Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2938-W/07
Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2938-W/07vom 28.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum 1.3.2005 bis 30.9.2005 und 1.5.2006 bis 31.8.2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat für ihren Sohn M, geb.
am 3.2.1986 die Familienbeihilfe beantragt und diese bis 31.8.2006 zugesprochen
erhalten.
Der Sohn wurde im Februar 2004
großjährig.
Das Lehrverhältnis mit der Fa. Ma OHG wurde vorzeitig
im Februar 2005 beendet. Von Oktober 2005 bis April 2006 wurde wiederum ein
Lehrverhältnis bei der Fa Dr. EG absolviert.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 19.12.2006 die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für folgende Zeiträume
zurückgefordert:
|
Familien-
und Vorname
|
Geburtsdatum
|
Art
|
für
die Zeit (vom/bis)
|
Betrag
€
|
S M
|
GebDat
|
FB
|
1.3.2005-30.9.2005
|
1.158,50
|
S M
|
GebDat
|
KAB
|
1.3.2005-30.9.2006
|
356,30
|
S M
|
GebDat
|
FB
|
1.5.2006-31.8.2006
|
662,00
|
S M
|
GebDat
|
KAB
|
1.5.2006-31.8.2007
|
203,60
|
Der
Rückforderungsbetrag beträgt:
|
2.380,40
In der Begründung
führte das Finanzamt aus:
"Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familiebeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Da Ihr Sohn M die Lehre am 6.2.2005 und 10.4.2006 abgebrochen hat, war wie
im Spruch zu entscheiden."
In der Berufung wendet die Bw ein, sie habe nie
Familienbeihilfe auf ihr Konto bezogen, sondern der Gatte. Die
Rückforderung sei daher an den Gatten zu stellen.
In der Eingabe vom 4.7.2007 führt die Bw aus, dass sie
gegen die nichtgerechtfertigte Umbuchung aus dem Jahresausgleich 2006 Einspruch
erhebe. Der offene Rückstand der Steuernummer xyz laute nicht auf die Bw
sondern auf den Exmann, der seit der Geburt der Kinder die Familiebeihilfe
bezogen habe.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE) wird vom
Finanzamt wie folgt begründet:
"Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Gem. § 25 FLAG sind Personen, denen Familienbeihilfe
gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt wird,
verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familiebeihilfe
erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder
der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden.
Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens
oder der zu meldenden Tatsache bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt
(Wohnsitz) zu erfolgen.
Gem. § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. Hierzu wurde bereits mehrfach vom VwGH (z.B.
Erkenntnis vom 13.3.3.1991, 90/13/0241) erkannt, dass sich aus dieser Bestimmung
eine objektive Erklärungspflicht desjenigen ergibt, der Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge
gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine
Härte bedeutet.
Im Erkenntnis des VwGH vom 31.10.2000, 96/15/0001 wurde
bereits erkannt, dass lediglich entscheidend ist, ob der Empfänger die
Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die
Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Demnach entbindet die Weitergabe zu
Unrecht bezogener Familienbeihilfenbeträge nicht von der zwingenden
Rückzahlungsverpflichtung.
Im § 215 Abs. 1 BAO wird bestimmt, dass ein sich aus
der Gebarung gem. § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren
Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur
Tilgung fälliger Abgabenschulden zu verwenden ist, die derselbe
Abgabepflichtige bei der selben Behörde hat.
Zusammenfassend steht somit fest: Das
Lehrverhältnis Ihres Sohnes M mit der Fa Ma OHG endete vorzeitig im Feber
2005, nach mehreren Monaten Arbeitslosigkeit wurde von Oktober 2005 bis April
2006 wiederum eine Berufsausbildung (Lehrverhältnis mit Dr. EG) absolviert.
Da Ihr Sohn M bereits im Feber 2004 volljährig wurde, bestand somit von
März bis September 2005 und ab Mai 2006 kein Anspruch auf Familienbeihilfe,
weil er nicht in Berufsausbildung stand. Da der
Rückforderungsanspruch nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit
des Bezuges der Familienbeihilfe (keine Berufsausbildung in den genannten
Zeiträumen) abstellt, ist daher nicht entscheidend, dass die
Überweisung der Beträge auf ein Konto des Gatten erfolgte, zumal Sie
als anspruchsberechtigte Empfängerin ausgewiesen waren.
Bezüglich der Einbehaltung der Abgabengutschrift
resultierend aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2006 ist
festzustellen, dass die Rückzahlung der Beihilfenbeträge zu StNr. xyz
nicht Ihren Gatten betrifft, siehe obige Begründung, daher war entsprechend
den Bestimmungen im § 215 BAO das Guthaben auf die bereits am 29.1.2007
fälligen Rückstände aus der oben genannten Rückforderung an
Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen zu verbuchen."
Die Bw stellte ohne weitere Begründung einen Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst wird auf die ausführliche
Begründung in der BVE hingewiesen.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch die Bw nicht
bestreitet, dass die Familienbeihilfe für die genannten Zeiträume zu
Unrecht bezogen wurde. Die Bw vertritt aber die Rechtsmeinung, dass die zu
Unrecht bezogene Familienbeihilfe nicht bei ihr sondern bei ihrem Gatten
zurückzufordern sei, da die Familienbeihilfe auf das Konto des Gatten
einbezahlt worden sei, auf das die Bw keinen Zugriff gehabt habe.
Da die Bw als Bescheidadressatin aufscheint, ist sie die
Bezugsberechtigte und kann die zu Unrecht bezogene Familiebeihilfe auch nur von
ihr zurückgefordert werden.
Im Erörterungsgespräch hat die Bw angegeben, die
Rückforderung sei an ihren Gatten zu richten, da die Familienbeihilfe auf
das Konto des Gatten überwiesen worden sei, auf das die Bw keinen Zugriff
gehabt habe. Es handle sich hier um einen Fehler des Finanzamtes, da die Bw die
Überweisung auf ihr Konto beantragt habe.
Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass
Bescheidadressatin die Bw ist, was auch von ihr nicht bestritten wird.
Darüber hinaus wurden händische Änderungen auf dem Formular
nochmals händisch geändert. Für das Finanzamt hat somit kein
Anlass bestanden, die Richtigkeit der Angaben - wenn auch doppelt händisch
ausgebessert - in Zweifel zu ziehen.
Weiters darf nicht übersehen werden, dass
Bescheidadressatin die Bw war und auch die Anweisung der Familiebeihilfe auf den
Namen der Bw gelautet hat. Dass die Bank die Beträge trotzdem dem Konto des
Gatten gutgeschrieben hat, könnte auf einen Fehler der Bank
zurückzuführen sein oder könnte auch bedeuten, dass die Bw -
entgegen ihren Angaben - doch ein Verfügungsrecht über das Konto
gehabt oder der Überweisung auf das Konto des Gatten zugestimmt hat. Da das
Bankgeheimnis nicht aufgehoben wurde, kann eine Anfrage an die Bank seitens des
Unabhängigen Finanzsenates nicht erfolgen. Dies wurde der Bw im Zuge des
Erörterungsgespräches mitgeteilt. Auch daraus kann ersehen werden,
dass ein Fehler des Finanzamtes nicht vorliegt. Aus diesem Grunde ist es auch
unerheblich, wer letztendlich die Überweisung der Familiebeihilfe auf das
Konto des Gatten veranlasst hat.
Unglaubwürdig sind auch die Angaben der Bw, sie habe
den Bescheid vom 25.1.2005, in dem sie als Bescheidadressatin aufscheint, nicht
erhalten. Viel wahrscheinlicher ist, dass die Bw den Bescheidinhalt auf Grund
ihres mangelnden Interesses für abgabenbehördliche Erledigungen nicht
zur Kenntnis genommen hat. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen der
Bw, sie habe sich auf Grund familiärer Probleme nicht weiter um die Sache
gekümmert.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Familienbeihilfeunrechtmäßiger BezugRückforderungBescheidadressatBezugsberechtigterGebarungVerrechnung von Abgabenschuldigkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2938-W/07
- Stammnummer
- 31688
- Gültig
- 28.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF