Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0498-W/07
Rückzahlung im Konkurs, Umsatzsteuer nach Berichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG Konkurs- oder Masseforderung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0498-W/07vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr. Karl F. Engelhart als
Masseverwalter über das Vermögen der G-AG, Rechtsanwalt,
1030 Wien, Esteplatz 4, vom 23. Oktober 2006 und
24. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
28. September 2006 und 12. Jänner 2007 betreffend
Rückzahlung (§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
6. September 2006 beantragte der Berufungswerber (Bw.) als
Masseverwalter im Konkurs der G-AG die Rückzahlung des sich aus der
Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2006 ergebenden Guthabens in Höhe
von € 2.939,82.
Das Finanzamt wies den Antrag
mit Bescheid vom 28. September 2006 ab und führte begründend aus,
dass das Guthaben zur teilweisen Tilgung der offenen Masseforderung an
Umsatzsteuer 12/2002 (Vorsteuerberichtung gemäß
§ 12
Abs. 10 UStG) verwendet worden wäre.
In der dagegen am
23. Oktober 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass es eine offene Umsatzsteuerschuld wegen der Vorsteuerberichtigung im
Zusammenhang mit dem Verkauf einer Liegenschaft mit einem Berichtigungsbetrag
von € 326.137,00 gebe, die jedoch keine Masseforderung, sondern eine
Konkursforderung wäre, da die gesamte berichtigte Vorsteuer vor
Konkurseröffnung geltend gemacht worden wäre. Eine Aufrechnung mit
Ansprüchen der Masse auf Rückzahlung wäre daher rechtlich nicht
zulässig.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2006 ab und führte
begründend aus, dass auf dem Abgabenkonto zum Zeitpunkt der Abweisung des
Rückzahlungsantrages unbestrittenermaßen kein rückzahlbares
Guthaben bestanden hätte. Die dem Rückzahlungsantrag zu Grunde
liegende Umsatzsteuergutschrift für den Voranmeldungszeitraum Juli 2006 in
Höhe von € 2.939,82 wäre mit der Umsatzsteuerzahllast
für Dezember 2002 gegenverrechnet worden.
Strittig wäre, ob die im
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 12/2002 in Höhe von
€ 326.137,00 enthaltene Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG gegen die in der Umsatzsteuervoranmeldung
für Juli 2006 ausgewiesene Vorsteuer aufgerechnet werden könne.
Da der Betrag von
€ 2.939,82 mit der am Abgabenkonto laut Rückstandsaufgliederung
vom 30. November 2006 nach wie vor mit einem Betrag von
€ 309.916,36 aushaftenden Umsatzsteuer 12/2002 verrechnet worden und
nach § 215 Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes Guthaben
zurückzuzahlen wäre, wäre dem Rückzahlungsantrag schon
mangels verbleibenden Guthabens der Erfolg zu versagen gewesen. Die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen wäre nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077) nicht im
Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsverfahren (§ 216 BAO) zu klären. In Wirklichkeit
bestehe daher ein Streit über die Richtigkeit der Verbuchung auf dem
Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
14.9.1993, 91/15/0103) wäre der angefochtene Bescheid nach seinem
materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid zugänglich.
Die Zulässigkeit der
Kompensation müsse danach bestimmt werden, ob die aus der
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG
resultierende Umsatzsteuerforderung für Dezember 2002 zu den Konkurs- oder
Masseforderungen einzuordnen wäre. Entgegen der in der
Berufungsbegründung vertretenen Auffassung, wonach diese
Umsatzsteuerforderung bloß eine Konkursforderung darstelle, weil die
zugrundeliegende Vorsteuer in der Zeit vor Konkurseröffnung in Anspruch
genommen worden wäre, wäre die insolvenzrechtliche Einordnung von
Vorsteuerberichtigungen auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes
nach § 12 Abs. 10 UStG danach zu treffen, ob und inwieweit
das Verhalten, das die Vorsteuerberichtigung auslöse, vor oder nach der
Konkurseröffnung gesetzt werde (vgl. VwGH 19.10.1999, 98/14/0143;
VwGH 26.9.2000, 99/13/0005;
Beiser, Fragen zum Spannungsfeld
zwischen Insolvenzrecht und Abgabenrecht, ZIK 2001/289;
Kristen, Berichtigung des
Vorsteuerabzugs im Insolvenzverfahren - Masseforderung oder Konkursforderung,
Anmerkung zur Entscheidung des OGH vom 27. 11.1997,
8 Ob 2244/96z, ZIK 1998, 46).
Infolge Vornahme der
Berichtigung mit Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Dezember 2002
wäre davon auszugehen, dass das Verhalten, das die Vorsteuerberichtigung
ausgelöst hätte, nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
über das Vermögen des Bw. am 12. Oktober 2001 gesetzt worden
wäre, sodass die aus der Vorsteuerberichtigung resultierende Nachforderung
eine Masseforderung darstelle. Da die Aufrechnung von Masseforderungen gegen
Forderungen der Masse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
26.4.1993, 92/15/0012) keiner insolvenzrechtlichen Sonderbestimmung unterliege,
wäre die Verrechnung der Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung
für Juli 2006 in Höhe von € 2.939,82 mit der
bescheidmäßig festgesetzten Umsatzsteuerforderung 12/2002 in
Höhe von € 326.137,00 zu Recht erfolgt.
Mit Schreiben vom
8. Jänner 2007 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus,
dass eingeräumt werde, dass die Berufungsvorentscheidung eine
Begründung mit überdurchschnittlicher rechtlicher Qualität
enthalten würde. Jedoch könne der Bw. in zwei wesentlichen Punkten die
dort vertretene Rechtsauffassung nicht teilen, nämlich im Bereich des
Einflusses der Vornahme der Berichtigung mit Umsatzsteuervoranmeldung 12/2002
und der Qualifizierung, ob es sich beim Berichtigungsbertrag um eine Konkurs-
oder Masseforderung handeln würde.
Zur Berichtigung im Zuge der
UVA-Prüfung für den Monat Dezember 2002 wäre es gekommen, da der
Bw. mit Schreiben vom 18. November 2002 in Erfüllung seiner
abgabenrechtlichen Anzeigepflicht Mitteilung gemacht hätte, dass die im
seinerzeitigen Eigentum der Gemeinschuldnerin stehende Liegenschaft am
30. Oktober 2002 exekutiv versteigert und der Zuschlag aufgrund des
Bescheides der Grundverkehrsbehörde vom 4. Dezember 2002 im Dezember
rechtswirksam geworden wäre.
Entgegen der Begründung in
der Berufungsvorentscheidung wäre es rechtlich ohne Relevanz, in welchem
Monat (für welchen Monat) die Vorsteuerberichtigung gemeldet und gebucht
worden wäre. Dies hätte mit der konkursgerichtlichen Qualifikation des
Rückforderungsanspruches nichts zu tun.
Zur konkursrechtlichen
Qualifikation zeige die Berufungsvorentscheidung richtig die
Judikaturdifferenzen zwischen den beiden Höchstgerichten OGH und VwGH
auf.
Richtig wäre, dass der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur bejahe, dass es Sache der
Konkursgerichte wäre, zu entscheiden, ob eine Abgabenforderung die
Qualität einer Masse- oder Konkursforderung hätte, jedoch in den
meisten Fällen die Entscheidung selbst treffe und in
Vorsteuerberichtigungsfällen gemäß
§ 12
Abs. 10 UStG in der Regel die Auffassung vertrete, dass es sich um
eine Masseforderung handle, wenn die Verwertung der Liegenschaft nach
Konkurseröffnung erfolgt wäre.
Dagegen hätte das
Bundesministerium für Finanzen zur Bereinigung dieser für die
Abwicklung der Praxis untragbaren Situation mit seinem Erlass vom 5. Juni
2000, AÖF 109/2000, ausdrücklich unter Hinweis auf die Judikatur des
Obersten Gerichtshofes frühere gegenteilige Erlässe aufgehoben und
sich der Rechtsansicht des OGH angeschlossen. Dieselbe Rechtsansicht vertrete
das Ministerium in seinem Erlass Umsatzsteuerrichtlinien vom 22. Dezember
2000, AÖF 233/2000, Rz 2406.
Die Rechtsansicht des
Finanzamtes wiederspreche hingegen der in den beiden Erlässen vertretenen
Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen.
Wie auch im letztgenannten
Erlass in der Überschrift "Vorsteuerrückforderung gemäß
§ 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994" ausgedückt, würde
es sich um eine Rückforderung einer bereits vor Konkurseröffnung
bedingt gewährten Abgabengutschrift handeln, sodass der für die
Qualifikation des Rückforderungsanspruches maßgebliche Sachverhalt
bereits vor Konkurseröffnung verwirklicht wäre, da die
Vorsteuergutschrift nur bedingt durch das Verbleiben des Wirtschaftsgutes im
Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gewährt worden wäre.
Bereits vor Konkurseröffnung existiere ein schwebender Anspruch auf
Berichtigung bzw. ein bedingter Anspruch auf Rückforderung der
Umsatzsteuer, wenn die Behaltepflicht nicht oder nicht zur Gänze
erfüllt werde. Wegen der Details verwies der Bw. auf seine Kommentierung im
Kommentar zu den Insolvenzgesetzen,
Konecny/Schubert,
§ 46 KO, Rz 168.
Der Rückforderungsanspruch
gemäß Bescheid vom 20. Februar 2003 stelle daher zur Gänze
eine Konkursforderung dar und dürfe nicht mit Forderungen der Konkursmasse,
welche Zeiträume nach Konkurseröffnung betreffen würden,
aufgerechnet werden. Diesfalls wäre nur eine Aufrechnung mit
Masseforderungen zulässig.
Falls der Berufung nicht im
Wege einer zweiten Berufungsvorentscheidung stattgegeben werde, müsse der
Bw., da die Frage der Qualifikation über das anhängige
Rückzahlungsbegehren hinausgehe und ansonsten eine Zahlungspflicht für
die gesamte Forderung von € 323.479,98 bestehen würde, die
Feststellungsklage beim Konkursgericht einbringen, dass es sich bei dieser
Abgabenforderung um eine Konkursforderung handeln würde.
Mit Bescheid vom
12. Jänner 2007 wies das Finanzamt ein neuerliches Ansuchen um
Rückzahlung des Guthabens aus der Umsatzsteuervoranmeldung November 2006
(Überschuss € 9.919,31) wegen teilweiser Tilgung offener
Masseforderungen aus der Umsatzsteuer 12/2002 ab.
Dagegen brachte der Bw. am
24. Jänner 2007 das Rechtsmittel der Berufung ein und verwies auf das
hinsichtlich des Vorsteuerguthabens für den Monat Juli 2006 anhängige
Berufungsverfahrens, bei dem es um die gleiche Rechtsfrage gehen
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit
Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie
gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie
darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung
eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des
Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von
Amts wegen erfolgen.
Ändern
sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als
Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen
Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im
Kalenderjahr der erst Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend
waren (Abs. 3), so ist gemäß
§ 12
Abs. 10 UStG für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch
eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.
Dies
gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf
nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige
Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen
entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu
laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen
zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen
erstmals in Verwendung genommen worden sind.
Bei
Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
(einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten
von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier
Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.
Bei
der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen
hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei
Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen
und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den
Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im
Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen
Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des
Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.
Strittig ist, ob die sich aus
den Umsatzsteuervoranmeldungen für Juli und November 2006 ergebenden
Gutschriften in Höhe von € 2.939,82 sowie € 9.919,31 an
den Bw. zurückzuzahlen sind oder entsprechend der Begründung des
angefochtenen Bescheides mit der Nachforderung aus der Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2002 in Höhe von
€ 326.137,00 zu verrechnen ist.
Die Argumentation des
Finanzamtes lautet folgendermaßen:
"Da die Beträge von
€ 2.939,82 und € 9.919,31 mit der am Abgabenkonto laut
Rückstandsaufgliederung vom 30. November 2006 nach wie vor mit einem
Betrag von € 309.916,36 aushaftenden Umsatzsteuer 12/2002 verrechnet
wurden und nach § 215 Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes
Guthaben zurückzuzahlen ist, wäre dem Rückzahlungsantrag schon
mangels verbleibenden Guthabens der Erfolg zu versagen. Die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077) nicht im
Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsverfahren (§ 216 BAO) zu klären. In Wirklichkeit
besteht daher ein Streit über die Richtigkeit der Verbuchung auf dem
Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
14.9.1993, 91/15/0103) ist der angefochtene Bescheid aber nach seinem
materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid zugänglich.
Die Zulässigkeit der
Kompensation muss danach bestimmt werden, ob die aus der Vorsteuerberichtigung
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG resultierende
Umsatzsteuerforderung für Dezember 2002 zu den Konkurs- oder
Masseforderungen einzuordnen sind. Entgegen der in der Berufungsbgründung
vertretenen Auffassung, wonach diese Umsatzsteuerforderung bloß eine
Konkursforderung darstellt, weil die zugrundeliegende Vorsteuer in der Zeit vor
Konkurseröffnung in Anspruch genommen worden wäre, ist die
insolvenzrechtliche Einordnung von Vorsteuerberichtigungen auf Grund einer
Änderung des Verwendungszweckes nach § 12 Abs. 10 UStG
danach zu treffen, ob und inwieweit das Verhalten, das die Vorsteuerberichtigung
auslöst, vor oder nach der Konkurseröffnung gesetzt wird (vgl.
VwGH 19.10.1999, 98/14/0143; VwGH 26.9.2000, 99/13/0005;
Beiser, Fragen zum Spannungsfeld
zwischen Insolvenzrecht und Abgabenrecht, ZIK 2001/289;
Kristen, Berichtigung des
Vorsteuerabzugs im Insolvenzverfahren - Masseforderung oder Konkursforderung,
Anmerkung zur Entscheidung des OGH vom 27. 11.1997,
8 Ob 2244/96z, ZIK 1998, 46).
Infolge Vornahme der
Berichtigung mit Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Dezember 2002
ist davon auszugehen, dass das Verhalten, das die Vorsteuerberichtigung
auslöste, nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das
Vermögen des Bw. am 12. Oktober 2001 gesetzt wurde, sodass die aus der
Vorsteuerberichtigung resultierende Nachforderung eine Masseforderung
darstellte. Da die Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.4.1993,
92/15/0012) keiner insolvenzrechtlichen Sonderbestimmung unterliegt, erfolgte
die Verrechnung der Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli
2006 in Höhe von € 2.939,82 mit der bescheidmäßig
festgesetzten Umsatzsteuerforderung 12/2002 in Höhe von
€ 326.137,00 zu Recht."
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 19.10.1999, 98/14/0143, wie folgt entschieden:
"Die Vorsteuerberichtigung ist
nicht dem Gemeinschuldner zuzurechnen, denn dieser hat alle Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug erfüllt. Erst die Veräußerung durch
den Masseverwalter hat die Berichtigungspflicht begründet. Dies ergibt sich
auch aus der Berechnung des Berichtigungsanspruches, weil der Vorsteuerabzug
gerade insoweit nicht zurückzuzahlen ist, als der Gemeinschuldner das
Grundstück während eines bestimmten Zeitraumes
bestimmungsgemäß verwendet hat. Nur soweit ein Grundstück nicht
bestimmungsgemäß verwendet wird, ist die Vorsteuer
zurückzuzahlen (Hinweis Ruppe,
UStG-Kommentar, Einf Tz 140, der die Deutung der aus § 12
Abs. 10 UStG folgenden Verpflichtung als bedingten
Rückforderungsanspruch des Fiskus als "gekünstelt" bezeichnet; weiters
Kristen, Berichtigung des
Vorsteuerabzugs im Insolvenzverfahren - Masseforderung oder Konkursforderung?,
ZIK 1998, 46 ff). Der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt iSd
§ 46 Abs. 1 Z 2 KO liegt - entgegen der Auffassung des
OGH (Beschluss vom 27.11.1997, 8 Ob 2244/96z) - nicht in der
seinerzeitigen Anschaffung des Grundstückes. Die Pflicht zur Berichtigung
der Vorsteuer und die daraus resultierende Forderung des Abgabengläubigers
beruht vielmehr darauf, dass sich die Verhältnisse, die für den
Vorsteuerabzug maßgebend waren, geändert haben. Erst mit der
steuerfreien Veräußerung des Grundstückes und nicht schon mit
der seinerzeitigen Lieferung wird die Abgabepflicht ausgelöst (Hinweis
Gaigg, Die Vorsteuer in der Insolvenz,
in Achatz (Hrsg), Umsatzsteuer in der
Insolvenz, 35 ff, insbesondere 43).
Würde die
Veräußerung von Liegenschaften vom Gesetzgeber als steuerpflichtiger
Umsatz angesehen, wäre die Umsatzsteuerforderung bei Veräußerung
durch den Masseverwalter ohne Zweifel als Masseforderung anzusehen. Eine
konkursrechtlich unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob es sich bei der
Forderung nach der steuerrechtlichen Ausformung um die Berichtigung der
Vorsteuer oder um die Umsatzsteuer von einer Leistung handelt, wäre
sachwidrig (Hinweis Achatz, (Hrsg),
Umsatzsteuer in der Insolvenz, 151, sowie
Kristen, Berichtigung des
Vorsteuerabzugs im Insolvenzverfahren - Masseforderung oder Konkursforderung?,
ZIK 1998, 46 ff), weil der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt in
beiden Fällen in der vom Masseverwalter vorgenommenen
Veräußerung des Grundstückes gelegen ist.
Die Qualifizierung der
Vorsteuerberichtigung als Konkursforderung könnte zu dem unsachlichen
Ergebnis führen, dass die Masse durch Vereinnahmung des vollen Betrages und
Entrichtung lediglich der Quote an das Finanzamt auf Kosten des
Abgabengläubigers bereichert wäre (Hinweis
Kristen, Berichtigung des
Vorsteuerabzugs im Insolvenzverfahren - Masseforderung oder Konkursforderung?,
ZIK 1998, 46 ff). Ein derartiges Ergebnis kann mit dem Ziel der Bekämpfung
der so genannten Massearmut nicht gerechtfertigt werden."
Aus dem Einwand des Bw., dass
sowohl der Oberste Gerichtshof als auch das Bundesministerium für Finanzen
in zwei Erlässen eine zum Verwaltungsgerichtshof konträre
Rechtsposition beziehen, lässt sich nichts gewinnen, da der
Unabhängige Finanzsenat nicht an die Rechtsauffassungen der genannten
Behörden gebunden ist, wohl aber an die in seinen Erkenntnissen zum
Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes.
Darüber hinaus sind auch
zur Frage der konkursrechtlichen Einordnung des Rückforderungsanspruches an
vor Konkurseröffnung bezahlter Umsatzsteuer aufgrund einer während des
Konkursverfahrens eingetretenen Uneinbringlichkeit einer Forderung des
Gemeinschuldners bereits Judikate des Verwaltungsgerichtshofes ergangen. Daraus
ergibt sich nämlich, dass im Falle von Umsatzsteuerberichtigungen
gemäß
§ 16 Abs. 1 UStG der die Forderung des
Gemeinschuldners unmittelbar auslösende Sachverhalt mit dem Eintritt der
Uneinbringlichkeit der Leistungsentgelte verwirklicht wird (VwGH 21.9.2006,
2006/15/0072 und 20.12.2006, 2006/13/0035).
Wie der VwGH aber bereits zum
Ausdruck brachte, wäre eine konkursrechtlich unterschiedliche Behandlung je
nachdem, ob es sich bei der Forderung nach der steuerrechtlichen Ausformung um
die Berichtigung der Vorsteuer oder um die Umsatzsteuer von einer Leistung
handelt, sachwidrig.
Da somit der Argumentation des
Finanzamtes in allen Punkten beigepflichtet werden muss, ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0498-W/07
- Stammnummer
- 27133
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF