…Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt und 2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarerArt beherrschend betrieblich betätigt hat." Ein Wechsel in der Person des beherrschenden Betriebsinhabers liegt dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden und KEINER der…
…anzuwenden bzw. fördere Unternehmensgründungen im Inland, weshalb aus diesem Grund Tätigkeiten im Ausland nicht zu berücksichtigen seien. Der maßgebende Umstand, dass der Betriebsinhaber der Bw im Ausland bereits "einschlägig" bzw. in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig ist, wie die beratende gesetzliche Berufsvertretung festgestellt hatte, blieb…
…lt. ständiger Rechtsprechung eine betriebliche Veranlassung für die Zurverfügungstellung einer Wohnung nur dann anzunehmen, wenn dafür praktisch ausschließlich betriebliche Erwägungen maßgebend sind und die Überlassung von Dienstwohnungen an (fremde) Arbeitnehmer bei Betrieben vergleichbarer Art üblich ist. Nach der Verkehrsauffassung ist dies bei Betrieben mittlerer Größe…
…in der Höhe von € 25.623,71 vorgeschrieben. Die Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes wurden nicht angewendet, da sich der Betriebsinhaber bisher in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde ausgeführt: "Die Antragstellerin, die X. Ges.m.b.H…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Die Beantwortung der Frage, ob eine vergleichbare Tätigkeit des die Betriebsführung der Bf. beherrschenden Gesellschafters bereits…
…zu versagen. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf aber besonders dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (vgl. VwGH 30.01.2001, 95/14/0042). Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend…
…3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. 2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen…
…ca. € 850.000,- (netto, ohne Ust) für das Gebäude - zeigen die Außergewöhnlichkeit dieses Objektes und der damit verbundenen Investitionen nicht nur aus der innerbetrieblichen Betrachtung sondern auch aus der fremdvergleichlichen Betrachtung mit Unternehmen vergleichbarer Art (vergleichbarer Tätigkeitsbereich, Größenordnung und wirtschaftlicher Werdegang) insofern auf, als…
…zu versagen. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf aber besonders dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (vgl. VwGH 30.1.2001, 95/14/0042). Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend…
…Person. Herr Thomas G. hätte sich als die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) bisher in vergleichbarer Art weder in Österreich noch in der Bundesrepublik Deutschland beherrschend betrieblich betätigt. Er sei stets als bloße Privatperson aufgetreten. Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2002 die…
…Zukunftsertrag oder Veräußerungspreis mehr erwarten ließ. Dies überrascht umso weniger, als EDV-Software vergleichbarer Art aufgrund des raschen Entwicklungsfortschritts keine lange Lebensdauer am Markt beschieden ist, was in einem sachgerechten Bewertungsgutachten unter Berücksichtigung des spezifischen Produktlebenszyklus berücksichtigt worden wäre. Statt dessen rechnete der Gutachter lediglich…
…Veranlassung eines Aufwandes bedarf gerade dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen. Nachweisführung/Notwendigkeit. Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen…
…betrieblich bzw. beruflich verwendet wurde (VwGH 17.September 1990, 90/14/0087). Die betriebliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf gerade dann einer sorgfältigen Prüfung,wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (VwGH 30. Jänner 2001, 95/14/0042). Nach Jakom/Vock,EStG, 2017…
…dar, die Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen ohne nähere Prüfung zu versagen. Die berufliche (oder betriebliche) Veranlassung eines Aufwandes bedarf vielmehr einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (vgl. VwGH 30.1.2001, 95/14/0042). Die Bw hat…
…93/15/0003) stellt eine Wohnung, welche dem Dienstnehmer zur Nutzung überlassen wird nur dann Betriebsvermögen dar, wenn eine betriebliche Veranlassung für die Dienstwohnung vorliegt oder Dienstwohnungen für Mitarbeiter bei Betrieben vergleichbarer Art nach der Verkehrsauffassung üblich sind, eine Möglichkeit, die bei Klein- und Mittelbetrieben…
…der P- GmbH nicht in vergleichbarer Art im Sinne des § 2 Abs. 3 der zitierten Verordnung betrieblich betätigt. Daher liegen die Voraussetzungen für eine begünstigte Neugründung vor. Das Finanzamt wies die Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Eine vergleichbare Tätigkeit des Betriebsinhabers liegt vor…
…ob das Auftreten am Markt mit oder ohne gewerberechtlicher Berechtigung erfolgt. War der Neugründer in den letzten 15 Jahren vor der Betriebsgründung bereits ohne Gewerbeberechtigung in vergleichbarer Art iSd NeuFöG tätig, kann keine Begünstigung in Anspruch genommen werden. Rz 92: Wird der neu gegründete Betrieb…
…erfüllt. Beispiel: Ein Betriebsinhaber veräußert seinen Betrieb nach 13 Monaten an den nunmehrigen neuen Betriebsinhaber. Der neue Betriebsinhaber war in den letzten 15 Jahren ab Erwerb des Betriebes nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig. Die Änderung in der Person des Betriebsinhabers ist nicht schädlich…
…der Statistik Austria folgende Klassifizierung zuzurechnen: -C01 Hingegen sei die ausgeübte Tätigkeit von Herrn B folgender Klassifizierung zuzurechnen: -C02 -C03 -C04 Es stehe somit fest, dass der Betriebsinhaber nicht in "vergleichbarer Art und Weise betrieblich tätig" gewesen sei und somit habe sich der Spruch der…
…Voraussetzungen für den Fall einer Neugründung oder einer (Teil-)Betriebsübertragung ist angeführt: Die die Betriebsführung innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung/(Teil-)Betriebsübertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. Das Formular ist von beiden Käufern am 15…