…dass eine steuerpflichtige Leistung tatsächlich stattgefunden hat, aber nachträglich uneinbringlich geworden ist. Wie bereits dargestellt, wurde die Rechnung vom 3. Mai 2004 in den Buchhaltungen der AB und der X-GmbH auf Verrechnungskonten verbucht. Zahlungen sind im Zusammenhang mit dem Anlagenverkauf nie erfolgt. Uneinbringlichkeit liegt…
…zB Skonti, Rabatte), Entgeltserhöhungen (zB aufgrund einer Wertsicherungsklausel) und die Uneinbringlichkeit des Entgelts. Auch ein Forderungsverzicht führt zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 16 Abs. 1 UStG 1994 und löst eine Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Vorsteuerkorrektur aus (vgl. VwGH 26.2.2014, 2009…
…wenn von einem Forderungsausfall bereits bei objektiver Betrachtung aller Umstände ausgegangen werden muss. Die Einbringlichmachung der Forderung war daher nach den Umständen des Falles von vornherein nicht möglich. Die Berichtigung nach § 16 UStG 1994 ist mit dem Eintritt der Uneinbringlichkeit vorzunehmen. Der leistende Unternehmer hat…
…die Forderung des Gemeinschuldners unmittelbar auslösende Sachverhalt mit dem Eintritt der Uneinbringlichkeit der Leistungsentgelte verwirklicht wird (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0072 und 20.12.2006, 2006/13/0035). Wie der VwGH aber bereits zum Ausdruck brachte, wäre eine konkursrechtlich unterschiedliche Behandlung je nachdem…
…abgedeckten Unterlagen und Belege zu diesem Komplex reichen nach Ansicht des Finanzamts und des Unabhängigen Finanzsenats nicht als Beweis für die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Forderungen aus. Es entspricht keinesfalls den Erfahrungen und Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben, dass ein Steuerberater bzw. Wirtschaftstreuhänder, der eine Leistung erbracht hat…
…zunächst damit, dass ein Forderungsverzicht nur dann steuerbar wäre, wenn die Leistung geeignet sei, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Im Hinblick darauf, dass die Gesellschaftsrechte sowohl vor als auch nach dem Verzicht einen Wert von Null gehabt hätten, würde keine Steuer anfallen. Weiters brachte…
…zunächst damit, dass ein Forderungsverzicht nur dann steuerbar wäre, wenn die Leistung geeignet sei, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Im Hinblick darauf, dass die Gesellschaftsrechte sowohl vor als auch nach dem Verzicht einen Wert von Null gehabt hätten, würde keine Steuer anfallen. Weiters brachte…
…wurde mit Eingabe vom 11.9.2000 die Leistung einer Zahlung von 200.000,00 S am 25.10.2000 sowie monatliche fortlaufende Raten zu je 40.000,00 S ab 25.11.2000 angeboten. In einer vorläufigen Zahlungsaufforderung vom 22.9.2000 wurde die…
…Gesellschafterin im Anlassfall für die Einzahlung eines Betrages von S 500.000,00 herangezogen werden könne, habe das Kreditinstitut auf diese Sicherheit verzichtet. Die damit gegebene breite Finanzierungsbasis habe nicht nur die Bank, sondern auch den Bw. die Investitionsentscheidung zur Leistung des Grund- und Baukostenbeitrages…
…Auffassung aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Der VwGH hatte im Verfahren Zl. 2006/15/0151 zu beurteilen, ob in einer nachträglich entstandenen Uneinbringlichkeit einer Forderungen ein nachträgliches Ereignis im Sinne des § 295a BAO zu erblicken sei. Der Gerichtshof teilte die Ansicht der belangten Behörde…
…nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, beim Ausspruch einer Verwarnung bewenden zu lassen; in eventu 4. das Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ; ***4*** dahingehend abzuändern, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuldangemessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Leistungsfähigkeit gem. …
…Am 17. Juni 2009 langte im Finanzamt eine Gesellschaftsteuererklärung der X GmbH (kurz X genannt) ein, worin ein Rechtsvorgang nach § 2 Z 4 KVG, ein Forderungsverzicht vom 30. Dezember 2008, bekanntgegeben wurde. Als Wert der Leistung wurde ein Betrag von 0 Euro ausgewiesen. Aus dem…
…eingereichten Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2005 entspricht. In der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 5. Dezember 2006 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor: "Steht die Uneinbringlichkeit einer Forderung objektiv fest, muss dieser Forderungsverlust im Jahr des Entstehens als Schadensfall ausgebucht werden. cP hat den Auftrag…
…auf die Steuerumlage übertragen werden. Der Gesellschafter hatte sich im vorliegenden Fall bereits vor Eintritt des Verlustes verpflichtet, auf die Leistung einer Steuerumlage zu verzichten. Der Verlust aus der Steuerumlage konnte sich daher von Beginn an nicht auf das Gesellschaftsvermögen auswirken, da der Verzicht auf…
…vom 15. Juli 2010 bis zum 16. Mai 2011, und eine, am 15. Juni 2011 fällige Restzahlung von 14.313,00 €, bewilligt hat. Nach Leistung einer Abschlagszahlung von 500,00 € am 17. Juni 2010 wurden vom Bf. die Ratenzahlungen 1 - 11 entrichtet, wobei…
…Nennwert der Forderung (bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entspricht dies dem Fakturenbetrag). Der Teilwert richtet sich nach der Fälligkeit, Verzinslichkeit und der Einbringlichkeit (vgl. Doralt/Mayr, EStG14, § 6 Tzen 201 ff). Eine Wertberechtigung wegen Uneinbringlichkeit ergibt sich unabhängig von der Gewinnermittlungsart zwingend aus dem…
…auf die Rückzahlung, also der Wegfall eines Passivpostens. Die herrschende Ansicht geht dabei davon aus, dass der Forderungsverzicht des Gesellschafters ohne Bedachtnahme auf die Einbringlichkeit der Forderung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen, da freiwillige Leistungen nur objektiv geeignet sein müssen, den Wert…
…das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Das Gesetz erläutert nicht, wann das Entgelt uneinbringlich geworden ist. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung ist nicht…
…der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 16.12.1993, 92/16/0065, 25.03.1993, 92/16/0146). Unbestritten ist im Berufungsverfahren, dass es sich bei den Forderungsverzichten um freiwillige Leistungen der Gesellschafter handelt. Streit besteht darüber…
…das mit einem Strafausspruch iSd. §§ 16 und 33 Abs. 5 iVm. 38 Abs. 1 FinStrG schon aus generalpräventiven Überlegungen durchaus bezweckte und gewollte Strafübel in hinreichendem Ausmaß weiter zu gewährleisten. Da angesichts der vom Bf. selbst aufgezeigten eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch einer vom Beschwerdeantrag abweichenden…