Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0048-L/04
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-L/04vom 18.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MK. gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz betreffend 1. Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 1998 - 2001 sowie 2.
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998 - 2001
und 3. Vorauszahlung an Einkommensteuer für
2003 entschieden:
1. Der Berufung
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 1998 - 2001 wird Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. 2. Die Berufung betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998 - 2001 wird als
unzulässig zurückgewiesen. 3. Die Berufung gegen die
Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2003 wird gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte gewerbliche
Einkünfte aus dem Betrieb eines Cafes.
Für die Jahre 1993 - 1997 fand auf Grund von
Kontrollmaterial der BAG eine Betriebsprüfung statt, in deren Folge es zu
einer Zuschätzung beim Biereinkauf und zu einem Sicherheitszuschlag bei den
übrigen Getränken kam.
Im Zuge der Anschlussbetriebsprüfung wurde für
die Jahre 1998 - 2001 festgestellt, dass die Biereinkäufe wieder auf
das Niveau der offiziell erklärten Einkäufe der Jahre 1993 -
1997 sanken.
Nach Ansicht der Prüferin wurde für den
Rückgang der Einkäufe auf das Niveau vor der Zuschätzung keine
ausreichende Begründung vorgebracht. Eine innerbetriebliche Strukturanalyse
brachte ebenfalls keine Aufklärung. Daher erfolgten für die
Prüfungsjahre 1998 - 2001 eine Umsatzzuschätzung zum Bier in
Anlehnung an die Vergleichszahlen der Vorprüfung und ein
Sicherheitszuschlag auf die übrigen Getränke. Die Einkäufe samt
Zuschätzungen auf Grund der Kontrollmitteilungen der
Vorbetriebsprüfung stellten die Grundlage für die neuerliche
Zuschätzung dar. Die Schätzungsberechtigung wurde damit
begründet, dass die formell ordnungsgemäß geführten
Bücher mit der Lebenswirklichkeit nicht übereinstimmen
könnten.
Gegen die Wiederaufnahmebescheide sowie im wieder
aufgenommenen Verfahren entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung
ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 -
2001, jeweils vom 20. März 2003, erhob der rechtliche Vertreter
fristgerecht Berufung und führte zusammengefasst aus: Die
Zuschätzungen seien in unzulässiger Weise errechnet worden. Diese
Zuschätzungen haben ihre Grundlage in der vorgehenden, nicht für den
gegenständlichen Zeitraum erfolgten Betriebsprüfung und stellten sohin
lediglich eine fiktive Bemessungsgrundlage dar. Es sei nicht zulässig den
Zeitraum 1993 - 1997 als Vergleichszeitrum heranzuziehen. Die Tatsache,
dass die seinerzeitigen Bescheide in Rechtskraft erwachsen seien, berge für
sich nicht die Tatbestandswirkung der Berechnungsgrundlage in sich. Die
Erklärung der Prüferin, dass es für die Strukturänderung
keine logische Begründung gebe, sei eine Vermutung und keine ausreichende
Maßnahme zur Tatsachenfeststellung. Wie im Prüfungsbericht
festgehalten worden sei, seien die Aufzeichnungen der Bw. im Sinne einer
ordnungsmäßigen Buchführung erfolgt. Die Wiederaufnahme der
Verfahren sei daher nicht zulässig gewesen.
Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2003 und
die Folgejahre wurden antragsgemäß mit Bescheid vom 1. April 2003 in
Höhe von 2.300,00 € festgesetzt. In der vorgenannten
Berufungsschrift vom 22. April 2003 wurde auch dieser Bescheid
bekämpft.
Der Betrieb des Cafes wurde im November 2003 eingestellt.
Über das Vermögen der Bw. wurde Anfang 2004 ein
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und im April 2004 nach Annahme eines
Zahlungsplanes aufgehoben.
Die Berufung wurde ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung am 21. Jänner 2004 der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 14. März 2005 verzichtete der
rechtliche Vertreter auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Weiters wurde die Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für 2003 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Wesentlichen die Frage der
Zulässigkeit der Wiederaufnahme für die Jahre 1998 -
2001.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen und
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem
anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht,
geführt hätten.
Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel ist
allein aus der Sicht des von der zuständigen Behörde geführten
konkreten Verfahrens zu beurteilen (VwGH 30.5.1994, 93/16/0096). Nach
ständiger Rechtsprechung ist es für die amtswegige Wiederaufnahme
unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder
unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind.
Sowohl Tatsachen als auch die Beweismittel müssen neu
hervorgekommen sein, sie müssen schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
bestanden haben, ohne der Behörde bekannt und ohne geltend gemacht worden
zu sein, sodass sie im durchgeführten Verfahren nicht berücksichtigt
werden konnten. Nach der Rechtsprechung muss, soll eine Tatsache als neu
hervorgekommen und somit als Wiederaufnahmegrund gelten können,
aktenmäßig erkennbar sein, dass der Behörde nachträglich
Umstände zugänglich gemacht worden sind, von denen sie nicht schon
vorher Kenntnis hatte (VwGH 5.4.1989, 88/13/0052).
Die Prüferin begründete die Wiederaufnahme damit,
dass die Kontrollmitteilungen der Vorbetriebsprüfung die Grundlage für
die neuerliche Zuschätzung darstellen.
Dieses Kontrollmaterial, das nicht deklarierte
Wareneinkäufe nachwies, betraf jedoch ausschließlich die Jahre 1993
- 1997. Diese neu hervorgekommenen Tatsachen betreffen somit nur Jahre der
Vorbetriebsprüfung. Für den prüfungsgegenständlichen
Zeitraum lag kein Kontrollmaterial von der BAG oder sonstigen Lieferanten
über nicht verbuchte Getränkeeinkäufe vor.
Für den unabhängigen Finanzsenat liefern die
Kontrollmaterialien und die daraus resultierende Schätzung aus der
Betriebsprüfung für die Jahre 1993 - 1997 keinen tauglichen
Wiederaufnahmegrund für die Zuschätzung in den Jahren 1998 -
2001.
Die Wiederaufnahme ist aber noch aus einem weiteren Grund
nicht zulässig gewesen: Grundsätzlich sind dann keine Tatsachen
neu hervorgekommen, wenn der Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können (VwGH 23.11.1992, 92/15/0095). Die Erstbescheide
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 - 2001
sind zu einem Zeitpunkt ergangen, indem dem Finanzamt die Ergebnisse der
Betriebsprüfung (Kontrollmaterial und Zuschätzung) für die Jahre
1993 - 1997 schon bekannt waren. Der Betriebsprüfungsbericht ist mit
23. Februar 2000 datiert. Die am 2. Mai 2000 eingelangte Umsatzsteuer- und
Einkommensteuererklärung für 1998 wurden mit Bescheid vom 5. Mai 2000
erklärungsgemäß veranlagt. Von einer neu hervorgekommenen
Tatsache, von der die Abgabenbehörde I. Instanz nichts wusste bzw. die die
Abgabenbehörde nicht kennen konnte, sodass sie im durchgeführten
Verfahren nicht hätte berücksichtigt werden können, kann nach
Dafürhalten des unabhängigen Finanzsenates nicht ausgegangen
werden.
Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide scheiden
somit ex lege die angefochtenen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand
aus.
Da mit Eingabe vom 14. März 2005 die Berufung gegen
den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuersteuer für 2003
zurückgenommen wurde, gilt dieses Berufungsverfahren als
beendet.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 18.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-L/04
- Stammnummer
- 14695
- Gültig
- 18.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF