Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0120-K/04
Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0120-K/04vom 23.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gutachten nicht im Rahmen des abgabenbehördlichen Nachsichtsverfahren
aufzuklären sein werden. Es steht für die Abgabenbehörde fest,
dass der Bw. im Zuge seiner Tätigkeit nach Abrechnung des Auftrages keine
weiteren Aufträge mehr erhalten hat, obwohl er zuvor häufig Gutachten
in Strafverfahren zu erstellen gehabt hatte.
Die Qualität des erstellten Gutachtens wird nicht
bezweifelt. Die Erlangung von Aufträgen im Wirtschaftsleben ist jedoch
zweifellos dem Bereich des
Unternehmerwagnisses zuzuordnen. Der
Bw. unterscheidet sich in diesem Bereich nicht von den anderen
Sachverständigen.
Das gesamte Vorbringen, die gesamte geschilderte
Ereignisfolge, welche aus der subjektiven Sicht des Bw. einem
Katastrophenfall gleichkommt, wird bei
objektiver Sicht jedoch dadurch relativiert, dass er keinen Rechtsanspruch auf
Aufträge zur Erstellung von Gutachten hatte.
Diese beantragte Beweisaufnahme kann daher unterbleiben,
weil aus Sicht der Abgabenbehörde das Vorbringen, er habe nach einem
Gebührenstreit auf diesem Gebiet keine Aufträge mehr erhalten, richtig
ist. Soweit er meint, seine berufliche Existenz sei von Justizbehörden
willkürlich vernichtet worden, ist er hinsichtlich allfälliger
Schadenersatzforderungen auf den Rechtsweg zu verweisen.
Glaubhaft ist weiters - auch insoweit kann die
Beweisaufnahme unterbleiben -, dass der Bw. im gegenständlichen Verfahren
einerseits durch den hohen persönlichen Einsatz (1.352,5 Stunden eigene
Arbeitszeit) zuzüglich der aufwändigen Mitarbeit von Kollegen, und
andererseits aufgrund des Umstandes, dass der Tatverdächtige
möglicherweise Kontakte zur organisierten Kriminalität hätte, in
seiner Lebensqualität beeinträchtig war.
Hiezu ist festzuhalten, dass eine Gutachtenserstellung mit
einer Honorarhöhe wie im vorliegenden Fall sicherlich einen
überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz des Gutachters erfordert. Die
Beeinträchtigung der Lebensqualität aus dem Blickwinkel eines
möglichen Sicherheitsrisikos vermag ebenfalls nicht eine sachliche
Unbilligkeit durch die Anwendung von Abgabenvorschriften zu
begründen.
§ 236 Abs 1 BAO soll der Abgabenbehörde die
Möglichkeit eröffnen, eine in Folge der besonderen Umstände des
Einzelfalles eingetretene, besonders harte
Auswirkung der
Abgabenvorschriften, die der
Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu
mildern. Eine sachliche Unbilligkeit kann daher in der Betriebsaufgabe infolge
Berufsunfähigkeit nicht erblickt werden, zumal der Gesetzgeber den Fall im
Einkommensteuerrecht gesondert geregelt hat. Es ist auch nicht davon auszugehen,
dass der Gesetzgeber aufgrund dieses Sachverhaltes den Tatbestand der
Betriebsaufgabe anders regeln würde.
Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. im
Wesentlichen vor, durch das willkürliche Handeln (Mobbing, etc.) dritter
Personen Schaden erlitten und schließlich zur Betriebsaufgabe gezwungen
worden zu sein. Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht den Nachweis darüber
zu erbringen, dass der Gesetzgeber die im konkreten Fall vorliegende
Betriebsaufgabe infolge Berufsunfähigkeit, als besonders harte Auswirkung
der Abgabenvorschriften vermieden hätte.
Eine sachliche Unbilligkeit aus der Sicht einer
Ungleichbehandlung durch die Anwendung von Abgabenvorschriften kann vom
erkennenden Senat daraus jedoch nicht abgeleitet werden.
Wenn der Bw. meint, die mit der Abstattung verbundenen
wirtschaftlichen Folgen gingen über die mit der Verwirklichung der
abgabenauslösenden normalerweise verbundenen Belastungswirkung hinaus, ist
zu berücksichtigen, dass der Betriebsaufgabegewinn mit dem
Hälftesteuersatz besteuert wurde und verfahrensgegenständliche
Abgabenschuldigkeiten lediglich 1,5% der Gesamtverbindlichkeiten des Bw.
ausmachen.
Zur persönlichen Unbilligkeit:
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse,
wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des
Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können (persönliche)
Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person
des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und
Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu
entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu
beurteilen. Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die
Zahlung der Abgaben vorzusorgen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Rechtslage
über die bestehenden steuerlichen Folgen einer Betriebsaufgabe dem Bw.
bekannt sein musste. Daher hätte dieser Teil des
Erfüllungserfordernisses bei der vorherigen Berechnung der
Einkommensteuerbelastung 2002 Berücksichtigung finden
müssen.
Was die persönliche wirtschaftliche Situation des Bw.
anlangt, erweisen sich die Ausführungen bei genauerer Betrachtung als wenig
stichhältig. Dem Bw. verbleiben monatlich etwa € 1.550,-zur
Bestreitung seines Lebensunterhaltes (ca. € 425,-- entfallen auf Lebens-
und Krankenversicherungen). Was die Höhe der (notwendigen)
Lebenshaltungskosten anlangt, die durchaus mit den Verhältnissen
unselbständiger Erwerbstätiger verglichen werden können, wird auf
den nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG geltenden
Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € 662,99 verwiesen. Daraus
ergibt sich, dass eine Person, mit einem Betrag von jährlich
€ 9.281,86 (14 Monate gerechnet) oder monatlich € 773,49 das
Auslangen finden müsse.
Es fällt auf, dass durchaus auch
Kreditrückzahlungen und Aufwendungen für andere Gläubiger
(Banken, Justizbehörden) in Anschlag gebracht werden, jedoch die offene
Abgabenschuld nachgesehen werden sollte.
Der Bw. besitzt Immobilienvermögen im Schätzwert
iHv. ca. € 1,504.000,--. Die aushaftenden Kredite, für den Erwerb der
Mietobjekte, stellen sich wie folgt dar:
Für das Objekt in K. ist ein Fremdwährungskredit
iHv. CHF 549.093,06 (entspricht: € 350.496,98; Stand: 30.3.2006)
aushaftend. Für das Objekt in G. haften € 635.190,18 in Form von
Fremdwährungs- und Eurokrediten aus (1. Fremdwährungskredit:
YJEN 42.350.094,-- - entspricht ca.: € 292.000,--; 2. Kredit:€
106.516,98; 3.Kredit: € 236.673,20).
Insgesamt haften derzeit etwa € 985.000,-- aus. Die
Kredite sind teilweise in den Jahren 2009 und 2013 endfällig. Die Kredite
sind hypothekarisch besichert und hat der Bw. die Mieteinnahmen aus beiden
Mietobjekten den kreditgewährenden Banken zur Besicherung
abgetreten.
Auf Grund dieser dargestellten wirtschaftlichen Situation
kann eine persönliche Unbilligkeit schon aufgrund der
Pensionseinkünfte nicht erblickt werden, da die Einhebung der strittigen
Abgaben nicht die Existenz gefährdet. Diese müsste gerade durch die
Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein
(VwGH 9.7.1997, 95/13/0243, 18.5.1995, 95/15/0053, 30.8.1995, 94/16/0125). Eine
solche kann allenfalls gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der
Art ist und die gehäuften Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer
sind, dass die Einhebung der Abgaben zur Existenzgefährdung des
Unternehmens (damit des Abgabepflichtigen) führen kann (Stoll,
BAO-Kommentar, S 2435, Abs. 2). Eine solche scheint aber selbst nach dem
Vorbringen der Bw. nicht in hinreichender Weise vorzuliegen, weil offenbar
für andere Gläubiger (Banken) durchaus Rückzahlungsbeträge
erübrigt werden können.
Betrachtet man nun das Verhältnis der
verfahrensgegenständlichen Abgabenschulden (ca. € 15.000,--)
und die Summe offener Kreditverbindlichkeiten (ca. € 1 Mio.), so kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die Entrichtung von etwa 1,5 % der aushaftenden
Gesamtschulden eine existenzbedrohende Auswirkung hat.
Wenn der Bw. vermeint, sein zu versteuerndes Einkommen 1999
in Höhe von ca. ATS 4,4 Mio. mit der Haftungszahlung von ATS 5 Mio.
für seinen Miteigentümer in Graz gegenrechnen zu können, so ist
dem entgegen zu halten, dass er letztlich im Regressweg den Miteigentumsanteil
in Anrechnung auf seine Forderung aus der Haftungszahlung erwerben konnte und
damit zusätzlich Liegenschaftsvermögen geschaffen hat.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum Kreditgläubiger
befriedigt werden, jedoch der Abgabengläubiger auf seine Forderung
verzichtet. Eine derartige Ungleichbehandlung verschiedener Gläubiger ist
vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Die vorgelegte Vermögensaufstellung lässt in
Wahrheit eher auf die mangelnde Bereitschaft des Bw. aus den vorhandenen
Einnahmen sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln als auf eine
tatsächliche persönliche Unbilligkeit schließen. Eine
Existenzgefährdung durch die Einhebung der nachsichtsverfangenen Abgaben
ist damit keineswegs zweifelsfrei dargetan, denn eine solche müsste gerade
durch diese Abgaben verursacht sein, sodass sie mit einer Nachsicht (dieser
Abgaben) abgewendet werden könnte (VwGH 30.1.1991,
87/13/0094).
Soweit der Bw. meint, es trat im Einzelfall ein bei der
Anwendung der Gesetze vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
ein, wodurch eine anormale Belastungswirkung ausgelöst und ein atypischer
Vermögenseingriff vorliege, wird dem Bw. entgegnet, dass es durch die
Besteuerung des Betriebsaufgabegewinnes nicht zu einem atypischen
Vermögenseingriff (verglichen mit anderen Fällen) gekommen ist. Es
liegt auch keine anormale Belastung (verglichen mit anderen Fällen) vor,
wenn der Bw. Abgabenschuldigkeiten in Höhe von etwa 1,5 % seiner
Gesamtverbindlichkeiten im Wege einer Zahlungserleichterung
bezahlt.
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt
die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH
19.5.1994, 92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des
§ 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren
hat.
Im Übrigen hat der VwGH wiederholt dargetan, eine
Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO
eingeräumten Ermessens nicht im für die Bw. positiven Sinne
gewährt werden, wenn sie ausschließlich zu Lasten der
Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (VwGH 21.2.1996,
96/16/0017, 11.12.1996, 94/13/0047, 0049, 0050, 22.9.2000, 95/15/0090,
24.9.2002, 2002/14/0082).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0120-K/04
- Stammnummer
- 22904
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF