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UFSL RV/1261-L/07
Pfändung eines Abgabenguthabens aufgrund eines Sicherstellungsauftrages, Verrechnung von Guthaben nur auf verbuchte Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1261-L/07vom 17.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die von der Stb eingebrachten Berufung der BW, nunmehr
vertreten durch MV, vom 12. September 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes XYZ vom 13. August 2007 betreffend Pfändung einer
Geldforderung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Juli 2005 wurde die
Sicherstellung von Abgabenschuldigkeiten der Bw. iHv insgesamt 2,281.000,00
€ angeordnet.
Mit Bescheid vom 13. August 2007 pfändete
das Finanzamt XYZ das auf dem Abgabenkonto der Bw. beim Finanzamt XYZ zu
StNr. 123/4567 ausgewiesene Abgabenguthaben mit Betrag von 44.156,38 €
durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an das Finanzamt XYZ. Gleichzeitig wurde
der Bw. mit Verfügungsverbot vom 13. August 2007 jede
Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung der
Forderung untersagt. In der Folge wurde das gepfändete Guthaben in
Verwahrung verrechnet.
In der Berufung vom 12. September 2007 gegen den
Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung wurde vorgebracht, dass
am 14. Mai 2007 elektronisch die Umsatzsteuervoranmeldung März
2007 iHv 51.212,31 € eingereicht worden sei. Am 15. Mai 2007
sei eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für März 2007 iHv
6.472,31 € nachweislich (beim Finanzamt eingelangt am 16. Mai 2007)
eingereicht worden. Am 25. Mai 2007 sei die berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung auf dem Abgabenkonto gebucht worden. Am
29. Mai 2007 sei diese jedoch seitens der Finanzbehörde auf die
ursprüngliche Umsatzsteuervoranmeldung korrigiert worden. Die
ordnungsgemäße Berichtigung seitens der Finanzbehörde sei erst
am 9. August 2007 gebucht worden. Somit habe die Bw. am
2. Juli 2007 einen zu Unrecht bestehenden Gesamtrückstand
bezahlt. Es werde daher der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides
gestellt und die Anrechnung des Guthabens iHv 44.156,38 € auf den aktuellen
Rückstand beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 78 AbgEO kann aufgrund eines
Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben
und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der
für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen
angeordnet werden (Abs. 1). Zur Sicherung kann nur die Pfändung und
Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung
grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von
Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher und körperlicher
Sachen vorgenommen werden (Abs. 2). Im Übrigen sind auf das
finanzbehördliche Sicherungsverfahren die Bestimmungen des I. Teiles
sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Gebühren und Kosten des
Sicherstellungsverfahrens kann das Bundesministerium für Finanzen von den
Grundsätzen des § 26 AbgabenEO (Gebühren und Auslagenersatz
im Vollstreckungsverfahren) abweichende Anordnungen über die
Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen (Abs. 3).
Dem zitierten Gesetzeswortlaut folgend kommen als
Vollstreckungshandlungen im finanzbehördlichen Sicherungsverfahren nur die
Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die
Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen von
Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
in Betracht. Damit wird klargestellt, dass das Sicherungsverfahren mit der
Pfändung (bzw. Verwahrung) der im Gesetz erschöpfend aufgezählten
Vermögenswerte eines Abgabenschuldners sein Ende findet, und bei
Pfändung von Geldforderungen insbesondere eine Überweisung an die
Republik Österreich zur Einziehung unzulässig ist.
Die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherung von
Abgaben setzt gemäß
§ 78 Abs. 1 leg.cit. einen nach den
Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrages
voraus. Der Sicherstellungsauftrag ist somit Titel für das
finanzbehördliche (und auch das gerichtliche) Sicherungsverfahren. Zweck
und Aufgabe des Sicherungsverfahrens ist es, dem Abgabengläubiger bereits
in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, aber
noch nicht realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung
der Einbringung von Abgabenschuldigkeiten ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen
Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Hereinbringung der Abgaben
maßgebend ist, und dadurch die rechtlich erst später zulässige
Durchsetzung des Abgabenanspruches zu gewährleisten. Die Rechtskraft des
Sicherstellungsauftrages ist nicht notwendig. Dies findet nicht nur im Wortlaut
des § 78 Abs. 1 AbgEO Deckung, sondern wäre ansonsten auch der
beschriebenen Normzweck vereitelt, da im Falle des Abwartenmüssens der
Rechtskraft des Abgabenbescheides und/oder des Sicherstellungsauftrages
wertvolle Zeit zur Sicherung des Pfandranges verloren ginge.
Damit der Zweck eines Sicherungsverfahrens als
Sofortmaßnahme gewährt ist und zur Sicherung von
Abgabenschuldigkeiten Pfandrechte rasch begründet werden können,
fordert der Gesetzgeber gemäß
§ 232 BAO schon für die
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages daher nur das Vorliegen eines dem
Grunde nach entstandenen Abgabenanspruches sowie das Vorliegen von gewichtigen
Anhaltspunkten für dessen Höhe und für die drohende
Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung beim Abgabenschuldner.
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist somit, wobei an dieser Stelle
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung in der
Berufungsentscheidung vom 4. März 2009 zur Zahl RV/1402-L/07 verwiesen
wird, bei Erfüllung der sonstigen tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen im Sinne des § 232 BAO selbst dann
rechtmäßig, wenn der Abgabenbescheid noch nicht erlassen ist.
Ebenso wäre es mit dem Normzweck des
Sicherungsverfahrens aber auch unvereinbar, wenn für die Vornahme der
Pfändung von Vermögenswerten des Abgabenschuldners die Rechtskraft des
Sicherstellungsauftrages abgewartet werden müsste. § 78 Abs. 1
AbgEO sieht deshalb ausdrücklich vor, dass aufgrund eines
Sicherstellungsauftrages Vollstreckungshandlung zur Sicherung von Abgaben schon
vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung
bestimmten Frist angeordnet werden können.
Aufgrund des Sicherstellungsauftrages vom 3. August 2005
war die Abgabenbehörde daher grundsätzlich zur Vornahme einer
Pfändung einer Geldforderung berechtigt. Wie bereits eingangs
ausgeführt geschieht die Sicherung einer Geldforderung eines
Abgabenschuldners durch Pfändung. Eine Verwertung der gepfändeten
Geldforderung ist im Sicherungsverfahren unzulässig. Für die
Durchführung der Sicherung einer Geldforderung gelten aufgrund des
Verweises im 3. Abs. des § 78 AbgEO auf den I. Punkt Teil dieses
Bundesgesetzes die im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren
anzuwendenden Grundsätze. Gemäß
§ 65 Abs. 1 zweiter
Satz AbgEO sind im Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung die
Höhe der Abgabenschuld und der aufgrund der Pfändung entstandenen
Gebühren- und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzuzeigen.
Sofern nicht die - im Berufungsfall nicht in Betracht kommende - Bestimmung des
§ 67 leg.cit. zur Anwendung kommt, erfolgt die Pfändung dadurch,
dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu
bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über
seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Nach Abs. 2 leg.cit.
ist dem Drittschuldner und dem Abgabenschuldner mitzuteilen, dass die Republik
Österreich ein Pfandrecht an der betreffenden Forderung erworben hat. Die
Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die Pfändung der Geldforderung mit der
Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Der
Pfändungsbescheid kann sowohl vom Drittschuldner als auch vom
Abgabenschuldner angefochten werden.
Abgesehen vom Vorliegen eines nach den Grundsätzen des
§ 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrages, wovon im Berufungsfall
aufgrund abweisender Berufungsentscheidung vom 4. März 2008 betreffend den
Sicherstellungsauftrag vom 3. August 2005 auszugehen ist, setzt die
Pfändung einer Geldforderung zur Sicherstellung von Abgaben einen den
vorstehenden Anordnungen entsprechenden Pfändungsbescheid und im Zeitpunkt
der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner zumindest eine dem
Grunde nach entstandene Geldforderung voraus. Dem Sicherstellungsauftrag bzw.
der diesbezüglichen Berufungsentscheidung ist zu entnehmen, dass
Abgabenverbindlichkeiten iHv 2,281.000,00 € dem Grunde nach entstanden
sind. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. August 2007
ordnete das Finanzamt XYZ gegenüber dem Finanzamt XYZ die Pfändung des
am Abgabenkonto StNr. 123/4567 für die Bw. im Umfang von 44.156,38 €
ausgewiesenen Abgabenguthabens an. Dieses Guthaben gegenüber der Republik
Österreich war aufgrund der Richtigstellung der Verbuchung einer
Umsatzsteuervoranmeldung für März 2007 entstanden. Der bekämpfte
Pfändungsbescheid enthält außer der Höhe der zu sichernden
Abgabenschuld der Bw. (2,281.000,00 €), der Bezeichnung der Art und
Höhe der von der Pfändungsmaßnahme betroffenen Geldforderung
(Abgabenguthaben iHv 44.156,38 €) und dem Hinweis, dass das Abgabenguthaben
der Bw. (Geldforderung) damit gepfändet ist, auch das Zweitverbot
gegenüber dem Finanzamt XYZ, dass aus dem Guthaben der Bw. ab sofort keine
Zahlungen mehr an diese vorgenommen werden dürfen. Angesichts dieser
Bescheidangaben, des schon existent gewesenen Abgabenguthabens der Bw. und des
vorgelegenen Sicherstellungsauftrages (Titel) erweist sich der bekämpfte
Pfändungsbescheid somit als gesetzeskonform iSd. § 78 iVm.
§ 65 Abs. 1 und 2 erster Satz AbgEO. Dies ungeachtet dessen, dass ihm
entgegen § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO Feststellungen zur Höhe
der Pfändungsgebühren für diese Sicherungsmaßnahme fehlen.
Aufgrund der bereits zitierten Anordnung des § 78 Abs. 3 AbgEO war es
nämlich zulässig, dass das Finanzamt aus Anlass dieser
Vollstreckungshandlung zur Sicherung von Abgaben von entsprechenden
Feststellungen vorerst absah und mit der Vorschreibung der
Pfändungsgebühr bis zum Feststehen der tatsächlichen Höhe
der sichergestellten Abgabenschuld zuwartet.
Seitens des damaligen Vertreters der Bw. wurde eingewendet,
dass die Bw. einen zu Unrecht bestehenden Gesamtrückstand bezahlt
hätte. Aktenkundig gehen beide Parteien vom Bestehen eines Guthabens der
Bw. per 13. August 2007 aus. Die Zustellung des Zahlungsverbotes an
den Drittschuldner bildet den konstitutiven Akt, mit dem das Pfandrecht zu
Gunsten der Republik Österreich (des betreibenden Gläubigers)
begründet wird, weshalb der Zustellung des Verfügungsverbotes an den
Abgabenschuldner nur deklarative Wirkung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 27. März 2003 mit Zahl 2000/15/0067
ausgesprochen, dass ein Rückzahlungsantrag nach § 239 BAO, der
ein gepfändetes Guthaben betrifft, abzuweisen ist. Aus den gleichen
Gründen kann einem Antrag, ein gepfändetes Guthaben auf den aktuellen
Rückstand anzurechnen, nicht Rechnung getragen werden. Am Abgabenkonto der
Bw. wurde am 25. Mai 2007 die korrekte Umsatzsteuerzahllast für
März 2007 iHv 6.472,31 € verbucht. Am 29. Mai 2007 wurde die
am 14. Mai 2007 offensichtlich unrichtig berechnete
Umsatzsteuervorauszahlung für März 2007 iHv 51.212,31 €
verbucht, wodurch eine zusätzliche Belastung an Umsatzsteuer für
März 2007 iHv 44.740,00 € entstand. Diese Abgabenschuld wurde
durch die Überweisungen vom 25. Mai 2007, 31. Mai 2007
und 2. Juli 2007 bzw. durch die Gutschrift betreffend Umsatzsteuer
Mai 2007 vom 29. Juni 2007 entrichtet. Die nunmehr
pfändungsgegenständliche Gutschrift entstand durch die Richtigstellung
der Umsatzsteuer für März 2007 mit Buchung vom
9. August 2007. Das dadurch entstandene Guthaben iHv 44.740,00 €
wurde um 583,62 € (Kammerumlage 4 - 6/2007) vermindert und
schließlich der Betrag von 44.156,38 € gepfändet. Auch
Gutschriften in Zusammenhang mit Umsatzsteuervoranmeldungen sind nach
§ 215 BAO zu behandeln. Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen
der Verfügbarkeit des Abgabegläubigers und des Abgabepflichtigen
über ein gemäß den Verrechnungsbestimmungen der
§§ 213 f BAO zustande gekommenes Guthaben. Über ein solches
Guthaben hat zunächst die Abgabenbehörde nach den Regeln des Abs. 1
bis 3 des § 215 BAO zwingend zu verfügen. Demnach sind mit
Guthaben vorrangig fällige Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen zu
verrechnen, die bei derselben Abgabenbehörde bestehen (hier: Kammerumlage 4
- 6/2007 mit Fälligkeit 16. August 2007). In zweiter Linie kommt
dann die Verrechnung mit bei anderen Finanz- oder Zollämter bestehenden
fälligen Abgabeschuldigkeiten in Betracht. Ein gemäß
§ 215 Abs. 1 bis 3 BAO nicht mehr der Disposition des
Abgabengläubigers zugängliches Guthaben unterliegt nach dem Abs. 4
dieser Bestimmung der Verfügungsmacht des Abgabepflichtigen und unterliegt
auch dem Zugriff seiner öffentlichen oder privaten Gläubiger.
Nach Ausweis des Verwaltungsaktes bestand per
13. August 2007 ein, solcher Art zustande gekommenes, Guthaben der Bw.
iHv 44.156,38 €. Dieses Guthaben wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom
13. August 2007 gepfändet und ein Zahlungsverbot erlassen.
Schließlich ist in diesem Fall auf § 214
Abs. 1 BAO hinzuweisen: "In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung
der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Die Verbuchung von
Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub in einer von sachlichen
Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen." Aus der in Rede stehenden
kontokorrentmäßigen Verbuchung der Abgabengebarung sowie aus der im
§ 214 Abs. 1 BAO getroffenen Anordnung, dass die Verrechnung und
sonstigen Gutschriften auf die ältesten "verbuchten" Abgabenschuldigkeiten
vorzunehmen ist, ergibt sich, dass ein für das Abgabenkonto ausgewiesenes
Guthaben nur mit verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden kann.
Außer der Kammerumlage für den Zeitraum 4 - 6/2007 waren jedoch am
Abgabenkonto der Bw. keine Abgabenschuldigkeiten verbucht, auf die das Guthaben
hätte verrechnet werden können. Da am 13. August 2007 keine
fälligen Abgabeschuldigkeiten am Abgabenkonto der Bw. verbucht waren, war
die Abgabenbehörde erster Instanz zur Pfändung dieses Guthabens
berechtigt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17. März
2009
Normen und Schlagworte
- § 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1261-L/07
- Stammnummer
- 39853
- Gültig
- 17.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF