Innrain 32 6020 Innsbruck www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Maurer in der Finanzstrafsache gegen A. wegen Finanzvergehen der der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten…
…14/0175). Der durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG bewirkte Aufschub der Vollstreckbarkeit bzw. der Bindungs-und der Tatbestandswirkung des, mit Beschwerde an den VwGH angefochtenen, Bescheides, gründet sich nicht auf die Stattgabe eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß…
…andererseits herausgebildet. Diese durchaus sinnvolle Unterscheidung kann aber nicht so ausgelegt werden, dass es in einem Gesetz zwei Arten von Steuerfreiheit gibt, wobei steuerfreie, aber steuerbare Vorgänge solche wären, die ausdrücklich von der Tatbestandswirkung des Gesetzes ausgenommen sind, nicht steuerbare hingegen solche, die vom Primärtatbestand…
…VwGH 25.02.2026, Ro 2024/15/0005, mwN). Außerhalb gesetzlich angeordneter Tatbestandswirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung aber besteht die Bindung der Abgabenbehörde an strafgerichtliche Urteile nur im Umfang ihrer Tatsachenfeststellungen, nicht aber hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung festgestellter Sachverhalte (VwGH 25.02.2026, Ro 2024/15…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri1*** in der Verwaltungsstrafsache über 1) die Beschwerde des Beschuldigten ***BF1***, ***BF1-GebDatum***, wohnhaft in ***BF1-Adr***, vom 10. Jänner 2025 und 2) der Beschwerde der haftungspflichtigen Gesellschaft ***BF2***, ***BF2-FN***, mit Sitz in Wien…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri1*** in der Verwaltungsstrafsache über 1) die Beschwerde des Beschuldigten ***BF1***, ***BF1-GebDatum***, wohnhaft in ***BF1-Adr***, vom 10. Jänner 2025 und 2) der Beschwerde der haftungspflichtigen Gesellschaft ***BF2***, ***BF2-FN***, mit Sitz in Wien…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, die Richterin Dr. Doris Schitter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Soder und Johann-Peter Höflmaier in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. selbständiger Lohnbuchhalter, whft. XXX…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***33***, den Richter ***34*** und die fachkundigen Laienrichter ***35*** und ***36*** ***51*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a und…
J.E.: Die finanzielle Lage aller meiner Firmen ist ausgeglichen und gut, es war daher kein Problem die Steuernachforderung aufzubringen. Im Regelfall wickeln wir ein Geschäft pro Jahr zusätzlich ab. Die Bf. ist in der Projektentwicklung tätig, daher hat es in den letzten 10 Jahren…
Das zweite ist die Frage, ob überhaupt BG einen Vorsatz oder einen bedingten Vorsatz gehabt hat. Das ist eine reine Hypothese. Wenn ich mir ihre Vernehmung ansehe, ist die einzige Aussage, dass sie in der Schule mal etwas über Steuern gelernt hat. Das war zum…
„Diese neue Rechtslage kommt dem Beschuldigten im Wege des Günstigkeitsvergleichs (§ 4 Abs 2 FinStrG) voll zu Gute. Dass „§ 34 neu“ günstiger ist als § 34 alt“ bedarf angesichts der Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit ebenfalls nicht vieler Worte. Zumal der OGH erst jüngst in einer außersteuerlichen Entscheidung…
3.1.2 Aus den Berichten gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung bezüglich der GmbH_1 vom 24. August 2011 sowie der GmbH_2_ GmbH vom 29.8.2011 ist dem Abschnitt "Eingesehene Unterlagen und Hinweise für den Dienstgeber" zu entnehmen, „dass Frau…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen 1) J.L. (Bf.1) und 2) die Y1.GmbH (Bf. 2), beide vertreten durch RA Dr. Gerd Konezny, 1090 Wien, Währingerstr. 16, Tür 20, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn S., geb., Brunn, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und b, 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens der (grob) fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 2 iVm § 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde…
…… …Da die Anwendung von § 2 ENAVG idF BudBG 2011 durch die Genehmigung der Europäischen Kommission bedingt ist, kommt der Genehmigung durch die Europäische Kommission uE Tatbestandswirkung für das Energieabgabenvergütungsverfahren zu. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Genehmigung entscheidet darüber, ob einem Dienstleistungsbetrieb (noch) eine…
…Datum, Unterschrift bzw. Beglaubigung. Typische Rechtwirkungen von Bescheiden sind Verbindlichkeit, Vollstreckbarkeit und Tatbestandswirkung, die aufgrund fehlender Angaben bez. der Bankverbindung nicht ausgehebelt werden.“ Mit Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht vom 10. November 2016 brachte die Bf Folgendes vor: „In der Beschwerdevorentscheidung…
…des vorzutragenden Verlustes ist dabei für das Jahr abzusprechen, in welchem der Verlust entstanden ist, wobei der Bescheid dieses Jahres diesbezüglich bindende Tatbestandswirkung auch für die Folgejahre hat. Ob der ziffernmäßig feststehende Verlust auch vorgetragen werden darf, ist aber jeweils in jenem Jahr zu entscheiden…
…oder urteilsmäßige Bestrafung an (VwGH 13.10.1983, 82/15/158), der rechtskräftige Bescheid oder das rechtskräftige Urteil hat somit Tatbestandswirkung. Eine vorab eigenständige Beurteilung der Frage der Abgabenhinterziehung durch die Abgabenbehörde (wie etwa bei der Geltendmachung der Haftung nach § 9 auf Grund der nach …
…urteilsmäßige Bestrafung an. Eine eigenständige Beurteilung seitens der Abgabenbehörde wäre unzulässig, die Strafentscheidung habe Tatbestandswirkung. Die Abgabenbehörde sei an die rechtskräftige Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates hinsichtlich eines Vorsatzdeliktes gebunden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stelle lediglich ein außerordentliches Rechtsmittel dar. Am 18. Juli 2007 wurde…