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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0120-K/04

Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0120-K/04vom 23.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gutachten nicht im Rahmen des abgabenbehördlichen Nachsichtsverfahren aufzuklären sein werden. Es steht für die Abgabenbehörde fest, dass der Bw. im Zuge seiner Tätigkeit nach Abrechnung des Auftrages keine weiteren Aufträge mehr erhalten hat, obwohl er zuvor häufig Gutachten in Strafverfahren zu erstellen gehabt hatte. Die Qualität des erstellten Gutachtens wird nicht bezweifelt. Die Erlangung von Aufträgen im Wirtschaftsleben ist jedoch zweifellos dem Bereich des Unternehmerwagnisses zuzuordnen. Der Bw. unterscheidet sich in diesem Bereich nicht von den anderen Sachverständigen. Das gesamte Vorbringen, die gesamte geschilderte Ereignisfolge, welche aus der subjektiven Sicht des Bw. einem Katastrophenfall gleichkommt, wird bei objektiver Sicht jedoch dadurch relativiert, dass er keinen Rechtsanspruch auf Aufträge zur Erstellung von Gutachten hatte. Diese beantragte Beweisaufnahme kann daher unterbleiben, weil aus Sicht der Abgabenbehörde das Vorbringen, er habe nach einem Gebührenstreit auf diesem Gebiet keine Aufträge mehr erhalten, richtig ist. Soweit er meint, seine berufliche Existenz sei von Justizbehörden willkürlich vernichtet worden, ist er hinsichtlich allfälliger Schadenersatzforderungen auf den Rechtsweg zu verweisen. Glaubhaft ist weiters - auch insoweit kann die Beweisaufnahme unterbleiben -, dass der Bw. im gegenständlichen Verfahren einerseits durch den hohen persönlichen Einsatz (1.352,5 Stunden eigene Arbeitszeit) zuzüglich der aufwändigen Mitarbeit von Kollegen, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass der Tatverdächtige möglicherweise Kontakte zur organisierten Kriminalität hätte, in seiner Lebensqualität beeinträchtig war. Hiezu ist festzuhalten, dass eine Gutachtenserstellung mit einer Honorarhöhe wie im vorliegenden Fall sicherlich einen überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz des Gutachters erfordert. Die Beeinträchtigung der Lebensqualität aus dem Blickwinkel eines möglichen Sicherheitsrisikos vermag ebenfalls nicht eine sachliche Unbilligkeit durch die Anwendung von Abgabenvorschriften zu begründen. § 236 Abs 1 BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine in Folge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Eine sachliche Unbilligkeit kann daher in der Betriebsaufgabe infolge Berufsunfähigkeit nicht erblickt werden, zumal der Gesetzgeber den Fall im Einkommensteuerrecht gesondert geregelt hat. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber aufgrund dieses Sachverhaltes den Tatbestand der Betriebsaufgabe anders regeln würde. Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. im Wesentlichen vor, durch das willkürliche Handeln (Mobbing, etc.) dritter Personen Schaden erlitten und schließlich zur Betriebsaufgabe gezwungen worden zu sein. Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht den Nachweis darüber zu erbringen, dass der Gesetzgeber die im konkreten Fall vorliegende Betriebsaufgabe infolge Berufsunfähigkeit, als besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften vermieden hätte. Eine sachliche Unbilligkeit aus der Sicht einer Ungleichbehandlung durch die Anwendung von Abgabenvorschriften kann vom erkennenden Senat daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Wenn der Bw. meint, die mit der Abstattung verbundenen wirtschaftlichen Folgen gingen über die mit der Verwirklichung der abgabenauslösenden normalerweise verbundenen Belastungswirkung hinaus, ist zu berücksichtigen, dass der Betriebsaufgabegewinn mit dem Hälftesteuersatz besteuert wurde und verfahrensgegenständliche Abgabenschuldigkeiten lediglich 1,5% der Gesamtverbindlichkeiten des Bw. ausmachen. Zur persönlichen Unbilligkeit: Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse, wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können (persönliche) Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu beurteilen. Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Rechtslage über die bestehenden steuerlichen Folgen einer Betriebsaufgabe dem Bw. bekannt sein musste. Daher hätte dieser Teil des Erfüllungserfordernisses bei der vorherigen Berechnung der Einkommensteuerbelastung 2002 Berücksichtigung finden müssen. Was die persönliche wirtschaftliche Situation des Bw. anlangt, erweisen sich die Ausführungen bei genauerer Betrachtung als wenig stichhältig. Dem Bw. verbleiben monatlich etwa € 1.550,-zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes (ca. € 425,-- entfallen auf Lebens- und Krankenversicherungen). Was die Höhe der (notwendigen) Lebenshaltungskosten anlangt, die durchaus mit den Verhältnissen unselbständiger Erwerbstätiger verglichen werden können, wird auf den nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € 662,99 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass eine Person, mit einem Betrag von jährlich € 9.281,86 (14 Monate gerechnet) oder monatlich € 773,49 das Auslangen finden müsse. Es fällt auf, dass durchaus auch Kreditrückzahlungen und Aufwendungen für andere Gläubiger (Banken, Justizbehörden) in Anschlag gebracht werden, jedoch die offene Abgabenschuld nachgesehen werden sollte. Der Bw. besitzt Immobilienvermögen im Schätzwert iHv. ca. € 1,504.000,--. Die aushaftenden Kredite, für den Erwerb der Mietobjekte, stellen sich wie folgt dar: Für das Objekt in K. ist ein Fremdwährungskredit iHv. CHF 549.093,06 (entspricht: € 350.496,98; Stand: 30.3.2006) aushaftend. Für das Objekt in G. haften € 635.190,18 in Form von Fremdwährungs- und Eurokrediten aus (1. Fremdwährungskredit: YJEN 42.350.094,-- - entspricht ca.: € 292.000,--; 2. Kredit:€ 106.516,98; 3.Kredit: € 236.673,20). Insgesamt haften derzeit etwa € 985.000,-- aus. Die Kredite sind teilweise in den Jahren 2009 und 2013 endfällig. Die Kredite sind hypothekarisch besichert und hat der Bw. die Mieteinnahmen aus beiden Mietobjekten den kreditgewährenden Banken zur Besicherung abgetreten. Auf Grund dieser dargestellten wirtschaftlichen Situation kann eine persönliche Unbilligkeit schon aufgrund der Pensionseinkünfte nicht erblickt werden, da die Einhebung der strittigen Abgaben nicht die Existenz gefährdet. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243, 18.5.1995, 95/15/0053, 30.8.1995, 94/16/0125). Eine solche kann allenfalls gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, dass die Einhebung der Abgaben zur Existenzgefährdung des Unternehmens (damit des Abgabepflichtigen) führen kann (Stoll, BAO-Kommentar, S 2435, Abs. 2). Eine solche scheint aber selbst nach dem Vorbringen der Bw. nicht in hinreichender Weise vorzuliegen, weil offenbar für andere Gläubiger (Banken) durchaus Rückzahlungsbeträge erübrigt werden können. Betrachtet man nun das Verhältnis der verfahrensgegenständlichen Abgabenschulden (ca. € 15.000,--) und die Summe offener Kreditverbindlichkeiten (ca. € 1 Mio.), so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entrichtung von etwa 1,5 % der aushaftenden Gesamtschulden eine existenzbedrohende Auswirkung hat. Wenn der Bw. vermeint, sein zu versteuerndes Einkommen 1999 in Höhe von ca. ATS 4,4 Mio. mit der Haftungszahlung von ATS 5 Mio. für seinen Miteigentümer in Graz gegenrechnen zu können, so ist dem entgegen zu halten, dass er letztlich im Regressweg den Miteigentumsanteil in Anrechnung auf seine Forderung aus der Haftungszahlung erwerben konnte und damit zusätzlich Liegenschaftsvermögen geschaffen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Kreditgläubiger befriedigt werden, jedoch der Abgabengläubiger auf seine Forderung verzichtet. Eine derartige Ungleichbehandlung verschiedener Gläubiger ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Die vorgelegte Vermögensaufstellung lässt in Wahrheit eher auf die mangelnde Bereitschaft des Bw. aus den vorhandenen Einnahmen sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln als auf eine tatsächliche persönliche Unbilligkeit schließen. Eine Existenzgefährdung durch die Einhebung der nachsichtsverfangenen Abgaben ist damit keineswegs zweifelsfrei dargetan, denn eine solche müsste gerade durch diese Abgaben verursacht sein, sodass sie mit einer Nachsicht (dieser Abgaben) abgewendet werden könnte (VwGH 30.1.1991, 87/13/0094). Soweit der Bw. meint, es trat im Einzelfall ein bei der Anwendung der Gesetze vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis ein, wodurch eine anormale Belastungswirkung ausgelöst und ein atypischer Vermögenseingriff vorliege, wird dem Bw. entgegnet, dass es durch die Besteuerung des Betriebsaufgabegewinnes nicht zu einem atypischen Vermögenseingriff (verglichen mit anderen Fällen) gekommen ist. Es liegt auch keine anormale Belastung (verglichen mit anderen Fällen) vor, wenn der Bw. Abgabenschuldigkeiten in Höhe von etwa 1,5 % seiner Gesamtverbindlichkeiten im Wege einer Zahlungserleichterung bezahlt. Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996, 94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 19.5.1994, 92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren hat. Im Übrigen hat der VwGH wiederholt dargetan, eine Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessens nicht im für die Bw. positiven Sinne gewährt werden, wenn sie ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (VwGH 21.2.1996, 96/16/0017, 11.12.1996, 94/13/0047, 0049, 0050, 22.9.2000, 95/15/0090, 24.9.2002, 2002/14/0082). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Klagenfurt, am 23. Juni 2006

Normen und Schlagworte

Nachsichtpersönliche und sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0120-K/04
Stammnummer
22904
Gültig
23.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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