…als Vertreter der GmbH. Aus den Eintragungen im Firmenbuch geht hervor, dass die Bw. zwar seit der Errichtung der GmbH im Mai 1987 gemeinsam mit KN Geschäftsführerin der GmbH war, von dieser Funktion aber am 26. August 1996 abberufen wurde. Da nur die rechtliche Stellung…
…November 2003) kam aus obigen Gründen eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. nicht in Betracht. Da somit eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung - die Stellung als Vertreter im haftungsrelevanten Zeitraum - zu verneinen war, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Streitpunkte und der Berufung gegen den…
…Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen…
…Tatsache, dass Herr CS. einerseits jederzeit frei entscheiden könne, ob und in welchem Umfang er für die Berufungswerberin weiterhin als Vertreter selbständig tätig sei, somit über die Höhe seiner Einkünfte vollkommen unabhängig entscheiden könne, und andererseits seine Aufwendungen (vor allem Sozialversicherung) selbst zu tragen habe…
…Die von Seiten der X. diesbezüglich gewählte Vorgangsweise, der nachfolgenden Handelsvertreterin so lange ihre Vermittlungsprovision um einen Prozentpunkt einzukürzen, bis der in Erfüllung des HVertrG 1993 an den Altvertreter zur Auszahlung gebrachte "Ausgleichsanspruch" nach § 24 leg.cit. getilgt ist, impliziert keineswegs die Schlussfolgerung einer bloßen…
…die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter…
…Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen…
…annehmen dürfe. Den Vertreter treffe dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl. für viele z.B. VwGH 23.6.2009, 2007/13/0005, 0006 und 0007). Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach §…
…III, nach der am 1. April 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit seines Verteidigers, welcher gleichzeitig auch als Vertreter der Nebenbeteiligten fungierte, des Amtsbeauftragten AR Alfred Hegy sowie der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird teilweise…
…verwalten, entrichtet werden. Die Inanspruchnahme als Haftender setzt daher die Stellung als Vertreter, das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter, das Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus. Es steht außer Streit…
…Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ist aus den obig zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, dass für die Vertreterhaftung generell einzig die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer maßgebend ist und der Firmenbucheintragung daher keine konstitutive Wirkung zukommt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist deshalb nicht zulässig. Gesamthaft…
…werden. Vertreter haften mit ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen für unentrichtet gebliebene Abgaben der/des Vertretenen, wenn Sie an der Nichtentrichtung dieser Abgaben ein Verschulden trifft. Leichte Fahrlässigkeit gilt bereits als Verschulden. Sie werden daher in Ihrem eigenen Interesse ersucht, zu den nachfolgenden Punkten Stellung…
…Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den §§ 9 und 80 BAO ist eine Abgabenforderung, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung…
…dass dem Bf., ob seiner Stellung als Führungskraft und der Erfüllung vorerwähnter Leitungsaufgaben die Entfaltung einer ausschließlichen Vertretertätigkeit schlichtweg unmöglich ist. Aus vorgenannten Gründen war wie im Spruch zu befinden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von…
…der Berufung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Voraussetzungen für eine Haftung nach § 9 BAO eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit…
…von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden." Die Haftungen nach § 9 BAO sowie nach § 9a BAO setzen somit voraus: Stellung als Vertreter im…
…Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den §§ 9 und 80 BAO ist eine Abgabenforderung, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung…
…Vorliegen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Vertretenen, eine Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Unbestritten ist, dass ***Bf1*** als Geschäftsführer der PS von…
…Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den § 9 iVm § 80 BAO ist eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung…
…Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den § 9 und § 80 BAO ist eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung…