenssache gestanden seien.
Weiters legte der Bw. ein
Schreiben des A.O. vom 7.8.1995 vor, aus welchem u.a. ein Bestechungsversuch in
Richtung Innenministerium hervorgehe.
Der Bw. legte diese
Beweismittel zum Nachweis seiner persönlichen Lebensgefährdung, in die
seine Familie im Zuge der Gutachtenserstellung gekommen ist, vor. Es sei ihm
damals auch Personenschutz von der Polizei angeboten worden. Er habe
Sicherheitseinrichtungen anschaffen müssen und habe sich einen Waffenpass
geholt.
Insgesamt wurde vom Bw. auf den
aktenkundigen Vorgang rund um die Gutachtenserstellung und Honorarnotenlegung
hingewiesen, welche mit der im Instanzenzug letztlich erfolgten Zuerkennung von
rd. 95 % des angesprochenen Honorars geendet hat.
Hier setzte aus der Sicht des
Bw. das Mobbing ein. Hiezu führte der Bw. weiters aus:
Durch den Erstbeschluss des LG
Klagenfurt, mit welchem ihm lediglich ca. 10 % seines Honoraranspruches,
nämlich rd. S 800.000,-- zuerkannt wurden, sei er de facto
zahlungsunfähig gewesen. Gleichzeitig mit dem Beschluss des OLG G. vom
18.12.1998, wonach sein Gebührenanspruch neuerlich zu überprüfen
sei, sei ein weiterer Zeitungsartikel in der K.T.Z. erschienen, welcher aus der
Sicht des Bw. sein berufliches Fortkommen nachhaltig schwer geschädigt
habe.
Der Bw. legte ergänzend
die Beschwerde der Staatsanwaltschaft K. vom 10.9.1998 zum
Gebührenbestimmungsbeschluss vor.
In diesen Monaten hätten
sich beim Bw. schwere Krankheitssymptome eingestellt, beispielsweise
Herzflattern, Ti. sowie Leseunfähigkeit. Der Bw. habe sich zur Behandlung
Anfang 1999 nach Sa. begeben müssen.
Der Bw. legte den in
Auszügen bereits im Akt befindlichen Gebührenbestimmungsbeschluss des
LG K. vom 25.2.1999 nunmehr vollständig vor.
Wenn mit diesem
Gebührenbestimmungsbeschluss vom 25.2.1999 das Mobbing zu Ende gewesen
wäre, hätte es, wie der Bw. ausführt, wieder eine Rückkehr
zur Normalität in der Arbeitsbeziehung zum LG K. geben können. Dem sei
aber nicht so gewesen. Vielmehr sei es soweit weitergegangen, dass er der
Doppelverrechnung bezichtigt und seine Arbeit herabgewürdigt wurde. Er habe
letztlich erst im Instanzenzug dahingehend Recht behalten, dass die
Rechtmäßigkeit der Zuerkennung eines Honoraranspruches von
ATS 7,155.805,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer anerkannt worden sei. Der
Bw. legte drei bezughabende Beschwerden der Staatsanwaltschaft K., aus welchen
die Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft hervorgingen, zum Akt
vor.
Insgesamt habe sich auch durch
den Erfolg im Instanzenzug jedoch keine Änderung der negativen Meinung
gegenüber dem Bw. ergeben. Ganz im Gegenteil, er habe keine weiteren
Gutachten mehr bekommen. In jenen Fällen wo er noch
Ergänzungsgutachten zu bereits eingereichten Gutachten abzugeben gehabt
habe, sei er sekkiert worden.
Der Bw. führte weiters
aus, dass diese Meinungsbildung offenkundig weit über den Bereich des LG
und der Staatsanwaltschaft K. hinaus verbreitet worden sei. Er habe trotz
heftigsten Bemühens, soweit ihm dies seine Krankheitszustände erlaubt
hätten, auch keine Gutachtensaufträge bei Banken und Versicherungen
mehr erhalten.
Über Befragen des
Vorsitzenden, wie sich der Bw. die umfassende Nichtbetrauung mit weiteren
Gutachten durch die verfassungsmäßig unabhängig gestellte
Richterschaft erklären könne, führte der Bw. aus, dass zum einen
für seinen Bereich der Wirtschaftsgutachten nur eine relativ kleine Anzahl
von Richtern zuständig sei und alleine Zeitungsartikel, wie in seinem Fall,
die weitere Betrauung mit Gutachtensaufträgen aus Vorsichtsgründen von
den Richtern und anderen Institutionen verhindern.
Der Bw. führte weiters
aus, dass er auf Grund eines Prozesskostenrisikos von rd. S 400.000,00
keine Amtshaftungsklage und Amtsmissbrauchsanzeige eingebracht habe. Zum einen
sei das Honorar erst im Mai 1999 ausgezahlt worden, zum anderen habe er sich auf
Grund der bereits geschilderten Umstände des Gutachtensfalles nach wie vor
lebensbedroht gefühlt. Der Bw. verwies darauf, sogar eine
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes betreffend die Kürzung
seines Honoraranspruches von S 664.000,00 eingebracht zu haben.
Zur Höhe der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 1999 von S 4,416.500,--
befragt, führte der Bw. aus, dass dieser Gewinn durch eine von ihm zu
leistende Haftungszahlung in Höhe von ca. S 5 Mio., letztlich gänzlich
verbraucht worden und seine steuerliche Gesamteinkommenssituation 1999 negativ
gewesen sei.
Zur Haftungszahlung führt
der Bw. aus, dass diese das Miteigentumsprojekt in G. betreffe. Durch die
Zahlungsunfähigkeit eines weiteren Miteigentümers habe die Bank einen
Kredit fällig gestellt, welchen der Bw. abzudecken gehabt habe. Erst im
Gerichtswege seien dem Bw. im Jahr 2002 die Miteigentumsanteile (1/3 des
gesamten Mietshauses) dieses weiteren Miteigentümers rechtskräftig
zugesprochen worden, und zwar im Wege einer Versteigerung. Er habe als einzig
anwesender Bieter den Miteigentumsanteil in Anrechnung auf seine Forderung
erwerben können. Der Bw. verwies darauf, dass er aufgrund des
Kreditvertrages Mitschuldner zur ungeteilten Hand war. Die Haftungszahlung von S
5 Mio. sei somit schon vorher gewesen und sei auch jetzt nach dem Erwerb im Zuge
der Versteigerung im Objekt gebunden.
Der Bw. verwies auf seine
umfangreichen Bemühungen zur Schadensminimierung bzw. zur Wiederherstellung
seiner beruflichen Stellung, welche ihm nicht mehr gelungen sei. Der Bw. habe
letztlich aus gesundheitlichen Gründen seinen Betrieb aufgeben und in den
Ruhestand treten müssen.
In rechtlicher Hinsicht
führte der Bw. unter Hinweis auf Stoll, Bundesabgabenordnung, Band 3,
S. 2438, und dortige Zitate aus, dass in seinem Fall ein "Katastrophenfall"
vorliege, welcher bei der vorliegenden Berufungsentscheidung rechtlich zu
würdigen sei. Der Bw. beantragte, der Berufung statt zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle findet
Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß
Anwendung.
Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die der
Behörde nach § 236 Abs. 1 BAO eingeräumte
Ermessensentscheidung ist die
Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles. Verneint die
Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das
Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Sinne des
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden
(VwGH 3.10.1988, 87/15/0103). Der Nachsichtswerber hat mit Rücksicht auf
das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage bei
Nachsichtsmaßnahmen einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann.
Die Einhebung einer Abgabe kann nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Lage des Falles entweder
sachlich oder persönlich unbillig sein.
Sachliche Unbilligkeit der Einhebung liegt nach der
Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn im Einzelfall bei der
Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer
anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit anderen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff
kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch
der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist (VwGH 01.07.2003, 2001/13/0215).
Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in
ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder
Geschäftsvorfälle, die den Bereich des allgemeinen
Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht jedoch nicht
(VwGH 21.5.1992, 91/17/0118).
Der Bw. hat in seinem Antrag, der Berufung und anhand der
vorgelegten Gebührenbeschlüsse der Justizbehörden sehr
ausführlich dargestellt, wie er infolge des
Gebührenkonfliktes im Zeitraum
Juni 1998 bis Mai 1999 (Rechnung vom 23.6.2006 über ATS 9.251.514,24),
nicht mehr mit der Erstellung von Gutachten in gerichtlichen Strafverfahren
beauftragt worden sei.
Durch die Veröffentlichung zweier Zeitungsartikel am
7.10. und 12.12.1998 über diesen Gebührenstreit in der N.KTZ auf der
Titelseite habe dieser Gebührenstreit eine besondere Dimension erhalten. In
diesen Zeitungsartikeln äußerten sich Staatsanwälte über
den Konflikt.
Er habe in den zehn Jahren zuvor mit Richtern und
Staatsanwälten im Bereich der Wirtschaftskriminalität zusammen
gearbeitet. Dadurch, dass er keine weiteren Aufträge mehr erhielt, sei
seine Existenzgrundlage beeinträchtigt, gar vernichtet worden. Der Bw. habe
zwei Jahre lang (1996 bis Juni 1998) an dem Gutachten für das Landesgericht
K. in der Strafsache gegen A.O. gearbeitet.
Mit Gebührenbestimmungsbeschluss vom 25.2.1999 zu 9 Vr
532/96, bestimmte die Justiz die Gebühren iHv. ATS 8,186.966,--,
abzüglich bereits rechtskräftig zuerkannter Gebühren
iHv. ATS 400.000,--. Das Mehrbegehren iHv. ATS 664.548,24 (€
48.294,60) sei nicht zuerkannt worden. Dies hätte nach dem
Berufungsvorbringen dem Verdienst des Bw. entsprochen. Die Lebensqualität
des Bw. und seiner Familie sei seit Erstellung des Gutachtens stark
beeinträchtigt, weil bis heute nicht abschätzbar sei, ob er und seine
Familie einer Lebensbedrohung ausgesetzt wären. Der Beschuldigte stehe
nämlich im Verdacht, Kontakte zur organisierten Kriminalität gepflogen
zu haben (Bericht der Bundespolizeidirektion vom 22.5.1996).
Fest steht somit, dass der Bw. einem Gebührenstreit
ausgesetzt war (Juni 1998 bis Mai 1999), der schließlich sogar in den
Medien auf der Titelseite der K.T.Z. seinen Niederschlag gefunden hat.
Schließlich hat der Bw. nach diesem Gebührenstreit keine weiteren
Aufträge von der Justiz mehr erhalten.
Soweit der Bw. nun vorbringt, dass er am 7.10.1998 in einem
Zeitungsartikel auf der Titelseite landesweit zum
"Abrechnungsbetrüger gestempelt",
am 12.12.1998 darüber wiederum in der Zeitung berichtet wurde und er trotz
Richtigkeit seines Gutachtens durch Organe der Staatsanwaltschaft weiter
"gemobbt" wurde, ist der Bw. auf den
Rechtsweg zu verweisen. Es wäre an ihm gelegen, den dargestellten Schaden
(Entgegnung in den Medien, Verdienstentgang) im Rechtswege durchzusetzen. Die
Veröffentlichung dieses Gebührenkonfliktes in den Medien mit dem
akademischen Grad "Mag.", der Berufsbezeichnung, den ersten Buchstaben seines
Familiennamens "L." sowie dem Hinweis auf das laufende Strafverfahren haben dazu
geführt, dass der Bw. in entsprechend informierten Kreisen erkennbar
war.
Soweit der Bw. vorbringt, er habe aufgrund der Rechtslage
(GebAG) seinen weiteren Anspruch nicht durchsetzen können wird
festgestellt, dass es nicht Aufgabe der Abgabenbehörden ist, das
Gebührenanspruchsgesetz hinsichtlich des richtigen Vollzuges durch
Justizbehörden zu überprüfen. Fest steht, dass das Mehrbegehren
iHv. € 48.294,60 nicht gewährt wurde und das OLG den
Gebührenbeschluss bestätigt hat (Beschluss des OLG vom 15.7.1999, Zl
9Bs 171/99). Fest steht auch, dass der Bw. im Zuge des Gebührenstreites ca.
95% der begehrten Gebühr (ursprünglich: ATS 9.251.514,24 incl.USt.)
erhalten hat. Ein Gebührenkonflikt zwischen Justizbehörden und einem
gerichtlich beeideten Sachverständigen mag nicht die Regel sein, ist jedoch
keineswegs außergewöhnlich.
Fest steht weiters, dass dem Bw. mit
Bescheid des
Präsidenten des
Landesgerichtes
K. vom 27.9.2001 die Funktion
als gerichtlich beeideter Sachverständiger wegen dauernder Erkrankung
entzogen wurde. Der Bw. erhält seit 1. August 2000 eine
Berufsunfähigkeitpension, welche ab August 2002 unbefristet gewährt
wird.
Eine ungewöhnliche Belastungswirkung, verglichen mit
ähnlichen Fällen, nämlich Betriebsaufgabe infolge
Berufsunfähigkeit, liegt nicht vor. Die Betriebsaufgabe erfolgte aus
gesundheitlichen Gründen. Der Bw. befindet sich nämlich seit 1.8.2000
in Pension wegen Berufsunfähigkeit. Von den Folgen der Betriebsaufgabe
infolge Erkrankung ist der Bw. jedoch gleichermaßen wie alle anderen
Wirtschaftstreibenden betroffen.
Die Nichtberücksichtigung als Sachverständiger
über den Zeitraum von Mai 1998 bis August 2000 (Zeitpunkt der befristeten
Pensionierung) fällt auf, weil der Bw. in den letzten zehn Jahren zuvor
etwa 200 Aufträge zur Erstellung von Gutachten erhalten hat. Aus der
Darstellung der Einnahmenentwicklung lässt sich klar ableiten, dass der Bw.
ab Mitte 1998 keine Aufträge mehr erhalten hat.
Der Bw. übte vorerst den Beruf eines Steuerberaters
aus. Im Zuge dieser Berufsausübung verlagerte sich der Schwerpunkt seiner
Tätigkeit immer mehr in Richtung Sachverständiger aus dem
Buchführungswesen bei Gericht (vgl. Tabelle Einkommensentwicklung in der
Berufung). Dadurch war der Bw. veranlasst, seine Kanzlei mit zusätzlichem
qualifizierten Personal auszustatten bzw. neu zu organisieren. Er hat sich damit
im Rahmen seiner unternehmerischen
Tätigkeit und seines Unternehmerwagnisses entschlossen, den
Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung in den Bereich der
Gutachtertätigkeit bei Gericht zu verlagern. Der Entschluss, sich vermehrt
der Gutachtertätigkeit zu widmen ist ein freier Entschluss, den jeder in
dieser Branche Tätige ebenso treffen kann.
Wenn der Bw. meint, er habe nach dem Gebührenstreit zu
Unrecht keine Aufträge durch die Justizbehörden mehr erhalten
("Mobbing"), ist festzuhalten, dass gerade dieser Bereich, nämlich die
Erlangung von Aufträgen auf dem Gebiet der
Sachverständigentätigkeit, in jedem Fall dem Bereich des
Unternehmerwagnisses zuzuordnen ist,
welches alle Wirtschaftstreibenden und gerichtlich beeideten
Sachverständigen gleichermaßen trifft.
Es gehört zum Wesen dieser Berufsgruppe, dass ein
Rechtsanspruch auf Erhalt einer bestimmten Anzahl bzw. Quote von Aufträgen
zur Gutachtenserstellung nicht besteht. Der Bw. hat keine Vereinbarung
vorgelegt, aus welcher sich für ihn ein besonderer Rechtsanspruch auf
Erhalt von Gutachtensaufträgen ableiten lässt. Der Bw. hat sehr
ausführlich und gut nachvollziehbar erläutert, dass er seitens der
Justizbehörden als Sachverständiger nicht mehr berücksichtigt
wurde. Es bestand jedoch zu keiner Zeit seiner wirtschaftlichen Betätigung
ein Rechtsanspruch auf Beauftragung durch Justizbehörden.
Dem Bw. ist daher zu entgegnen, dass er sich im Rahmen
seiner unternehmerischen Gestaltungsfreiheit dazu entschlossen hat, vorwiegend
als gerichtlich beeideter Sachverständiger tätig zu werden. Dabei war
von Beginn an offen, ob bzw. welche Anzahl von Aufträgen er erhalten
könne. Er hatte somit keinen Rechtsanspruch beauftragt zu
werden.
Diese freie Gestaltung seiner unternehmerischen
Tätigkeit fällt ausschließlich in den Bereich des
Unternehmerwagnisses. Dadurch ist der
Bw. in keiner Weise gegenüber anderen gerichtlich beeideten
Sachverständigen beschwert.
Hinsichtlich der
amtswegigen Wahrheitsermittlung bringt
der Bw. wie folgt vor:
"Da mir in jeder Hinsicht
zur eigenständigen rechtlichen Klärung dieses Sachverhaltes die Mittel
fehlen, ist es Sache der
amtswegigen
Wahrheitserforschung
die Ursachen
dieser objektiv und subjektiv unerträglichen behördlichen
Maßnahmen zu erforschen, um den Tatbestand der abgabenrechtlichen
Unbilligkeit ausreichend abzusichern."
Wenn der Bw. meint, die Abgabenbehörde habe im Wege
der amtswegigen Wahrheitserforschung die Ursachen dieser behördlichen
Maßnahmen ("willkürlichen Handlungsweisen, Mobbing") zu erforschen,
wird ihm entgegnet, dass bestehende Auffassungsunterschiede zwischen
Justizbehörden und dem Bw. als Auftragnehmer über die Abrechnung von
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0120-K/04
- Stammnummer
- 22904
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF