Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0560-W/05
Abweisung von Rückzahlungsanträgen mangels Guthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0560-W/05vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat über die Berufungen der Firma Bw. , vom
26. August 2004, 15. November 2004 und
21. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 vom
6. August 2004, 13. August 2004, 11. November 2004 und
17. Dezember 2004 betreffend Rückzahlung, nach der am 6. Oktober
2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 6. August 2004 und
13. August 2004 wies das Finanzamt die am 17. Mai 2004,
14. Juli 2004 und 12. August 2004 eingebrachten Anträge
auf Rückzahlung eines Guthabens mit der Begründung ab, dass das
Abgabenkonto derzeit einen Rückstand aufweise.
Mit Bescheiden vom 11. November 2004 und
17. Dezember 2004, wies das Finanzamt die am
9. November 2004 und 15. Dezember 2004 eingebrachten
Anträge auf Rückzahlung eines Guthabens teilweise jeweils mit der
Begründung ab, dass auf dem Abgabenkonto nur ein Guthaben in der Höhe
des rückgezahlten Betrages (€ 537,00 und € 2.106,50)
bestanden habe.
In den dagegen eingebrachten Berufungen vom
26. August 2004, 15. November 2004 und
21. Dezember 2004 führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass
von ihr fristgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien, welche
Überschüsse ausweisen würden, diese jedoch nicht verbucht worden
seien.
Es handle sich um die Umsatzsteuer 04/2003, 05/2003 und
06/2003 in Höhe von € 1,158.218,47, € 1,208.583,71 und
€ 69.005,11.
Diese seien jedenfalls gemäß Rz 2754 UStR eine
Steuererklärung. Der Überschuss sei jedenfalls eine Abgabe im Sinne
der BAO. Ein vorangemeldeter Überschuss sei gemäß
§ 21 Abs 1 UStG gutzuschreiben, sofern nicht
§ 21 Abs. 3 UStG zur Anwendung komme.
Wären die Gründe gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG vorgelegen, so bestünde eine
Meinungsverschiedenheit zwischen der Abgabenbehörde und der Bw. Das
Finanzamt hätte einen Abrechnungsbescheid zu erlassen gehabt, in welchem
darzulegen gewesen wäre, welche Umsätze gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG aus welchen Gründen nicht
anerkannt und daher nicht gebucht würden.
Lägen die im § 21 Abs. 3 UStG genannten
Gründe nicht vor und fehle daher der dort genannte Festsetzungsbescheid, so
stelle das Unterbleiben der Gutbuchung eine zu Unrecht erfolgte zwangsweise
Einbehaltung des Vorsteuerbetrages dar.
Da ausschließlich die Umsatzsteuervoranmeldung als
Steuererklärung vorliege und kein anderer Bescheid erlassen worden sei, sei
daher der dort ausgewiesene Vorsteuerbetrag als richtig anzuerkennen und der
Betrag auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben.
Die bescheiderlassende Behörde hätte die
Rückzahlungsanträge nicht nur hinsichtlich des § 239 BAO
sondern in Anbetracht des vorliegenden Akteninhaltes gemäß
§ 241 Abs. 1 BAO zu prüfen gehabt und über die Anträge
zunächst Feststellungsbescheide über die rechtswidrige Einbehaltung
der vorangemeldeten Vosteuerbeträge zu erlassen und nachfolgend die
Gutbuchung auf dem Abgabenkonto zu veranlassen und anschließend die
vorangemeldeten Vorsteuerbeträge auszuzahlen gehabt.
Jede andere Vorgangsweise sei rechtswidrig und berechtige
die Bw. zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik
Österreich, welche vorbehalten bleibe.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
30. September 2004 wies das Finanzamt die Berufungen vom
26. August 2004 als unbegründet ab und führte begründend
aus, dass das Abgabenkonto einen Rückstand aufweise. Es bestehe keine
Verpflichtung zur Verbuchung von gemeldeten Überschüssen, wenn diese
aufgrund begründeter Zweifel gegen deren Richtigkeit einer
abgabenbehördlichen Prüfung zu unterziehen seien.
Vielmehr normiere § 21 Abs. 1 UStG,
dass ein vorangemeldeter Überschuss (nur dann) gutzuschreiben sei, wenn
nicht § 21 Abs. 3 UStG zur Anwendung gelange. Es liege in der Natur
der Sache, dass die berichtigte Festsetzung ein Ermittlungsverfahren
erfordere.
Bestehe im Zeitpunkt der Einreichung eines
Rückzahlungsantrages auf dem Abgabenkonto kein Guthaben, so sei der Antrag
abzuweisen.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Anberaumung einer mündlichen
Senatsverhandlung.
Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, dass
das Finanzamt, wenn es begründete Zweifel gegen die Richtigkeit der
Umsatzsteuervoranmeldungen gehabt hätte, Feststellungsbescheide mit einer
entsprechenden Begründung hätte erlassen müssen.
In der am 6. Oktober 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurden im Hinblick auf das
Verlangen des Referenten die Berufungen vom 11. November 2004 und
17. Dezember 2004 aufgrund des identen Sachverhaltes in die
Verhandlung miteinbezogen. Angemerkt wird, dass die Vertreter der Bw. dieser
Vorgangsweise ausdrücklich zustimmten.
Hinsichtlich des Sachverhaltes
wurde ergänzend ausgeführt, dass es sich aus Sicht der Bw. um einen
eklatanten Fall der Rechtsverweigerung handle. Abgegebene Gutschriften von
Umsatzsteuervoranmeldungen seien liegen gelassen und nicht verbucht worden mit
der Begründung, dass sie einer inhaltlichen Überprüfung zu
unterziehen seien und in der Folge sei die Rückzahlung verweigert worden.
Die Rechtsauslegung der Behörde werde als gesetzes- und verfassungswidrig
gesehen. Die abgegebenen Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen wären
entweder sofort zu verbuchen oder ohne sofortige faktische Verbuchung sofort
zurückzuzahlen gewesen bzw. sofort die bescheidmäßig die
Rückzahlung zu verweigern gewesen.
Die Vertreterin des Finanzamtes
beantragte die Abweisung der gegenständlichen Berufung und führte aus,
dass der Vorwurf der Bw. unrichtig sei, dass konkret eine Rechtsverweigerung
stattgefunden hätte. Es sei derzeit auch eine Betriebsprüfung
anhängig.
Bis März 2003 seien
Gutschriften der Bw. auch laufend am Abgabenkonto verbucht worden. Danach sei
die Verdachtslage aufgetreten, dass die Bw. in einem
Umsatzsteuerbetrugskarussell verwickelt sei und verdächtige Rechnungen der
Vorfirma B. herangezogen worden seien. Es sei in der Folge eine
Betriebsprüfung veranlasst und seien auch Umsatzsteuerfestsetzungen ohne
Gutschriften durchgeführt worden. Die Betriebsprüfung sei derzeit noch
nicht abgeschlossen und es bestehe der Verdacht, dass auch laufend
ungerechtfertigte Vorsteuern geltend gemacht würden. Die
Abgabenbehörde vertrete daher zusammenfassend den Standpunkt, dass
Überschüsse aus Umsatzsteuervoranmeldungen, die dem Verdacht des
Vorsteuerbetruges unterliegen würden, nicht ungeprüft verbucht werden
dürften.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegeben Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
§
21 Abs. 3 UStG 1994 sieht vor, dass das Finanzamt die Steuer festzusetzen hat,
wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig
unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
§
213 Abs. 1 BAO ordnet an, dass bei den von derselben Abgabenbehörde
wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden
Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
jeden Abgabenpflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die
Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften,
Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen
Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen
ist.
Nach
§ 213 Abs. 2 BAO ist bei den anderen als den in Abs. 1 genannten Abgaben
die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei
Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung
Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefasst, jedoch
abgesondert von den in Abs. 1 genannten Abgaben zu
verbuchen.
§
214 BAO handelt von der Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften in
den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung und bestimmt im
letzten Satz seines ersten Absatzes, dass die Verbuchung von
Abgabenschuldigkeiten ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen
Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen ist.
Ein
sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 BAO unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen ist nach § 215 Abs. 1 leg.
cit. zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser
Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; nach § 215 Abs. 4
BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden
sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen
oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag
des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines
anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Die
Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann nach § 239 Abs.
1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen
erfolgen.
Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 handelt es sich beim Überschuss aus einer
Umsatzsteuervoranmeldung um eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
solcher Überschuss hat, sofern sich das Finanzamt nicht zu einem Vorgehen
nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 entschließt, grundsätzlich zu einer
Gutschrift zu führen, deren Schicksal sich nach den wiedergegebenen
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu entscheiden hat (siehe Ruppe, UStG
1994, § 21, Tz 34 f).
Im gegenständlichen Berufungsfall hat die Bw. mit
ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendermonate 4-6/03
Überschüsse in Höhe von € 1,158.218,47,
€1,218.583,71 und € 69.005,00 angemeldet.
Mit dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldungen der Bw.
beim Finanzamt wurde eine Obliegenheit der Abgabenbehörde ausgelöst,
entweder den angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder im
Falle bestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angemeldeten
Vorsteuerüberschusses in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines
Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 UStG 1994 einzutreten.
Solche Bescheide wurden zunächst am
21. August 2003 erlassen. Aufgrund dieser Bescheide ergaben sich
Gutschiften in Höhe von € 2.318,47, € 4.183,71 und
€ 2.130,95.
Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom
10. Mai 2004 wurden diese jedoch unter Zurückverweisung der Sache
an die Abgabenbehörde aufgehoben, da Ermittlungen unterlassen wurden, bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können.
Daraus folgt, dass das Finanzamt vor Abschluss des weiteren
Ermittlungsverfahrens nicht befugt war, die beantragten Gutschriften zu
buchen.
Das Vorbringen, dass das Finanzamt die gemeldete
Überschüsse rechtswidrigerweise der Bw. vorenthalte, erweist sich
somit als unbegründet.
Am 9. Februar 2005 ergingen allerdings neuerliche
Feststetzungsbescheide, welche Gutschriften in der Höhe der aufgehobenen
Bescheide erbrachten.
Am Abgabenkonto waren keine weiteren Gutschriften zu
buchen, zumal die bisherigen Gutschriften trotz der Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 10. Mai 2004 nicht storniert
wurden.
Nachdem mit den Bescheiden Bescheiden vom
11. November 2004 und 17. Dezember 2004 die sich auf dem
Abgabenkonto befindlichen Guthaben rückgezahlt wurden und die Festsetzung
der Umsatzsteuervorauszahlungen 4-6/2003 zu keinen weiteren Gutschriften, somit
auch zu keinem Guthaben führte, waren die Berufungen
abzuweisen.
Ergänzend wird festgestellt, dass diese
Abgabenfestsetzungsbescheide in diesem Rückzahlungsverfahren nicht auf
deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen waren.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0560-W/05
- Stammnummer
- 18958
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF